Kalorienangabe pro 100g auf Verpackung auf der Vorderseite im Hauptsichtfeld!
Das Landgericht Bielefeld hat mit Urteil vom 08.08.2018, Az: 3 O 80/18; entschieden, dass der Lebensmittelhersteller „Dr. Oetker“ auf der Vorderseite seiner Müsliverpackungen die Kalorienangabe pro 100g angeben muss. Der Hersteller hatte bei seinem Produkt „Vitalis Knuspermüsli Schoko Keks“ auf der Vorderseite den Energiewert pro Portion (40 g Müsli mit 60 ml Milch) abgedruckt. Der Wert für 100g fehlte hingegen auf der Vorderseite. Der Energiewert pro 100 g lag bei diesem Produkt bei 448 kcal, der für eine Portion lediglich bei 208 kcal. Alle Nährwertinformationen (pro 100 g und pro Portion) hatte der Hersteller nur auf der rechten Seite der Verpackung des Produkts abgedruckt.
Das Gericht sah darin einen Verstoß gegen die Lebensmittelinformationsverordnung der Europäischen Union. Die Vorschrift verpflichtet Lebensmittelhersteller zur Angabe von Nährwertangaben pro 100 g. Sie dient dem Verbraucherschutz. Der Verbraucher soll nämlich in die Lage versetzt werden, den Brennwert verschiedener Lebensmittel miteinander vergleichen zu können. Deshalb ist es nötig, dass die Angaben einheitlich bezogen auf 100 Gramm des jeweiligen Produkts angegeben werden.
Nach Auffassung des Gerichts haben diese Angaben auch im Hauptsichtfeld und somit auf der Vorderseite zu erfolgen, wenn der Hersteller auch dort Angaben zu Nährwerten vornimmt. Es genügt somit nicht vollständige Angaben bloß an einer Stelle des Produkts vorzunehmen.
Fazit: Die Entscheidung zeigt mal wieder, dass beim Handel mit Waren zum Schutze des Verbrauchers zahlreiche Verordnungen (Preisangaben-Verordnung, die Heilmittel-Verordnung, Kosmetik-Verordnung, Lebensmittel- Informationsverordnung oder die Textilkennzeichen-Verordnung) zu berücksichtigen sind. Gerne unterstützen wir Sie rund um dieses Thema. Wir sind für Sie in Kiel, vor Ort sowie deutschlandweit tätig.
Foto: Pixabay
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