Was Sie über das Recht auf Grundbucheinsicht wissen müssen

Im Erbfall ergeben sich nicht selten Streitigkeiten darüber, wie hoch ein Erb- oder Pflichtteil auszufallen hat. Um dies genauer bestimmen zu können, haben die Beteiligten die Möglichkeit Einsicht in das Grundbuch zu verlangen. Ob das Grundstück Teil der Erbmasse geworden ist, ist dabei unerheblich. Auch die Grundakte, in der alle zum Grundstück gehörenden Dokumente gesammelt werden, kann eingesehen werden.

Wer Einsicht in das Grundbuch verlangt, muss gemäß § 12 Grundbuchordnung ein berechtigtes Interesse an dieser Einsicht haben. Auch wirtschaftliche Interessen kommen hierbei in Frage. Für pflichtteilsberechtigte Personen kann die Frage nach möglichen Ansprüchen gegen die Miterben ein berechtigtes Interesse darstellen, ebenso wie die Frage in welcher Höhe diese Ansprüche bestehen.

Auch für die Frage nach Pflichtteilsergänzungsansprüchen kann die Einsicht ins Grundbuch relevant werden, sogar wenn das betreffende Grundstück kein Teil der Erbmasse geworden ist. Erfolgte die Veräußerung noch zu Lebzeiten des Erblassers im Wege einer Schenkung, können Pflichtteilsberechtigte ihre Ansprüche geltend machen.

In beiden oben genannten Fällen ergibt sich das Interesse für die Grundbucheinsicht auch aus der Stellung des Pflichtteilsberechtigten gegenüber den anderen Erben. Er tritt ihnen als Gläubiger gegenüber und prüft seine erbrechtlichen Ansprüche.

Allerdings können nicht nur Pflichtteilsberechtigte Einsicht in das Grundbuch verlangen. Auch Miterben können ein Interesse haben, wenn im Vorfeld des Erbes Grundstücke übertragen wurden, denn auch in solchen Fällen können sich Ausgleichsansprüche ergeben. Darüber hinaus kann sich auch vor Erbantritt die Frage nach möglichen bestehenden Ansprüchen stellen, denn im Falle einer Überschuldung der Erbmasse kann die Ausschlagung des Erbes eine Option sein. Um einen solchen Fall beurteilen zu können, müssen die Erben daher die Höhe ihrer Ansprüche feststellen können.

Wir helfen Ihnen bei erbrechtlichen Fragen oder Streitigkeiten gerne weiter. Unser kompetentes Team steht Ihnen bei der Durchsetzung von Ansprüchen gegen Ihre Miterben zur Seite. Wir kämpfen für Ihr Recht. Nutzen Sie daher die kostenlose Ersteinschätzung durch unser Anwaltsteam.

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Die Fachkanzlei Helge Petersen & Collegen ist auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts seit Jahren bundesweit erfolgreich für geschädigte Anleger aktiv. Tausende Urteile und Vergleiche bürgen für Anlegerschutz auf höchstem Niveau. Kontaktieren Sie uns gern.

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Kiel: Tagung für den Dritten Sektor in Deutschland

Im Rahmen unserer Tätigkeit als Anwälte konnten wir in den letzten Jahren 180 Millionen Euro an Altersvorsorge für unsere Mandanten zurückgewinnen. Neben unserer fachlichen Expertise hat uns hierbei vor allem unsere menschliche Erfahrung weitergeholfen.

Mit diesem Wissen an der Hand gehen wir nun den nächsten Schritt. Neben der Tätigkeit in unserer Kanzlei Helge Petersen & Collegen sind wir deshalb auch in die Gebäudeentwicklung und das Stiftungswesen eingestiegen.

Als Deutsches Institut für Gemeinwesen haben wir am 15.03.2019 in Kiel eine gemeinsame Tagung für den Dritten Sektor in Deutschland zusammen mit der PES-Stiftung und Prof. Dr. Joachim Rogall von der Robert Bosch Stiftung abgehalten. Im Mittelpunkt unseres Stiftungsdenkens stehen die Förderung von Bildung, Wissenschaft, Kultur, der Kampf gegen soziale Ungerechtigkeit, vor allem aber auch eine Hilfestellung für andere Stifter und die, die es werden wollen. Kurz gesagt: „Wir helfen Ihnen, helfen“.

Stiftungsziele in Zeiten des Zinstiefs

Auf der Tagung hat unser Kanzleieigentümer Helge Petersen einen bedeutenden Vortrag zum Thema „Liquidität frisst Stifterwillen“ gehalten. Im Mittelpunkt stand dabei, ob Stiftungsziele überhaupt in Zeiten des Zinstiefs noch erreicht werden können. Für die Möglichkeit des weiteren Bestehens der Stiftungslandschaft in Deutschland wurden Lösungsansätze herausgearbeitet. Unter anderem wurde unser eigens entwickeltes HP&C Konzept als Möglichkeit auf finanzieller Ebene vorgestellt. Über den Finanzen und den juristischen Aspekten des Stiftungswesens steht für uns allerdings immer der Stifterwille. Der Mensch hinter der Stiftung, der seine Energie für den Stiftungszweck aufwendet, liegt in unserem Fokus. Wir möchten stiftungswilligen Personen durch das Behörden-, Finanz- und Gesetzeschaos helfen, damit sie wieder Zeit und Energie für das geförderte Projekt haben.

Um die Zukunft des Stiftungswesens zu verändern, zieht Herr Petersen das Fazit, dass sowohl juristisch als auch politisch neue Wege beschritten werden müssen und die Kommunikation zwischen den Stiftungen gestärkt werden muss.

Rückeinladung in die Robert Bosch Stiftung

Auch die Resonanz auf unsere Tagung spricht für die Bedeutung solcher Veranstaltungen. Eine Rückeinladung in die Robert Bosch Stiftung, eine der größten Europäischen Stiftungen, haben wir noch am gleichen Tag erhalten.

Wenn auch Sie im Stiftungswesen tätig werden wollen oder bereits tätig sind, nutzen Sie Ihre Chance und informieren sich. Ob als Stifter oder Spender ist jede Hilfe willkommen.
Weitere Informationen zum Thema auch auf unserer Erbrechts-Portalseite: erbrecht.guide

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Nachlass für Gutes – Die eigene Stiftung

Haben auch Sie den Wunsch, sich auch über den Tod hinaus für soziale Belange einzusetzen? Dann könnten Sie eine Stiftung gründen.
In einer Stiftung legt der Stifter sein Vermögen gewinnbringend an. Die daraus erwirtschafteten Überschüsse, werden dann für den vom Stifter bestimmten Zweck eingesetzt.

1. Zur Stiftungsgründung:

Wichtig zu wissen ist, dass es verschiedene Möglichkeiten gibt, eine Stiftung zu gründen.

Die beliebtesten Formen sind dabei die rechtsförmige Stiftung bürgerlichen Rechts und die Treuhandstiftung. Man kann mit einer solchen Stiftung sowohl gemeinnützige (rund 95% der deutschen Stiftungen), wie auch privatnützige Zwecke verfolgen.

Die rechtsförmige Stiftung bürgerlichen Rechts:
Der Stifter muss hierbei ein sog. Stiftungsgeschäft und eine Stiftungssatzung aufsetzen, welche von der Stiftungsaufsichtsbehörde anerkannt werden müssen. Erst damit kann die Stiftung rechtskräftig entstehen.

Aus diesen Unterlagen geht hervor, dass der Stifter den Willen hat, ein bestimmtes Vermögen in die Stiftung einzubringen und welche nähere Ausgestaltung er sich wünscht. Er kann bspw. festlegen, welchen Zweck die Stiftung haben soll, welche Organe es innerhalb der Stiftung gibt und welche Aufgabe diese erfüllen sollen.

Wichtig zu wissen ist, dass bei dieser Form der Stiftung eine gewisse Höhe des Stiftungsvermögens eingehalten werden muss. Diese variiert leicht, eine Höhe von 100.000 Euro wird aber übereinstimmend von allen Aufsichtsbehörden als grundsätzlich ausreichend angesehen.

Die Treuhandstiftung:
Bei der Treuhandstiftung muss der Stifter einen Vertrag mit dem Treuhänder aufsetzen, oder sie wird von Todes wegen per Verfügung errichtet.
In diesem Fall wird das Stiftungsvermögen nicht angelegt und von einem Organ der Stiftung verwaltet, sondern es wird dem Treuhänder übertragen, der es getrennt von seinem eigenen Vermögen im Sinne der Stiftungssatzung verwaltet.

Ein Vorteil dieser Form der Stiftung ist, dass sie auch mit einem wesentlich kleineren Vermögen von unter 50.000€ gegründet werden kann.
Bei der Frage, wer als Treuhänder in Frage kommen würde, muss man wissen, dass grundsätzlich jede natürliche oder juristische Person als Treuhänder fungieren kann.
Auch hier können die Zwecke sowohl gemeinnützig, als auch privatnützig sein.

Die deutsche Familienstiftung:
Eine weitre Art der Stiftung ist die sog. deutsche Familienstiftung. Mit ihr sollen die wirtschaftlichen Verhältnisse der Familie abgesichert werden.

Für diese Art der Stiftung gilt jedoch nicht der steuerliche Vorteil der Gemeinnützigkeit, da der Kreis der Förderungsberechtigten auf die Familie beschränkt ist.

Um eine Familienstiftung zu gründen, trifft der Erblasser eine erste umfassende Disposition über das zu hinterlassende Vermögen (ggf. Unternehmensvermögen). Diese ist dann auch für den Zeitraum, der in der Stiftungsregelung niedergelegt ist, abschließend. Das bedeutet gerade für die Erben etwas mehr Zeit, sich mit ihrem Erbe fundiert auseinanderzusetzen, bevor sie sich den bestehenden Pflichten und Aufgaben voll widmen müssen. Sie können in Ruhe ihre Rolle in der Familie und ggf. dem Unternehmen finden, mit der Gewissheit, dass das Unternehmen für die festgelegte Zeit umfassend versorgt ist. Das ist oftmals auch für den Erblasser ein beruhigendes Gefühl. Auch Erbstreitigkeiten innerhalb der Familie können durch eine durchdachte Stiftungsgründung vermieden werden.

Die Familienmitglieder können die Stiftung auch nicht einfach kündigen um ihre Anteile an Dritte zu übertragen. Dadurch wird auch ein Zerfall des Familienvermögens verhindert.
Die Vorteile einer solchen Stiftung zeigen sich auch dann, wenn keine Erben innerhalb der Familie zur Verfügung stehen. Dann kann ein Unternehmen in seiner Kontinuität und mit seinen Eigenschaften über den Tod des Erblassers hinaus in seinem Sinne weiterbestehen.

Auch diese Art der Stiftung wird durch ein sog. Stiftungsgeschäft und die Zustimmung der zuständigen Stiftungsbehörde errichtet.

Dafür ist, wie bei der rechtsförmigen Stiftung bürgerlichen Rechts auch, eine Stiftungssatzung notwendig. Diese ist mit besonderer Sorgfalt zu erstellen, da eine spätere Änderung nur mit einigem Aufwand möglich ist.

Das Vermögen der Stiftung bildet hier die Grundlage der Geschäftstätigkeit. Dabei kann es sich sowohl um Barvermögen, als auch um jegliche andere Art von Vermögen, wie bspw. Immobilien, Aktien oder Wertpapiere handeln.

2. Gründe eine Stiftung zu gründen:

Die Beweggründe von Stiftern sind so verschieden wie die Stifter selbst. Interessant ist aber, dass 90% der Stifter ihre Stiftung bereits zu Lebzeiten gründen.
Aber auch die Zahlen sprechen für sich: Insgesamt bestehen heute bereits über 22.000 rechtsfähige Stiftungen, 549 Neugründungen gab es allein im Jahr 2017, und diese Zahl ist steigend.

Einige Stifter möchten der Gesellschaft etwas zurückgeben, handeln aus einem Verantwortungsgefühl heraus, haben das Bedürfnis etwas bewegen. Andere möchten eine bestimmte Familie oder Person unterstützen oder fördern.

Die meisten möchten aber etwas Bleibendes schaffen, etwas, das über ihren Tod hinauswirkt und an sie erinnert.

Mehr zu Beweggründen, eine Stiftung zu gründen finden Sie auf unserer Sonderseite zum Thema: erbrecht.guide

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Erben und Vererben können komplizierte Prozesse sein. Jahrelange Erfahrung und Feingefühl im Umgang mit unseren Mandanten führen Sie ans Ziel. Ihnen Rechtsanwalt Helge Petersen und Rechtsanwalt Oliver Şimşek stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite. Nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf.

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Immobilien verschenken statt vererben – was sind die Vorteile?

Häufig besteht der Wunsch das Eigenheim, für das man jahrzehntelang gearbeitet hat, ohne Verluste an die Erben weiterzugeben. Doch es kommt nicht selten vor, dass durch die Erbschaftssteuer bei einer klassischen Erbschaft hohe Abzüge entstehen. Unter bestimmten Bedingungen ist daher ein Übertrag der Immobilie per Schenkung zu Lebzeiten sinnvoll.

Sowohl Beschenkte als auch Erben müssen Steuern an das Finanzamt zahlen. Der Unterschied besteht jedoch darin, dass Beschenkte ihren Steuerfreibetrag alle zehn Jahre aufs Neue nutzen können. Die Höhe der Erbschaftssteuer ist vom Verwandtschaftsgrad und vom Wert des Erbes abhängig. Sie kann zwischen 7 und 50 Prozent betragen.

Besitzt man eine teure Immobilie, dessen Wert den Freibetrag des Erben übersteigt, kann es sinnvoll sein das Anwesen schrittweise zu verschenken und so alle zehn Jahre den Freibetrag auszunutzen. Ebenso sollte eine Schenkung an den Ehegatten bzw. den eingetragenen Lebenspartner in Erwägung gezogen werden. Denn im Erbfall müsste der Beschenkte weitere zehn Jahre in der Immobilie wohnen bleiben, damit keine Erbschaftssteuer fällig wird. Bei einer Schenkung dürfte das Eigenheim jedoch sofort verkauft werden.

Viele Hausbesitzer möchten bis zu ihrem Ableben im Eigenheim wohnen oder von den Mieteinnahmen profitieren. Dies ist auch nach einer Schenkung durch das Nießbrauchrecht möglich, das im Überlassungsvertrag festgehalten wird. Möchte man den Pflichtteilsanspruch am Erbe eines unbeliebten Kindes soweit wie möglich mindern, sollte man sich ebenfalls über eine Schenkung der Immobilie an das bevorzugte Kind Gedanken machen. Wird das Haus bereits zu Lebzeiten verschenkt und ist es folglich kein Bestandteil des Nachlasses, so mindert sich wiederum die Höhe des Pflichtteils eines „enterbten“ Kindes. Dies ist der Fall, wenn die Schenkung länger als zehn Jahre zum Todeszeitpunkt zurückliegt.

Eine Übertragung der eigenen Immobilie zu Lebzeiten bietet in vielen Fällen Vorteile hinsichtlich der Erbschaftssteuer und der Minderung des Pflichtteilsanspruches eines „enterbten“ Kindes. Dennoch sollte dieser Schritt wohlüberlegt sein und nicht ohne Einholung eines rechtlichen Rates erfolgen.

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Entscheidung des BGH zum digitalen Nachlass

Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat im Juli dieses Jahres entschieden, dass ein Facebook-Account samt Nachrichten und weiteren Informationen vererbt wird – genauso wie Briefe oder Tagebücher. Der Anbieter muss grundsätzlich den Erben Zugang zu den digitalen Daten des Verstorbenen gewähren.

Ende 2012 war ein 15-jähriges Mädchen in Berlin vor eine U-Bahn gestürzt und verstarb. Unklar ist, ob es sich um einen Unfall oder um einen Suizid handelte. Die Eltern des Mädchens erhofften sich Aufschluss über die Todesumstände durch die privaten Nachrichten und Informationen des Facebook-Accounts ihrer Tochter. Ihr Account war jedoch durch Facebook in den so genannten „Gedenkzustand“ versetzt worden, sodass die Eltern trotz der ihnen bekannten Anmeldedaten keinen Zugriff auf das Konto erhielten.

Der US-Konzern weigerte sich die Inhalte des Kontos den Eltern der Verstorbenen zur Verfügung zu stellen mit der Begründung, dass die Freunde des Mädchens darauf vertraut hätten, dass die ausgetauschten Nachrichten privat blieben. Der Bundesgerichtshof entschied jedoch, dass die digitalen Daten nach den erbrechtlichen Regelungen vererbt werden. Das Mädchen sei mit ihrer Anmeldung bei dem sozialen Netzwerk ein Vertrag mit Facebook eingegangen und diese vertraglichen Rechte und Pflichten seien auf die Erben – in diesem Falle die Eltern – übergegangen.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs stellt ein wichtiges Grundsatzurteil dar und schafft Klarheit über die erbrechtlichen Regelungen des digitalen Nachlasses wie z.B. E-Mail-Accounts und Online-Konten. Es gelten dieselben Regelungen wie für den analogen Nachlass eines Verstorbenen. Den Zugriff auf die Daten dürfen Unternehmen wie Facebook oder Google den Erben grundsätzlich nicht verweigern. Möchten Sie dies verhindern und abweichende Regelungen treffen, sollten Sie dies in einem Testament oder in einer Vorsorgevollmacht festlegen.

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Die wichtigsten Fakten zum Pflichtteilsanspruch

Streitigkeiten in Familien kommen nicht selten vor. Doch manchmal eskaliert die Situation. Bestimmte Familienmitglieder sollen dann nicht vom eigenen Ableben profitieren und werden „enterbt“. Doch ist dies überhaupt möglich? Per Gesetz haben nahe Verwandte ein Recht auf eine Mindestbeteiligung am Nachlass eines Verstorbenen in Form eines Pflichtteilsanspruches. Im Folgenden erfahren Sie die wichtigsten Fakten über den Pflichtteilsanspruch.

I.
Nahe Verwandte können nicht komplett von der Erbfolge ausgeschlossen und „enterbt“ werden. Denn sie haben einen gesetzlichen Anspruch auf einen Pflichtteil des Nachlasses. Kinder, Enkel, Urenkel, der Ehegatte bzw. eingetragener Lebenspartner sowie die Eltern sind Pflichtteilsberechtigte. Die Existenz naher verwandter Angehöriger schließt jedoch das Pflichtteilsrecht weiter entfernter Verwandter aus (wie bei der gesetzlichen Erbfolge).

II.
Pflichtteilsberechtigte sind keine Erben. Nach dem Tod des Erblassers müssen sie ihren Pflichtteilsanspruch innerhalb von drei Jahren gegenüber den Erben geltend machen.

III.
Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Die Höhe dieses Erbteils wird anhand des Nachlasswertes und der gesetzlichen Erbfolge ermittelt. Auf Wunsch müssen die Erben dem Pflichtteilsberechtigten ein Nachlassverzeichnis zur Verfügung stellen, damit dieser seinen Pflichtteil berechnen kann. Außerdem kann der enterbte Angehörige keine Gegenstände aus dem Nachlass verlangen, sondern lediglich Geld. Gegenstände können jedoch in beiderseitigem Einvernehmen durch die Erben ausgehändigt werden.

IV.
Es gibt im Gesetz Ausnahmefälle, in denen der Erblasser einem nahen Angehörigen dessen Pflichtteil entziehen kann. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Pflichtteilsberechtigte eine schwere Straftat begangen hat. Außerdem gibt es nach dem Erbrecht die Möglichkeit den Pflichtteil für weitere Nachkommen zu erhalten. Dadurch wird die Verwendung des Pflichtteils beschränkt, da der Pflichtteilsberechtigte dann nur noch „Vorerbe“ ist. So wird häufig verfahren, wenn bekannt ist, dass der „enterbte“ Angehörige hoch verschuldet ist oder verschwenderisch mit Geld umgeht.

V.
Durch eine Schenkung des Erblassers zu Lebzeiten an andere Erben mindert sich die Höhe des Pflichtteils, wenn diese Schenkung zum Todeszeitpunkt des Erblassers mehr als zehn Jahre zurückliegt. Ist dies nicht der Fall, so besteht ein Pflichtteilsergänzungsanspruch. Die Höhe dieses Ergänzungsanspruches hängt vom Wert der Schenkung ab. Des Weiteren kann sich der Pflichtteil verringern, falls der Pflichtteilsberechtigte zu Lebzeiten des Verstorbenen Geschenke erhalten hat.

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Erbfolge bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften – Was ist zu beachten?

Rund drei Millionen Paare leben in Deutschland unverheiratet zusammen und führen eine „wilde Ehe“. Besonders für diese Paare ist es ratsam sich frühzeitig mit dem Thema Erbschaft zu beschäftigen. Denn das Erbrecht sieht keinerlei gesetzliche Absicherung für nichteheliche Lebensgemeinschaften vor.

Unverheiratete Paare sollten beim Thema Erbschaft drei Punkte besonders beachten:

  1. Das deutsche Erbrecht sieht für nichteheliche Lebensgemeinschaften kein Erbrecht und somit keine Absicherung im Todesfall eines Partners vor. Das heißt, dass der überlebende Partner kein Erbe erhält, falls der Verstorbene die Erbfolge nicht in einem Testament oder Erbvertrag geregelt hat. Stirbt einer der Partner, fällt das Erbe dann an die gesetzlichen Erben, z.B. an die Kinder oder Eltern.
  2. Nun stellt sich die Frage, ob ein Testament oder eher ein Erbvertrag sinnvoll ist. Der größte Unterschied zwischen Testamenten und einem Erbvertrag liegt darin, dass der Erbvertrag nicht einseitig geändert werden kann, was bei einem Testament jeder Zeit möglich ist. Denn ein Erbvertrag wird von beiden Partnern bei einem Notar geschlossen. Für den Fall einer Trennung sollte ein Rücktrittsrecht festgelegt werden. Das eigene Testament könnte – z.B. im Falle eines Streites – ohne Absprache geändert werden.
  3. Außerdem ist die hohe Steuerbelastung für Nichtverheiratete zu beachten. Denn nichteheliche Lebenspartner fallen nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetz in die Steuerklasse III. Je nach Höhe des Vermögens gehen bis zu 50 % als Erbschaftsteuer an das Finanzamt. Zudem erhalten Nichtverheiratete nur einen geringen Freibetrag von 20.000 Euro. Ehepartner können hingegen bis zu 500.000 Euro steuerfrei erben.

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Ein eigenes Testament verfassen – Wie gehe ich vor?

Es ist beruhigend zu wissen, was nach dem eigenen Tod mit seinem Hab und Gut geschieht. All Ihre Wünsche lassen sich in einem Testament festhalten. Jedoch sollte man sich intensiv mit diesem Thema beschäftigen und strukturiert vorgehen, denn beim Verfassen eines Testaments gibt es einiges zu beachten.

Es ist zwar möglich ohne einen Fachanwalt für Erbrecht oder einen Notar sein Testament zu verfassen, jedoch passieren dabei oft Fehler, die sogar zur Unzulässigkeit des Testaments führen können. Es ist daher ratsam einen Experten aufzusuchen. Bevor Sie dies tun, sollten Sie sich jedoch gut vorbereiten. Zunächst sollten Sie sich darüber Gedanken machen, welche Ziele Sie mit Ihrem Testament verfolgen: Möchten Sie mit Ihrem Vermögen nach Ihrem Tod soziale oder kulturelle Einrichtungen unterstützen? Gibt es ein Haustier, das nach Ihrem Tod betreut werden soll? Soll jemand nach Ihrem Tod die Verteilung des Erbes überwachen? Es gibt noch viele weitere Fragen, über die Sie sich Gedanken machen sollten.

Danach sollten Sie sowohl Ihr Vermögen als auch Ihre Schulden übersichtlich auflisten und sich notieren, wer Ihr Vermögen und wer bestimmte Gegenstände erben soll. Dabei kann es hilfreich sein, im Vorfeld beispielsweise in Erfahrung zu bringen, welche Teile des Nachlasses Ihre Kinder gebrauchen können. Dies sollte jedoch nicht in einem direkten Gespräch geschehen. Gehen Sie daher behutsam vor. Möchten Sie Abweichungen von der gesetzlichen Erbfolge vornehmen, sollten Sie sich auch hierüber Gedanken machen.

Im nächsten Schritt können Sie einen Anwalt oder einen Notar hinzuziehen, der Ihre Ziele und Wünsche in einem Testament juristisch einwandfrei formuliert. Falls Sie einen Anwalt aufsuchen, wird dieser einen Entwurf verfassen, den Sie eigenhändig auf ein Papier abschreiben und am Ende unterschreiben müssen. Wird Ihr Testament jedoch von einem Notar verfasst, können Sie das am PC erstellte Testament unterschreiben. Danach wird es vom Notar beurkundet.

Sie sollten das Testament nicht verstecken, sondern dafür sorgen, dass es nach Ihrem Tod gefunden wird. Hierfür können Sie es in Ihrer Wohnung aufbewahren oder beim Gericht in Verwahrung geben. Anschließend sollten Sie ab und zu überprüfen, ob das Testament noch Ihren Wünschen entspricht. Denn häufig liegen viele Jahre zwischen dem Verfassen des letzten Willens und dem Tod des Verfassers. Darüber hinaus sollten Sie sich darüber informieren, welche weiteren Dokumente auszufüllen sind, wie z.B. die Vorsorgevollmacht, Bankvollmacht oder Patientenverfügung.

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Verbindlichkeiten und Schuldung – Erbverzicht und Erbausschlagung

Was viele vergessen: Man erbt nicht nur Vermögen sondern auch Verbindlichkeiten des Erblassers. Wenn man nichts erben möchte, kann man auf sein Erbe verzichten oder sein Erbe ausschlagen. Im Folgenden erklären wir, was dies bedeutet und worauf man achten sollte.

Erbverzicht

Auf das gesetzliche Erbrecht von Verwandten oder dem Ehegatten kann verzichtet werden, wenn ein entsprechender Vertrag zwischen dem Verzichtenden und dem Erblasser geschlossen wird. Dieser Vertrag muss zu Lebzeiten des Erblassers abgeschlossen werden und er bedarf einer notariellen Beurkundung. Darüber hinaus ist er nicht einseitig widerrufbar. Sind beide Parteien einverstanden, kann er jedoch zu Lebzeiten des Erblassers aufgehoben oder verändert werden. Es ist möglich nur auf einen Teil des gesetzlichen Erbrechtes zu verzichten, jedoch kann man nicht auf einzelne Gegenstände aus dem Nachlass verzichten. Besonders zu beachten ist, dass derjenige, der auf sein Erbe verzichtet, von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen wird und dass sich dies auch auf seine Kinder erstreckt.

Erbausschlagung

Das Hauptargument für eine Erbausschlagung sind die hinterlassenen Schulden eines Erblassers, denn der Erbe haftet mit seinem Privatvermögen für die Verbindlichkeiten des Verstorbenen. Auch eine geerbte Immobilie, deren Sanierungskosten höher ausfallen als ihr Verkaufswert, ist häufig ein Grund, um das Erbe auszuschlagen. Sobald der zukünftige Erbe über das Ableben des Erblassers informiert wurde und weiß, dass er der Erbe ist, beginnt eine Frist von sechs Wochen zu laufen, innerhalb derer die finanzielle Situation des Erblassers analysiert werden sollte. Denn innerhalb dieser Frist muss sich der Erbe entscheiden, ob er das Erbe annimmt oder ausschlägt. Ob man Erbe ist oder nicht, erfährt man z.B. durch eine Testamentseröffnung. Sollte keine letztwillige Verfügung vorliegen, so greift die gesetzliche Erbfolge. Hat sich der Erbe für eine Ausschlagung entschieden, muss er dies persönlich beim Amtsgericht kundtun und zu Protokoll geben. Alternativ kann ein Notar damit beauftragt werden, solch eine Erklärung an das zuständige Amtsgericht weiterzuleiten. In beiden Fällen muss eine Gebühr entrichtet werden, deren Höhe sich am Wert des Nachlasses orientiert.

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Immobilien verschenken statt vererben – Was sind die Vorteile?

Häufig besteht der Wunsch das Eigenheim, für das man Jahrzehnte lang gearbeitet hat, ohne Verluste an die Erben weiterzugeben. Doch es kommt nicht selten vor, dass durch die Erbschaftssteuer bei einer klassischen Erbschaft hohe Abzüge entstehen. Unter bestimmten Bedingungen ist daher ein Übertrag der Immobilie per Schenkung zu Lebzeiten sinnvoll.

Sowohl Beschenkte als auch Erben müssen Steuern an das Finanzamt zahlen. Der Unterschied besteht jedoch darin, dass Beschenkte ihren Steuerfreibetrag alle zehn Jahre aufs Neue nutzen können. Die Höhe der Erbschaftssteuer ist vom Verwandtschaftsgrad und vom Wert des Erbes abhängig. Sie kann zwischen 7 und 50 Prozent betragen.

Besitzt man eine teure Immobilie, deren Wert den Freibetrag des Erben übersteigt, kann es sinnvoll sein das Anwesen schrittweise zu verschenken und so alle zehn Jahre den Freibetrag auszunutzen. Ebenso sollte eine Schenkung an den Ehegatten bzw. den eingetragenen Lebenspartner in Erwägung gezogen werden. Denn im Erbfall müsste der Beschenkte weitere zehn Jahre in der Immobilie wohnen bleiben, damit keine Erbschaftssteuer fällig wird. Bei einer Schenkung dürfte das Eigenheim jedoch sofort verkauft werden.

Viele Hausbesitzer möchten bis zu ihrem Ableben im Eigenheim wohnen oder von den Mieteinnahmen profitieren. Dies ist auch nach einer Schenkung durch das Nießbrauchrecht möglich, das im Überlassungsvertrag festgehalten wird. Möchte man den Pflichtteilsanspruch am Erbe eines unbeliebten Kindes soweit wie möglich mindern, sollte man sich ebenfalls über eine Schenkung der Immobilie an das bevorzugte Kind Gedanken machen. Wird das Haus bereits zu Lebzeiten verschenkt und ist es folglich kein Bestandteil des Nachlasses, so mindert sich wiederum die Höhe des Pflichtteils eines „enterbten“ Kindes. Dies ist der Fall, wenn die Schenkung länger als zehn Jahre zum Todeszeitpunkt zurückliegt.

Eine Übertragung der eigenen Immobilie zu Lebzeiten bietet in vielen Fällen Vorteile hinsichtlich der Erbschaftssteuer und der Minderung des Pflichtteilsanspruches eines „enterbten“ Kindes. Dennoch sollte dieser Schritt wohlüberlegt sein und nicht ohne Einholung eines rechtlichen Rates erfolgen.

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