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Nachlass für Gutes - Die eigene Stiftung

Nachlass für Gutes – Die eigene Stiftung

13. März 2019/von Oliver Şimşek

Haben auch Sie den Wunsch, sich auch über den Tod hinaus für soziale Belange einzusetzen? Dann könnten Sie eine Stiftung gründen.
In einer Stiftung legt der Stifter sein Vermögen gewinnbringend an. Die daraus erwirtschafteten Überschüsse, werden dann für den vom Stifter bestimmten Zweck eingesetzt.

1. Zur Stiftungsgründung:

Wichtig zu wissen ist, dass es verschiedene Möglichkeiten gibt, eine Stiftung zu gründen.

Die beliebtesten Formen sind dabei die rechtsförmige Stiftung bürgerlichen Rechts und die Treuhandstiftung. Man kann mit einer solchen Stiftung sowohl gemeinnützige (rund 95% der deutschen Stiftungen), wie auch privatnützige Zwecke verfolgen.

Die rechtsförmige Stiftung bürgerlichen Rechts:
Der Stifter muss hierbei ein sog. Stiftungsgeschäft und eine Stiftungssatzung aufsetzen, welche von der Stiftungsaufsichtsbehörde anerkannt werden müssen. Erst damit kann die Stiftung rechtskräftig entstehen.

Aus diesen Unterlagen geht hervor, dass der Stifter den Willen hat, ein bestimmtes Vermögen in die Stiftung einzubringen und welche nähere Ausgestaltung er sich wünscht. Er kann bspw. festlegen, welchen Zweck die Stiftung haben soll, welche Organe es innerhalb der Stiftung gibt und welche Aufgabe diese erfüllen sollen.

Wichtig zu wissen ist, dass bei dieser Form der Stiftung eine gewisse Höhe des Stiftungsvermögens eingehalten werden muss. Diese variiert leicht, eine Höhe von 100.000 Euro wird aber übereinstimmend von allen Aufsichtsbehörden als grundsätzlich ausreichend angesehen.

Die Treuhandstiftung:
Bei der Treuhandstiftung muss der Stifter einen Vertrag mit dem Treuhänder aufsetzen, oder sie wird von Todes wegen per Verfügung errichtet.
In diesem Fall wird das Stiftungsvermögen nicht angelegt und von einem Organ der Stiftung verwaltet, sondern es wird dem Treuhänder übertragen, der es getrennt von seinem eigenen Vermögen im Sinne der Stiftungssatzung verwaltet.

Ein Vorteil dieser Form der Stiftung ist, dass sie auch mit einem wesentlich kleineren Vermögen von unter 50.000€ gegründet werden kann.
Bei der Frage, wer als Treuhänder in Frage kommen würde, muss man wissen, dass grundsätzlich jede natürliche oder juristische Person als Treuhänder fungieren kann.
Auch hier können die Zwecke sowohl gemeinnützig, als auch privatnützig sein.

Die deutsche Familienstiftung:
Eine weitre Art der Stiftung ist die sog. deutsche Familienstiftung. Mit ihr sollen die wirtschaftlichen Verhältnisse der Familie abgesichert werden.

Für diese Art der Stiftung gilt jedoch nicht der steuerliche Vorteil der Gemeinnützigkeit, da der Kreis der Förderungsberechtigten auf die Familie beschränkt ist.

Um eine Familienstiftung zu gründen, trifft der Erblasser eine erste umfassende Disposition über das zu hinterlassende Vermögen (ggf. Unternehmensvermögen). Diese ist dann auch für den Zeitraum, der in der Stiftungsregelung niedergelegt ist, abschließend. Das bedeutet gerade für die Erben etwas mehr Zeit, sich mit ihrem Erbe fundiert auseinanderzusetzen, bevor sie sich den bestehenden Pflichten und Aufgaben voll widmen müssen. Sie können in Ruhe ihre Rolle in der Familie und ggf. dem Unternehmen finden, mit der Gewissheit, dass das Unternehmen für die festgelegte Zeit umfassend versorgt ist. Das ist oftmals auch für den Erblasser ein beruhigendes Gefühl. Auch Erbstreitigkeiten innerhalb der Familie können durch eine durchdachte Stiftungsgründung vermieden werden.

Die Familienmitglieder können die Stiftung auch nicht einfach kündigen um ihre Anteile an Dritte zu übertragen. Dadurch wird auch ein Zerfall des Familienvermögens verhindert.
Die Vorteile einer solchen Stiftung zeigen sich auch dann, wenn keine Erben innerhalb der Familie zur Verfügung stehen. Dann kann ein Unternehmen in seiner Kontinuität und mit seinen Eigenschaften über den Tod des Erblassers hinaus in seinem Sinne weiterbestehen.

Auch diese Art der Stiftung wird durch ein sog. Stiftungsgeschäft und die Zustimmung der zuständigen Stiftungsbehörde errichtet.

Dafür ist, wie bei der rechtsförmigen Stiftung bürgerlichen Rechts auch, eine Stiftungssatzung notwendig. Diese ist mit besonderer Sorgfalt zu erstellen, da eine spätere Änderung nur mit einigem Aufwand möglich ist.

Das Vermögen der Stiftung bildet hier die Grundlage der Geschäftstätigkeit. Dabei kann es sich sowohl um Barvermögen, als auch um jegliche andere Art von Vermögen, wie bspw. Immobilien, Aktien oder Wertpapiere handeln.

2. Gründe eine Stiftung zu gründen:

Die Beweggründe von Stiftern sind so verschieden wie die Stifter selbst. Interessant ist aber, dass 90% der Stifter ihre Stiftung bereits zu Lebzeiten gründen.
Aber auch die Zahlen sprechen für sich: Insgesamt bestehen heute bereits über 22.000 rechtsfähige Stiftungen, 549 Neugründungen gab es allein im Jahr 2017, und diese Zahl ist steigend.

Einige Stifter möchten der Gesellschaft etwas zurückgeben, handeln aus einem Verantwortungsgefühl heraus, haben das Bedürfnis etwas bewegen. Andere möchten eine bestimmte Familie oder Person unterstützen oder fördern.

Die meisten möchten aber etwas Bleibendes schaffen, etwas, das über ihren Tod hinauswirkt und an sie erinnert.

Mehr zu Beweggründen, eine Stiftung zu gründen finden Sie auf unserer Sonderseite zum Thema: erbrecht.guide

Foto: Pixabay


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Autor des Beitrags: Oliver Şimşek


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