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Gesellschafterdarlehen

Steuerrecht 1×1: Absetzung für Abnutzungen (AfA)

12. Februar 2019/von Jan F. Nilges

Im Handelsrecht müssen regelmäßig Abschreibungen für Gegenstände im Betriebsvermögen gemacht werden, um den durch die vergehende Zeit eintretenden Wertverlust zu erfassen. Über die typische Nutzungsdauer wird jedes Jahr so viel des Wertes abgeschrieben, dass die Anschaffungskosten nach der üblichen Nutzungsdauer abgeschrieben worden sind. Auch diese Abschreibungen müssen steuerlich bewertet werden.

Die AfA werden im Rahmen der Einkommensteuer ermittelt. Wer verpflichtet ist regelmäßige Abschreibungen vorzunehmen, kann diese von seinen erzielten Einkünften als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen.

Für die vorzunehmenden AfA gibt es verschiedene Methoden. Normalerweise erfolgt die Abschreibung linear. In jedem Jahr der Nutzung eines Wirtschaftsgutes wird der gleiche Betrag für dieses abgeschrieben. Anders verhält es sich bei der degressiven AfA. Hier wird nicht der regelmäßig gleiche Betrag sondern ein Prozentsatz des jeweils aktuellen Betrages abgeschrieben. Diese Vorgehensweise ist nur bei beweglichen Wirtschaftsgütern zulässig. Bei der degressiven Methode werden die jährlich abzuschreibenden Beträge durch den niedrigeren verbleibenden Restwert immer geringer. Für Gebäude gelten aufgrund der unklaren Nutzungsdauer besondere Abschreibungsregeln.

Zur Bestimmung, wie lang die gewöhnliche Nutzungsdauer eines Gegenstandes ist, stellt das Bundesfinanzministerium Tabellen zur Verfügung, die auf Erfahrungswerten beruhende übliche Nutzungsdauern für Anlagegüter angeben. Die Tabellen sind nach Wirtschaftszweigen gegliedert und sollen in diesen übliche Einflüsse auf die Wirtschaftsgüter berücksichtigen.

Wenn Sie Fragen zu Ihrer Besteuerung haben, stehen wir ihnen gerne in allen Bereichen unterstützend zur Seite.

Foto: Pixabay


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Autor des Beitrags: Jan F. Nilges


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