Umsatzsteuerpflicht von Bauträgern?

Bei Abschluss eines Bauvertrages stellt sich für viele Bauträger die Frage, ob sie selbst oder die mit dem Bau betrauten Handwerker bzw. Bauunternehmer die Umsatzsteuer abzuführen haben. Die Finanzämter sahen die Zuständigkeit über lange Zeit bei den Bauträgern. Doch diese Praxis zieht nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofes weitergehende Folgen als bisher von den Finanzbehörden angenommen nach sich.

Bereits im Jahr 2013 entschied der Bundesfinanzhof, dass die Finanzbehörden das entsprechende Gesetz zur Umsatzsteuerpflicht bei Bauaufträgen falsch ausgelegt haben. Die Steuerplicht bei Bauaufträgen soll nicht die Bauträger, wie bis dato angenommen treffen, sondern die ausführenden Handwerker und Unternehmer. Mit seinem Urteil vom 27.09.2018 gesteht der Bundesfinanzhof Bauträgern, die annahmen als Leistungsempfänger zur Steuerabführung verpflichtet zu sein, die Rückforderung ihrer erbrachten Leistungen zu. Der Bundesfinanzhof bestimmt, dass eine solche Forderung auch dann nicht treuwidrig ist, wenn die Umsatzsteuer noch nicht an die leistenden Handwerker abgeführt wurde, die diese nun nachträglich abführen müssen und ihre Rechnungen dahingehend korrigieren. Der Fehler beruhe laut Bundesfinanzhof schließlich auf einer rechtlichen Fehlbeurteilung der Finanzbehörden und soll die Bauträger nicht treuwidrig handeln lassen.
Eine Umsatzsteuerpflicht als Bauträger kann jedoch unter Umständen auch gerechtfertigt sein. Unter anderem liegen solch gerechtfertigte Fälle dann vor, wenn der Bauträger als Baufirma auftritt und auf fremden Boden baut oder wenn er Bauleister ist, also seine Kunden Möglichkeiten zur Einflussnahme auf den Bau haben.
Wenn auch Sie sich Fragen, ob Sie als Bauträger Ihre an das Finanzamt gezahlte Umsatzsteuer zurückverlangen könne, wenden Sie sich gerne an uns!

Foto: Pixabay


Sie haben Fragen oder ein konkretes Anlegen? Nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf.

Wir sind für Sie in Kiel, vor Ort sowie deutschlandweit tätig.

Nehmen Sie zu uns Kontakt auf:
Telefon: Kiel: +49 (0)431/260 924-0
Fax: +49 (0)431/260 924-58
E-Mail: info@helgepetersen.de

Neue Herausforderungen für (Online-)Händler seit 03.12.2018 – neue Geoblocking-Verordnung der EU

Erklärtes Ziel der neuen EU-Geoblocking-Verordnung  vom 03.12.2018 soll insbesondere die Diskriminierungen durch (Online-)Händler basierend auf der Staatsangehörigkeit oder dem Wohnort- bzw. Niederlassungsort des Kunden beseitigen. Das betrifft vorallem den Verkauf über das Internet. Laut der Statistik aus dem Jahr 2017 tätigen 68 % der Internetnutzer in der EU Käufe über das Internet. Jedoch erlauben nur 37 % der EU-Webseiten Kunden aus einem anderen Mitgliedstaat den Abschluss einer Bestellung. Die neue Geoblocking-Verordnung soll dies nun ändern.

Soweit der Anwendungsbereich der Geoblocking-Verordnung eröffnet ist (siehe hierzu insbesondere die Ausnahmen nach Art. 1 Abs. 3 für folgende Bereiche: audiovisuelle Dienste (wie Rundfunk, Übertragung von Sportereignissen, Film-Streaming); Gesundheitsdienstleistungen; Finanzdienstleistungen; Telekommunikationsdienstleistungen; Verkehrsdienstleistungen und Personentransport und die weiteren Tätigkeiten nach Art 2 Abs. 2 der Diestlesitungsrichtlinie 2006/123/EG), werden den teilnehmenden Händlern konkrete Pflichten auferlegt:

1.) Zugang zu Online-Benutzeroberfläche

Verboten ist (Art. 3 Abs. 1) die technische Verweigerung oder Beschränkung der Zugriffsmöglichkeit auf eine Webseite oder App basierend auf der geographischen Zuordnung (wie IP-Adresse) des Nutzers. Erfasst ist natürlich auch das Rerouring/Autoforwarding (Umleitung auf eine andere länderspezifische Webseite). Es empfiehlt sich deswegen zukünftig von solchen Umleitung abzusehen bzw. die Zustimmung des Kunden einzuholen. Das alles gilt jedoch nicht, wenn zwingende rechtliche Gründe es erfordert (wie zB länderspezifische Verbote oder Vorgaben).

2.) keine unterschiedlichen AGB

Verboten ist (Art. 4 Abs. 1) auch die Anwendung unterschiedlicher Allgemeiner Geschäftsbedingungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden und zwar in folgenden bestimmten Fällen:
-der Anbieter ist zwar nicht verpflichtet seine Ware in jedem Mitgliedstaat zu liefern, er ist jedoch verpflichtet die Ware zumindest an der Niederlassung des Anbieters abzuholen oder die Ware an eine Lieferadresse in einem Mitgliedstaat liefern zu lassen, den der Anbieter grundsätzlich beliefert
-jedem Kunden soll es möglich sein eine ortsgebundene Dienstleistung im Land des Anbieters zu gleichen Bedingungen wie Einheimische in Anspruch zu nehmen
-rein elektronisch bereitgestellte Dienstleitungen müssen EU-weit erworben werden können (soweit sie nicht urheberrechtlich oder anderweitig geschützt sind (zB Cloud-Services))

3.) angebotene Zahlungsmethoden

Verboten ist zuletzt auch die Ungleichbehandlung im Rahmen der angebotenen Zahlungsmethoden (Art 5 Abs. 1).

Die Mitgliedstaaten werden nun ihre Vorschriften anpassen und Ordnungswidrigkeitentatbestände für Verstöße schaffen. Die Onlinehändler müssen sich demnach nun an diese abmahnfähige Vorgaben halten.

Wir unterstützen und beraten Sie gerne bei der Anpassung Ihres Bestellprozesses. Dazu gehört auch die Überprüfung der Allmeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.


Profitieren Sie von langjähriger Erfahrung, Kompetenz und exzellenten Leistungen im Gewerblichen Rechtsschutz. Wir finden für Sie eine exakte klare Lösung, die einfach auf den Punkt gebracht ist. Kontaktieren Sie uns gern.

Wir sind für Sie in Kiel, vor Ort sowie deutschlandweit tätig.

Nehmen Sie zu uns Kontakt auf:
Telefon: Kiel: +49 (0)431/260 924-0
Fax: +49 (0)431/260 924-58
E-Mail: info@helgepetersen.de

Patentrecht – Schutz des geistigen Eigentums – was Sie wissen müssen!

Erfinder und Entwickler stehen regelmäßig vor der gleichen Frage: wie kann ich mein Produkt optimal schützen? Als Antwort darauf: durch den gewerblichen Rechtsschutz in Form des Patentrechtes bzw. Patentschutzes. Hier erhalten Sie einen kleinen Überblick über das Patenrecht und welche Möglichkeiten es Ihnen bietet.
Was ist ein Patent?
Ein Patent ist ein gewerbliches vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) nach vorheriger Anmeldung erteiltes Schutzrecht für technische Erfindungen, das ein zeitlich begrenztes Ausschlussrecht beinhaltet. Dieses Ausschlussrecht an einer technischen Erfindung stellt das sogenannte geistige Eigentum dar. Die Laufzeit liegt bei maximal 20 Jahren. Allerdings fallen ab dem 3. Jahr jährliche Gebühren an. Sie sind aufgrund des Patentes dazu berechtigt, andere daran zu hindern ihr Produkt nachzumachen und kommerziell zu verwenden.
Was kann man patentieren lassen?
Vorweg: es kann nicht alles beliebig patentiert werden. Es müssen gewisse Voraussetzungen erfüllt sein. Ihr Produkt muss auf dem Stand der Technik als Neuheit gelten und aus einer erfinderischen Tätigkeit entspringen. Daher ist es besonders wichtig, dass Sie ihr Produkt vor der Patentanmeldung in keiner Form öffentlich machen. Mithin müsste das Produkt gewerblich anwendbar sein. Hier reicht es, wenn die Herstellung des Produktes in einem technischen Gewerbebetrieb erfolgte.
Wie wird geschützt?
Bei Verletzungen Ihres geistigen Eigentums, indem bspw. ein Konkurrent Ihr Produkt dergestalt nachgeahmt hat, sodass es für die Verbraucher aussieht wie das Originalprodukt, kommen verschiedene Möglichkeiten in Betracht, um dies zu beenden. Durch eine Abmahnung können Sie verschiedene Ansprüche geltend machen. Zu denken wäre an Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatz, Vernichtung oder Rückruf des gefälschten Produktes sowie auf Auskunft.
Wo wird geschützt?
Das Patentrecht unterliegt einem sogenannten Territorialitätsprinzip. Das bedeutet, der Schutz erfolgt nur in dem Land, indem das Patent erteilt wurde. Haben Sie also ein Patent des DPMA erteilt bekommen, gilt dieses nur in Deutschland. Dennoch gibt es Möglichkeiten Ihr Produkt auch im Ausland zu schützen. Zum einen können Sie Patente durch Einzelanmeldungen in den jeweiligen Ländern erwirken. Zum anderen steht Ihnen durch das Europäische Patentübereinkommen (EPÜ) auch ein europäischer oder durch den Patent Cooperation Treaty (PCT) sogar ein internationaler Schutz zur Verfügung.
Zögern Sie nicht sich an uns zu wenden, sollten Sie Fragen zu einzelnen Voraussetzungen haben. Auch im Falle der Nachahmung Ihres Produktes stehen wir Ihnen mit unserer rechtlichen Expertise zur Seite.


Profitieren Sie von langjähriger Erfahrung, Kompetenz und exzellenten Leistungen im Gewerblichen Rechtsschutz. Wir finden für Sie eine exakte klare Lösung, die einfach auf den Punkt gebracht ist. Kontaktieren Sie uns gern.

Wir sind für Sie in Kiel, vor Ort sowie deutschlandweit tätig.

Nehmen Sie zu uns Kontakt auf:
Telefon: Kiel: +49 (0)431/260 924-0
Fax: +49 (0)431/260 924-58
E-Mail: info@helgepetersen.de

Oh du fröhliche Weihnachtsfeier – Fallstricke für Arbeitnehmer!

Muss ich als Arbeitnehmer an der Weihnachtsfeier teilnehmen?

Liegt die Weihnachtsfeier außerhalb der regulären Arbeitszeit, dann ist die Teilnahme freiwillig, es besteht keine Verpflichtung für den Arbeitnehmer zur Teilnahme und deshalb kann aus der Teilnahme auch kein Vergütungsanspruch folgen.
Liegt die Weihnachtsfeier in der Arbeitszeit, kann der Arbeitnehmer in der Regel selbst entscheiden, ob er an der Weihnachtsfeier teilnimmt, oder seine übliche Tätigkeit ausübt. Nur in den seltensten Fällen stellt die Teilnahme an der Weihnachtsfeier oder bei Betriebsausflügen eine arbeitsvertragliche Leistung dar.

Kann einem Arbeitnehmer durch ein Verhalten auf der Weihnachtsfeier eine Abmahnung oder die Kündigung drohen?

Grundsätzlich ja! Die arbeitsrechtlichen Folgen hängen von der Schwere des Fehlverhaltens ab und müssen so erheblich sein, dass sich der Verstoß auf das Arbeitsverhältnis auswirkt. Mit dem Genuss von Alkohol und ausgelassener Stimmung sollten die Arbeitnehmer also aufpassen, um sich nicht „daneben“ zu benehmen. Dazu gehören insbesondere Beleidigungen gegenüber Vorgesetzten oder sexuelle Belästigung von Kollegen.

Wie sind die Arbeitnehmer auf der Weihnachtsfeier versichert?

Grundsätzlich gilt der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung auch während der betrieblichen Weihnachtsfeier. Dabei kommt es nicht darauf an ob die Feier während der regulären Arbeitszeit oder aber außerhalb der regulären Arbeitszeit stattfindet. Erst wenn die Weihnachtsfeier durch den Chef offiziell für beendet erklärt wird, endet auch der Versicherungsschutz. Nachfolgende Anschlussveranstaltungen sind damit nicht mehr von der gesetzlichen Unfallversicherung geschützt. Der Heimweg von einer Weihnachtsfeier nach Hause wird jedoch als Wegeunfall eingestuft, mit der Ausnahme, dass verunglückende volltrunken der Arbeitnehmer keinen Versicherungsschutz durch die Berufsgenossenschaft haben.

Wenn Sie Fragen zu Vorfällen auf der Weihnachtsfeier haben, oder aber sich gegen Abmahnung oder Kündigung wehren wollen, dann nehmen Sie Kontakt mit uns auf, wir beraten Sie gerne.


Sie haben Fragen oder ein konkretes Anlegen? Nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf.

Wir sind für Sie in Kiel, vor Ort sowie deutschlandweit tätig.

Nehmen Sie zu uns Kontakt auf:
Telefon: Kiel: +49 (0)431/260 924-0
Fax: +49 (0)431/260 924-58
E-Mail: info@helgepetersen.de

Die Versicherung zahlt nicht – was tun?

Es gibt nichts gegen das man sich nicht versichern kann: Krankheit, Unfall oder auch eine Naturkatastrophe. Kommt es dann zu einem Schadensfall, übernimmt die Versicherung aber in vielen Fällen nicht den Schaden. Dass die Versicherung nicht zahlt, kann viele Gründe haben. Entscheidend ist aber in allen Fällen, ob die Verweigerung der Leistung gerechtfertigt ist oder nicht.

Der Versicherung steht in einigen Ausnahmefällen sogar das Recht zu, die Zahlung zu verweigern. Hierzu häufige Beispiele:

  • der Schaden ist nicht von den Versicherungsleistungen abgedeckt
  • es gab schon vor Vertragsschluss Schäden, die nicht angegeben wurden
  • zu späte Schadensmeldung an den Versicherer
  • Schaden wurde nicht ausreichend bewiesen oder belegt
  • schleppende Regulierung des Versicherers

Dies sind nur einige Gründe, die eine Nichtzahlung des Versicherers rechtfertigen würden.

Wenn es insbesondere um die Zahlung höherer Summen geht, versuchen die Versicherungen die Zahlung der Summe so weit wie möglich hinauszuzögern, wodurch lange Wartezeiten entstehen. Häufig sind es die Personenversicherungen, Unfall – und Berufsunfähigkeitsversicherungen, die Ärger machen. Aber auch Hausrats- und Gebäudeversicherungen sind betroffen. Die lange Wartezeit hat aber ihren Grund vor allem in der ausführlichen Überprüfung des Schadens, nicht in der willentlichen Verzögerung der Versicherung selbst.

Wenn Sie den Eindruck haben, ihre Versicherung verweigert zu Unrecht die Zahlung, sollten Sie zeitnah Beschwerde einlegen. Die Versicherung muss schriftlich über diese Beschwerde informiert werden.

Des Weiteren sollten folgende Punkte bezüglich der Beschwerde beachtet werden:

• Schriftliche in Kenntnissetzung des Versicherungsunternehmens über die Beschwerde und eine Fristsetzung für die Antwort
• Beschwerde an den Ombudsmann, eventuell auch in die BaFin
• bei Bedarf einen Anwalt mit der Beschwerde beauftragen

Ein versierter Anwalt im Bereich Versicherungsrecht kennt bestens sich mit den Zahlungsverweigerungen aus und weiß, wie am besten gegen eine Zahlungsverweigerung vorgegangen werden sollte.

Sollte Ihre Versicherung auch die Zahlung verweigert haben, freuen wird uns über Ihre Anfrage. Wir helfen Ihnen gerne weiter.


Sie haben Fragen oder ein konkretes Anlegen? Nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf.

Wir sind für Sie in Kiel, vor Ort sowie deutschlandweit tätig.

Nehmen Sie zu uns Kontakt auf:
Telefon: Kiel: +49 (0)431/260 924-0
Fax: +49 (0)431/260 924-58
E-Mail: info@helgepetersen.de

Ist eine Restschuldversicherung bei Darlehensverträgen überhaupt sinnvoll?

Für viele Darlehensverträge wird immer mehr von den Banken zusätzlich der Abschluss einer Restschuldversicherung angeboten. Da die Bank die gesamte Versicherungsprämie sofort an die Versicherung zahlt, sind Sie als Darlehensnehmer verpflichtet, diese Prämie zusätzlich mit Zinsen an die Bank zurück zu zahlen. Die Banken bieten diese Versicherungsmöglichkeit nicht an, um Sie abzusichern, sondern weil sie Provisionen hierfür kassieren.

In den meisten Fällen macht eine Restschuldversicherung jedoch überhaupt keinen Sinn. Diese enthält viele Klauseln, die eine Zahlungspflicht in bestimmten Fällen ausschließen. Oder aber die Versicherung zahlt im Versicherungsfall nur für begrenzte Zeiträume. Hinzukommt, dass viele Darlehensnehmer für die Fälle, die von der Restschuldversicherung abgedeckt werden sollten, wie zum Beispiel Arbeitslosigkeit oder Tod des Darlehensnehmers, bereits über eine bestehende Berufsunfähigkeits- oder Risikolebensversicherung abgesichert sind.
Falls auch in Ihrem Fall die Restschuldversicherung keinen Sinn macht, können Sie statt zu kündigen, widerrufen, was die günstigere Lösung ist.
Der Widerruf ist auch noch nach Ablauf von 14 Tagen möglich, sofern die Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist. Eine weitere Voraussetzung ist, dass es sich bei Ihren Verträgen um verbundene Verträge handelt.
Wenn Sie widerrufen müssen Sie der Bank das gewährte Darlehen in voller Höhe zurückzahlen und einen Wertersatz zahlen. Die Bank wiederum muss Ihnen erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen ebenso zurückgewähren und einen Wertersatz für den Vorteil, den sie aus Ihrem Geld gezogen hat, zahlen. Da anders als bei der Kündigung des Darlehensvertrags bei einem Widerruf keine Vorfälligkeitsentschädigung anfällt, ist diese Vorgehensweise für Sie günstiger.

Wenn Sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollen, prüfen wir gerne für Sie, ob die verwendete Widerrufsbelehrung Fehler enthält und somit ein Widerruf bei Ihrem Restschuldversicherungsvertrag noch möglich ist.

Foto: Pixabay


Sie haben Fragen oder ein konkretes Anlegen? Nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf.

Wir sind für Sie in Kiel, vor Ort sowie deutschlandweit tätig.

Nehmen Sie zu uns Kontakt auf:
Telefon: Kiel: +49 (0)431/260 924-0
Fax: +49 (0)431/260 924-58
E-Mail: info@helgepetersen.de

Urteil am Landgericht Ravensburg: Wirksamer Kreditwiderruf wegen unzulässiger Aufrechnungsklausel in den AGB der Banken

Das Landgericht (LG) Ravensburg hat am 21.09.2018 ein bemerkenswertes Urteil gefällt. Es stellte fest, dass das Aufrechnungsverbot, das in einem Großteil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Banken und Sparkassen enthalten ist, unwirksam ist. Wenn sich diese Ansicht durchsetzt, besteht daher bei vielen Kreditverträgen die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in seinem Urteil vom 20. März 2018 bereits entschieden, dass die Einschränkungen der Aufrechnungsmöglichkeiten, die in vielen AGB der Banken zu finden sind, einen unangemessenen Nachteil der Bankkunden darstellen und daher unwirksam sind. Diese Aufrechnungsklausel sieht vor, dass der Bankkunde gegen Forderungen der Bank nur aufrechnen kann, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig sind.
Das Landgericht Ravensburg hat, auf das BGH-Urteil bezugnehmend, am 21. September 2018 einen Widerruf für wirksam erklärt, weil in den AGB des Darlehensvertrages solch eine Aufrechnungsbeschränkung enthalten war. Dies könnte für eine Vielzahl von Darlehensnehmern (bei Kreditverträgen, die zwischen dem 11.06.2010 und dem 20.03.2016 abgeschlossen wurden) die Möglichkeit eröffnen, ihr Darlehen auch heute noch zu widerrufen. Denn die AGB-Klausel entspricht nicht den gesetzlichen Vorgaben zum Widerrufsrecht, sodass die Widerrufsinformation letztendlich nicht ordnungsgemäß ist und die Widerrufsfrist von 14 Tagen nicht zu laufen beginnt. Außerdem hat das LG Ravensburg der betroffenen Sparkasse für die Zeit nach dem Widerruf nicht einmal Zinsen zugesprochen, wodurch faktisch ein zinsloses Darlehen für die Zeit nach dem Widerruf gewährt worden ist.
Durch diese beiden Urteile haben Verbraucher nun gute Chancen beispielsweise ihre hochverzinste Baufinanzierung oder ihren Kredit für die Finanzierung eines Dieselfahrzeuges nachträglich zu widerrufen.

Foto: Pixabay


Die Fachkanzlei Helge Petersen & Collegen ist auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts seit Jahren bundesweit erfolgreich für geschädigte Anleger aktiv. Tausende Urteile und Vergleiche bürgen für Anlegerschutz auf höchstem Niveau. Kontaktieren Sie uns gern.

Wir sind für Sie in Kiel, vor Ort sowie deutschlandweit tätig.

Nehmen Sie zu uns Kontakt auf:
Telefon: Kiel: +49 (0)431/260 924-0
Fax: +49 (0)431/260 924-58
E-Mail: info@helgepetersen.de

OLG München: Yelp.de muss Qype-Bewertungen mitberücksichtigen

Seit der Übernahme des Bewertungsportals Qype durch Yelp.de im Jahre 2012 hat es viel Ärger gegeben. Immer wieder beschwerten sich Unternehmen, dass ihre sogenannten Alt-Bewertungen von Qype auf einmal nicht mehr auf der Internetseite Yelp.de sichtbar waren. Durch die Firmenpolitik von Yelp.de wurden zum Teil alte Bewertungen als „nicht mehr empfohlen“ eingestuft, so dass diese nicht mehr auftauchten, was wiederum zur Folge hatte, dass das Bewertungsergebnis ein anderes war, da nicht alle Bewertungen angezeigt wurden. Manche Unternehmen mussten dadurch sogar Umsatzeinbußen hinnehmen, da ihr Bewertungsprofil von vorderen Positionen nach hinten rutschten.

Im vorliegenden Fall klagte ein Fitness-Studio-Betreiber. Dieser sah sich zu Unrecht bewertet, da Yelp.de von den ursprünglich 76 Bewertungen (aus Qype-Zeiten) nur noch 2 Bewertungen als „empfohlen“ anzeigte, wodurch eine negative Bewertung entstand. Dies wirkte sich auf das Gesamtergebnis aus. Dies wollte der Fitness-Studio-Betreiber nicht auf sich sitzen lassen und klagte auf Unterlassung und Schadensersatz. Das OLG München gab der Klage letztendlich statt. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass Yelp.de grundsätzlich das Recht zustünde, aus sachlichen Gründen einzelne Bewertungen weglassen zu dürfen. Sachliche Gründe wurden aber von Yelp.de nicht vorgetragen, sondern nur abstrakte Argumente. Dies reichte hier nicht aus.

Gerne helfen wir Ihnen rundum das Thema Gewerblicher Rechtsschutz. Wir sind für Sie in Kiel, vor Ort sowie deutschlandweit tätig. Nehmen Sie zu uns Kontakt auf!

Foto: Pixabay


Profitieren Sie von langjähriger Erfahrung, Kompetenz und exzellenten Leistungen im Gewerblichen Rechtsschutz. Wir finden für Sie eine exakte klare Lösung, die einfach auf den Punkt gebracht ist. Kontaktieren Sie uns gern.

Wir sind für Sie in Kiel, vor Ort sowie deutschlandweit tätig.

Nehmen Sie zu uns Kontakt auf:
Telefon: Kiel: +49 (0)431/260 924-0
Fax: +49 (0)431/260 924-58
E-Mail: info@helgepetersen.de

Klage gegen die Versicherung – was sollte man wissen?

Eine Klage gegen die Versicherung sollten Sie erst in Betracht ziehen, wenn Sie sich außergerichtlich nicht über die Einstands- und Leistungspflicht der Versicherung einigen konnten. Wenn Sie selbst außergerichtlich gegen die Versicherung vorgehen wollen, sind die folgenden Punkte zu beachten:

Schreiben Sie die Versicherung per Einschreiben an und setzen Sie eine Frist. Beschönigen Sie nichts, lassen Sie nichts weg oder verdrehen Sie bei der Sachverhaltsdarstellung keine Tatsachen. Sollte die Versicherung nicht definitiv ablehnen, lohnt sich unter Umständen eine weitere Erinnerung. Erst wenn eine solche definitive Absage vorliegt sollten Sie über weitere Schritte nachdenken.

Eine letzte Möglichkeit vor Klageerhebung könnte ein sog. Schiedsverfahren vor dem Ombudsmann der deutschen Versicherungswirtschaft darstellen. Hier können sich Verbraucher bis zu einem Streitwert von EUR 100.000 gegen ihren Versicherungsgeber beschweren. Ebenfalls wird für dieses Verfahren keine anwaltliche Vertretung benötigt, so kann auf dem kostengünstigsten Weg der eigene Anspruch realisiert werden – Erfolg verspricht das Verfahren jedoch nicht.

Sollten Sie doch ein gerichtliches Verfahren in Betracht ziehen, ist der Beistand eines Anwalts mit Spezialisierung auf das Versicherungsrecht vor allem bei hohen Summen unumgänglich. Zwar können Sie vor dem Amtsgericht bis zu einem Streitwert von EUR 5.000,00 Ansprüche selber geltend machen. Aber ab einem Streitwert vom EUR 5.001,00 müssen Sie sich zwingend vor einem Landgericht von einem Anwalt vertreten lassen.

Ein Anwalt mit dem Schwerpunkt verfügt über eine zusätzliche theoretische Ausbildung in Fragestellungen über Versicherungsangelegenheiten und dürfen den Titel auch erst dann führen, wenn sie auf dem Gebiet des Versicherungsrechts eine gewisse Anzahl an Fällen und Gerichtsprozessen nachweisen können.

Die Kosten eines Gerichtsverfahrens richten sich nach dem Streitwert, je höher dieser liegt, desto höher sind auch die Gerichts- und Anwaltskosten. So sollten Sie mit Ihrem Anwalt entscheiden, ob sie den Prozess über die volle Versicherungssumme führen wollen oder sich aus Kostengründen auf eine Teilklage beschränken.
Sollte Ihre Teilklage erfolgreich sein und wird rechtskräftig durchgesetzt, wird die Versicherung höchstwahrscheinlich die fehlende Summe freiwillig zahlen, um weitere Gerichtskosten zu vermeiden.

Haben Sie Fragen bezüglich des Versicherungsrechts oder benötigen einen versierten Anwalt im Versicherungsrecht, freuen wir uns über Ihre Anfrage.


Sie haben Fragen oder ein konkretes Anlegen? Nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf.

Wir sind für Sie in Kiel, vor Ort sowie deutschlandweit tätig.

Nehmen Sie zu uns Kontakt auf:
Telefon: Kiel: +49 (0)431/260 924-0
Fax: +49 (0)431/260 924-58
E-Mail: info@helgepetersen.de

Neuordnung bei der Bayer AG – Weltweiter Stellenabbau von 12.000 Mitarbeitern

Laut Zeitungsberichten des Handelsblattes gibt es bei der Bayer AG einschneidende Umstrukturierungen bei dem 10% der Stellen bis zum Jahr 2021 abgebaut werden sollen. Dieser Stellenabbau soll ohne betriebsbedingte Kündigungen erfolgen.

Ferner will sich die Bayer AG auch von dem Geschäft mit Tierarzneien trennen. Der Stellenabbau soll in allen Abteilungen und im Bereich der konzernübergreifenden Verwaltung erfolgen. Für den Abbau von Arbeitsplätzen in der Konzernverwaltung sollen 5.500- 6.000 Arbeitsplätze gestrichen werden.

Im Rahmen der Neuordnung versucht die Bayer AG, besonders wertvolle Wirkstoffe aus der Pharmaforschung schneller in die Vermarktung zu bringen und so die Ertragskraft zu steigern. Ab dem Jahr 2022 sollen jährlich 2,6 Milliarden aus der Neuordnung erlöst werden.

Das Unternehmen Bayer AG will mit der Neuordnung die Performance und Ertragskraft nachhaltig steigern. Ob die Personalreduktion bei der Bayer AG reibungslos und freiwillig erfolgt, ist noch nicht absehbar.

Wenn Sie Mitarbeiter der Bayer AG sind und Fragen zu Ihren Rechten als Arbeitnehmer haben, dann können Sie sich gerne mit uns besprechen. Auch neben Ihrer Berufstätigkeit werden wir ohne Außenauftritt gegenüber ihrem Arbeitgeber beratend tätig. Sie kennen ihre Rechte und die Arbeitgeber weiß nichts von einer anwaltlichen Vertretung im Hintergrund.

Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben, einen Aufhebungsvertrag abschließen sollen oder aber an einen anderen Standort versetzt werden sollen/eine andere Aufgabe erhalten sollen, dann lassen sich anwaltlich von uns beraten.

Foto: Pixabay


Sie haben Fragen oder ein konkretes Anlegen? Nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf.

Wir sind für Sie in Kiel, vor Ort sowie deutschlandweit tätig.

Nehmen Sie zu uns Kontakt auf:
Telefon: Kiel: +49 (0)431/260 924-0
Fax: +49 (0)431/260 924-58
E-Mail: info@helgepetersen.de