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Neue Herausforderungen für (Online-)Händler seit 03.12.2018 – neue Geoblocking-Verordnung der EU

18. Dezember 2018/von Katharina Schlack

Erklärtes Ziel der neuen EU-Geoblocking-Verordnung  vom 03.12.2018 soll insbesondere die Diskriminierungen durch (Online-)Händler basierend auf der Staatsangehörigkeit oder dem Wohnort- bzw. Niederlassungsort des Kunden beseitigen. Das betrifft vorallem den Verkauf über das Internet. Laut der Statistik aus dem Jahr 2017 tätigen 68 % der Internetnutzer in der EU Käufe über das Internet. Jedoch erlauben nur 37 % der EU-Webseiten Kunden aus einem anderen Mitgliedstaat den Abschluss einer Bestellung. Die neue Geoblocking-Verordnung soll dies nun ändern.

Soweit der Anwendungsbereich der Geoblocking-Verordnung eröffnet ist (siehe hierzu insbesondere die Ausnahmen nach Art. 1 Abs. 3 für folgende Bereiche: audiovisuelle Dienste (wie Rundfunk, Übertragung von Sportereignissen, Film-Streaming); Gesundheitsdienstleistungen; Finanzdienstleistungen; Telekommunikationsdienstleistungen; Verkehrsdienstleistungen und Personentransport und die weiteren Tätigkeiten nach Art 2 Abs. 2 der Diestlesitungsrichtlinie 2006/123/EG), werden den teilnehmenden Händlern konkrete Pflichten auferlegt:

1.) Zugang zu Online-Benutzeroberfläche

Verboten ist (Art. 3 Abs. 1) die technische Verweigerung oder Beschränkung der Zugriffsmöglichkeit auf eine Webseite oder App basierend auf der geographischen Zuordnung (wie IP-Adresse) des Nutzers. Erfasst ist natürlich auch das Rerouring/Autoforwarding (Umleitung auf eine andere länderspezifische Webseite). Es empfiehlt sich deswegen zukünftig von solchen Umleitung abzusehen bzw. die Zustimmung des Kunden einzuholen. Das alles gilt jedoch nicht, wenn zwingende rechtliche Gründe es erfordert (wie zB länderspezifische Verbote oder Vorgaben).

2.) keine unterschiedlichen AGB

Verboten ist (Art. 4 Abs. 1) auch die Anwendung unterschiedlicher Allgemeiner Geschäftsbedingungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden und zwar in folgenden bestimmten Fällen:
-der Anbieter ist zwar nicht verpflichtet seine Ware in jedem Mitgliedstaat zu liefern, er ist jedoch verpflichtet die Ware zumindest an der Niederlassung des Anbieters abzuholen oder die Ware an eine Lieferadresse in einem Mitgliedstaat liefern zu lassen, den der Anbieter grundsätzlich beliefert
-jedem Kunden soll es möglich sein eine ortsgebundene Dienstleistung im Land des Anbieters zu gleichen Bedingungen wie Einheimische in Anspruch zu nehmen
-rein elektronisch bereitgestellte Dienstleitungen müssen EU-weit erworben werden können (soweit sie nicht urheberrechtlich oder anderweitig geschützt sind (zB Cloud-Services))

3.) angebotene Zahlungsmethoden

Verboten ist zuletzt auch die Ungleichbehandlung im Rahmen der angebotenen Zahlungsmethoden (Art 5 Abs. 1).

Die Mitgliedstaaten werden nun ihre Vorschriften anpassen und Ordnungswidrigkeitentatbestände für Verstöße schaffen. Die Onlinehändler müssen sich demnach nun an diese abmahnfähige Vorgaben halten.

Wir unterstützen und beraten Sie gerne bei der Anpassung Ihres Bestellprozesses. Dazu gehört auch die Überprüfung der Allmeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.


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Autorin des Beitrags

Katharina Schlack


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