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Kundenbewertung in Rechnungs-Mail

BGH qualifiziert Anfrage zur Kundenbewertung in Rechnungs-Mail als unzulässige Werbung

26. September 2018/von Dirk-Rudolf Beinling

Eigentlich ist es heutzutage gängige Praxis, seine Kunden nach dem Kauf per Mail aufzufordern, eine positive Bewertung auf der Homepage zu hinterlassen. Gerade im Internet beeinflussen Kundenbewertungen die Kaufentscheidung potentieller Käufer enorm. Jedoch sollten Sie als Unternehmer in Zukunft derartige Kundenbewertungsaufforderungen nicht mehr ungefragt tätigen. Denn der BGH entschied in seinem Urteil vom 10.07.2018, welches erst jetzt veröffentlicht wurde, dass eine derartige Aufforderung den Absatz fördere und insofern eine unzulässige Werbemaßnahme sei. Ohne vorherige Einwilligung des Käufers dürften keine Kundenbewertungsanfragen per Mail verschickt werden und seien als Persönlichkeitsrechtsverletzungen zu qualifizieren.

Was war geschehen?
Hintergrund dieser Entscheidung war ein Kauf eines Ultraschallgerätes zur Schädlingsbekämpfung über die bekannte Internetplattform Amazon. Nach Abschluss des Kaufs übersandte der Verkäufer an den Kunden die Rechnung per Mail sowie eine darin enthaltende Aufforderung, das Unternehmen bei Zufriedenheit mit 5 Sternen zu bewerten. Wörtlich hieß es:

„[…] Wir sind ein junges Unternehmen und deshalb auf gute Bewertungen angewiesen. Deshalb bitten wir Sie darum, wenn Sie mit unserem Service zufrieden waren, uns für Ihren Einkauf eine 5-Sterne Beurteilung zu geben. […]
[…] Zur Bewertung: über folgenden Link einfach einloggen und eine positive 5-Sterne Beurteilung abgeben […]“.

Diese konkrete Aufforderung zur Bewertung erachtete der Käufer als Verletzung seines Persönlichkeitsrechts, da er darin eine unzulässige Zusendung von Werbung sah. Er klagte auf Unterlassung. Die beiden Vorinstanzen wiesen jeweils die Klage des Käufers ab, indem sie zwar eine Werbemaßnahme durch die Aufforderung der Bewertung bejahten, jedoch nach Abwägung keine Persönlichkeitsverletzung annahmen. Bei der Abwägung mussten das Recht des Käufers, vor unaufgeforderter Werbung geschützt zu werden und das Recht des Unternehmers, für Werbemaßnahmen mit dem Kunden in Kontakt treten zu dürfen, in Einklang gebracht werden. Die Vorinstanzen, das AG und LG Braunschweig, kamen zu dem Ergebnis, dass hier nur eine geringe Eingriffsqualität in das Persönlichkeitsrecht vorläge, da die Bewertungsanfrage im unmittelbaren Zusammenhang zu dem getätigten Kauf erfolgt sei. Dies müsse der Käufer hinnehmen, da ihm hier nicht zugemutet würde, sich mit anderen Produkten auseinanderzusetzen.

Der BGH sah dies anders und qualifizierte die Zusendung als Eingriff in das Persönlichkeitsrecht. Nach Ansicht der Richter in Karlsruhe sei es zunächst unproblematisch, dass die Bewertungsanfrage gemeinsam mit der Rechnung verschickt worden sei. Dadurch verliere die Aufforderung zur Bewertung nicht ihren werbenden Charakter. Dennoch sei hier zu berücksichtigen, dass die unaufgeforderte Zusendung von Werbemails immer erst eine Einwilligung vorausgehen müsse oder zumindest die Möglichkeit, dieser Einwilligung zu widersprechen. Der Käufer habe aufgrund des Persönlichkeitsrechts nämlich auch das Recht, im Privatbereich in Ruhe gelassen zu werden und selber zu bestimmen, mit wem er in Kontakt treten möchte. Zudem betonten die Karlsruher Richter:

„[…] Unter diesen Umständen besteht im Rahmen der Abwägung keine Veranlassung, die vom Kläger beanstandete Kundenzufriedenheitsanfrage ausnahmsweise als zulässig anzusehen. […]
[…] Denn im Hinblick auf die billige, schnelle und durch Automatisierungsmöglichkeit arbeitssparende Versendungsmöglichkeit und ihrer günstigen Werbewirkung […] ist mit einem Umsichgreifen dieser Werbeart zu rechnen […]“

Fazit:
Unter dem Strich ist es eine Entscheidung, die für die Praxis leider offen lässt, wie die konkrete Ausgestaltung einer solchen Einwilligungslösung auszusehen hat. Ein schlichtes Zusenden von Bewertungsanfragen sollte jedoch unterlassen werden.

Gerne helfen wir Ihnen bei Fragen rund um das Thema Werbemaßnahmen.

Foto: Pixabay


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Autor des Beitrags: Dirk-Rudolf Beinling


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