LG Frankfurt a.M.: Die Ausnahme des § 7 Abs. 3 UWG gilt nicht bei E-Mail-Werbung mit darin enthaltenen Gutschein

Wieder entschied ein deutsches Gericht über die Zulässigkeit des Versands von Werbemails. Das Landgericht Frankfurt am Main hatte die Frage zu beantworten, inwiefern die Zusendung einer Werbemail einschließlich eines darin enthaltenen Gutscheins, welches auf die gesamte Produktpalette verweist, zulässig wäre und ob es damit unter die Ausnahmeregelung des § 7 Abs. 3 UWG falle (Urt. v. 22.03.2018, Az. 2-03 O 372/17). Im Ergebnis verneinten die Frankfurter Richter diese Frage und gaben der Unterlassungsklage statt.

Geklagt hatte ein eingetragener Verein für einen Rechtsanwalt, welcher bei der Beklagten, ein Elektronik-Versandhandelunternehmen, einen sogenannten „Gaming-Stuhl“ unter Angabe einer Email-Adresse bestellt hatte. Daraufhin erhielt der Rechtsanwalt folgende Email nebst einem Gutschein zugesandt:

„Sehr geehrter Herr …, seit Ihrem letzten Einkauf ist einige Zeit vergangen. Wir würden uns freuen, Sie wieder einmal in unserem Shop begrüßen zu dürfen. Dafür schenken wir Ihnen einen 5-Euro-Gutschein, den Sie nach Ihren Wünschen in unserem Shop einlösen können. (…) Lösen Sie Ihren Gutschein einfach bei Ihrer nächsten Bestellung bis einschließlich 28.08.2017 ein. (…) Beste Auswahl: Etwa 150.000 Artikel erwarten Sie – alles in nur einem Shop! (…) Ihr Testsieger-Shop: Mehrfach ausgezeichnet für Kundenzufriedenheit (…) Besuchen Sie unser Schnäppchen-Outlet! Hier finden Sie Sonderartikel, Restposten und B-Ware zu besonderen Schnäppchenpreisen. …

Sie erhalten dieses Informationsschreiben als Kunde von … (Kundennummer: …). Falls Sie zukünftig keine Informationen, Ankündigungen von Sonderaktionen oder Gutscheine mehr per Mail von uns erhalten möchten, klicken Sie bitte zum Abmelden hierauf.“

Die Klägerseite sah in der Zusendung dieser Werbemail eine unzulässige Werbung und klagte vor dem Landgericht Frankfurt am Main nach erfolgter Abmahnung auf Unterlassung.

Die Frankfurter Richter stimmten dem Unterlassungsanspruch zu, da die konkrete Email nicht unter dem Ausnahmetatbestand des § 7 Abs. 3 UWG falle. Hiernach würde nämlich dann keine unzumutbare Belästigung vorliegen, sofern eine Werbemail für „ähnliche Waren und Dienstleistungen“ versandt würde. Im vorliegenden Fall verwies die Werbemail einschließlich des Gutscheins jedoch auf die gesamte Produktpalette der Beklagten. Damit seien jedoch keine ähnlichen Waren oder Dienstleistungen mehr betroffen. Insofern wäre eine Werbemail nur für weitere „Gaming-Stühle“ zulässig gewesen.

Gerne helfen wir Ihnen bei Fragen rund um das Thema Werbemaßnahmen.

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BGH qualifiziert Anfrage zur Kundenbewertung in Rechnungs-Mail als unzulässige Werbung

Eigentlich ist es heutzutage gängige Praxis, seine Kunden nach dem Kauf per Mail aufzufordern, eine positive Bewertung auf der Homepage zu hinterlassen. Gerade im Internet beeinflussen Kundenbewertungen die Kaufentscheidung potentieller Käufer enorm. Jedoch sollten Sie als Unternehmer in Zukunft derartige Kundenbewertungsaufforderungen nicht mehr ungefragt tätigen. Denn der BGH entschied in seinem Urteil vom 10.07.2018, welches erst jetzt veröffentlicht wurde, dass eine derartige Aufforderung den Absatz fördere und insofern eine unzulässige Werbemaßnahme sei. Ohne vorherige Einwilligung des Käufers dürften keine Kundenbewertungsanfragen per Mail verschickt werden und seien als Persönlichkeitsrechtsverletzungen zu qualifizieren.

Was war geschehen?
Hintergrund dieser Entscheidung war ein Kauf eines Ultraschallgerätes zur Schädlingsbekämpfung über die bekannte Internetplattform Amazon. Nach Abschluss des Kaufs übersandte der Verkäufer an den Kunden die Rechnung per Mail sowie eine darin enthaltende Aufforderung, das Unternehmen bei Zufriedenheit mit 5 Sternen zu bewerten. Wörtlich hieß es:

„[…] Wir sind ein junges Unternehmen und deshalb auf gute Bewertungen angewiesen. Deshalb bitten wir Sie darum, wenn Sie mit unserem Service zufrieden waren, uns für Ihren Einkauf eine 5-Sterne Beurteilung zu geben. […]
[…] Zur Bewertung: über folgenden Link einfach einloggen und eine positive 5-Sterne Beurteilung abgeben […]“.

Diese konkrete Aufforderung zur Bewertung erachtete der Käufer als Verletzung seines Persönlichkeitsrechts, da er darin eine unzulässige Zusendung von Werbung sah. Er klagte auf Unterlassung. Die beiden Vorinstanzen wiesen jeweils die Klage des Käufers ab, indem sie zwar eine Werbemaßnahme durch die Aufforderung der Bewertung bejahten, jedoch nach Abwägung keine Persönlichkeitsverletzung annahmen. Bei der Abwägung mussten das Recht des Käufers, vor unaufgeforderter Werbung geschützt zu werden und das Recht des Unternehmers, für Werbemaßnahmen mit dem Kunden in Kontakt treten zu dürfen, in Einklang gebracht werden. Die Vorinstanzen, das AG und LG Braunschweig, kamen zu dem Ergebnis, dass hier nur eine geringe Eingriffsqualität in das Persönlichkeitsrecht vorläge, da die Bewertungsanfrage im unmittelbaren Zusammenhang zu dem getätigten Kauf erfolgt sei. Dies müsse der Käufer hinnehmen, da ihm hier nicht zugemutet würde, sich mit anderen Produkten auseinanderzusetzen.

Der BGH sah dies anders und qualifizierte die Zusendung als Eingriff in das Persönlichkeitsrecht. Nach Ansicht der Richter in Karlsruhe sei es zunächst unproblematisch, dass die Bewertungsanfrage gemeinsam mit der Rechnung verschickt worden sei. Dadurch verliere die Aufforderung zur Bewertung nicht ihren werbenden Charakter. Dennoch sei hier zu berücksichtigen, dass die unaufgeforderte Zusendung von Werbemails immer erst eine Einwilligung vorausgehen müsse oder zumindest die Möglichkeit, dieser Einwilligung zu widersprechen. Der Käufer habe aufgrund des Persönlichkeitsrechts nämlich auch das Recht, im Privatbereich in Ruhe gelassen zu werden und selber zu bestimmen, mit wem er in Kontakt treten möchte. Zudem betonten die Karlsruher Richter:

„[…] Unter diesen Umständen besteht im Rahmen der Abwägung keine Veranlassung, die vom Kläger beanstandete Kundenzufriedenheitsanfrage ausnahmsweise als zulässig anzusehen. […]
[…] Denn im Hinblick auf die billige, schnelle und durch Automatisierungsmöglichkeit arbeitssparende Versendungsmöglichkeit und ihrer günstigen Werbewirkung […] ist mit einem Umsichgreifen dieser Werbeart zu rechnen […]“

Fazit:
Unter dem Strich ist es eine Entscheidung, die für die Praxis leider offen lässt, wie die konkrete Ausgestaltung einer solchen Einwilligungslösung auszusehen hat. Ein schlichtes Zusenden von Bewertungsanfragen sollte jedoch unterlassen werden.

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Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen

Uns ist bekannt, dass viele Arbeitnehmer und Arbeitgeber denken, dass eine Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen nicht möglich ist. Doch dies ist ein gefährlicher Irrtum, den es aufzuklären gilt. Wie so häufig ist die Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen eine Prüfung und Abwägung im Einzelfall.

Die ordentliche Kündigung eines Arbeitnehmers, der häufig für wenige Tage fehlt, kann wegen „erheblicher Äquivalenzstörung“ nach § 1 Abs. 2 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) sozial gerechtfertigt sein. Das Bundesarbeitsgericht vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass eine kündigungsrelevante Störung dann vorliegt, wenn nach der Gesundheitsprognose in Zukunft mit Entgeltfortzahlung Kosten zu rechnen ist, die über die Dauer von 6 Wochen innerhalb eines Jahres hinausgehen.

Sofern im zu prüfenden Fall eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen ist, kommt eine außerordentliche Kündigung in Betracht. Vorbehaltlich einer umfassenden Interessenabwägung im Einzelfall kann eine außerordentliche Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen gerechtfertigt sein, wenn damit zu rechnen ist, dass der Arbeitgeber für mehr als 1/3 der jährlichen Arbeitstage Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall leisten muss.

Wurden Sie von ihrem Arbeitgeber krankheitsbedingt gekündigt oder wurde Ihnen eine solche Kündigung angedroht?

Wollen Sie eine krankheitsbedingte Kündigung vermeiden?

Dann lassen Sie sich anwaltlich beraten, bevor Ihnen rechtliche Nachteile entstehen, wir helfen Ihnen gerne.

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Ein eigenes Testament verfassen – Wie gehe ich vor?

Es ist beruhigend zu wissen, was nach dem eigenen Tod mit seinem Hab und Gut geschieht. All Ihre Wünsche lassen sich in einem Testament festhalten. Jedoch sollte man sich intensiv mit diesem Thema beschäftigen und strukturiert vorgehen, denn beim Verfassen eines Testaments gibt es einiges zu beachten.

Es ist zwar möglich ohne einen Fachanwalt für Erbrecht oder einen Notar sein Testament zu verfassen, jedoch passieren dabei oft Fehler, die sogar zur Unzulässigkeit des Testaments führen können. Es ist daher ratsam einen Experten aufzusuchen. Bevor Sie dies tun, sollten Sie sich jedoch gut vorbereiten. Zunächst sollten Sie sich darüber Gedanken machen, welche Ziele Sie mit Ihrem Testament verfolgen: Möchten Sie mit Ihrem Vermögen nach Ihrem Tod soziale oder kulturelle Einrichtungen unterstützen? Gibt es ein Haustier, das nach Ihrem Tod betreut werden soll? Soll jemand nach Ihrem Tod die Verteilung des Erbes überwachen? Es gibt noch viele weitere Fragen, über die Sie sich Gedanken machen sollten.

Danach sollten Sie sowohl Ihr Vermögen als auch Ihre Schulden übersichtlich auflisten und sich notieren, wer Ihr Vermögen und wer bestimmte Gegenstände erben soll. Dabei kann es hilfreich sein, im Vorfeld beispielsweise in Erfahrung zu bringen, welche Teile des Nachlasses Ihre Kinder gebrauchen können. Dies sollte jedoch nicht in einem direkten Gespräch geschehen. Gehen Sie daher behutsam vor. Möchten Sie Abweichungen von der gesetzlichen Erbfolge vornehmen, sollten Sie sich auch hierüber Gedanken machen.

Im nächsten Schritt können Sie einen Anwalt oder einen Notar hinzuziehen, der Ihre Ziele und Wünsche in einem Testament juristisch einwandfrei formuliert. Falls Sie einen Anwalt aufsuchen, wird dieser einen Entwurf verfassen, den Sie eigenhändig auf ein Papier abschreiben und am Ende unterschreiben müssen. Wird Ihr Testament jedoch von einem Notar verfasst, können Sie das am PC erstellte Testament unterschreiben. Danach wird es vom Notar beurkundet.

Sie sollten das Testament nicht verstecken, sondern dafür sorgen, dass es nach Ihrem Tod gefunden wird. Hierfür können Sie es in Ihrer Wohnung aufbewahren oder beim Gericht in Verwahrung geben. Anschließend sollten Sie ab und zu überprüfen, ob das Testament noch Ihren Wünschen entspricht. Denn häufig liegen viele Jahre zwischen dem Verfassen des letzten Willens und dem Tod des Verfassers. Darüber hinaus sollten Sie sich darüber informieren, welche weiteren Dokumente auszufüllen sind, wie z.B. die Vorsorgevollmacht, Bankvollmacht oder Patientenverfügung.

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Erben und Vererben können komplizierte Prozesse sein. Jahrelange Erfahrung und Feingefühl im Umgang mit unseren Mandanten führen Sie ans Ziel. Ihnen Rechtsanwalt Helge Petersen und Rechtsanwalt Oliver Şimşek stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite. Nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf.

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Ehegattensplitting mit Rückwirkung für eingetragene Lebenspartner

Seit dem 01. Oktober 2017 gilt die Öffnung der Ehe für alle. Für gleichgeschlechtliche Paare ergeben sich so neue Möglichkeiten. Auch auf dem Gebiet des Steuerrechts zeigen sich neue Wege.

Bisher war es eingetragenen Lebenspartner zwar möglich von der gemeinsamen Veranlagung zu profitieren und das sogenannte Ehegattensplitting zu nutzen, dies entschied das Bundesverfassungsgericht jedoch erst im Jahr 2013. Die eingetragene Lebenspartnerschaft ist allerdings schon seit 2001 möglich. Das bedeutet, dass eingetragene Lebenspartner sich zwar ab 2013 zusammen veranlagen lassen können, aber in den Jahren von 2001 bis 2012 die Einkommensteuer noch getrennt zahlen mussten.

Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch auch bereits entschieden, dass eine Rückwirkung zur gemeinsamen Veranlagung in Betracht kommt, wenn für einen Veranlagungszeitraum bis 2001 noch kein bestandskräftiger Steuerbescheid erlassen wurde. So soll eine Ungleichbehandlung von gleichgeschlechtlichen Paaren verhindert werden.

Doch auch für eingetragene Lebenspartner, die für die Veranlagungszeiträume von 2001 bis 2012 bereits bestandskräftig veranlagt wurden, soll laut dem Hamburger Finanzgericht die Rückwirkung des Ehegattensplittings Geltung finden. Wurde die Lebenspartnerschaft in eine Ehe umgewandelt, liegt hierin ein rückwirkendes Ereignis nach §175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung. Unter einem rückwirkenden Ereignis sind solche Begebenheiten zu verstehen, die Wirkung auch für die Vergangenheit haben, was zu einer Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden führen kann. Somit sollen die vormals eingetragenen Lebenspartner so gestellt werden als wäre mit Eingang der eingetragenen Lebenspartnerschaft eine Ehe eingegangen worden.

Gegen das Urteil hat das betroffene Finanzamt allerdings Revision eingelegt, sodass es nun am Bundesfinanzhof ist den Fall zu entscheiden.

Wenn auch Sie Probleme mit Ihrer Veranlagung haben, wenden Sie sich gerne an uns!


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Beratungspflichten für Lebensversicherungen

Sind Sie beim Abschluss Ihrer Lebensversicherung richtig beraten worden? Denn auch beim Abschluss einer Lebensversicherung kann es sich um ein Anlagegeschäft handeln!

Wenn Sie eine Lebensversicherung abschließen, stellt sich auch immer die Frage ob es sich dabei um die klassische Lebensversicherung handelt oder um ein Anlagegeschäft. So ein Anlagegeschäft kann immer dann vorliegen, wenn zum Beispiel die sog. Todesfallabsicherung gegenüber der Renditeerwartung nicht im Vordergrund steht. Denn dann obliegen dem Berater zusätzliche Beratungspflichten. Verletzt der Berater seine Aufklärungspflichten, dann kann der Betroffene seinen Vertrag rückabwickeln und so gestellt werden als wenn er diesen nie abgeschlossen hätte.

Zur Unterscheidung ist es wichtig, welches Ziel mit dem Abschluss einer Lebensversicherung verfolgt wird:

Wird die Lebensversicherung klassisch zur Absicherung von biometrischen Risiken, wie z.B. Tod oder Invalidität, abgeschlossen, rückt die sog. Todesfallabsicherung oder Berufsunfähigkeitsabsicherung in den Vordergrund.

Wird die Lebensversicherung aber als langfristige Anlage abgeschlossen mit dem vorrangigen Ziel Rendite zu erwirtschaften, dann handelt es sich um ein Anlagegeschäft.

Diesen Fall hat jüngst das Oberlandesgericht Dresden (Urteil vom 03.07.2018, Az.: 4 U 1189/17) entschieden.

Dort hatte ein Anleger eine Lebensversicherung mit dem Ziel des Vermögensaufbaus abgeschlossen, für den Todesfall wurde lediglich die steuerliche Mindesttodesfallleistung vereinbart. Die Lebensversicherung diente klar als Kapitalanlage in Form einer fondsgebundenen Lebensversicherung. Diese investiert in einen sog. Dachfonds.

Ist dies der Fall, hat der Berater, genau wie in allen anderen Kapitalanlegeberatungen auch, die Pflicht zur sog. anleger- und anlagegerechten Beratung. Was bedeutet das? Diese von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze besagen, dass eine Berater den Anleger im Rahmen seiner Beratung über alle Umstände verständlich und vollständig zu informieren, die für die Anlageentscheidung von hoher Bedeutung sind (vgl. BGH, Urteil vom 11.07.2012 Az.: IV ZR 164/11).

Hierzu muss der Berater nicht nur den finanziellen Hintergrund erfragen und berücksichtigen, sondern auch die Risikobereitschaft und die Anlageziele des Anlegers.

Als sich herausstellte, dass sich die Anlage nicht wie vorher gesagt entwickelte, wollte sich der Anleger von dem Vertrag trennen und auch die Beratervergütung nicht weiterzahlen. Dagegen klagte die Versicherung und verlor nun in zweiter Instanz.

Der Berater hatte dem Anleger eine Anlage mit hohem Risiko verkauft, obwohl dieser nur eine mittlere Risikobereitschaft angab. Der Dachfonds, in den die Lebensversicherung investierte, investierte selbst wiederum in sog. Zielfonds mit hohem Ausfallrisiko. Darüber hätte eine Aufklärung erfolgen müssen. Zudem lagen auch personelle und kapitalmäßige Verflechtungen vor, die ebenfalls aufklärungsbedürftig waren. Letztendlich ist der Versicherer zum Schadenersatz verurteil worden.
Sollten Sie auch eine derartige Lebensversicherung mit dem Ziel des langfristigen Vermögensaufbaus abgeschlossen haben, könnte der Berater seine Pflicht zur anleger- und anlagegerechten Beratung möglicherweise verletzt haben.

Bei der Prüfung und Geltendmachung von Ansprüchen aus einer nicht anleger- und/oder anlagegerechten Beratung in Sachen Lebensversicherung ist die Kanzlei Helge Petersen & Collegen gern behilflich.

Wenn Sie Fragen zur Ausübung des Versicherungsrecht haben, dann wenden Sie sich an uns, wir helfen Ihnen gerne.

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Besteuerung einer Kommanditgesellschaft

Geschlossene Fonds sind häufig in der Form einer GmbH &Co.KG organisiert. Als Anleger sind sie Kommanditist in der KG.

Für Sie kann sich in diesem Zusammenhang die Frage stellen, wie viel Ihrer Gewinnausschüttungen Ihnen zur Verfügung steht und welche Steuern zuvor gezahlt werden müssen. Auch als Gründer einer eigenen Gesellschaft kann sich unter steuerlicher Betrachtung die Frage stellen, ob diese Form einer Gesellschaft für Sie von Vorteil sein kann.

Bei einer Kommanditgesellschaft fallen im Grundsatz 3 Steuerarten an: die Einkommensteuer, die Gewerbesteuer und die Umsatzsteuer.

Die Einkommensteuer ist von den Gesellschaftern zu zahlen, denn bei einer KG handelt es sich um eine Personengesellschaft, die selbst nicht einkommensteuerpflichtig ist. Zu besteuern ist dann die erhaltene Gewinnausschüttung. Bei Gewinnausschüttungen handelt es sich entweder um Einkünfte aus Kapitalvermögen (bei privat gehaltenen Anteilen) oder um Einkünfte aus Gewerbetrieb (im Betriebsvermögen gehaltene Anteile). Die Höhe der Gewinnausschüttung bemisst sich nach der Höhe der Beteiligung.

Im Gegensatz zur Einkommensteuer ist die Gewerbesteuer von der KG selbst zu entrichten. Bei gewerblichen Einkünften bemisst auch sie sich nach dem Gewinn. Die Berechnung des Gewinns geht aus einem Betriebsvermögensvergleich nach §140 der Abgabenordnung hervor und stellt die Einkünfte des vergangenen Jahres den aktuellen gegenüber.

Auch selbst muss die KG die Umsatzsteuer entrichten. Die Gesellschaft muss dem Finanzamt die Steuern zuführen, die auf ihre Leistungen entfallen sind. In der Jahresumsatzsteuererklärung werden dann die an andere Unternehmen geleisteten Umsatzsteuerbeträge in Abzug gebracht.

Wenn Sie Probleme mit der Besteuerung Ihres Unternehmens oder sich Fragen, ob die Gesellschaftsform einer KG für Sie die richtige ist, kontaktieren Sie uns:

Wir kümmern uns um Ihr Recht!


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Deutsche Lebensversicherer im Test – Nur drei Anbieter schneiden mit „sehr gut“ bis „gut“ ab

Eine kürzlich veröffentlichte Untersuchung der Hochschule Ludwigshafen am Rhein zeigt, dass nur drei der zwölf wichtigsten deutschen Lebensversicherer wirtschaftlich gut dastehen. Nach dem Bilanz- und Unternehmenscheck führt die Allianz Leben die Rangliste an und wird als wirtschaftlich stark bewertet.

Für Außenstehende ist es schwierig, sich ein Bild über die wirtschaftliche Lage der Lebensversicherer zu machen. Der Versicherungsexperte Prof. Dr. Hermann Weinmann vom Institut für Finanzwirtschaft der Hochschule Ludwigshafen am Rhein hat deshalb die zwölf wichtigsten Anbieter der Branche anhand verschiedener Kriterien und Kennziffern miteinander verglichen. Hierfür wurden u.a. die Ertragskraft, die Beteiligung der Verbraucher an den Ergebnissen und das Risikoergebnis nach einem Punktesystem bewertet. Danach wären für den besten Versicherer maximal 1.000 Punkte möglich.

Die Allianz Lebensversicherung landet, wie auch im Vorjahr, mit 750 Punkten auf dem ersten Platz und wird mit der Note „sehr gut“ bewertet. Danach folgen die R+V Versicherung mit 700 Punkten und der Note „gut“, sowie die Zurich Deutscher Herold ebenfalls mit der Note „gut“ und 600 Punkten. Nur mit der Note „ausreichend“ werden hingegen die HDI Leben und die Generali Leben bewertet und bilden somit die Schlusslichter im Vergleich. Die Münchener Generali Lebensversicherung wurde kürzlich an einen Finanzinvestor verkauft und wird als „wirtschaftlich schwach“ bezeichnet.

Ein wichtiger Faktor, der die wirtschaftliche Situation der Versicherer negativ beeinflusst, ist der momentane Niedrigzins. Laut eines Berichts des Bundesfinanzministeriums drohen 34 Lebensversicherern mittel- bis langfristig finanzielle Schwierigkeiten und sie stehen daher unter Beobachtung durch die deutsche Finanzaufsicht BaFin.

Sie haben eine Lebensversicherung und überlegen, ob Sie diese kündigen oder verkaufen?

Sparen Sie mit dem „Widerrufsjoker“ bis zu Tausende Euro durch den Widerruf Ihrer Lebensversicherung.

Sie erhalten bis zu sämtliche Beitragszahlungen sowie die Zinsen zurück, die das Versicherungsunternehmen mit dem Geld erwirtschaftet hat (die sogenannten Nutzugsentschädigung).

Warum ist dies möglich?

In den Medien als „Widerrufsjoker“ bezeichnet können sich Versicherte noch heute von ihrer Lebensversicherung lösen und dabei erhebliche Ersparnisse erzielen.
Der Bundesgericht hat laut mehreren Urteil entschieden, dass ein sogenanntes ewiges Widerspruchsrecht besteht, wenn der Versicherungsnehmer bei Vertragsabschluss nicht ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht aufgeklärt wurde (IV ZR 76/11, IV ZR 348/14, IV ZR 448/14).
Wieviel Verträge sind betroffen?

Nach Schätzungen der Verbraucherzentrale Hamburg können mindestens 24 Millionen Lebensversicherungen rückabgewickelt werden.

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Arbeitsvertragliche Verfallklauseln – kein Ausschluss vom Mindestlohn

In vielen Arbeitsverträgen sind arbeitsvertragliche Verfall- und Ausschlussklauseln regelmäßig ein beliebtes Mittel von Arbeitgebern, die Ansprüche der Arbeitnehmer zu begrenzen. In den Klauseln wird eine Frist bestimmt, innerhalb der rar der Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses seine Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag geltend machen muss. Lässt der Arbeitnehmer die Frist verstreichen, geht er leer aus, wenn die Verfall- und Ausschlussklausel wirksam ist.

Eine typische Ausschlussklausel in Arbeitsverträgen lautet:

„Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 3 Monaten schriftlich beim Arbeitgeber angemeldet werden“.

Das Bundesarbeitsgericht hat für eine Reihe von Ansprüchen die Wirksamkeit einer solchen Ausschlussklausel verneint, nämlich für sämtliche Ansprüche, die den Status oder das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers betreffen.

Für folgende Fälle wurde die Unwirksamkeit eines Ausschlusses explizit festgestellt:

  • Leistungen der betrieblichen Altersversorgung
  • Sozialansprüche
  • gesetzliche Ansprüche auf Urlaub und Urlaubsabgeltung
  • Ansprüche auf vertragsgemäße Beschäftigung
  • Ansprüche wegen Eingriffs in Ihre Persönlichkeitsrechte
  • Anspruch auf vergleichsweise vereinbarte Abfindung
  • Ansprüche wegen Versorgungsschäden

In einer neuen Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht die Unwirksamkeit einer solchen Ausschluss- und Verfallklausel in seinem Urteil vom 18.09.2018 festgestellt. Das Bundesarbeitsgericht erkannte, dass die Ausschlussklausel missverständlich und nicht hinreichend bestimmt formuliert worden sei, weswegen sie der AGB Kontrolle nicht standhalte. In diesem entschiedenen Einzelfall wurde ein Verstoß gegen § 3 Satz 1 des Mindestlohngesetzes (MiLoG) festgestellt, denn die verwendete Klausel differenzierte nicht, welche Ansprüche von der Ausschlussfrist erfasst sein sollen und welche nicht. Damit unterfallen sämtliche Ansprüche dem Ausschluss, was jedoch gegen das Mindestlohngesetz verstößt.

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OLG München entscheidet: Der Begriff „Ballermann“ bleibt eine schützenswerte Marke

Wer eine sogenannte „Ballermann“-Party veranstalten will, der muss an das Ehepaar Engelhardt Lizenzgebühren zahlen. Denn dieses Ehepaar ließ den Begriff „Ballermann“ vor Jahren für sämtliche Produktklassen schützen. Was eigentlich eine Urlaubsidee des Ehepaars war, zahlt sich nunmehr auch Jahre später immer noch aus. Das OLG München entschied gestern zum markenrechtlichen Schutz des Begriffs „Ballermann“ und blieb der bisherigen Rechtsprechungspraxis treu (Urt. v. 27.09.2018). Das Wort „Ballermann“ ist weiterhin markenrechtlich geschützt und nicht über die Jahre in den allgemeinen Sprachgebrauch übergegangen.

Wie ZDF und RTL berichtete, haben die Engelhardts bereits mehr als über 400 Verfahren wegen derartiger Markenstreitigkeiten geführt. Selbst der Bundesgerichtshof (I ZR 168/97) hatte im Jahr 2000 zugunsten der Engelhardts entschieden. Nun gesellt sich ein weiteres Urteil dazu, denn die Revision ist nicht zugelassen.

Hintergrund war, dass eine Diskobetreiberin aus dem oberpfälzischen Cham eine sogenannte „Ballermann“-Party veranstaltete. Diese sollte nunmehr an die Engelhardts eine Lizenzgebühr zahlen, was die Diskobetreiberin nicht einsah. Eigentlich eine klare Sache, so dachte man. Der Knackpunkt war jedoch hier, dass die übrigen Verfahren zu der Marke „Ballermann“ bereits lange her waren und die Münchener Richter nunmehr die Frage in den Raum stellten, ob der Begriff „Ballermann“ mittlerweile zu einem bloßem „Gattungsbegriff“ verkommen war. Das bedeutet, ob der Begriff „Ballermann“ immer noch als Marke verstanden wird oder eben damit andere Assoziationen verknüpft werden können wie zum Beispiel Sangria aus Eimern trinken. Denn dann wäre das Wort „Ballermann“ nur noch allgemeiner Sprachgebrauch und markenrechtlich nicht mehr schützenswert, da es nur noch beschreibenden Charakter hätte. Insofern war die Entscheidung mit Spannung erwartet. Eine Klagabweisung hätte damit große Konsequenzen gehabt, da daran unter anderem auch ein Anspruch auf Löschung der Marke geknüpft werden könnte. Das OLG hielt jedoch an der bisherigen Rechtsprechung fest und gab den Engelhardts Recht.

Anhand dieser Entscheidung zeigt sich, wie wichtig es ist, im Markenrecht einen kundigen Partner an seiner Seite zu wissen. Unsere spezialisierten Rechtsanwälte helfen Ihnen gerne bei Fragen rund um das Thema Markenrecht.

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