Schlagwortarchiv für: Lebensversicherung

Künftig Provisionsdeckel für Lebensversicherungen?

Ende März 2019 ist ein Referentenentwurf des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) bekannt geworden. Nach diesem sollen die Provisionen für den Abschluss von Lebensversicherungen begrenzt werden. Derzeit befindet sich der Entwurf in der Ressortabstimmung und die Abstimmung des Bundeskabinetts wird erwartet.

Der Referentenentwurf zum „Gesetz zur Deckelung der Abschlussprovisionen von Lebensversicherungen und Restschuldversicherungen“ sieht im Wesentlichen vor, dass die Abschlussprovisionen für die Vermittlung von Lebensversicherungsverträgen nicht über 2,5 Prozent der Bruttobeitragssumme liegen dürfen. Allerdings kann sich der Prozentsatz auf bis zu 4 Prozent erhöhen, wenn bestimmte Qualitätsmerkmale erfüllt werden.

Abschlussprovisionen im Sinne des Entwurfes sind all jene Vergütungen, die sowohl an den Abschluss als auch an den Fortbestand von Verträgen anknüpfen. Dabei gilt die Vergütungsgrenze von 2,5 Prozent für solche Provisionen, die für Verträge gezahlt werden, die bezüglich ihres Fälligkeits- oder Rückkaufswertes Marktschwankungen unterliegen. Anknüpfungspunkt für die Bestimmung der Provision ist die Bruttobeitragssumme. Diese stellt die Summe der zu zahlenden Prämien für nicht mehr als 35 Jahre dar.

Eine Erhöhung der Provision soll nur bei der Einhaltung bestimmter Qualitätsmerkmale zulässig sein. Hier sind die Versicherer gehalten ein System einzuführen, das die Überprüfung der Beratungsqualität zulässt. Anzeichen für eine qualitativ gute Beratung sollen die Anzahl der Beschwerden und der stornierten Verträge jeweils im Verhältnis zu anderen Beratern bzw. nicht stornierten Verträgen des Beraters sein. Auch die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben ist für die Qualität der Beratung ausschlaggebend.

Häufig findet im Rahmen der Vermögensanlage keine ausreichende Aufklärung über die zu zahlenden Provisionen statt.  Im Hinblick auf Provisionen kann der Referentenentwurf künftig vielleicht für mehr Klarheit sorgen. Wenn Sie aber bereits eine Lebensversicherung abgeschlossen haben und sich unzureichend beraten fühlen, sollten Sie sich anwaltlich beraten lassen. Unser Team steht Ihnen gerne zur Seite.

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Die Fachkanzlei Helge Petersen & Collegen ist auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts seit Jahren bundesweit erfolgreich für geschädigte Anleger aktiv. Tausende Urteile und Vergleiche bürgen für Anlegerschutz auf höchstem Niveau. Kontaktieren Sie uns gern.

Wir sind für Sie in Kiel, vor Ort sowie deutschlandweit tätig.

Nehmen Sie zu uns Kontakt auf:
Telefon: Kiel: +49 (0)431/260 924-0
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Lebensversicherungen instabil: Widerspruch prüfen lassen!

In Zeiten von Niedrigzinsen haben es Versicherer immer schwerer, Renditen zu erwirtschaften. Dies schlägt sich natürlich auf die Ertragserwartung der Versicherten nieder. Viele Versicherte zweifeln daran, ob Sie den Erlös der Versicherung überhaupt erhalten werden. Eventuell besteht jedoch eine Möglichkeit, aus den Verträgen herauszukommen: der Widerspruch der Versicherung.

In einer Vielzahl von Versicherungsverträgen finden sich fehlerhafte Belehrungen zum sogenannten Widerspruchsrecht. Hierzu liegen bereits mehrere Urteile bundesweiter Gerichte vor. Ist die Widerspruchsbelehrung fehlerhaft, kann der Versicherte den Widerspruch auch Jahre nach dem Vertragsabschluss erklären.

Wirksamer Widerspruch führt zu Rückzahlung der Beiträge!

Folge des Widerspruchs: der Versicherte erhält die gezahlten Beiträge sowie einen Nutzungsersatz zurück. Im Vergleich zur Kündigung oder zum Verkauf kann Ihnen der Widerspruch bis zu tausende Euro mehr bringen.

Wir betreuen unter anderem Mandanten, die Versicherungen folgender Gesellschaften gezeichnet haben: 

• Aachen Münchener Lebensversicherung AG
• Continentale Lebensversicherung AG
• Cosmos Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft
• DBV Deutsche Beamtenversicherung Lebensversicherung, Zweigniederlassung der AXA Lebensversicherung AG
• ERGO Group AG/ ERGO Versicherung AG
• HDI Lebensversicherung AG
• Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG
• neue leben Lebensversicherung AG
• NÜRNBERGER Lebensversicherung AG
• Nürnberger Vermittlungsinstitut
• Provinzial
• Standard Life VersicherungZweigniederlassung Deutschland der Standard Life International DAC
• TARGO Versicherung AG
• uniVersa Versicherungen
• VHV Nürnberg
• WWK Lebensversicherung a.G.
• Windows Europe S.A. ehe. Clerical Medical /(Heidelberger Leben Service Management GmbH)”

Versicherte sollten die diesbezüglichen Möglichkeiten unbedingt fachmännisch prüfen lassen!
Gerne prüfen wir Ihre Versicherungsunterlagen im Rahmen einer kostenfreien Ersteinschätzung für Sie.

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Widerruf britischer Lebensversicherungen

Am Freitagmorgen kündigte die britische Premierministerin Theresa May ihren Rücktritt für den 07. Juni an. May erklärte, dass sie keine Chancen mehr sieht, den von ihr ausgehandelten Brexit-Deal durchzusetzen. Der ungeregelte Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union wirft auch für viele Verbraucher, die britische Vermögensanlagen haben, die Frage auf, wie es nach dem Brexit weitergehen soll.

Häufig hören wir von unseren Mandanten, dass sie eine britische Lebensversicherung abgeschlossen haben und nun vor der Frage stehen, wie sie weiter mit dieser verfahren sollen. Als Reaktion auf den Beschluss des Austritts haben viele Lebensversicherer bereits ihrerseits Maßnahmen getroffen. Die Policen, die durch den Brexit negativ betroffen sein könnten, wurden zum Teil bereits auf Tochtergesellschaften in Irland oder Luxemburg übertragen.

Allerdings reduziert sich durch dieses Vorgehen der Insolvenzschutz. Durch die Übertragung der ehemals im Vereinigten Königreich ansässigen Versicherungen entfällt der Schutz des „Financial Services Compensation Scheme“ (FSCS). Dieser Entschädigungsfonds schützt die Versicherungsnehmer im Falle der Zahlungsunfähigkeit eines Versicherers. Ein solcher Fonds ist in Irland oder Luxemburg indes nicht gesetzlich vorgeschrieben.

Wenn auch Sie eine Lebensversicherung in Großbritannien haben und sich fragen, was zu tun ist, kontaktieren Sie uns gerne. In manchen Fällen ist es möglich, dass die Versicherungen aufgrund fehlerhafter Widerspruchsbelehrungen rückabgewickelt werden können. In diesen Fällen beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen und Sie haben auch noch Jahre später die Möglichkeit zu widerrufen. Ob ein solcher Fall vorliegt, ist stets am individuellen Fall zu prüfen, deshalb prüfen wir Ihre Unterlagen im Rahmen einer kostenfreien Ersteinschätzung zunächst unverbindlich.

Im Rahmen unserer Arbeit konnten wir positive Ergebnisse erzielen.

Insbesondere Versicherte, welche Produkte britischer Unternehmen wie Hiscox, Markel International, Standard Life, Clerical Medical/Scottish Widows, Friends provident, Lloyds, Sali, MGM, Legal&General oder Royal London gezeichnet haben, sollten ihre Verträge überprüfen lassen.

Kontaktieren Sie uns gerne unverbindlich. Wir beraten Sie über Ihre weiteren Optionen.

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Brexit- Britische Renten- und Lebensversicherungen noch heute widerrufen

Das Datum für das Ausscheiden von Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union rückt immer näher. Für viele Menschen bedeutet dies große Unsicherheit, wie es weitergehen soll. Auch Renten- und Lebensversicherungen, die durch britische Firmen angeboten wurden, werden den Folgen unterliegen. Die langfristige Sicherheit ist mitunter fraglich.

Doch dies ist noch kein Grund zur Sorge. In vielen Fällen ist es möglich aus einer Lebensversicherung ohne Verluste auszusteigen. Eine der unkompliziertesten und lukrativsten Lösungen ist häufig der Widerruf.

Oftmals kann der Widerruf aufgrund von Fehlern in der Widerrufsbelehrung auch noch nach vielen Jahren erfolgen. Ein solcher Fehler, der zum Widerruf berechtigt, kann sowohl in einer fehlerhaften als auch in einer unvollständig oder nicht ordnungsgemäß erbrachten Widerrufsbelehrung liegen.

Im Unterschied zu einer etwaigen Kündigung stehen dem Widerrufenden in der Regel wesentlich höhere Ansprüche zu, denn bei einem Widerspruch bekommt man nicht nur jedenfalls seine getätigten Einzahlungen wieder, sondern hat auch Anspruch auf einen sog. Nutzungsersatz und der gezahlten Provisionen.

Für unsere Mandanten konnten wir beispielsweise bereits sehr positive Erfahrungen bei der Rückabwicklung von Versicherungen von Clerical Medical wie „Performancemaster Rente“ machen.

Dies ist nur ein Beispiel für Lebensversicherungen, die vom Brexit betroffen sein könnten. Beachten Sie, dass auch deutsche Lebensversicherungen Gründe zum Widerruf beinhalten können.

Auch Sie sollten noch rechtzeitig handeln und Ihre Lebensversicherung überprüfen lassen. Wir helfen Ihnen gerne.


Sie haben Fragen oder ein konkretes Anlegen? Nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf.

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Deutsche Versicherungsnehmer beunruhigt: Welche Konsequenzen hat der Brexit für britische Lebensversicherungen?

Rund 500.000 Deutsche besitzen eine britische Lebensversicherung. Viele Versicherungsnehmer befürchten, dass sich der „Brexit“ – also der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union – negativ auf Ihre britischen Policen auswirken könnte. Diese Ängste sind nicht unbegründet, denn im schlimmsten Fall dürfen die Anbieter dann weder Versicherungsbeiträge annehmen noch Leistungen auszahlen.

Ende März 2019 ist es wahrscheinlich soweit: Das Vereinigte Königreich wird aus der Europäischen Union austreten. Dieser Austritt hätte auf viele Bereiche Auswirkungen. Sollten die Briten den europäischen Binnenmarkt ohne eine Vereinbarung verlassen, wäre es den Versicherern, die ihren Sitz im Vereinigten Königreich haben, nicht mehr erlaubt in der EU Geschäfte zu machen. Über eine halbe Million Deutsche, die im Besitz einer britischen Lebensversicherung sind, fürchten sich daher vor den negativen Folgen des Brexit. Dabei geht es z.B. um die Policen von Standard Life, Clerical Medical und Friends Provident.

Um die Folgen des Brexit zu umgehen, hat der schottische Versicherer Standard Life mitgeteilt, dass deutsche Versicherungsverträge noch vor dem Austrittstermin einer Tochtergesellschaft in der irischen Hauptstadt Dublin übertragen werden sollen. Denn Irland bleibt weiterhin Mitglied der EU und hat somit Zugang zum EU-Binnenmarkt. Auch andere Anbieter wollen mit einem Transfer das Fortbestehen der Policen absichern. Dieses Prozedere bedarf jedoch einer Genehmigung. Ein entsprechendes Gerichtsverfahren sei laut Angaben von Standard Life in Gang gesetzt worden.

Dennoch hat auch die Übertragung der Verträge negative Seiten. Denn in Irland fällt der Insolvenzschutz weg, der in Großbritannien durch den Entschädigungsfonds FSCS gesichert ist. Sollten Sie Besitzer einer britischen Lebensversicherung sein, sollten Sie den Brexit als Anlass nehmen, um Ihre Police zu überprüfen.

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Familienmitglied gestorben und die Lebensversicherung will nicht zahlen

Der Verlust eines Mitmenschen hinterlässt Hinterbliebene oft in tiefer Trauer. Nicht selten müssen sich Angehörige dann noch mit der Lebensversicherung des Verstorbenen auseinandersetzen.

Mit dem Abschluss einer Lebensversicherung stellte der Verstorbene sicher, dass der Lebenspartner und die Familie nach seinem vorzeitigen Ableben finanziell abgesichert sind. Dafür zahlt der Versicherte monatlich einen bestimmten Betrag ein. Verstirbt der Versicherte, so erhält der Begünstigte im Regelfall die vereinbarte Versicherungssumme.

Aufgrund der teils hohen Versicherungssummen prüfen Versicherungen immer, ob die Versicherungssumme ausgezahlt wird und in welcher Höhe dies geschieht. Ausschlaggebend für die Entscheidung der Versicherung ist die Todesursache. Während das Ableben durch einen Unfall oder natürlichen Tod ein klarer Versicherungsfall ist, sieht es bei Suizid oder Fremdeinwirkung anders aus. Auch Krankheiten, die bei Abschluss des Vertrages geheim gehalten wurden oder falsche Angaben bei Vertragsabschluss können dazu führen, dass die Versicherung die Auszahlung ablehnt.

Lebensversicherungen sind eine sinnvolle Absicherung für Partner und Familien. Wenn diese nach dem Tod des Versicherten die Auszahlung der Versicherungssumme verweigern, werden Hinterbliebene nicht selten in finanzielle Nöte gebracht. Eine Überprüfung des Falles durch einen erfahrenen Rechtsanwalt im Versicherungsrecht kann hier für Klarheit und die Durchsetzung Ihrer Ansprüche sorgen.

Sollten in Ihrem Fall die Lebensversicherung die Auszahlung verweigern, so wenden Sie sich gern an uns. Wir überprüfen die Sach- und Rechtslage Ihrer Angelegenheit.

Unsere Ersteinschätzung ist kostenfrei und unverbindlich.


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Verkauf von Generali Leben: Widerruf ist besser als Kündigung

Rund vier Millionen Kunden sind vom Verkauf der deutschen Tochter Generali Leben des italienischen Versicherungskonzerns Generali betroffen. Viele Kunden sind um ihre Verträge besorgt. Sie sollten Ihre Lebensversicherung jedoch nicht vorschnell kündigen, sondern überprüfen lassen, ob ein Widerruf möglich ist.

Der Verkauf von Generali Leben mit 4,2 Millionen Verträgen und rund 42 Milliarden Euro Kapitalanlagen ist der bislang größte Deal dieser Art in Deutschland. Der Versicherungskonzern will sich aus dem Geschäft mit Lebensversicherungen zurückziehen. Käufer ist die Viridium Gruppe, ein sogenannter Run-Off-Anbieter. Run-Off bedeutet, dass die Versicherungsgesellschaft kein Neugeschäft mehr betreibt, aber die bestehenden Verträge noch zu Ende abwickelt. Der Chef des Bundes der Versicherten, Axel Kleinlein, warnt davor, dass sich das Interesse an den Bestandkunden verringern werde, da auch keine Neukunden mehr gewonnen werden sollen. Der Renditegedanke stehe dann im Vordergrund. Auch Politiker haben die Vorgehensweise von Generali Deutschland kritisiert.

Da der Rückkaufwert einer Lebensversicherung meistens viel zu niedrig ausfällt, sollte jedoch eine Kündigung der Lebensversicherung nur im Notfall vorgenommen werden. Eine bessere Alternative ist der Widerruf. Viele Versicherungsverträge enthalten Formfehler, die es ermöglichen, dass der Vertrag auch noch Jahre nach Abschluss widerrufen und rückabgewickelt werden kann. Das bedeutet, dass die Widerrufsfrist von zumeist 14 Tagen nicht zu laufen beginnt. Bei einem Widerruf können die Kunden ihre angesparten Beiträge nebst Zinsen und einen Teil der Kosten, wie z.B. die Vertriebsprovision, zurückerhalten. Der Rückabwicklungsbetrag ist somit meistens deutlich höher als der Rückkaufwert, den die Versicherung anbietet. Es lohnt sich daher einen spezialisierten Anwalt aufzusuchen und die Versicherungspolice dahingehend überprüfen zu lassen, ob ein Widerruf noch möglich ist.

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BGH: Lebensversicherer dürfen stille Reserven kürzen

Lebensversicherer dürfen stille Reserven kürzen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) aktuell entschieden (Az. IV ZR 201/17). Die Versicherer müssen aber nachvollziehbar für die Kunden beweisen, dass vorgenommene Kürzungen aufgrund der aktuellen wirtschaftlichen Lage des jeweiligen Unternehmens berechtigt sind. Die entsprechende im Lebensversicherungsreformgesetz (LVRG) verankerte Regelung sei nicht verfassungswidrig, entschied der BGH.

Hintergrund:

Grundsätzlich setzt sich die laufende Verzinsung einer Lebensversicherung aus dem Garantiezins und dem laufenden Zinsüberschuss zusammen.

Beide Größen sind in den letzten Jahren jedoch immer weiter abgesunken, so lag der Garantiezins für Neuverträge Januar 2017 bei unter 1 Prozent. Alte Policen erzielten dagegen noch die hohen Zinsen von bis zu 4 %. Auch der Zinsüberschuss ging immer weiter zurück.

Läuft der Vertrag aus, werden dem Versicherungsnehmer dann zusätzlich noch der Schlussüberschuss und die Beteiligung an der Bewertungsreserve ausgezahlt.

Die Gesamtverzinsung von Neuverträgen der privaten Rentenversicherung sind seit 2008 im Schnitt von knapp über 5 Prozent auf etwas über 3 Prozent in diesem Jahr gesunken. Die Bewertungsreserven hingegen werden nur mit Null angesetzt.

Problem: Beteiligung an Bewertungsreserven

Wie entstehen Bewertungsreserven?

Diese entstehen, wenn der aktuelle Marktpreis der Kapitalanlagen höher ist als der Kaufpreis. Bei festverzinslichen Papieren z.B. ist das immer dann der Fall, wenn die Zinsen sinken, dann steigt der Wert älterer Papiere mit höherem Zins. Kündigte ein Versicherungsnehmer den Vertrag vor dessen Ablauf, wurde er bis 2014 an diesen sog. „Buchgewinnen“ zur Hälfte zu beteiligt.

Genau hierin liegt aber das Problem für die Versicherer. Denn diese haben zunehmend Schwierigkeiten die hohen Zinsversprechen aus den älteren Verträgen in Zeiten von niedrigen Zinsen zu erwirtschaften. Gem. dem LVRG ist es den Versicherern gestattet, die Kursgewinne aus festverzinslichen Wertpapieren nur noch in der Höhe auszuschütten, wie die Garantiezusagen für die restlichen Versicherten sicher sind. Allerdings muss der Versicherer diesen Sicherungsbedarf auch nachweisen können. Die Interessen des Allgemeinwohls rechtfertigen diese Kürzung bei Bewertungsreserven

Dementsprechend müssen die Versicherungsnehmer mit weiteren Einbußen rechnen.

Aber:

Eine vorzeitige Kündigung des Vertrages ist in der Regel aber auch nicht der richtige Weg, da der Versicherungsnehmer dann nur den zumeist enttäuschenden Rückkaufswert erhält.

Ein Widerspruch könnte im Einzelfall die bessere Lösung darstellen.

In seiner Entscheidung hat der BGH nämlich auch klargestellt, dass ein Widerspruch des Lebensversicherungsvertrages möglich ist, wenn der Versicherungsnehmer nicht ausreichend über sein Widerspruchsrecht in Kenntnis gesetzt wurde. Denn dann wurde die Widerspruchsfrist nie in Lauf gesetzt, so dass der Widerspruch auch noch Jahre nach Vertragsabschluss und Ablauf der Widerrufsfrist möglich ist. Der klare Vorteil des Widerspruchs im Vergleich zu einer vorzeitigen Kündigung ist, dass der Versicherungsnehmer seine geleisteten Einzahlungen fast vollständig zurückerhält und der Versicherer nur für den gewährten Versicherungsschutz einen gewissen Betrag einbehalten darf.

Bei der Prüfung und Geltendmachung von Ansprüchen aus einer Lebensversicherung ist die Kanzlei Helge Petersen & Collegen gern behilflich.

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Unzufrieden mit Ihrer Versicherung?

Jeder braucht sie, jeder hat sie: Versicherungen. Ob Hausrat-, Kfz-, private Kranken- oder Lebensversicherung: laut einem Bericht von Spiegel Online zahlen Bürger in Deutschland pro Jahr insgesamt rund 2400 Euro pro Kopf für Versicherungen. Medien berichten, dass der Durchschnitts-Deutsche sechs Policen hat und Deutschland damit auf rund 452 Millionen bestehende Versicherungsverträge kommt.

Nicht selten werden Versicherungsverträge über Banken vermittelt. Was Kunden hier wissen sollten, hat der Bundesgerichtshof in mehreren Entscheidungen festgelegt.
So sind Rückvergütungen und Innenprovisionen in bestimmten Fällen aufklärungspflichtig, das heißt, sie müssen dem Kunden offen gelegt werden, bevor dieser den Vertrag unterzeichnet.
Der Versicherer von Lebens-, Berufsunfähigkeits- und Krankenversicherungen muss laut Versicherungsvertragsgesetz über die in der Prämie einkalkulierten Kosten informieren. Hingegen müssen die Provisionen des Vertriebs nicht offengelegt werden.

Der Bundesgerichtshof, kurz BGH, legt in seiner Rechtsprechung fest:

Hinsichtlich Kapitalanlagen muss eine Bank den Kunden über Rückvergütungen aufklären, um diesem einen insofern bestehenden Interessenkonflikt der Bank offen zu legen. Durch diese Offenlegung ist der Kunde in der Lage, abzuwägen, ob die Bank aus Umsatzinteresse zu bestimmten Produkten rät, um selbst daran zu verdienen. Dadurch, dass die Bank beispielsweise bei dem Verkauf von Fonds Rückvergütungen erhält, seien die Interessen des Kunden gefährdet. Demzufolge berät die Bank nicht im Kundeninteresse, wenn sie im Interesse handelt, möglichst hohe Rückvergütungen zu erhalten und schlichtweg möglich viel Geld an dem Kunden zu verdienen. Eine nach dem BGH korrekte Beratung im Kundeninteresse aber muss anleger- und objektgerecht erfolgen.

Der Gedanke über die Aufklärungspflichten im Finanzdienstleistungsbereich dürfte auch für den Versicherungsvertrieb in gleicher Weise anwendbar sein. In seiner Entscheidung vom 20.01.2009 XI ZR 510/07 stellt der BGH fest, dass eine Gefährdung der Kundeninteressen als zivilrechtlich allgemein anerkannter Grundsatz zu vermeiden wäre.
Am 13.07.2010 urteilte das Landgericht Heidelberg (Aktenzeichen 2 O 444/09), dass die beratende Bank bei der Beratung zu einer fondsgebundenen Lebensversicherung über die zu verdienenden Innenprovisionen aufklären muss.

Tut sie das nicht, steht dem Kunden eine Rückabwicklung zu – sprich die Rückgabe des Produktes und die Erstattung seiner eingezahlten Beiträge zuzüglich Zinsen. Um es für Sie anschaulicher zu beschreiben: eine Rückabwicklung ist ähnlich der Rückgabe eines Artikels in einem Geschäft: Sie werden so gestellt, als hätten Sie diese nicht erworben.
Sie haben bereits eine Lebensversicherung und/ oder andere Versicherungen und fühlen sich möglicherweise falsch beraten?
Oder haben Sie eine Lebensversicherung und möchten diese „loswerden“? Wir prüfen ob auch Sie mit dem s.g. „Widerrufsjoker“ sämtliche Beitragszahlungen und Zinsen zurück erhalten.

Erfahren Sie hier mehr zum Thema „Widerruf von Lebensversicherungen“.

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Beratungspflichten für Lebensversicherungen

Sind Sie beim Abschluss Ihrer Lebensversicherung richtig beraten worden? Denn auch beim Abschluss einer Lebensversicherung kann es sich um ein Anlagegeschäft handeln!

Wenn Sie eine Lebensversicherung abschließen, stellt sich auch immer die Frage ob es sich dabei um die klassische Lebensversicherung handelt oder um ein Anlagegeschäft. So ein Anlagegeschäft kann immer dann vorliegen, wenn zum Beispiel die sog. Todesfallabsicherung gegenüber der Renditeerwartung nicht im Vordergrund steht. Denn dann obliegen dem Berater zusätzliche Beratungspflichten. Verletzt der Berater seine Aufklärungspflichten, dann kann der Betroffene seinen Vertrag rückabwickeln und so gestellt werden als wenn er diesen nie abgeschlossen hätte.

Zur Unterscheidung ist es wichtig, welches Ziel mit dem Abschluss einer Lebensversicherung verfolgt wird:

Wird die Lebensversicherung klassisch zur Absicherung von biometrischen Risiken, wie z.B. Tod oder Invalidität, abgeschlossen, rückt die sog. Todesfallabsicherung oder Berufsunfähigkeitsabsicherung in den Vordergrund.

Wird die Lebensversicherung aber als langfristige Anlage abgeschlossen mit dem vorrangigen Ziel Rendite zu erwirtschaften, dann handelt es sich um ein Anlagegeschäft.

Diesen Fall hat jüngst das Oberlandesgericht Dresden (Urteil vom 03.07.2018, Az.: 4 U 1189/17) entschieden.

Dort hatte ein Anleger eine Lebensversicherung mit dem Ziel des Vermögensaufbaus abgeschlossen, für den Todesfall wurde lediglich die steuerliche Mindesttodesfallleistung vereinbart. Die Lebensversicherung diente klar als Kapitalanlage in Form einer fondsgebundenen Lebensversicherung. Diese investiert in einen sog. Dachfonds.

Ist dies der Fall, hat der Berater, genau wie in allen anderen Kapitalanlegeberatungen auch, die Pflicht zur sog. anleger- und anlagegerechten Beratung. Was bedeutet das? Diese von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze besagen, dass eine Berater den Anleger im Rahmen seiner Beratung über alle Umstände verständlich und vollständig zu informieren, die für die Anlageentscheidung von hoher Bedeutung sind (vgl. BGH, Urteil vom 11.07.2012 Az.: IV ZR 164/11).

Hierzu muss der Berater nicht nur den finanziellen Hintergrund erfragen und berücksichtigen, sondern auch die Risikobereitschaft und die Anlageziele des Anlegers.

Als sich herausstellte, dass sich die Anlage nicht wie vorher gesagt entwickelte, wollte sich der Anleger von dem Vertrag trennen und auch die Beratervergütung nicht weiterzahlen. Dagegen klagte die Versicherung und verlor nun in zweiter Instanz.

Der Berater hatte dem Anleger eine Anlage mit hohem Risiko verkauft, obwohl dieser nur eine mittlere Risikobereitschaft angab. Der Dachfonds, in den die Lebensversicherung investierte, investierte selbst wiederum in sog. Zielfonds mit hohem Ausfallrisiko. Darüber hätte eine Aufklärung erfolgen müssen. Zudem lagen auch personelle und kapitalmäßige Verflechtungen vor, die ebenfalls aufklärungsbedürftig waren. Letztendlich ist der Versicherer zum Schadenersatz verurteil worden.
Sollten Sie auch eine derartige Lebensversicherung mit dem Ziel des langfristigen Vermögensaufbaus abgeschlossen haben, könnte der Berater seine Pflicht zur anleger- und anlagegerechten Beratung möglicherweise verletzt haben.

Bei der Prüfung und Geltendmachung von Ansprüchen aus einer nicht anleger- und/oder anlagegerechten Beratung in Sachen Lebensversicherung ist die Kanzlei Helge Petersen & Collegen gern behilflich.

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