Schlagwortarchiv für: Immobilien

Engel & Völkers Resorts GmbH i.L. und Ralph Viereck: Rechtliche Niederlagen vor Gerichten

In einer Reihe von Urteilen haben das Hanseatische Oberlandesgericht und das Landgericht Hamburg sowohl der Engel & Völkers Resorts GmbH i.L. (EVR) als auch ihrem damaligen Geschäftsführer Ralph Viereck deutliche Niederlagen beigefügt.
Die von der Kanzlei Helge Petersen & Collegen erstrittenen Urteile betreffen die Vermarktung von Immobilienprojekten in Kanada, bei denen Anleger hohe Verluste erlitten haben.

Die wichtigsten Punkte der Urteile:

  • Falschberatung: Beide Gerichte stellten fest, dass die EVR Anleger hinsichtlich des älteren Anlagemodells (Investition über eine LLC) falsch beraten habe. Das für den Vertrieb verwendete Informationsmaterial klärte nach Auffassung der Gerichte nicht hinreichend über die tatsächliche Bedeutung des sog. „Reihenfolgeprinzips“ für die Anlageentscheidung auf.
  • Fehlende Erlaubnis: Darüber hinaus stellten die Gerichte fest, dass das jüngere Anlagemodell (Grundstücksoptionskaufvertrag) den Regelungen des Kreditwesengesetzes (KWG) unterliege. Danach wäre für den Vertrieb dieses Anlagemodells eine Erlaubnis der BaFin erforderlich gewesen, über die EVR allerdings nicht verfügte. Jetzt hat das Hanseatische OLG entschieden, dass auch das ältere Anlagemodell (Investition über eine LLC) den Regelungen des KWG unterliege, was das Landgericht Hamburg in erster Instanz in verschiedenen Verfahren noch verneint hatte.
  • Schadensersatz: Anleger haben Anspruch auf Schadensersatz. Während sich der Anspruch in Bezug auf eine fehlerhafte Beratung lediglich gegen die EVR richtet, besteht der Anspruch wegen der fehlenden Erlaubnis sowohl gegen EVR als auch gegen deren damaligen Geschäftsführer, Herrn Ralph Viereck, persönlich.

Bedeutung der Urteile:

Die durch uns erstrittenen Urteile sind ein wichtiger Erfolg für Anleger und Mandanten, die von der EVR geschädigt wurden. Sie zeigen, dass die Gerichte die Verstöße des Unternehmens ernst nehmen und bereit sind, Anleger zu schützen.

Sehen Sie hier 3 weitere Beispiele erfolgreich errungener Urteile, bei denen es um Grundstücksoptionsverträge geht:


Die Fachkanzlei Helge Petersen & Collegen ist auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts seit Jahren bundesweit erfolgreich für geschädigte Anleger aktiv. Tausende Urteile und Vergleiche bürgen für Anlegerschutz auf höchstem Niveau. Kontaktieren Sie uns gern.

Wir sind für Sie in Kiel, vor Ort sowie deutschlandweit tätig.

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Engel & Völkers – Hanseatisches Oberlandesgericht bestätigt erstinstanzliche Entscheidungen zugunsten der Investoren

Mit zwei Entscheidungen, die einerseits das „ältere“ Anlagemodell (Investition über eine LLC) sowie andererseits das „jüngere“ Anlagemodell (Grundstücksoptionskaufverträge) betreffen, hat das Hanseatische Oberlandesgericht die erstinstanzlichen Urteile des Landgerichts Hamburg bestätigt, mit welchen den betroffenen Anlegern jeweils Schadensersatzansprüche zugesprochen wurden.

1. Das ältere Anlagemodell (Investition über eine LLC)

In einem von der Kanzlei Helge Petersen & Collegen geführten Prozess gegen die Engel & Völkers Resorts GmbH ist diese nunmehr mit ihrer Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Hamburg gescheitert. Das erstintanzliche Gericht hatte die Engels & Völkers Resorts GmbH zum Schadensersatz verpflichtet mit der Begründung, das Informationsmaterial, mit welchem der Mandant der Kanzlei damals über das kanadische Immobilienprojekt im Forest Lakes Country Club in Nova Scotia/Kanada informiert wurde, sei in Bezug auf die Bedeutung des sog. „First-In-First-Out“-Prinzips (FIFO-Prinzip) für die Anlageentscheidung unzureichend. Inzwischen geht das LG Hamburg in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die verwendeten Unterlagen für eine ordnungsgemäße Aufklärung nicht genügen.

Dieser Auffassung hat sich jetzt auch das Hanseatische Oberlandesgericht angeschlossen und mit Urteil vom 19.06.2023 (10 U 4/23) die Berufung der beklagten Gesellschaft gegen das erstinstanzliche Urteil des LG Hamburg zurückgewiesen. Auch das Hanseatische OLG ist der Auffassung, dass die Prospektmaterialien unzureichend sind.

Eine Vernehmung des damaligen Mitarbeiters der Engel & Völkers Resorts GmbH sei nicht angezeigt gewesen, da die Beklagte es versäumt habe, hinreichend substantiiert dazu vorzutragen, „dass und ggf. wie und wann der Kläger mündlich von dem benannten Zeugen (…) über den Prospektinhalt hinausgehend und ausreichend über das FIFO-Prinzip aufgeklärt worden sein soll“. Daher könne auch offen bleiben, „ob hier im Anschluss an die Entscheidung des BGH vom 17.09.2009, Az. XI ZR 264/08 (zit. n. juris) nicht sogar von einer Beweislastumkehr für vom Prospekt abweichende mündliche Erklärungen ausgegangen werden müßte“.

Das Hanseatische OLG hat eine Revision gegen das Urteil vom 19.06.2023 nicht zugelassen. Ob die unterlegene Engel & Völkers Resorts GmbH hiergegen eine Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH einreicht bleibt abzuwarten.

2. Das jüngere Anlagemodell (Grundstücksoptionskaufverträge)

Auch bezüglich der Grundstücksoptionskaufverträge kommt es für Engel & Völkers „knüppeldick“. So hatte nämlich das Landgericht Hamburg mit Urteil vom 04.11.2021 (326 O 88/20) entschieden, dass es sich bei den Grundstücksoptionsverträgen um eine Kapitalanlage handelt, auf welche die Regelungen des Kreditwesengesetzes (KWG) Anwendung finden. Da nach diesen Regeln eine Genehmigung der BaFin erforderlich ist, um eine solche Anlage in Deutschland vertreiben zu dürfen, und da die Engel & Völkers Resorts GmbH über eine solche Genehmigung (unstreitig) nicht verfügte, hat das LG Hamburg Herrn Viereck persönlich zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt. Nachdem Herr Viereck gegen dieses Urteil Berufung eingelegt hatte, hat das Hanseatische OLG mit Urteil vom 19.04.2023 (13 U 186/21) die Berufung des Herrn Viereck als unbegründet zurückgewiesen. Auch das Hanseatische OLG befand, dass die Regelungen des KWG Anwendung finden und Herr Viereck als ehemaliger Geschäftgsführer aufgrund eines Verstoßes gegen die Genehmigungspflicht persönlich haftet.

Gleiches würde auch für die Engel & Völkers Resorts GmbH gelten, die im dortigen Verfahren allerdings nicht verklagt worden war.

Das Urteil des Hanseatischen OLG ist allerdings noch nicht rechtskräftig geworden, da Herr Viereck eine sog. Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH eingereicht hat. Da das Hanseatische OLG eine Revision nicht zugelassen hatte, muss nun der BGH entscheiden, ob er sich der Sache annimmt. Bleibt es bei der Entscheidung des Hanseatischen OLG, müsste Herr Viereck mit einer regelrechten Flut von Verurteilungen rechnen, die sich zu einem Schaden in Höhe von mehreren Millionen Euro summieren könnten. Dabei spielt die Zeit für Herrn Viereck. Denn je länger das Verfahren am BGH dauert, desto mehr Ansprüche drohen der Verjährung anheim zu fallen, wenn geschädigte Anleger das Risiko eines verjährungshemmenden Prozesses scheuen und stattdessen den Ausgang des Verfahrens vor dem BGH abwarten möchten. Es steht kaum zu erwarten, dass der BGH noch in diesem Jahr eine Entscheidung trifft.

 


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Landgericht Hamburg verurteilt Engel & Völkers Resorts GmbH

– und das Hanseatische Oberlandesgericht hält eine Berufung für aussichtslos.

In einem weiteren Verfahren, welches die Kanzlei Helge Petersen & Collegen im Zusammenhang mit dem gescheiterten Immobilieninvestment im Forest Lakes Country Club in Nova Scotia/Kanada gegen die Engel & Völkers Resorts GmbH führt, hat das Landgericht Hamburg der Klage eines Anlegers mit Urteil vom 30.12.2022 erneut mit der Begründung stattgegeben, dass dieser nicht hinreichend über die Bedeutung des sog. FIFO-Prinzips für seine Anlageentscheidung aufgeklärt worden sei. Streitgegenständlich war die Investition in der ersten Vermarktungsphase des Projekts, bei der Anleger über eine LLC Geld in die Entwicklung des Luxusresorts investieren konnten.

Der Angebotsprospekt, der von der Engel & Völkers Resorts GmbH im Zuge der Vermittlung dieser Anlage verwendet wurde, reiche nach Ansicht des Gerichts für eine Aufklärung nicht aus. Gleiches gelte aber auch für die Risikohinweise in Form der „Erklärung der Anbieterin“, weil diese keine weitergehenden Erläuterungen hinsichtlich des FIFO-Prinzips als diejenigen im Angebotsprospekt enthalten. Es komme daher auch nicht darauf an, ob und ggf. wann dem Anlageinteressenten die „Erklärung der Anbieterin“ ausgehändigt wurde.

Nachdem die Engel & Völkers Resorts GmbH gegen diese Entscheidung Berufung eingelegt hat, hat das Hanseatische Oberlandesgericht in einem anderen von der Kanzlei Helge Petersen & Collegen geführten Verfahren, in welchem die erstinstanzlich verurteilte Engel & Völkers Resorts GmbH ebenfalls Berufung eingelegt hatte, im Februar 2023 einen knappen Hinweis dahingehend erteilt, dass die Berufung nach derzeitiger Beurteilung der Sach- und Rechtslage „ohne Erfolg sein dürfte“. Das Berufungsgericht teile die Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts, wonach die verwendeten Unterlagen für eine ordnungsgemäße Aufklärung nicht geeignet seien.

Darüber hinaus habe es die Engel & Völkers Resorts GmbH versäumt, konkret vorzutragen, „wann und wie eine ergänzende mündliche Aufklärung erfolgt sein soll“. In diesem Zusammenhang verweist das Hanseatische OLG auch auf die Entscheidung des BGH vom 17.09.2009 (XI ZR 264/08). Dort hatte der BGH nämlich kurz und bündig festgestellt, dass eine mündliche Anlageberatung, die auf einem fehlerhaften Prospekt beruht, ebenfalls fehlerhaft sei: „Die Pflichtverletzung des Anlageberaters steht aufgrund der Übergabe des falschen Prospekts … fest.“ Die Pflichtverletzung entfalle nur dann, wenn der Anlageberater die fehlerhaften Prospektangaben berichtigt hätte. Hierfür sei „aber der Anlageberater und nicht etwa der Anleger beweispflichtig.“

Für geschädigte Anleger ist diese Entscheidung des BGH von besonderer Bedeutung. Denn während nach den Grundsätzen der Zivilprozessordnung regelmäßig der geschädigte Anleger darlegen und beweisen muss, dass er falsch beraten wurde, kehrt der BGH diese Beweislast zu Lasten des Anlageberater um, wenn feststeht, dass die Beratung auf einem fehlerhaften Prospekt beruht. Der fehlerhafte Prospekt als Grundlage einer mündlichen Beratung indiziert also die Fehlerhaftigkeit auch der mündlichen Beratung. Es müsse nunmehr der Anlagevermittler bzw. Anlageberater darlegen und beweisen, dass seine mündliche Beratung „besser“ war und er die fehlerhafte Darstellung im Prospekt gegenüber seinem Kunden richtig gestellt hat.

Mit dem Hinweis des Hanseatischen OLG auf die Entscheidung des BGH dürfte es für die Engel & Völkers Resorts GmbH noch schwerer fallen als bisher, sich gegen eine Inanspruchnahme durch einen Investor, der sich in der ersten Vermarktungsphase über eine LLC am Projekt Forest Lakes Country Club beteiligt hat, mit Erfolg zur verteidigen. Denn es müsste nun einer der (ehemaligen) Mitarbeiter der Engel & Völkers Resorts GmbH im Zeugenstand vor Gericht überzeugend schildern können, dass er über bessere Kenntnisse als die Prospektverantwortlichen verfügte, weshalb er die Unzulänglichkeit des Prospekts erkannt und dies gegenüber seinen Kunden richtig gestellt habe. Das Gericht wiederum müsste davon überzeugt sein, dass eine solche Aussage der Wahrheit entspricht.

 


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Rathje Werft hofft noch immer auf Verkauf der Lindenau Werftfläche an die Rathje Werft durch German Naval Yards Kiel GmbH

Die Rathje Werft hat gegenüber German Naval Yards Kiel GmbH (GNY) das Kaufangebot aus dem Sommer konkretisiert und mehrere Millionen Euro für den Kauf geboten. Das Konzept der Rathje Werft sieht die Erweiterung des Geschäftsbereiches der Rathje Werft, die Renaturierung weiter Strandflächen im Westen des Geländes für die Bevölkerung, die den wertvollen Denkmälern entsprechende Nutzung der Denkmäler, die Fortführung der zahlreichen Mietverträge und die weitere Nutzung des Geländes im Sinne der maritimen Wirtschaft vor.

Sie ist auch Teil der Interessengemeinschaft Maritimes Forum Historische Lindenau Werft 2030, welcher namhafte Unternehmerfamilien, Großhändler der maritimen Wirtschaft und andere Player aus Kiel und Hamburg angehören.

Da die Rathje Werft und die Mitglieder der Interessengemeinschaft fest davon ausgehen, dass GNY gemäß ihren Interessen die im Verhältnis kleine Werft als Bereicherung für die maritime Wirtschaft ansieht und somit den Verkauf an sie wohlwollend beurteilt, hofft das Unternehmen aus Kiel, dass am Ende des Tages die Rathje Werft den Zuschlag zum Wohle der Allgemeinheit, der Maritimen Wirtschaft und des Arbeitsplatzausbaus erhält.

Die Werft sieht hier auf höchster Ebene bei GNY konkreten Verhandlungen Ende September entgegen, um die sie bei allen Beteiligten gebeten hat.

Parallel dazu hat sie aber auch zur BIG, einem weiteren aktuellen Kaufinteressenten, Kontakt aufgenommen, um hier zu eruieren, wie das Gelände möglicherweise gemeinsam auf neue Wege gebracht werden kann.

Der folgende Link führt zu einer Präsentationen, in der die Konzepte der Werft dargestellt werden und die bereits der Politik und anderen Beteiligten zur Verfügung gestellt wurde: PRÄSENTATION LINDENAU WERFT

Helge Petersen betont, dass alle Äußerungen rund um den Kauf und die Geschehnisse reine Meinungsäußerungen sind und er weiter der festen Überzeugung ist, dass GNY im Sinne Kiels und der eigenen Verantwortung für die Region den Verkauf an Rathje als logische Konsequenz für die Nutzung des 2013 erworbenen Geländes sieht.


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Bricht jetzt ein Damm? Landgericht Hamburg verurteilt Engel & Völkers Resorts GmbH

Vor etwa zwölf Jahren unterzeichnete unser Mandant eine Reservierungsvereinbarung, mit der er Landanteile im Forest Lakes Country Club erwarb. Dort wollte der kanadische Bauträger Terra Firma Development (TFDC) auf einer Fläche von etwa 400 ha ein Luxusresort entwickeln.
Die Investoren sollten dabei von den Wertsteigerungen profitieren, die durch die Entwicklung des Geländes erzielt würden. Im Jahr 2010 hatte die Engel & Völkers Resorts GmbH den Exklusivvertrieb dieser Anlage für Deutschland, Österreich und die Schweiz übernommen. Bekanntlich scheiterte das Projekt, die TFDC musste im Oktober 2020 Insolvenz anmelden. Ein „echtes“ Grundstück haben die Investoren nicht erlangt, sie haben sich vielmehr an einer Gesellschaft beteiligt, die ihrerseits ein Grundstück mit einer Größe von etwa 25 acre (ca. 10,1 ha) auf dem Resortgelände erworben hat.

Unser Mandant fühlte sich von der Engel & Völkers Resorts GmbH zu seinem damaligen Investment falsch beraten und zog vor Gericht. Anfänglich zeigte sich das Landgericht Hamburg noch skeptisch und regte an, die Engel & Völkers Resorts GmbH möge doch im Rahmen einer gütlichen Einigung eine Vergleichszahlung von deutlich unter 50% leisten. Die Engel & Völkers Resorts GmbH zeigte an einer gütlichen Einigung allerdings kein Interesse – ein Fehler? – und das Verfahren wurde fortgeführt.

Im Februar 2021 gelangte dann in einem Parallelverfahren das Landgericht Hamburg zu dem Schluss, dass die Darstellung in den Informationsunterlagen, die beim Vertrieb der Anlage verwendet wurden, nicht ausreichen, um über die Bedeutung des sog. FIFO-Prinzips (first-in-first-out) für die Anlageentscheidung zu informieren. Nachdem das Landgericht Hamburg die Engel & Völkers Resorts GmbH mit dieser Begründung verurteilt hatte, gab nach Mitteilung einer Prozessbeobachterin auch das Hanseatische Oberlandesgericht im Berufungsverfahren zu verstehen, dass es diese Auffassung der Vorinstanz teile. Vermutlich um eine obergerichtliche Entscheidung zu vermeiden, von der die Engel & Völkers Resorts GmbH die Auslösung eines Domio-Effekts befürchten musste, wurde noch kurz vor Verkündung der gerichtlichen Entscheidung ein Vergleich geschlossen.

Landgericht Hamburg: Hinweise in Infomaterialien „zur Erläuterung des FIFO-Prinzips“ nicht ausreichend

Jetzt hat das Landgericht Hamburg auch im Verfahren unseres Mandanten geurteilt, dass die Hinweise in den Informationsmaterialien „zur Erläuterung des FIFO-Prinzips“ nicht ausreichen würden:

„Einem durchschnittlichen Anleger wird die weitreichende Bedeutung dieses Prinzips für einen Ausstieg aus der Investition nicht hinreichend deutlich gemacht. Zwar wird darauf hingewiesen, dass ein Verkauf der Landeinheiten an die Erschließungsgesellschaft erst dann möglich ist, „sobald dieser Geldmittel zur Verfügung stehen.“ Dass der Eintritt dieser Bedingung insbesondere für Anleger, die zeitlich nach früheren Anlegern beigetreten sind, durch das FIFO-Prinzip unkalkulierbar wird, wird nicht deutlich.“

Nach dem Urteil erhält unser Mandant seinen Anlagebetrag nebst Zinsen zurück. Zudem muss die Engel & Völkers Resorts GmbH die vorgerichtlichen Kosten ersetzen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und es bleibt abzuwarten, ob die Engel & Völkers Resorts GmbH ungeachtet der Hinweise, die das Hanseatische OLG bereits in dem Parallelverfahren erteilt hatte, erneut in Berufung geht. Sollte sich die Rechtsprechung des Landgerichts Hamburg weiter verfestigen, wäre dies jedenfalls ein positives Signal für alle anderen Investoren, die ebenfalls über eine LLC in das Resort investiert haben.


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Offener Brief zur Erhaltung der maritimen Wirtschaft im Kieler Stadtgebiet Friedrichsort

Die Yacht- und Bootswerft Marina Rathje GmbH möchte mit Investoren und der Inhaberfamilie Petersen durch den Kauf des Lindenau Geländes die maritime Wirtschaft im Kieler Stadtgebiet Friedrichsort in Schwung bringen.

Unter der Beteiligung der Wirtschaftskanzlei Helge Petersen & Collegen aus Kiel werden aktuell sehr konstruktive Verhandlungen zum Kauf des Lindenau Geländes geführt.

Nach umfangreicher Sichtung der Unterlagen steht fest, dass das Gelände durch eine Wohnbebauung für die maritime Wirtschaft praktisch unbrauchbar wird. Die sehr teuren Wohnungen für die Oberschicht würden, nach Ansicht der Planer, lediglich wenige Vorteile bringen, Millionenerträge für die Planer und Erbauer, aber nichts für Arbeitsplätze, Gewerbesteuererträge und die Weiterentwicklung der Stadtteile Pries und Friedrichsort. Diese leiden seit Jahren unter starken Arbeitsplatzabbau auf den Küstengeländen.

Die Gemeinschaft ist der Ansicht, dass durch die Politik nicht erkannt ist, dass eine Vielzahl an Firmen mit maritimen Bezug genau dieses Gelände sucht und auf Sicht beleben wird. Nur die Andeutung der möglichen Bebauung macht das Gelände so teuer, dass es für die maritime Wirtschaft nicht mehr bezahlbar ist.

Die Spekulation hat nun –angefeuert durch die Politik zu Lasten der maritimen Wirtschaft Kiels—begonnen.

Die Wohnungen sollten auf dem MFG 5 Gelände gebaut werden. Hier scheint die Verwaltung und Politik eine Art „Blitzableiter“ zu benötigen, weil sie über Jahre die Organisation der Bebauung des MFG 5 Geländes nicht unter Dach und Fach zu bekommen scheint.

Auffällig ist dabei, dass uns keine maritime Firma bekannt ist, die durch die Politik befragt wurde, vielmehr fanden „Geheimveranstaltungen mit Bauinvestoren zu Lasten der maritimen Wirtschaft“ statt.

Rathje Kauf Lindenau

Zum Lindenau Gelände in Kiel Friedrichsort:

Aktuell ist bekannt, dass dieses schon jetzt durch die Nachbarwerft Gebr. Friedrich sowie durch Fachbetriebe genutzt wird.

Nahezu jeden Tag liegen große Berufsschiffe am Pier oder im Hafen des Geländes. All dies bringt schon zum jetzigen Zeitpunkt Emissionen mit sich. Die Beruffschifffahrt lässt die Motoren 24 Stunden laufen, Luftabsaugesysteme, Belüftungssysteme und Maschinen verursachen ständig Emissionen.
Eine Wohnbebauung würde diese Betriebe spätestens in Form erster Klagen der neuen „Luxuswohnungseigentümer“ vertreiben. Weiter würden durch die Spekulation des gesamten Ufers auf Sicht wohl alle Werften schließen und Wohnbebauungen beantragen.

Es bricht also ein Art Staudamm auf dem gesamten Uferstreifen.

Unsere Konzeption sieht vor, dass der Fokus neben der Umwelttechnik im Recyceln von Yachten, welches es in Deutschland noch nicht systematisch gibt, im großen Umfang auf den Service und den Bau von privaten Yachten auf dem Gelände neben den Arbeiten an Berufsschiffen konzentriert wird.

Der Markt hierfür ist enorm und geht an dem Stadtgebiet von Kiel vorbei. Denn Kiel hat nur Betriebsgelände für die Berufsschiffahrt. Es fehlt aber außer den 10.000 m² der Rathje Werft das Gelände für Privatyachten.
Dieser Markt ist so groß, dass deutsche Eigener von Hamburg  bis Düsseldorf mittlerweile ihre Yachten bis nach Dänemark verlagern.

Yachten haben einen Wartungs- und Veraltungsaufwand wie ein Einfamilienhaus. Von der Heizungs-, Küchen-, Bad-, Sicherheits-, Motor- und sonstiger Technik bis zum Lagern und Sichern der Yachten ist alles zu bearbeiten. Für diese Technik gibt es für jeden Bereich einzelne Betriebe. Diese expandieren enorm, nur können sie sich nicht im Kieler Stadtgebiet entwickeln.

Die Politik scheint das Segment des Services für Privatyachten zu übersehen.

Im Einzugsbereich der Kieler Förde geht es um 30.000 Privatyachten. Sie weichen überall außerhalb des Stadtgebiets Kiels aus.

Hier besteht ein enormes Arbeitsplatzpotential. Das zeigt die Neuordnung des Geländes der Rathje Werft. Hier konnten umgehend 7 Ausbildungsplätze und 10 Gesellenstellen binnen 20 Monaten gesichert und für die Zukunft aufgebaut werden.

Während es in Kiel unzählige KFZ-Werkstätten und Zubehöreinrichtungen gibt, gibt es nur eine einzige Privatyachtwerft in Kiel.

Ein Yachteigener muss bis zu 2 Jahre auf einen Termin für umfangreichen Service an seiner Yacht warten.
Große Motoryachten müssen Services langfristig planen und weichen teilweise schon nach Holland aus.

Die Nachfrage nach einem Gelände am Wasser, auf dem der umfangreiche Service zu der gesamten Schiffstechnik durch viele Firmen statt findet, ist also enorm.

Allein eine politische Fraktion aus dem Kieler Rathaus hat uns auf der Werft besucht, um sich vor Ort zu informieren. Wir haben vorsorglich noch einmal alle Fraktionen aufgefordert, Gespräche direkt vor Ort mit der maritimen Wirtschaft zu führen, z.B. auf dem Gelände der Rathje Werft.

Es ist wichtig, der Spekulation ein Ende zu bereiten. Wenn z.B. veröffentlich wird, dass man ja in 2 Jahren neu drauf schauen könne, dann ist jeder Grundstücksspekulation Tor und Tür geöffnet. Man kauft das Gelände und irgendwann gibt dann die Politik schon nach.

Das halten wir im Sinne von Gewerbesteuereinnahmen und Arbeitspplatzförderung in Kiel für eine politische Katastrophe.


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Raus aus der Schrottimmobilie – Was bei überteuerten Hauskaufpreisen zu tun ist

Im Zuge der Weltwirtschaftskrise und des daraus resultierenden niedrigen Zinsniveaus wurden viele Anleger mit dem vermeintlichen „Betongold“, sprich Investitionen in Immobilien, gelockt. Insoweit wurde den ahnungslosen Anlegern für ihre Altersvorsorge Immobilien zu völlig überzogenen Preisen angeboten, die den angepriesenen Anforderungen in keiner Weise gerecht wurden. Die Kanzlei Helge Petersen & Collegen mit ihrer langjährigen Erfahrung im Anlegerschutzbereich, hilft Ihnen Ihre Ansprüche durchzusetzen.

Was ist eine Schrottimmobilie?

Schrottimmobilien sind nicht zwangsläufig heruntergekommene Häuser. Entscheidend ist vielmehr, dass der Preis, den die Anleger für die Immobilie zahlen, erheblich vom tatsächlichen Wert der Immobilie abweicht. Nicht selten wurde den Anlegern insoweit versprochen, dass durch den Immobilienkauf Steuerersparnisse möglich sind und dass die Mieteinnahmen garantiert seien. In vielen Fällen wurden die Schrott Immobilien als Gesamtpaket mit einem Finanzierungsangebot den Anlegern empfohlen. Das böse Erwachen kam dann spätestens wenn die Mieteinnahmen nicht einmal mehr den Darlehenszins deckten. In vielen Fällen hatten die Anleger zu diesem Zeitpunkt die Immobilie noch nie in natura gesehen. Dies verwundert nicht, da häufig von den Vermittlern großer Zeitdruck aufgebaut worden ist und eine Besichtigung bei einer Kapitalanlage in der man nicht wohnen möchte als unüblich beiseite getan wurde.

Wie komme ich zu meinem Recht?

Als Anspruchsgegner kommen verschiedene Parteien in Betracht. Zunächst einmal ist der Vermittler, der die mangelhafte Anlageberatung durchgeführt hat, verantwortlich. Da hierbei die Gefahr besteht, dass diese Vermittler insolvent sind, besteht bei darlehensfinanzierten Schrottimmobilien bei institutionalisiertem Zusammenwirken, auch die Möglichkeit gegen die darlehensgebende Bank vorzugehen. Ziel soll es sein, sowohl den Immobilienkauf rückabzuwickeln als auch die Befreiung von den Darlehensverbindlichkeiten gegenüber der Bank. Zusätzlich sollte die Wirksamkeit der Darlehensverträge geprüft werden, denn auch hier können sich Möglichkeiten ergeben aus Schrottimmobilienfalle herauszukommen. Nachrangig kann es sogar zu einer Verantwortlichkeit des Notars kommen, soweit er seinen Aufklärungspflichten im Zuge der Beglaubigung nicht nachgekommen ist.

Gerne geben wir Ihnen im Rahmen der kostenfreien Ersteinschätzung, einen ersten Einblick in ihre Möglichkeiten. In diesem Zusammenhang übernehmen wir gerne die Korrespondenz die Rechtsschutzversicherung.

Foto: Pixabay


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Immobilien verschenken statt vererben – was sind die Vorteile?

Häufig besteht der Wunsch das Eigenheim, für das man jahrzehntelang gearbeitet hat, ohne Verluste an die Erben weiterzugeben. Doch es kommt nicht selten vor, dass durch die Erbschaftssteuer bei einer klassischen Erbschaft hohe Abzüge entstehen. Unter bestimmten Bedingungen ist daher ein Übertrag der Immobilie per Schenkung zu Lebzeiten sinnvoll.

Sowohl Beschenkte als auch Erben müssen Steuern an das Finanzamt zahlen. Der Unterschied besteht jedoch darin, dass Beschenkte ihren Steuerfreibetrag alle zehn Jahre aufs Neue nutzen können. Die Höhe der Erbschaftssteuer ist vom Verwandtschaftsgrad und vom Wert des Erbes abhängig. Sie kann zwischen 7 und 50 Prozent betragen.

Besitzt man eine teure Immobilie, dessen Wert den Freibetrag des Erben übersteigt, kann es sinnvoll sein das Anwesen schrittweise zu verschenken und so alle zehn Jahre den Freibetrag auszunutzen. Ebenso sollte eine Schenkung an den Ehegatten bzw. den eingetragenen Lebenspartner in Erwägung gezogen werden. Denn im Erbfall müsste der Beschenkte weitere zehn Jahre in der Immobilie wohnen bleiben, damit keine Erbschaftssteuer fällig wird. Bei einer Schenkung dürfte das Eigenheim jedoch sofort verkauft werden.

Viele Hausbesitzer möchten bis zu ihrem Ableben im Eigenheim wohnen oder von den Mieteinnahmen profitieren. Dies ist auch nach einer Schenkung durch das Nießbrauchrecht möglich, das im Überlassungsvertrag festgehalten wird. Möchte man den Pflichtteilsanspruch am Erbe eines unbeliebten Kindes soweit wie möglich mindern, sollte man sich ebenfalls über eine Schenkung der Immobilie an das bevorzugte Kind Gedanken machen. Wird das Haus bereits zu Lebzeiten verschenkt und ist es folglich kein Bestandteil des Nachlasses, so mindert sich wiederum die Höhe des Pflichtteils eines „enterbten“ Kindes. Dies ist der Fall, wenn die Schenkung länger als zehn Jahre zum Todeszeitpunkt zurückliegt.

Eine Übertragung der eigenen Immobilie zu Lebzeiten bietet in vielen Fällen Vorteile hinsichtlich der Erbschaftssteuer und der Minderung des Pflichtteilsanspruches eines „enterbten“ Kindes. Dennoch sollte dieser Schritt wohlüberlegt sein und nicht ohne Einholung eines rechtlichen Rates erfolgen.

Foto: Pixabay


Erben und Vererben können komplizierte Prozesse sein. Jahrelange Erfahrung und Feingefühl im Umgang mit unseren Mandanten führen Sie ans Ziel. Ihnen Rechtsanwalt Helge Petersen und Rechtsanwalt Oliver Şimşek stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite. Nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf.

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Immobilien verschenken statt vererben – Was sind die Vorteile?

Häufig besteht der Wunsch das Eigenheim, für das man Jahrzehnte lang gearbeitet hat, ohne Verluste an die Erben weiterzugeben. Doch es kommt nicht selten vor, dass durch die Erbschaftssteuer bei einer klassischen Erbschaft hohe Abzüge entstehen. Unter bestimmten Bedingungen ist daher ein Übertrag der Immobilie per Schenkung zu Lebzeiten sinnvoll.

Sowohl Beschenkte als auch Erben müssen Steuern an das Finanzamt zahlen. Der Unterschied besteht jedoch darin, dass Beschenkte ihren Steuerfreibetrag alle zehn Jahre aufs Neue nutzen können. Die Höhe der Erbschaftssteuer ist vom Verwandtschaftsgrad und vom Wert des Erbes abhängig. Sie kann zwischen 7 und 50 Prozent betragen.

Besitzt man eine teure Immobilie, deren Wert den Freibetrag des Erben übersteigt, kann es sinnvoll sein das Anwesen schrittweise zu verschenken und so alle zehn Jahre den Freibetrag auszunutzen. Ebenso sollte eine Schenkung an den Ehegatten bzw. den eingetragenen Lebenspartner in Erwägung gezogen werden. Denn im Erbfall müsste der Beschenkte weitere zehn Jahre in der Immobilie wohnen bleiben, damit keine Erbschaftssteuer fällig wird. Bei einer Schenkung dürfte das Eigenheim jedoch sofort verkauft werden.

Viele Hausbesitzer möchten bis zu ihrem Ableben im Eigenheim wohnen oder von den Mieteinnahmen profitieren. Dies ist auch nach einer Schenkung durch das Nießbrauchrecht möglich, das im Überlassungsvertrag festgehalten wird. Möchte man den Pflichtteilsanspruch am Erbe eines unbeliebten Kindes soweit wie möglich mindern, sollte man sich ebenfalls über eine Schenkung der Immobilie an das bevorzugte Kind Gedanken machen. Wird das Haus bereits zu Lebzeiten verschenkt und ist es folglich kein Bestandteil des Nachlasses, so mindert sich wiederum die Höhe des Pflichtteils eines „enterbten“ Kindes. Dies ist der Fall, wenn die Schenkung länger als zehn Jahre zum Todeszeitpunkt zurückliegt.

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