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Verstoß gegen DSGVO – Die Schonzeit ist Vorbei! Bußgelder werden verhängt!

DSGVO – was ist das?
Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) dient dem Schutz von natürlichen Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und bildet seit dem 25. Mai 2018 den Datenschutzrahmen für die gesamte Europäische Union. Die Einführung von hohen Bußgeldern soll sicherstellen, dass die DSGVO eingehalten wird.

Erste Bußgelder wurden bereits verhängt
Erste Bußgelder wurden verhängt und zeigen, dass sich nicht alle Unternehmen an die neue DSGVO halten.

Dies liegt überweidend daran, dass Unternehmen Probleme bei der Umsetzung haben.

Wie viele Bußgelder bereits verhängt wurden ist unklar, da die Zahlen nicht öffentlich gemacht werden. Fakt ist aber, dass Bußgelder innerhalb der Europäischen Union verhängt worden sind. So musste beispielsweise ein Unternehmen aus Hamburg eine Strafe von 5000 Euro und zusätzlich 250 Euro Gebühren zahlen, weil dieses gegen Artikel 28 Absatz 3 der DSGVO verstoßen haben soll, so die zuständige Datenschutzbehörde. Diese begründete ihre Entscheidung mit dem Fehlen eines Auftragsverarbeitungsvertrages mit einem spanischen Postdienstleister. Werden Daten an Dritte weiter gegeben muss ein zusätzlicher Vertrag zum Datenschutz geschlossen werden, der viele Aspekte, wie zum Beispiel Details zu den getroffenen technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen, berücksichtigen muss. Bereits in sieben Bundesländern wurden Verstoße geahndet. Spitzenreiter ist dabei Nordrein-Westfahlen mit 33 Bußgeldbescheiden.

Höhe der Strafen steigt an
Die Bußgelder für einen Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz (Vorläufer der DSGVO) lagen bisher im Rahmen von 50.000 bis maximal 300.000 Euro. Ein Verstoß gegen die neue DSGVO kann bis zu 20 Millionen Euro oder 4% des weltweiten Vorjahresumsatzes nach sich ziehen.

Empfehlung

Keinesfalls sollten die neuen Vorgaben der DSGVO ignoriert werden, da empfindliche Strafen drohen.

Wir können Ihr Unternehmen DSGVO fest machen!

Wettbewerbsverletzung.

Foto: Pixabay


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Keine Abmahnung durch einen Mitbewerber bei Verstoß gegen DSGVO-Regelungen

Ein Verstoß gegen die Informationspflichten nach Art. 13 DSGVO hat nicht zur Folge, dass einem Mitbewerber deswegen ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch zusteht.

Gegenstand des Rechtsstreits bei dem Landgericht Bochum (Urteil vom 07.08.2018, Az. I-12 O 85/18) war ein Streit zweier Onlinehändler. Es erfolgte seitens eines Händlers eine Abmahnung gegenüber einem Konkurrenten. Unter anderem monierte der Kläger auch mehrere DSGVO-Verstöße. Es ging dabei um die Nichteinhaltung der Informationspflichten nach Art. 13 DSGVO. In der Folge beantrage er vor dem LG Bochum den Erlass einer einstweiligen Verfügung, wonach es dem Konkurrenten unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000,00 untersagt sei, zukünftig weiterhin die entsprechenden Informationen zum Datenschutz vorzuenthalten. Hierbei berief er sich unter anderem auf einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch gegen den Konkurrenten wegen dessen Verstoß gegen Art. 13 DSGVO. Das Landgericht Bochum lehnte die Klage diesbezüglich aber ab, da die Nichteinhaltung DSGVO-Regelungen nicht von einem Konkurrenten verfolgbar seien. Das Gericht begründete seine Entscheidung wie folgt:

„Keinen Erfolg hatte der Antrag hingegen, soweit ein Verstoß gegen Artikel 13 der Datenschutzgrundverordnung geltend gemacht wird.
Denn dem Verfügungskläger steht ein solcher nicht zu, weil die Datenschutzgrundverordnung in den Artikeln 77 bis 84 eine die Ansprüche von Mitbewerbern ausschließende, abschließende Regelung enthält.

Die Kammer verkennt dabei nicht, dass diese Frage in der Literatur umstritten ist und die Meinungsbildung noch im Fluss ist. Die Kammer in ihrer derzeitigen Besetzung schließt sich der besonders von Köhler (ZD 2018, 337 sowie in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Aufl. 2018, § 3 a Rn. 1.40 a und 1.74 b, im Ergebnis auch Barth WRP 2018, 790; anderer Ansicht Wolff, ZD 2018, 248) vertretenen Auffassung an.

Dafür spricht insbesondere, dass die Datenschutzgrundverordnung eine detaillierte Regelung des anspruchsberechtigten Personenkreises enthält. Danach steht nicht jedem Verband ein Recht zur Wahrnehmung der Rechte einer betroffenen Person zu, sondern nur bestimmten Einrichtungen, Organisationen und Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht unter weiteren Voraussetzungen.

Hieraus ist zu schließen, dass der Unionsgesetzgeber eine Erstreckung auf Mitbewerber des Verletzers nicht zulassen wollte (Köhler, ZD 2018, 337, 338). Wegen der weiteren Einzelheiten der Argumentation kann auf die zitierten Literaturstellen Bezug genommen werden.“

Erst kürzlich kam das Landgericht Würzburg (Beschluss v. 13.09.2018 – Az.: 11 O 1741/18 UWG) zu einer anderen Entscheidung. Es sah in der Nichtbeachtung der DSGVO-Regelungen eine Wettbewerbsverletzung.

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LG Frankfurt a.M.: Der Unternehmer ist bei einer Einwilligung nach DSGVO beweisbelastet

Auf der eigenen Internetseite Videos zu veröffentlichen, um so Werbung zu betreiben, gehört heutzutage für viele Unternehmer zum guten Ton. Nur so schafft man es, neue Kunden auf sich aufmerksam zu machen, so dass dies im wirtschaftlichen Bereich ein wichtiges Medium geworden ist. Dennoch müssen hierbei gewisse Regeln eingehalten werden, um nicht Gefahr zu laufen, eine Abmahnung zu erhalten oder im schlimmsten Fall auch verklagt zu werden.

So ist es nämlich einem Inhaber eines Friseursalons ergangen, welcher auf seiner Internetseite ein Video veröffentlichte, auf welchem eine Kundin zu sehen war. Diese war von der Verwendung des Videos nicht begeistert und reichte eine einstweilige Verfügung gegen die Verwendung des Bildmaterials mit ihr ein. Sie trug vor, dass sie keine Einwilligung zur Veröffentlichung erteilt hätte. In der Sache gab das Landgericht Frankfurt a.M. der Kundin Recht.

So stellte das Landgericht Frankfurt a.M. in dem einstweiligen Verfügungsverfahren (Urteil vom 13.09.2018, Az.: 2-03 O 283/18) fest, dass die Beweislast für das Vorliegen einer Einwilligung nach der DSGVO bei dem Friseurinhaber liege. Zwar hatte er angegeben, dass derartige Videoaufnahmen regelmäßig in seinem Salon erfolgten, um die Frisurentechniken seiner Angestellten an dafür vorgesehenen Haarmodellen zu dokumentieren, um damit später werben zu können. Dies sei der Kundin vorher erläutert worden, da sie ohne Termin erschienen war, worin die Kundin eingewilligt haben soll. Dies konnte der Friseurinhaber aber nicht beweisen, da er keine Glaubhaftmachungsmittel anbot. Die Kundin wiederum legte eine eidesstattliche Versicherung vor, in der sie angab, keine Einwilligung erteilt zu haben. Als letzter Anker für den Friseurinhaber hätte das sogenannte berechtigte Interesse herhalten können, da die Videoaufnahmen für Werbezwecke genutzt werden sollten. Diese Frage mussten die Frankfurter Richter nicht mehr beantworten, da es zumindest nicht den vernünftigen Erwartungen eines Kunde gehöre, beim Friseurbesuch gefilmt zu werden.

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