Popcorn-Automaten von Popppy of Germany / Doppelter Schlag für Anleger: Verlust der Investition und Rückforderungsansprüche

Anleger, die in Anlagen wie den Popcorn-Automaten von Popppy of Germany oder ähnlichen Modellen investiert haben, sehen sich mit einem doppelten Schlag konfrontiert. Nicht nur droht der Verlust der ursprünglichen Investition, sondern nun fordern Insolvenzverwalter im Auftrag der insolventen Unternehmen, wie der VendingJet GmbH, auch die bereits geleisteten Mietzahlungen zurück.

Die Kanzlei Helge Petersen & Collegen aus Kiel hat ihre Mandanten in einem Schreiben gewarnt und auf die drohende Verjährung von Ansprüchen hingewiesen.

Mangelnde Aufklärung und hohe Risiken
Laut der Kanzlei Petersen wurden viele Anleger unzureichend über die Risiken dieser Anlagen aufgeklärt. „Die Produkte waren von Anfang an hochriskant, und die Anleger wurden in die Irre geführt“, so ein Sprecher der Kanzlei Petersen. „Es gab zahlreiche Fallstricke, und die Anleger hafteten letztendlich für Verluste.“

Rückforderung von Mietzahlungen durch Insolvenzverwalter
Besonders brisant ist die aktuelle Entwicklung, dass der Insolvenzverwalter im Auftrag der insolventen Unternehmen, wie der VendingJet GmbH, nun die Rückzahlung von Mietzahlungen fordert. Die Kanzlei Mulansky+Kollegen begründet diese Forderung damit, dass die Mietzahlungen unter bestimmten Voraussetzungen als unrechtmäßige Leistungen angefochten werden können.

Handlungsempfehlung für betroffene Anleger
Die Kanzlei Petersen rät allen betroffenen Anlegern, sich schnellstmöglich an einen fachkundigen Rechtsanwalt zu wenden. „Je früher man handelt, desto besser sind die Chancen, seine Rechte zu wahren“, so der Experte und Fachanwalt für Bank und Kapitalmarktrecht Helge Petersen.

Wichtige Schritte für Anleger:
Sammeln von Unterlagen: Alle Unterlagen, die im Zusammenhang mit der Anlage stehen, sollten gesichert werden. Dazu gehören Verträge, Kontoauszüge und jegliche Korrespondenz.
Kontaktaufnahme mit einer Kanzlei: Eine spezialisierte Kanzlei kann die rechtliche Situation prüfen und individuelle Handlungsempfehlungen geben.
Prüfung der Verjährungsfristen: Die Verjährungsfristen für Ansprüche können komplex sein. Eine rechtliche Beratung ist daher unerlässlich.

Anleger, die in Anlagen wie den Popcorn-Automaten investiert haben, sehen sich mit einer komplexen rechtlichen Situation konfrontiert. Es ist dringend ratsam, sich rechtlichen Beistand zu suchen, um die eigenen Rechte zu wahren und mögliche Rückforderungen abzuwehren.

Hinweis: Dieser Artikel dient lediglich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine individuelle Beratung wenden Sie sich bitte an unsere Kanzlei.


Die Fachkanzlei Helge Petersen & Collegen ist auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts seit Jahren bundesweit erfolgreich für geschädigte Anleger aktiv. Tausende Urteile und Vergleiche bürgen für Anlegerschutz auf höchstem Niveau. Kontaktieren Sie uns gern.

Wir sind für Sie in Kiel, vor Ort sowie deutschlandweit tätig.

Nehmen Sie zu uns Kontakt auf:
Telefon:  +49 (0)431/260 924-0
Fax: +49 (0)431/260 924-58
E-Mail: info@helgepetersen.de

Gerichtsurteil zur Sondernutzungserlaubnis einer Grundstückszufahrt

Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht hat in einem Urteil über eine Verwaltungsrechtssache entschieden. Die 3. Kammer des Gerichts fällte das Urteil nach mündlicher Verhandlung am 4. September 2024.

In der Sache ging es um ein Straßen- und Wegerecht. Die Kanzlei Helge Petersen & Collegen trat als Prozessbevollmächtigte auf. Die Landeshauptstadt Kiel – Der Oberbürgermeister – Rechtsamt war die Beklagte in diesem Verfahren.

Das Gericht verpflichtete die Beklagte, unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 8. Dezember 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Februar 2022, über den Antrag des Klägers vom 17. September 2018 auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für eine weitere Grundstückszufahrt unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Insoweit dürfe die Beklagte keine sachfremden Erwägungen im Rahmen ihrer Prüfung einbeziehen. Insbesondere dürfe sie die Bewilligung einer zweiten Zufahrt nicht mit der Begründung verweigern, dass doch bereits eine Zufahrt vorhanden sei. Vielmehr seien die klägerischen privaten Belange sowie die konkreten Anhaltspunkte für die Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs miteinander abzuwägen.

 


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Urteil über Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem sogenannten „Abgasskandal“

Hintergrund:
Ein Kläger hatte gegenüber der Mercedes-Benz Group AG Schadensersatzansprüche geltend gemacht. Er hatte bei der Beklagten einen gebrauchten PKW Mercedes Benz Typ C 250 T CDI gekauft, der mit einem Dieselmotor des Typs OM 651 ausgestattet war. Der Motor verfügte über eine Motorsteuersoftware, die den Ausstoß von Stickoxid regelte. Streitig war, ob es sich dabei um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelte. Das Fahrzeug war nicht von einem Rückruf durch das Kraftfahrtbundesamt (KBA) betroffen, aber die Beklagte bot ein freiwilliges Software-Update an, das auch aufgespielt wurde.

Urteil über Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem sogenannten „Abgasskandal“

Entscheidung des Landgerichts:
Das Landgericht hatte ein klagabweisendes Versäumnisurteil aufrechterhalten, da es ein Sachverständigengutachten zur Feststellung von Abschalteinrichtungen für erforderlich hielt, das nach Veräußerung des Fahrzeugs aber nicht mehr einholbar sei – obwohl der Kläger ausdrücklich erklärt hatte, das Fahrzeug für eine erforderliche Begutachtung zur Verfügung stellen zu können. Tatsächlich war dieses lediglich innerhalb der Familie weiterveräußert worden.

Entscheidung des Oberlandesgerichts:
Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert. Es stellte fest, dass ein „Thermofenster“ in dem Fahrzeug als eine im Sinne des Unionsrechts bedenkliche Abschalteinrichtung zu werten ist. Das Gericht wies jedoch weitergehende Schadensersatzansprüche zurück. Es sprach dem Kläger einen „Differenzschaden“ gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit unionsrechtlichen Vorschriften zu. Dieser Schaden wurde auf 5% des gezahlten Bruttokaufpreises geschätzt.

Zusammenfassend:
Das Oberlandesgericht hat in dem Urteil entschieden, dass ein Thermofenster eine bedenkliche Abschalteinrichtung darstellt, und dem Kläger einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 5% des Kaufpreises zugesprochen. Weitergehende Schadensersatzansprüche wurden jedoch abgelehnt.
Die Kanzlei Helge Petersen & Collegen trat als Prozessbevollmächtigter des Klägers auf.


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