Aktien steuerneutral in eine GmbH einbringen
Grundsätzlich ist es möglich, ein Aktiendepot steuerneutral auf eine eigene Trading-GmbH zu übertragen. Die Übertragung erfolgt nach § 20 Abs. 4a EStG.
In der Praxis erfolgt dies durch eine Kapitalerhöhung der GmbH, wobei als Einlage die bisher privat gehaltenen Aktien eingebracht werden. Dieser „Anteilstausch“ (Aktien gegen weiteren Anteil an der GmbH im Wege einer Kapitalerhöhung um 1,00 €) überträgt die Buchwerte steuerneutral vom Privatvermögen auf die GmbH. Die GmbH könnte die Aktien dann sogar sofort veräußern, es gibt insoweit keine Sperrfrist, die zunächst abzuwarten wäre.
Bei privat gehaltenen Aktien müsste der Veräußerungsgewinn mit 25% versteuert werden – sofern der persönliche Steuersatz nicht geringer ist und eine Günstigkeitsprüfung beantragt wird. Die GmbH hingegen muss nur einen Anteil von 5% des Veräußerungsgewinns mit etwa 30% (15% Körperschaftssteuer + ca. 15% (hängt von Hebesatz der jeweiligen Gemeinde ab) Gewerbesteuer) versteuern. Auf den Gesamtgewinn fallen bei einer GmbH also lediglich etwa 1,5% Steuern an.
Schüttet die GmbH Gewinne an den Gesellschafter aus, so sind diese zwar mit 25% zu versteuern. Belässt man jedoch die Gewinne in der GmbH und reinvestiert diese neu, dann steht hierfür aufgrund der Steuerersparnis ein höheres Investitionsvolumen zur Verfügung, als wenn der Gesellschafter seinen um 25% reduzierten Gewinnanteil aus der GmbH neu investiert. Der Vorteil der GmbH liegt also in der Möglichkeit, die Gewinne innerhalb der GmbH zu reinvestieren und so den Hebel des Zinseszinseffekt zu maximieren.
Macht es daher grundsätzlich Sinn, ein Aktiendepot in eine eigene GmbH zu überführen? Die Antwort lautet: „Das kommt darauf an“.
Gem. § 8b Abs. 2 KStG bleiben Veräußerungsgewinne bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens der GmbH außer Ansatz. Gem. § 8b Abs. 3 KStG gelten lediglich 5% des Gewinns als Ausgaben, die nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen und daher mit 30% (15% Körperschaftssteuer + 15% Gewerbesteuer) von der GmbH zu versteuern sind. Somit ergibt sich eine Steuerlast von 1,5% auf einen Veräußerungsgewinn (30% Steuern auf den zu versteuernden Anteil von 5%). Für die Gewerbesteuer ergibt sich dies aus § 7 Abs. 1 GewStG, welcher auf die Vorschriften zur Gewinnermittlung auf das EStG sowie das KStG verweist.
Eine entsprechende Regelung für Dividenden gibt es hingegen nicht. Diese müssen auch von einer GmbH vollumfänglich mit 30% versteuert werden und kommt es zu einer Auszahlung an den Gesellschafter, zahlt dieser noch einmal 25% Kapitalertragssteuer.
Lediglich für den Ausnahmefalls, dass die GmbH mit mindestens 10% an der ausschüttenden Aktiengesellschaft beteiligt ist (also mindestens 10% des Aktienvolumens hält) bestimmt § 8b Abs. 4 KStG, dass auch diese Dividenden oder Gewinnausschüttungen bei der Ermittlung des Einkommens mit Ausnahme eines Anteils von 5%, der wiederum mit 30% versteuert wird, außer Betracht bleiben.
Im Regelfall muss die GmbH die Dividenden also ganz normal mit 30% besteuern, weshalb dieses Konstrukt für Dividenden ungeeignet ist.
Die Entscheidung, ob ein privat gehaltenes Aktiendepot in eine GmbH überführt wird, hängt also maßgeblich von der Anlagestrategie ab. Liegt die Absicht darin, viel mit Aktien (sog. Growth-Aktien) zu handeln und diese eher kurzfristig zu halten, indem sie günstig gekauft und mit Gewinn wieder verkauft werden, dann macht das Konstrukt steuerlich Sinn, da die Veräußerungsgewinne nur mit 1,5% versteuert werden.
Liegt die Absicht hingegen darin, Aktien (sog. Value-Aktien) eher langfristig zu halten und die Dividenden zu generieren, dann macht das Konstrukt steuerlich keinen Sinn, weil die Dividende doppelt besteuert wird – erst mit 30% in der GmbH und dann noch einmal mit 25% bei Auszahlung an den Gesellschafter.
Ein weiterer Vorteil der GmbH besteht darin, dass Gewinne und Verluste in der GmbH vollständig gegeneinander verrechnet werden können. Privat bestehen hingegen nur eingeschränkte Verrechnungsmöglichkeiten.
Bitte beachten Sie: Die vorstehenden Ausführungen sind lediglich allgemeiner Art und ersetzen keine persönliche Beratung. Zu beachten sind stets die ganz individuellen Umstände des Einzelfalls.
Gerne steht Ihnen die Kanzlei Helge Petersen & Collegen für ein persönliches Beratungsgespräch zur Verfügung.
Wenn Sie nähere Informationen wünschen, stehe ich Ihnen gerne für eine unverbindliche und kostenlose Beratung zur Verfügung.
Ihr
Helge Petersen,
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Jetzt kostenloses Erstgespräch vereinbaren
Auch Sie haben Fragen? Wir helfen gerne:
Rufen Sie und an: +49 (0)431/260 924-0 oder kontaktieren Sie uns über das folgende Formular:
Die Fachkanzlei Helge Petersen & Collegen ist auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts seit Jahren bundesweit erfolgreich für geschädigte Anleger aktiv. Tausende Urteile und Vergleiche bürgen für Anlegerschutz auf höchstem Niveau. Kontaktieren Sie uns gern.
Wir sind für Sie in Kiel, vor Ort sowie deutschlandweit tätig.
Nehmen Sie zu uns Kontakt auf:
Telefon: Kiel: +49 (0)431/260 924-0
Fax: +49 (0)431/260 924-58
E-Mail: info@helgepetersen.de