Aktien steuerneutral in eine GmbH einbringen


Rechtsanwalt Helge Petersen: Ihr Experte für Immobilien-Steueroptimierung

Aktien steuerneutral in eine GmbH einbringen


Grundsätzlich ist es möglich, ein Aktiendepot steuerneutral auf eine eigene Trading-GmbH zu übertragen. Die Übertragung erfolgt nach § 20 Abs. 4a EStG.

In der Praxis erfolgt dies durch eine Kapitalerhöhung der GmbH, wobei als Einlage die bisher privat gehaltenen Aktien eingebracht werden. Dieser „Anteilstausch“ (Aktien gegen weiteren Anteil an der GmbH im Wege einer Kapitalerhöhung um 1,00 €) überträgt die Buchwerte steuerneutral vom Privatvermögen auf die GmbH. Die GmbH könnte die Aktien dann sogar sofort veräußern, es gibt insoweit keine Sperrfrist, die zunächst abzuwarten wäre.

Bei privat gehaltenen Aktien müsste der Veräußerungsgewinn mit 25% versteuert werden – sofern der persönliche Steuersatz nicht geringer ist und eine Günstigkeitsprüfung beantragt wird. Die GmbH hingegen muss nur einen Anteil von 5% des Veräußerungsgewinns mit etwa 30% (15% Körperschaftssteuer + ca. 15% (hängt von Hebesatz der jeweiligen Gemeinde ab) Gewerbesteuer) versteuern. Auf den Gesamtgewinn fallen bei einer GmbH also lediglich etwa 1,5% Steuern an.

Schüttet die GmbH Gewinne an den Gesellschafter aus, so sind diese zwar mit 25% zu versteuern. Belässt man jedoch die Gewinne in der GmbH und reinvestiert diese neu, dann steht hierfür aufgrund der Steuerersparnis ein höheres Investitionsvolumen zur Verfügung, als wenn der Gesellschafter seinen um 25% reduzierten Gewinnanteil aus der GmbH neu investiert. Der Vorteil der GmbH liegt also in der Möglichkeit, die Gewinne innerhalb der GmbH zu reinvestieren und so den Hebel des Zinseszinseffekt zu maximieren.

Co.Net Verbrauchergenossenschaft



Macht es daher grundsätzlich Sinn, ein Aktiendepot in eine eigene GmbH zu überführen? Die Antwort lautet: „Das kommt darauf an“.

Gem. § 8b Abs. 2 KStG bleiben Veräußerungsgewinne bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens der GmbH außer Ansatz. Gem. § 8b Abs. 3 KStG gelten lediglich 5% des Gewinns als Ausgaben, die nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen und daher mit 30% (15% Körperschaftssteuer + 15% Gewerbesteuer) von der GmbH zu versteuern sind. Somit ergibt sich eine Steuerlast von 1,5% auf einen Veräußerungsgewinn (30% Steuern auf den zu versteuernden Anteil von 5%). Für die Gewerbesteuer ergibt sich dies aus § 7 Abs. 1 GewStG, welcher auf die Vorschriften zur Gewinnermittlung auf das EStG sowie das KStG verweist.

Eine entsprechende Regelung für Dividenden gibt es hingegen nicht. Diese müssen auch von einer GmbH vollumfänglich mit 30% versteuert werden und kommt es zu einer Auszahlung an den Gesellschafter, zahlt dieser noch einmal 25% Kapitalertragssteuer.

Lediglich für den Ausnahmefalls, dass die GmbH mit mindestens 10% an der ausschüttenden Aktiengesellschaft beteiligt ist (also mindestens 10% des Aktienvolumens hält) bestimmt § 8b Abs. 4 KStG, dass auch diese Dividenden oder Gewinnausschüttungen bei der Ermittlung des Einkommens mit Ausnahme eines Anteils von 5%, der wiederum mit 30% versteuert wird, außer Betracht bleiben.

Im Regelfall muss die GmbH die Dividenden also ganz normal mit 30% besteuern, weshalb dieses Konstrukt für Dividenden ungeeignet ist.

Die Entscheidung, ob ein privat gehaltenes Aktiendepot in eine GmbH überführt wird, hängt also maßgeblich von der Anlagestrategie ab. Liegt die Absicht darin, viel mit Aktien (sog. Growth-Aktien) zu handeln und diese eher kurzfristig zu halten, indem sie günstig gekauft und mit Gewinn wieder verkauft werden, dann macht das Konstrukt steuerlich Sinn, da die Veräußerungsgewinne nur mit 1,5% versteuert werden.

Liegt die Absicht hingegen darin, Aktien (sog. Value-Aktien) eher langfristig zu halten und die Dividenden zu generieren, dann macht das Konstrukt steuerlich keinen Sinn, weil die Dividende doppelt besteuert wird – erst mit 30% in der GmbH und dann noch einmal mit 25% bei Auszahlung an den Gesellschafter.

Ein weiterer Vorteil der GmbH besteht darin, dass Gewinne und Verluste in der GmbH vollständig gegeneinander verrechnet werden können. Privat bestehen hingegen nur eingeschränkte Verrechnungsmöglichkeiten.

Bitte beachten Sie: Die vorstehenden Ausführungen sind lediglich allgemeiner Art und ersetzen keine persönliche Beratung. Zu beachten sind stets die ganz individuellen Umstände des Einzelfalls.

Gerne steht Ihnen die Kanzlei Helge Petersen & Collegen für ein persönliches Beratungsgespräch zur Verfügung.


Wenn Sie nähere Informationen wünschen, stehe ich Ihnen gerne für eine unverbindliche und kostenlose Beratung zur Verfügung.

Ihr
Helge Petersen,
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Jetzt kostenloses Erstgespräch vereinbaren


Ich wünsche ein kostenloses Erstgespräch, bitte nehmen Sie mit mir Kontakt auf.

Name

Auch Sie haben Fragen? Wir helfen gerne:


Rufen Sie und an: +49 (0)431/260 924-0 oder kontaktieren Sie uns über das folgende Formular:



Die Fachkanzlei Helge Petersen & Collegen ist auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts seit Jahren bundesweit erfolgreich für geschädigte Anleger aktiv. Tausende Urteile und Vergleiche bürgen für Anlegerschutz auf höchstem Niveau. Kontaktieren Sie uns gern.

Wir sind für Sie in Kiel, vor Ort sowie deutschlandweit tätig.

Nehmen Sie zu uns Kontakt auf:
Telefon: Kiel: +49 (0)431/260 924-0
Fax: +49 (0)431/260 924-58
E-Mail: info@helgepetersen.de

Schenkungssteuer sparen durch Übertragung von Immobilien an die eigenen Kinder oder den Ehegatten


Rechtsanwalt Helge Petersen: Ihr Experte für Immobilien-Steueroptimierung

Schenkungssteuer sparen durch Übertragung von Immobilien an die eigenen Kinder oder den Ehegatten


Sie verfügen über ein größeres Vermögen und machen sich Gedanken darüber, wie Sie noch zu eigenen Lebzeiten Ihre späteren Erben steuerlich entlasten können?

Derzeit gilt für Kinder ein steuerlicher Freibetrag in Höhe von EUR 400.000 und für den Ehegatten in Höhe von EUR 500.000. Diese Freibeträge gelten sowohl im Falle einer Schenkung als auch im Falle einer Erbschaft. Die Schenkungsfreibeträge können alle zehn Jahre neu in Anspruch genommen werden, weshalb es sich lohnt darüber nachzudenken, bereits frühzeitig Vermögensteile innerhalb der Familie zu verschenken, um so ggf. die Schenkungsfreibeträge mehrfach in Anspruch nehmen zu können.

Sofern Bestandteil Ihres Vermögens auch Immobilien sind, erscheint es sinnvoll, diese zum Gegenstand einer Schenkung zu machen. Denn im Zuge der Verschenkung von Immobilien lassen sich für Ihre Kinder oder Ihren Ehegatten weitere steuerliche Vorteile generieren.

Co.Net Verbrauchergenossenschaft



Beispiel: vermietete Immobilie, Wert 2.000.000 EUR

Nehmen wir einmal an, Sie sind verheiratet, haben zwei Kinder und verfügen über eine Immobilie im Wert von EUR 2.000.000, die Sie vermieten. Sie könnten also einen Anteil von jeweils 1/5 (=2 x 4/20) der Immobilie mit einem Wert von jeweils EUR 400.000 an Ihre beiden Kinder sowie einen weiteren Anteil von 1/4 (= 5/20) an Ihren Ehepartner verschenken, ohne dass hierfür Schenkungsteuer anfällt. Sie selbst wären dann noch mit 7/20 an der Immobilie beteiligt. Sowohl die Schenkung an die Kinder als auch die Schenkung an den Ehegatten sind gem. § 3 Nr. 2 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit.

Die Mieteinnahmen aus der Immobilie würden entsprechend dem Verhältnis der Eigentumsanteile den Kindern bzw. dem Ehegatten zustehen und müssten von diesen mit dem jeweils persönlichen Steuersatz versteuert werden. Sofern Sie selbst den Höchststeuersatz zahlen, Ihre Kinder aber mangels entsprechend hoher Einkünfte einen niedrigeren Steuersatz, tritt hier bereits ein Spareffekt ein.

Dieser Effekt lässt sich allerdings noch erweitern: Wenn Sie jetzt nämlich eine Familien GmbH & Co.KG gründen, an welcher jedes Familienmitglied entsprechend seinem Eigentumsanteil an der Immobilie als Kommanditist beteiligt ist, dann können Sie die gemeinsame Immobilie an Ihre gemeinsame GmbH & Co.KG verkaufen. Auch dieser Vorgang würde keine Grunderwerbsteuer auslösen.

Da eine GmbH & Co.KG gewerblich tätig ist, könnte diese als neue Eigentümerin unter Zugrundelegung des vereinbarten Kaufpreises, welcher dem aktuellen Wert der Immobilie entsprechen müsste, eine jährliche Abschreibung von 3% vornehmen, wohingegen Sie selbst zuvor lediglich 2% auf den von Ihnen beim Erwerb der Immobilie entrichteten Kaufpreis abschreiben konnten, der vermutlich geringer war als der aktuelle Wert – sofern nicht das Abschreibungsvolumen ohnehin bereits ausgeschöpft war.

Sowohl Sie selbst als auch Ihre Kinder und Ihr Ehegatte müssten die um die Abschreibung reduzierten Mieteinnahmen weiterhin zum jeweils individuellen Steuersatz versteuern. Nach zehn Jahren könnten Sie die GmbH & Co.KG in eine reine Immobilien-GmbH umwandeln mit der Folge, dass diese nur noch 15% Gewerbesteuer auf die um die Abschreibung reduzierten Mieteinnahmen zu entrichten hätte. Gewinnentnahmen aus der GmbH müssten dann zwar mit der 25%-igen Kapitalertragssteuer versteuert werden. Hatten Sie und Ihre Familie der GmbH & Co.KG jedoch ein Darlehen in Höhe des Kaufpreises gewährt, können die Rückzahlungen bis zur Tilgung dieses Darlehens steuerfrei erfolgen. Lediglich der Zinsanteil würde der Kapitalertragssteuer unterliegen.

Natürlich könnten Sie auch erwägen, zunächst selbst eine GmbH & Co.KG zu gründen, Ihre Immobilie in diese Gesellschaft einzubringen und sodann Gesellschaftsanteile an Ihre Kinder und ihren Ehegatten zu verschenken. Für diese Schenkung würden zwar ebenfalls die Steuerfreibeträge gelten, allerdings würde sich durch die Schenkung der Gesellschaftsanteile Ihr eigener Anteil der GmbH & Co.KG entsprechend verringern mit der Folge, dass im Hinblick auf die verschenkten Gesellschaftsanteile Grunderwerbsteuer zu zahlen wäre, sofern die Schenkung vor Ablauf einer Frist von zehn Jahren erfolgt.

Bitte beachten Sie: Die vorstehenden Ausführungen sind lediglich allgemeiner Art und ersetzen keine persönliche Beratung. Zu beachten sind stets die ganz individuellen Umstände des Einzelfalls.

Gerne steht Ihnen die Kanzlei Helge Petersen & Collegen für ein persönliches Beratungsgespräch zur Verfügung.


Wenn Sie nähere Informationen wünschen, stehe ich Ihnen gerne für eine unverbindliche und kostenlose Beratung zur Verfügung.

Ihr
Helge Petersen,
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Jetzt kostenloses Erstgespräch vereinbaren


Ich wünsche ein kostenloses Erstgespräch, bitte nehmen Sie mit mir Kontakt auf.

Name

Auch Sie haben Fragen? Wir helfen gerne:


Rufen Sie und an: +49 (0)431/260 924-0 oder kontaktieren Sie uns über das folgende Formular:



Die Fachkanzlei Helge Petersen & Collegen ist auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts seit Jahren bundesweit erfolgreich für geschädigte Anleger aktiv. Tausende Urteile und Vergleiche bürgen für Anlegerschutz auf höchstem Niveau. Kontaktieren Sie uns gern.

Wir sind für Sie in Kiel, vor Ort sowie deutschlandweit tätig.

Nehmen Sie zu uns Kontakt auf:
Telefon: Kiel: +49 (0)431/260 924-0
Fax: +49 (0)431/260 924-58
E-Mail: info@helgepetersen.de

Steuern sparen durch Übertragung von Immobilien in eine GmbH & Co.KG


Rechtsanwalt Helge Petersen: Ihr Experte für Immobilien-Steueroptimierung

Steuern sparen durch Übertragung von Immobilien in eine GmbH & Co.KG


Folgende Situation: Sie sind seit mehr als zehn Jahren Eigentümer einer oder mehrerer Immobilien und schreiben diese jährlich ab. Inzwischen hat sich zwar der Wert Ihrer Immobilien verdoppelt, die Abschreibung richtet sich aber immer noch nach dem geringeren Anschaffungspreis – sofern sie nicht bereits vollständig ausgeschöpft ist. Wie lässt sich nun ein höheres oder neues Abschreibungsvolumen generieren, welches Ihre Steuerlast reduziert?

Ein möglicher Weg wäre die Übertragung des Immobilienvermögens auf Ihre eigene GmbH & Co.KG. Bei dieser handelt es sich um eine Personengesellschaft (im Gegensatz zur Kapitalgesellschaft), welche Ihnen als Kommanditist zu 100% gehört. Als Kommanditist haften Sie persönlich nur mit Kommanditeinlage, deren Höhe Sie beliebig – z.B. 1,00 € oder 100,00 € – bestimmen können. Beteiligt ist außerdem noch eine GmbH, welche ebenfalls zu 100% Ihnen gehört und welche die Stellung der Komplementärin einnimmt. Die GmbH ist mit 0% an der GmbH & Co.KG beteiligt, trägt aber zu 100% das Haftungsrisiko, welches wiederum auf das Gesellschaftskapital beschränkt ist. Alle Gewinne, welche die GmbH & Co.KG erzielt, fließen also vollständig an Sie persönlich.

Wenn Sie jetzt das Immobilienvermögen zum aktuellen Wert an Ihre eigene GmbH & Co.KG verkaufen, kann diese Abschreibungen auf den aktuellen Wert vornehmen.

Co.Net Verbrauchergenossenschaft



Was bedeutet dies steuerlich für Sie?

Nehmen wir einmal an, das Abschreibungsvolumen war bereits vollständig ausgeschöpft. Dann mussten Sie die Einnahmen aus der Vermietung des Immobilienvermögens mit Ihrem persönlichen (Höchst-)Steuersatz in voller Höhe versteuern. Durch die Veräußerung an die GmbH & Co.KG zum aktuellen Verkehrswert kann diese als neue Eigentümerin wieder die Abschreibung in Anspruch nehmen mit der Folge, dass nur noch der steuerliche Gewinn – also die Mieteinnahmen reduziert um die Abschreibung – von Ihnen mit Ihrem persönlichen (Höchst-)Steuersatz zu versteuern ist.

Und da eine GmbH & Co.KG gewerblich tätig ist, beläuft sich der jährliche Abschreibungssatz auf 3% (bezogen auf den aktuellen Verkehrswert, der dem Kaufpreis an die GmbH & Co.KG entspricht) statt auf 2% (bezogen auf den ursprünglichen Kaufpreis, den Sie privat für den Erwerb der Immobilie entrichtet hatten), die Sie als privater Eigentümer abschreiben konnten. Es besteht also ein „doppelter“ Vorteil dahingehend, dass bei der GmbH & Co.KG einerseits der prozentuale Abschreibungssatz höher ist und andererseits dieser erhöhte Abschreibungssatz auf den höheren Verkehrswert vorgenommen wird. Die gesetzlich erforderliche Aufteilung des Verkehrswertes auf das Grundstück einerseits sowie das Gebäude andererseits bleibt an dieser Stelle aus Gründen der Vereinfachung unberücksichtigt.

Da Sie das Immobilienvermögen an Ihre eigene GmbH & Co.KG veräußert haben, fällt gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 GrEStG für diesen Erwerbsvorgang keine Grunderwerbsteuer an. Entscheidend ist insoweit, dass Ihr Eigentumsanteil am veräußerten Grundvermögen (100%) Ihrem Anteil an der GmbH & Co.KG (100%) entspricht.

Nach Ablauf einer Frist von zehn Jahren (§ 5 Abs. 3 GrEStG) könnten Sie die GmbH & Co.KG in eine reine Immobilien-GmbH umwandeln. Diese müsste dann auf die Mieteinnahmen (abzüglich AfA) lediglich 15% Körperschaftssteuer entrichten. Die aktuelle Bundesregierung plant, den Satz ab 2028 schrittweise auf 10% zu senken. Und solange es sich um eine reine Immobilien-GmbH handelt, die ausschließlich das GmbH-eigene Immobilienvermögen verwaltet, ist diese von der Gewerbesteuer befreit.

Gewinnanteile aus der GmbH müssten Sie dann „eigentlich“ mit 25% Kapitalertragssteuer versteuern. Allerdings darf dabei nicht übersehen werden, dass Sie ja aus dem Verkauf der Immobilie an die GmbH & Co.KG, die wiederum in die Immobilien-GmbH umgewandelt wurde, eine Kaufpreisforderung haben. Wichtig ist insoweit, dass die GmbH & Co.KG den Kaufpreis nicht sofort an Sie entrichtet haben darf, indem sie etwa bei einer Bank ein Darlehen aufgenommen hat. Wenn Sie nämlich der GmbH & Co.KG ein Darlehen in Höhe der Kaufpreisforderung gewährt haben, kann jetzt die GmbH ihre Gewinne an Sie steuerfrei als Rückführung des Darlehens auszahlen; lediglich die Zinsen würden der Kapitalertragsteuer unterliegen.

Der „Umweg“ von einer privat gehaltenen Immobilie über eine GmbH & Co.KG in eine Immobilien-GmbH ist also deshalb sinnvoll, weil nur so die Grunderwerbsteuer nicht anfällt. Denn ein Verkauf direkt an Ihre eigene Immobilien-GmbH wäre grunderwerbsteuerpflichtig.

Da Aufwendungen auf eine Immobilie wie etwa Sanierungskosten (z.B. neues Dach, Anbau, neue Fenster) steuerlich absetzbar sind, erscheint es sinnvoll, derartige Sanierungen durchzuführen, bevor Sie die Immobilie in eine GmbH & Co.KG oder gar eine GmbH überführen. Denn die Einnahmen, die Sie mit der GmbH & Co.KG erzielen und die Sie sodann versteuern müssen, werden bereits durch das neu generierte Abschreibungsvolumen steuerlich begünstigt. Und die GmbH zahlt einerseits ohnehin „nur“ 15% Körperschaftssteuer und andererseits können Sie Aufwendungen der GmbH nicht für Ihr eigenes Einkommen steuermindernd in Ansatz bringen.

Bitte beachten Sie: Die vorstehenden Ausführungen sind lediglich allgemeiner Art und ersetzen keine persönliche Beratung. Zu beachten sind stets die ganz individuellen Umstände des Einzelfalls.

Gerne steht Ihnen die Kanzlei Helge Petersen & Collegen für ein persönliches Beratungsgespräch zur Verfügung.


Wenn Sie nähere Informationen wünschen, stehe ich Ihnen gerne für eine unverbindliche und kostenlose Beratung zur Verfügung.

Ihr
Helge Petersen,
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Jetzt kostenloses Erstgespräch vereinbaren


Ich wünsche ein kostenloses Erstgespräch, bitte nehmen Sie mit mir Kontakt auf.

Name

Auch Sie haben Fragen? Wir helfen gerne:


Rufen Sie und an: +49 (0)431/260 924-0 oder kontaktieren Sie uns über das folgende Formular:



Die Fachkanzlei Helge Petersen & Collegen ist auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts seit Jahren bundesweit erfolgreich für geschädigte Anleger aktiv. Tausende Urteile und Vergleiche bürgen für Anlegerschutz auf höchstem Niveau. Kontaktieren Sie uns gern.

Wir sind für Sie in Kiel, vor Ort sowie deutschlandweit tätig.

Nehmen Sie zu uns Kontakt auf:
Telefon: Kiel: +49 (0)431/260 924-0
Fax: +49 (0)431/260 924-58
E-Mail: info@helgepetersen.de

Steuern sparen mit Immobilienvermögen


Rechtsanwalt Helge Petersen: Ihr Experte für Immobilien-Steueroptimierung

Steuern sparen mit Immobilienvermögen


Sie sind privater Eigentümer einer Immobilie, erzielen mit dieser Mieteinnahmen und müssen diese mit Ihrem persönlichen (Höchst-)Steuersatz versteuern? Sie wissen, dass eine reine Immobilien-GmbH die gleichen Mieteinnahmen mit nur 15% Körperschaftssteuer versteuern müsste?

Ihnen kommt der Gedanke in den Sinn, eine eigene Immobilien-GmbH zu gründen und die Immobilie auf die GmbH zu übertragen. Aber dann fällt Ihnen siedendheiß ein, dass auf den Kaufpreis die nicht unerhebliche Grunderwerbsteuer zu entrichten ist und die erhoffte Steuerersparnis wieder relativiert wird.

Sie fragen sich, ob nicht ein Verkauf zum symbolischen Preis von EUR 1,00 die Lösung sein kann, so dass lediglich ein geringer Centbetrag an Grunderwerbsteuer anfallen würde, den Sie natürlich gern bereit wären zu zahlen.

Dieser Plan würde leider nicht aufgehen, da die Finanzbehörden bei einem lediglich symbolischen Kaufpreis davon ausgehen, dass dieser nicht ernst gemeint ist. Stattdessen würde gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG der Wert der Immobilie für die Besteuerung zugrunde gelegt – was Sie ja gerade vermeiden wollten.

Co.Net Verbrauchergenossenschaft



Was wäre zulässig?

Zulässig wäre es jedoch, die Immobilie so „günstig“ an die Immobilien-GmbH zu veräußern, dass der Kaufpreis „gerade so eben“ nicht mehr als nur rein symbolisch angesehen wird. Das Gesetz selbst definiert eine solche Grenze nicht, weshalb nur auf eine Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann, die jedoch lediglich konkrete Einzelfälle geregelt hat.

So hat etwa der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Urteil vom 06.12.1989 (II-R-95/86) einmal entschieden, dass ein Verkauf für 6,12% des Verkehrswertes nicht mehr als lediglich rein symbolisch anzusehen sei. Die Grunderwerbsteuer würde dann lediglich auf diesen Kaufpreis berechnet werden. Eine Schenkungssteuer fällt deswegen nicht an, weil mit dem Vermögenszuwachs der Gesellschaft auch der Wert des Gesellschaftsanteils wächst. Lediglich bei Beteiligung weiterer Investoren an der GmbH kann Schenkungssteuer anfallen, aber auch hier gibt es Vermeidungsstrategien.

Im Wege einer sog. verbindlichen Auskunft bei dem für Sie zuständigen Finanzamt könnte im Vorwege geklärt werden, ob dieses im Hinblick auf die – zugegebener Maßen sehr alte – Entscheidung des BFH auch in Ihrem Fall einen Preis von 6,12% des Verkehrswertes als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer akzeptieren würde.

Für Ihre Immobilien-GmbH hätte ein Erwerb des Grundstücks zu einem Preis, der zwar mehr als nur einen symbolischen Wert hat, aber gleichwohl deutlich unter dem tatsächlichen Verkehrswert der Immobilie liegt, nicht unerhebliche Folgen.

Das unentgeltliche bzw. verbilligt Einbringen der Immobilie in die GmbH stellt eine sog. verdeckte Einlage des Gesellschafters in die Gesellschaft dar. Diese Einlage entspricht – jedenfalls üblicherweise – der Differenz zwischen dem tatsächlich gezahlten Kaufpreis einerseits sowie dem tatsächlichen Verkehrswert der Immobilie andererseits. Um diese Differenz erhöht sich der Buchwert des Grundstücks in der GmbH, weshalb auf handels- und bilanzrechtlichen Gründen diese Differenz als Kapitalrücklage verbucht wird. Diese Rücklage wird auf dem steuerlichen Einlagenkonto ausgewiesen. Auszahlungen, die von diesem Konto an den Gesellschafter geleistet werden, sind steuerfrei, weil die Einlage ja bereits aus versteuertem Einkommen erfolgt ist und eine Doppelbesteuerung nicht erfolgen soll.

Da Sie die Immobilie zu einem sehr geringen Betrag an Ihre eigene GmbH verkauft haben, könnte man meinen, dass auch die Abschreibung nur auf diesen Betrag vorzunehmen ist. Zum Glück für Sie ist jedoch der tatsächliche Einlagenwert – also die Differenz zwischen dem tatsächlich von der GmbH geleisteten Kaufpreis einerseits sowie dem tatsächlichen Verkehrswert der Immobilie andererseits, maßgeblich für die Berechnung der Abschreibung. Von diesem Einlagenwert müssen lediglich die bereits erfolgten Abschreibungen in Abzug gebracht werden.

Im Ergebnis bietet die aufgezeigte Konstruktion folgende Vorteile:

  • die Grunderwerbsteuer fällt nur auf den niedrigen, tatsächlich entrichteten Kaufpreis an
  • die Mieteinnahmen werden von der GmbH nur noch mit 15% und nicht mehr mit Ihrem bisherigen persönlichen Steuersatz besteuert
  • Auszahlungen aus dem Einlagenkonto an Sie sind steuerfrei, weil es sich um die Rückzahlung bereits versteuerten Einkommens handelt

Aber Achtung: Gründung und Verwaltung einer GmbH verursachen auch Kosten – und zwar einmalige Kosten der Gründung (z.B. Gesellschaftereinlage, Notarkosten) sowie laufende Kosten (z.B. Buchführung, Steuerberatungskosten). Nur dann, wenn die erwartete Steuerersparnis höher ausfällt als diese Kosten, macht es überhaupt Sinn, sich über eine Überführung einer privaten Immobilie in eine eigene Immobilien-GmbH Gedanken zu machen.

Bitte beachten Sie: Die vorstehenden Ausführungen sind lediglich allgemeiner Art und ersetzen keine persönliche Beratung. Zu beachten sind stets die ganz individuellen Umstände des Einzelfalls.

Gerne steht Ihnen die Kanzlei Helge Petersen & Collegen für ein persönliches Beratungsgespräch zur Verfügung.


Wenn Sie nähere Informationen wünschen, stehe ich Ihnen gerne für eine unverbindliche und kostenlose Beratung zur Verfügung.

Ihr
Helge Petersen,
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Jetzt kostenloses Erstgespräch vereinbaren


Ich wünsche ein kostenloses Erstgespräch, bitte nehmen Sie mit mir Kontakt auf.

Name

Auch Sie haben Fragen? Wir helfen gerne:


Rufen Sie und an: +49 (0)431/260 924-0 oder kontaktieren Sie uns über das folgende Formular:



Die Fachkanzlei Helge Petersen & Collegen ist auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts seit Jahren bundesweit erfolgreich für geschädigte Anleger aktiv. Tausende Urteile und Vergleiche bürgen für Anlegerschutz auf höchstem Niveau. Kontaktieren Sie uns gern.

Wir sind für Sie in Kiel, vor Ort sowie deutschlandweit tätig.

Nehmen Sie zu uns Kontakt auf:
Telefon: Kiel: +49 (0)431/260 924-0
Fax: +49 (0)431/260 924-58
E-Mail: info@helgepetersen.de

So funktioniert die GmbH & Co. KG als Käuferin Ihrer Immobilie


Rechtsanwalt Helge Petersen: Ihr Experte für Immobilien-Steueroptimierung

So funktioniert die GmbH & Co. KG als Käuferin Ihrer Immobilie


Die GmbH & Co. KG ist eine spezielle Form der Kommanditgesellschaft (KG). Der Clou dabei ist ihre Struktur:

  • Sie als Eigentümer sind der Kommanditist und zu 100 % an der Gesellschaft beteiligt. Ihre Haftung ist dabei auf eine geringe Einlage (z.B. 1 € oder 100 €) beschränkt.
  • Für die Rolle des Komplementärs, der unbeschränkt haftet, gründen Sie eine eigene GmbH. Diese GmbH hält 0 % am Gewinn der KG und dient lediglich als Haftungsträgerin.
  • Für die Gründung einer GmbH sind EUR 25.000 notwendig, von denen jedoch lediglich zunächst einmal EUR 12.500 eingezahlt werden müssen.

Das Besondere an dieser Konstruktion: Eine GmbH & Co. KG ist gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG gewerblich geprägt und hat immer ein Betriebsvermögen. Dies schafft die Grundlage für die steuerlichen Vorteile.

Co.Net Verbrauchergenossenschaft



Ihre Vorteile im Detail: Neues Abschreibungsvolumen und Steuerersparnis

Durch den Verkauf Ihrer Immobilie an Ihre neu gegründete GmbH & Co. KG ergeben sich mehrere entscheidende Vorteile:

  • Neue Abschreibungsbasis: Die GmbH & Co. KG erwirbt die Immobilie zu ihrem aktuellen Verkehrswert. Dieser Wert bildet die neue, deutlich höhere Bemessungsgrundlage für die Abschreibungen.
  • Kaufpreisforderung: Für Sie als Privatperson entsteht durch den Verkauf eine Kaufpreisforderung gegenüber Ihrer GmbH & Co. KG. Diese Forderung spielt später eine wichtige Rolle bei der steueroptimierten Entnahme von Geldern.

Ein Rechenbeispiel verdeutlicht das Potenzial:

Stellen Sie sich vor, Sie haben Mieteinnahmen von 100 Geldeinheiten (GE).

  • Ihre aktuelle Situation (Privat):
    • 100 GE Mieteinnahmen
    • 0 GE Abschreibung (da Immobilie abgeschrieben)
    • = 100 GE Gewinn
    • Nach 42 % Einkommensteuer (ESt.) bleiben Ihnen 58 GE netto.
  • Mit der GmbH & Co. KG:
    • 100 GE Mieteinnahmen
    • Abzug neuer Abschreibungen, z.B. 3 % von 2.000 GE = 60 GE
    • = 40 GE Gewinn
    • Nach 42 % ESt. (17 GE) bleiben Ihnen liquiditätstechnisch 83 GE netto (100 GE Einnahmen – 17 GE Steuer).

Sie sehen: Der steuerliche Gewinn sinkt durch die neuen Abschreibungen erheblich, und Sie haben deutlich mehr Liquidität.


Wenn Sie nähere Informationen wünschen, stehe ich Ihnen gerne für eine unverbindliche und kostenlose Beratung zur Verfügung.

Ihr
Helge Petersen,
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Jetzt kostenloses Erstgespräch vereinbaren


Ich wünsche ein kostenloses Erstgespräch, bitte nehmen Sie mit mir Kontakt auf.

Name

Auch Sie haben Fragen? Wir helfen gerne:


Rufen Sie und an: +49 (0)431/260 924-0 oder kontaktieren Sie uns über das folgende Formular:



Die Fachkanzlei Helge Petersen & Collegen ist auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts seit Jahren bundesweit erfolgreich für geschädigte Anleger aktiv. Tausende Urteile und Vergleiche bürgen für Anlegerschutz auf höchstem Niveau. Kontaktieren Sie uns gern.

Wir sind für Sie in Kiel, vor Ort sowie deutschlandweit tätig.

Nehmen Sie zu uns Kontakt auf:
Telefon: Kiel: +49 (0)431/260 924-0
Fax: +49 (0)431/260 924-58
E-Mail: info@helgepetersen.de

GmbH & Co. KG als Käuferin Ihrer Immobilie: Zusätzliche Optimierungsmöglichkeiten für maximale Flexibilität


Rechtsanwalt Helge Petersen: Ihr Experte für Immobilien-Steueroptimierung

Zusätzliche Optimierungsmöglichkeiten für maximale Flexibilität


Die Gründung der GmbH & Co. KG ist bereits ein großer Schritt. Doch es gibt noch weitere Optionen, um Ihre Steuerlast langfristig zu minimieren und Ihr Vermögen optimal zu gestalten:

Option 1: Umwandlung in eine GmbH (nach 5 Jahren)

Die Sperrfrist für die Umwandlung einer GmbH & Co.KG in eine reine GmbH beträgt nach einer Gesetzesänderung, die erst nach dem Video der Steuerberater Juhn beschlossen wurde, mittlerweile 10 Jahre (statt 5 Jahre).

  • Niedrigere Körperschaftsteuer: Eine GmbH unterliegt der Körperschaftsteuer, die in der Regel nur 15 % beträgt – ein deutlicher Unterschied zu Ihrem persönlichen Einkommensteuersatz von bis zu 42 %.
  • Optimale Gewerbesteuer: Bei reinen Grundstücks-GmbHs kann die Gewerbesteuer auf Antrag nahezu auf 0 € gekürzt werden.
  • Steuerfreie Auszahlung: Der nach Abzug der Steuern verbleibende Gewinn kann über Jahre hinweg als Tilgung Ihrer ursprünglichen Kaufpreisforderung (Darlehen) steuerfrei an Sie als Gesellschafter zurückfließen.

Erweitertes Beispiel mit GmbH:

  • 100 GE Einnahmen
  • 60 GE AfA (Abschreibung)
  • = 40 GE Gewinn
  • 15 % Körperschaftsteuer (KSt.) = 6 GE
  • = 94 GE Netto

Diese 94 GE stehen Ihnen dann über die Darlehenstilgung zur Verfügung.

Option 2: Rückführung ins Privatvermögen (nach gewisser Frist)

Alternativ können Sie die gewerbliche GmbH & Co. KG nach einer gewissen Frist wieder in eine rein vermögensverwaltende Gesellschaft umwandeln. Das ermöglicht Ihnen:

  • Beibehaltung der höheren Abschreibung: Die auf Basis des neuen Verkehrswerts generierten Abschreibungen bleiben erhalten.
  • Steuerfreier Verkauf: Ihre Immobilie kann nach zehn Jahren erneut steuerfrei aus dem Privatvermögen verkauft werden, falls Sie dies wünschen.

Co.Net Verbrauchergenossenschaft



Ihr Weg zu neuem Abschreibungsvolumen und erheblichen Steuervorteilen


Zusammenfassend lassen sich die Schritte zur Optimierung Ihres Immobilienvermögens wie folgt darstellen:

  1. Gründung einer GmbH & Co. KG: Wir unterstützen Sie bei der Strukturierung und Gründung dieser Gesellschaftsform.
  2. Verkauf Ihrer Bestandsimmobilien an die GmbH & Co. KG: Dadurch entsteht für Sie eine Kaufpreisforderung und für die KG eine neue, hohe Abschreibungsbasis.
  3. Wählen Sie Ihre langfristige Strategie:
    • Dauerhafte Nutzung der GmbH & Co. KG-Struktur für laufende Steuervorteile.
    • Option 1: Formwechsel nach 10 Jahren in eine GmbH für maximale Steuerersparnis durch niedrigere Steuersätze und steuerfreie Darlehenstilgung.
    • Option 2: Umwandlung in eine vermögensverwaltende Gesellschaft für den Erhalt der Abschreibung und die Möglichkeit eines steuerfreien Verkaufs nach 10 Jahren.

Mit dieser intelligenten Strategie können Sie nicht nur Ihr Immobilienvermögen erhalten, sondern auch dessen steuerliche Effizienz erheblich steigern.

Sind Sie bereit, das volle Potenzial Ihrer Immobilien auszuschöpfen und Ihre Steuerlast nachhaltig zu senken?


Wenn Sie nähere Informationen wünschen, stehe ich Ihnen gerne für eine unverbindliche und kostenlose Beratung zur Verfügung.

Ihr
Helge Petersen,
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Jetzt kostenloses Erstgespräch vereinbaren


Ich wünsche ein kostenloses Erstgespräch, bitte nehmen Sie mit mir Kontakt auf.

Name

Auch Sie haben Fragen? Wir helfen gerne:


Rufen Sie und an: +49 (0)431/260 924-0 oder kontaktieren Sie uns über das folgende Formular:



Die Fachkanzlei Helge Petersen & Collegen ist auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts seit Jahren bundesweit erfolgreich für geschädigte Anleger aktiv. Tausende Urteile und Vergleiche bürgen für Anlegerschutz auf höchstem Niveau. Kontaktieren Sie uns gern.

Wir sind für Sie in Kiel, vor Ort sowie deutschlandweit tätig.

Nehmen Sie zu uns Kontakt auf:
Telefon: Kiel: +49 (0)431/260 924-0
Fax: +49 (0)431/260 924-58
E-Mail: info@helgepetersen.de

Steuerbegünstigung für Stiftungen

„Stiftungen werden bei der Steuer begünstigt.“
Diesen Satz hört man immer wieder. Doch nicht jede Stiftung kann von der Steuerbegünstigung Gebrauch machen. Dies ist nur unter den gesetzlich vorgeschriebenen Bedingungen möglich.

Nur Stiftungen, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, können von einer steuerlichen Begünstigung profitieren. Zudem muss der Zweck ausschließlich, unmittelbar und selbstlos verfolgt werden.

Das bedeutet im Einzelnen:
Die Gemeinnützigkeit eines Zweckes ist in § 52 der Abgabenordnung (AO) geregelt. Die Gemeinnützigkeit liegt danach dann vor, wenn die Allgemeinheit auf einem der Gebiete gefördert wird, die im zweiten Absatz der Vorschrift genannt werden (z.B. Kunst und Kultur, Religion, Entwicklungszusammenarbeit). Eine solche Förderung scheidet dann aus, wenn nur ein feststehender Personenkreis von ihr profitieren kann. Von mildtätigen Zwecken profitieren hingegen gerade bestimmte Personen, die aufgrund ihres geistigen, seelischen oder körperlichen Zustandes der Unterstützung bedürfen (§ 53 AO). Auch die wirtschaftliche Lage kann eine solche Bedürftigkeit begründen. Die kirchlichen Zwecke sollen ebenso gerade eine bestimmte Gruppe, nämlich die Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts fördern(§ 54 AO).

Im Vordergrund all dieser Förderungen steht dabei die Selbstlosigkeit (§ 55 AO). Hierzu darf neben der Förderung des steuerbegünstigten Zweckes nicht noch ein wirtschaftliches Interesse vorliegen, das außerdem verfolgt wird. Das bedeutet, dass das Vermögen nur für diesen Zweck eingesetzt wird und sonst niemand davon profitiert. Im Einklang dazu steht auch die ausschließliche Förderung des Zwecks. Ausschließlich ist sie nämlich nur dann, wenn nur der in der Satzung festgelegte Zweck gefördert wird. Die Verwaltung des Vermögens und die damit verbundenen Kosten, die nicht von der Begünstigung profitieren, müssen deshalb ebenso auf die Förderung des Zwecks angelegt sein. Einen Zweck unmittelbar zu fördern bedeutet, dass die Stiftung selbst den Zweck verfolgt. Zur Erfüllung kann sie auch Hilfspersonen heranziehen, aber die Verwirklichung muss von der Stiftung ausgehen.

Der Kanzleiinhaber und Gründer des Deutschen Institutes für Gemeinwesen, Helge Petersen sieht eine bestmögliche Erhaltung der Liquidität als wichtige Verantwortung von Stiftungen und dazu zähle auch ein optimales Steuerkonzept.

Wenn Sie Fragen zur Steuerbegünstigung von Stiftungen haben oder eine Stiftung mit der korrekten Satzung zur Steuerbegünstigung gründen wollen, kontaktieren Sie uns gerne.

Foto: Pixabay


Sie haben Fragen oder ein konkretes Anlegen? Nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf.

Wir sind für Sie in Kiel, vor Ort sowie deutschlandweit tätig.

Nehmen Sie zu uns Kontakt auf:
Telefon: Kiel: +49 (0)431/260 924-0
Fax: +49 (0)431/260 924-58
E-Mail: info@helgepetersen.de

Steuerrecht 1×1: Musterprozesse im Steuerrecht

Bei einer Vielzahl von Steuerbescheiden stellt sich im Nachhinein heraus, dass diese fehlerhaft sind. Neben Rechenfehlern können auch Positionen, die zu berücksichtigen waren, unberücksichtigt geblieben sein oder es sind schlichte Schreibfehler unterlaufen. Gegen solche und andere Fehler im Steuerbescheid steht dem Steuerpflichtigen der Einspruch zu.

Wird der Einspruch eingelegt, muss dieser dem Finanzamt nicht sofort, aber wenigstens im Nachhinein begründet werden. Als Begründung können auch noch nicht geklärte Rechtsfragen herhalten. Möchte ein Steuerpflichtiger nicht selbst wegen einer solchen Frage klagen, kann er sich noch offene Verfahren vor einem Bundesgericht oder dem Europäischen Gerichtshof zu eigen machen. Ist ein Fall, der vor einem dieser Gerichte verhandelt wird, in seiner Art dem des betroffenen Steuerpflichtigen ähnlich, so kann er in der Begründung seines Einspruchs auf das Aktenzeichen des Verfahrens hinweisen. So wird der Bescheid über die Dauer des Verfahrens nicht bestandskräftig und ein positives Urteil kann als „Musterprozess“ für die Begründung des Einspruchs genutzt werden. Ein Erfolg ist zwar nicht garantiert, aber bei einer Anwendbarkeit des Urteils auf den konkreten Fall kann dem Steuerpflichtigen ein unter Umständen langer und wohlmöglich teurer Prozess erspart werden.

Bei der Begründung eines Einspruchs können, aber auch bereits entschiedene Musterverfahren über typische Streitfragen herhalten.

Alle weiteren Fristen und Folgen des Einspruchs müssen jedoch auch in solchen Fällen beachtet werden. Wir helfen Ihnen gerne bei der Einlegung und Begründung Ihres Einspruchs und stehen Ihnen auch in weiteren Fragen auf dem Gebiet des Steuerrechts gerne zur Seite.

Foto: Pixabay


Sie haben Fragen oder ein konkretes Anlegen? Nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf.

Wir sind für Sie in Kiel, vor Ort sowie deutschlandweit tätig.

Nehmen Sie zu uns Kontakt auf:
Telefon: Kiel: +49 (0)431/260 924-0
Fax: +49 (0)431/260 924-58
E-Mail: info@helgepetersen.de

Steuerrecht 1×1: Doppelbesteuerungsabkommen

Die Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) werden von Staaten geschlossen um einen Erwerbsprozess, der in mehreren Ländern steuerpflichtig ist, nicht einer mehrfachen Besteuerung zu unterwerfen.

Deutschland hat mehr als 70 solcher Doppelbesteuerungsabkommen. In ihnen ist geregelt, welcher Staat sein Besteuerungsrecht ausüben darf, wenn eine in Deutschland steuerpflichtige Person einen Erwerbsvorgang im Ausland vollzieht. Im Wesentlichen erfolgt die Besteuerung je nach Regelung im entsprechenden DBA auf zwei Weisen (weitere Möglichkeiten werden eher selten genutz). Im Rahmen der Freistellungsmethode muss die Steuer in dem Staat gezahlt werden, in dem auch die Einkünfte erzielt werden. Der Staat, in welchem der Wohnsitz liegt, hat dann bezüglich dieser bereits versteuerten Einkünfte kein Besteuerungsrecht mehr. Problematisch an dieser Regelung kann sein, dass solche Abreden mit einem Progressionsvorbehalt getroffen werden. Dann müssen in dem Wohnsitz-Staat zwar nach wie vor keine Steuern gezahlt werden, aber bei der Bestimmung des Steuertarifs, der sich nach der Höhe der Einkünfte richtet, können diese Einkünfte trotzdem berücksichtigt werden und so zu einem höheren Steuersatz und damit auch einer höheren Steuer führen. Entscheiden sich zwei Staaten für die Anrechnungsmethode muss in beiden Staaten gezahlt werden. Zunächst sind die Einkünfte dort zu versteuern, wo sie erzielt werden. Auch in dem Staat, der als Wohnsitz dient, müssen Steuern gezahlt werden. Hier werden jedoch die bereits gezahlten Steuern aus dem anderen Staat berücksichtigt und von der zu zahlenden Steuer abgezogen.

Wenn Sie Fragen zu Ihrer Besteuerung im In- und Ausland haben, kontaktieren Sie uns gerne. Auch für weiter gehende Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.


Alles aus einer Hand – unsere erfahrenen und spezialisierten Rechtsanwälte erarbeiten für Sie eine exakte, klare und faire Lösung, die einfach auf den Punkt gebracht ist! Kontaktieren Sie uns gern für Ihre Fragen und Anliegen.

Wir sind für Sie in Kiel, vor Ort sowie deutschlandweit tätig.

Nehmen Sie zu uns Kontakt auf:
Telefon: Kiel: +49 (0)431/260 924-0
Fax: +49 (0)431/260 924-58
E-Mail: info@helgepetersen.de

Steuerrecht 1×1: Absetzung für Abnutzungen (AfA)

Im Handelsrecht müssen regelmäßig Abschreibungen für Gegenstände im Betriebsvermögen gemacht werden, um den durch die vergehende Zeit eintretenden Wertverlust zu erfassen. Über die typische Nutzungsdauer wird jedes Jahr so viel des Wertes abgeschrieben, dass die Anschaffungskosten nach der üblichen Nutzungsdauer abgeschrieben worden sind. Auch diese Abschreibungen müssen steuerlich bewertet werden.

Die AfA werden im Rahmen der Einkommensteuer ermittelt. Wer verpflichtet ist regelmäßige Abschreibungen vorzunehmen, kann diese von seinen erzielten Einkünften als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen.

Für die vorzunehmenden AfA gibt es verschiedene Methoden. Normalerweise erfolgt die Abschreibung linear. In jedem Jahr der Nutzung eines Wirtschaftsgutes wird der gleiche Betrag für dieses abgeschrieben. Anders verhält es sich bei der degressiven AfA. Hier wird nicht der regelmäßig gleiche Betrag sondern ein Prozentsatz des jeweils aktuellen Betrages abgeschrieben. Diese Vorgehensweise ist nur bei beweglichen Wirtschaftsgütern zulässig. Bei der degressiven Methode werden die jährlich abzuschreibenden Beträge durch den niedrigeren verbleibenden Restwert immer geringer. Für Gebäude gelten aufgrund der unklaren Nutzungsdauer besondere Abschreibungsregeln.

Zur Bestimmung, wie lang die gewöhnliche Nutzungsdauer eines Gegenstandes ist, stellt das Bundesfinanzministerium Tabellen zur Verfügung, die auf Erfahrungswerten beruhende übliche Nutzungsdauern für Anlagegüter angeben. Die Tabellen sind nach Wirtschaftszweigen gegliedert und sollen in diesen übliche Einflüsse auf die Wirtschaftsgüter berücksichtigen.

Wenn Sie Fragen zu Ihrer Besteuerung haben, stehen wir ihnen gerne in allen Bereichen unterstützend zur Seite.

Foto: Pixabay


Sie haben Fragen oder ein konkretes Anlegen? Nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf.

Wir sind für Sie in Kiel, vor Ort sowie deutschlandweit tätig.

Nehmen Sie zu uns Kontakt auf:
Telefon: Kiel: +49 (0)431/260 924-0
Fax: +49 (0)431/260 924-58
E-Mail: info@helgepetersen.de