Steuerbegünstigung für Stiftungen

„Stiftungen werden bei der Steuer begünstigt.“
Diesen Satz hört man immer wieder. Doch nicht jede Stiftung kann von der Steuerbegünstigung Gebrauch machen. Dies ist nur unter den gesetzlich vorgeschriebenen Bedingungen möglich.

Nur Stiftungen, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, können von einer steuerlichen Begünstigung profitieren. Zudem muss der Zweck ausschließlich, unmittelbar und selbstlos verfolgt werden.

Das bedeutet im Einzelnen:
Die Gemeinnützigkeit eines Zweckes ist in § 52 der Abgabenordnung (AO) geregelt. Die Gemeinnützigkeit liegt danach dann vor, wenn die Allgemeinheit auf einem der Gebiete gefördert wird, die im zweiten Absatz der Vorschrift genannt werden (z.B. Kunst und Kultur, Religion, Entwicklungszusammenarbeit). Eine solche Förderung scheidet dann aus, wenn nur ein feststehender Personenkreis von ihr profitieren kann. Von mildtätigen Zwecken profitieren hingegen gerade bestimmte Personen, die aufgrund ihres geistigen, seelischen oder körperlichen Zustandes der Unterstützung bedürfen (§ 53 AO). Auch die wirtschaftliche Lage kann eine solche Bedürftigkeit begründen. Die kirchlichen Zwecke sollen ebenso gerade eine bestimmte Gruppe, nämlich die Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts fördern(§ 54 AO).

Im Vordergrund all dieser Förderungen steht dabei die Selbstlosigkeit (§ 55 AO). Hierzu darf neben der Förderung des steuerbegünstigten Zweckes nicht noch ein wirtschaftliches Interesse vorliegen, das außerdem verfolgt wird. Das bedeutet, dass das Vermögen nur für diesen Zweck eingesetzt wird und sonst niemand davon profitiert. Im Einklang dazu steht auch die ausschließliche Förderung des Zwecks. Ausschließlich ist sie nämlich nur dann, wenn nur der in der Satzung festgelegte Zweck gefördert wird. Die Verwaltung des Vermögens und die damit verbundenen Kosten, die nicht von der Begünstigung profitieren, müssen deshalb ebenso auf die Förderung des Zwecks angelegt sein. Einen Zweck unmittelbar zu fördern bedeutet, dass die Stiftung selbst den Zweck verfolgt. Zur Erfüllung kann sie auch Hilfspersonen heranziehen, aber die Verwirklichung muss von der Stiftung ausgehen.

Der Kanzleiinhaber und Gründer des Deutschen Institutes für Gemeinwesen, Helge Petersen sieht eine bestmögliche Erhaltung der Liquidität als wichtige Verantwortung von Stiftungen und dazu zähle auch ein optimales Steuerkonzept.

Wenn Sie Fragen zur Steuerbegünstigung von Stiftungen haben oder eine Stiftung mit der korrekten Satzung zur Steuerbegünstigung gründen wollen, kontaktieren Sie uns gerne.

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Steuerrecht 1×1: Musterprozesse im Steuerrecht

Bei einer Vielzahl von Steuerbescheiden stellt sich im Nachhinein heraus, dass diese fehlerhaft sind. Neben Rechenfehlern können auch Positionen, die zu berücksichtigen waren, unberücksichtigt geblieben sein oder es sind schlichte Schreibfehler unterlaufen. Gegen solche und andere Fehler im Steuerbescheid steht dem Steuerpflichtigen der Einspruch zu.

Wird der Einspruch eingelegt, muss dieser dem Finanzamt nicht sofort, aber wenigstens im Nachhinein begründet werden. Als Begründung können auch noch nicht geklärte Rechtsfragen herhalten. Möchte ein Steuerpflichtiger nicht selbst wegen einer solchen Frage klagen, kann er sich noch offene Verfahren vor einem Bundesgericht oder dem Europäischen Gerichtshof zu eigen machen. Ist ein Fall, der vor einem dieser Gerichte verhandelt wird, in seiner Art dem des betroffenen Steuerpflichtigen ähnlich, so kann er in der Begründung seines Einspruchs auf das Aktenzeichen des Verfahrens hinweisen. So wird der Bescheid über die Dauer des Verfahrens nicht bestandskräftig und ein positives Urteil kann als „Musterprozess“ für die Begründung des Einspruchs genutzt werden. Ein Erfolg ist zwar nicht garantiert, aber bei einer Anwendbarkeit des Urteils auf den konkreten Fall kann dem Steuerpflichtigen ein unter Umständen langer und wohlmöglich teurer Prozess erspart werden.

Bei der Begründung eines Einspruchs können, aber auch bereits entschiedene Musterverfahren über typische Streitfragen herhalten.

Alle weiteren Fristen und Folgen des Einspruchs müssen jedoch auch in solchen Fällen beachtet werden. Wir helfen Ihnen gerne bei der Einlegung und Begründung Ihres Einspruchs und stehen Ihnen auch in weiteren Fragen auf dem Gebiet des Steuerrechts gerne zur Seite.

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Steuerrecht 1×1: Doppelbesteuerungsabkommen

Die Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) werden von Staaten geschlossen um einen Erwerbsprozess, der in mehreren Ländern steuerpflichtig ist, nicht einer mehrfachen Besteuerung zu unterwerfen.

Deutschland hat mehr als 70 solcher Doppelbesteuerungsabkommen. In ihnen ist geregelt, welcher Staat sein Besteuerungsrecht ausüben darf, wenn eine in Deutschland steuerpflichtige Person einen Erwerbsvorgang im Ausland vollzieht. Im Wesentlichen erfolgt die Besteuerung je nach Regelung im entsprechenden DBA auf zwei Weisen (weitere Möglichkeiten werden eher selten genutz). Im Rahmen der Freistellungsmethode muss die Steuer in dem Staat gezahlt werden, in dem auch die Einkünfte erzielt werden. Der Staat, in welchem der Wohnsitz liegt, hat dann bezüglich dieser bereits versteuerten Einkünfte kein Besteuerungsrecht mehr. Problematisch an dieser Regelung kann sein, dass solche Abreden mit einem Progressionsvorbehalt getroffen werden. Dann müssen in dem Wohnsitz-Staat zwar nach wie vor keine Steuern gezahlt werden, aber bei der Bestimmung des Steuertarifs, der sich nach der Höhe der Einkünfte richtet, können diese Einkünfte trotzdem berücksichtigt werden und so zu einem höheren Steuersatz und damit auch einer höheren Steuer führen. Entscheiden sich zwei Staaten für die Anrechnungsmethode muss in beiden Staaten gezahlt werden. Zunächst sind die Einkünfte dort zu versteuern, wo sie erzielt werden. Auch in dem Staat, der als Wohnsitz dient, müssen Steuern gezahlt werden. Hier werden jedoch die bereits gezahlten Steuern aus dem anderen Staat berücksichtigt und von der zu zahlenden Steuer abgezogen.

Wenn Sie Fragen zu Ihrer Besteuerung im In- und Ausland haben, kontaktieren Sie uns gerne. Auch für weiter gehende Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.


Alles aus einer Hand – unsere erfahrenen und spezialisierten Rechtsanwälte erarbeiten für Sie eine exakte, klare und faire Lösung, die einfach auf den Punkt gebracht ist! Kontaktieren Sie uns gern für Ihre Fragen und Anliegen.

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Steuerrecht 1×1: Absetzung für Abnutzungen (AfA)

Im Handelsrecht müssen regelmäßig Abschreibungen für Gegenstände im Betriebsvermögen gemacht werden, um den durch die vergehende Zeit eintretenden Wertverlust zu erfassen. Über die typische Nutzungsdauer wird jedes Jahr so viel des Wertes abgeschrieben, dass die Anschaffungskosten nach der üblichen Nutzungsdauer abgeschrieben worden sind. Auch diese Abschreibungen müssen steuerlich bewertet werden.

Die AfA werden im Rahmen der Einkommensteuer ermittelt. Wer verpflichtet ist regelmäßige Abschreibungen vorzunehmen, kann diese von seinen erzielten Einkünften als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen.

Für die vorzunehmenden AfA gibt es verschiedene Methoden. Normalerweise erfolgt die Abschreibung linear. In jedem Jahr der Nutzung eines Wirtschaftsgutes wird der gleiche Betrag für dieses abgeschrieben. Anders verhält es sich bei der degressiven AfA. Hier wird nicht der regelmäßig gleiche Betrag sondern ein Prozentsatz des jeweils aktuellen Betrages abgeschrieben. Diese Vorgehensweise ist nur bei beweglichen Wirtschaftsgütern zulässig. Bei der degressiven Methode werden die jährlich abzuschreibenden Beträge durch den niedrigeren verbleibenden Restwert immer geringer. Für Gebäude gelten aufgrund der unklaren Nutzungsdauer besondere Abschreibungsregeln.

Zur Bestimmung, wie lang die gewöhnliche Nutzungsdauer eines Gegenstandes ist, stellt das Bundesfinanzministerium Tabellen zur Verfügung, die auf Erfahrungswerten beruhende übliche Nutzungsdauern für Anlagegüter angeben. Die Tabellen sind nach Wirtschaftszweigen gegliedert und sollen in diesen übliche Einflüsse auf die Wirtschaftsgüter berücksichtigen.

Wenn Sie Fragen zu Ihrer Besteuerung haben, stehen wir ihnen gerne in allen Bereichen unterstützend zur Seite.

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Verlustabzug bei Körperschaften: Änderung des § 8c KStG

Mit dem „Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ (JStG 2018) wurde unter anderem auch § 8c des Körperschaftsteuergesetzes (Verlustabzug bei Körperschaften) geändert.

Die Neufassung beruht auf einer Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts zur Änderung der Vorschrift. Das Gericht drohte ohne Neufassung die Nichtigkeit ab dem 01.01.2008 (Einführung des § 8c KStG) an, weil es die Vorschrift als verfassungswidrig erachtet hat. Nach § 8c Abs. 1 S. 1 KStG in der alten Fassung geht ein Verlustvortrag der Körperschaft zu einem Teil unter, wenn zwischen 25 und 50 Prozent der Anteile an der Körperschaft innerhalb von 5 Jahren auf einen Erwerber veräußert werden. Bei einer Veräußerung von mehr als 50 Prozent soll gem. Satz 2 der Vorschrift sogar der komplette Verlustvortrag untergehen. In der neuen Fassung des § 8c KStG wird der erste Satz der Vorschrift aufgehoben und durch den vormals zweiten Satz ersetzt. So besteht nur noch die Möglichkeit des vollständigen Ausschlusses des Verlustvortrags, wenn mehr als 50 Prozent der Anteile innerhalb von fünf Jahren veräußert werden. Die neue Regelung gilt rückwirkend auch für alle schädlich-erworbenen Anteile vom 01.01.2008 bis zum 31.12.2015. Anteile, die ab dem 01.01.2016 bis zu Neuregelung erworben wurden, können allerdings dennoch dem § 8c Abs. 1 S. 1 KStG aF unterfallen. Außerdem besteht die Möglichkeit, dass ein schädlicher Beteiligungserwerb für Anteile, die vor dem 01.01.2016 erworben wurden, vorliegt, weil diese Anteile innerhalb der 5-Jahres-Frist bezüglich einer Beteiligungsveräußerung von über 50 Prozent liegen.

Falls Sie in diesem Zusammenhang oder bezüglich eines anderen Anliegens Fragen zu Ihren Verlustvorträgen oder Ihrer Steuerfestsetzung haben, kontaktieren Sie uns gerne.

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Kapitalertragsteuerabzug auf Schadenersatzleistungen von Banken?

Die steuerrechtliche Behandlung zivilrechtlicher Schadenersatzansprüche führt häufig zu neuen Konflikten, wenn Banken nach der Beendigung eines zivilrechtlichen Verfahrens – sei es durch Vergleich oder Urteil – Schadenersatzleistungen um hierauf vermeintlich anfallende Kapitalertragsteuer kürzen und diesen Betrag an die Finanzverwaltung abführen. Vermehrt betrifft dies in letzter Zeit Gerichtsverfahren, die die Rückabwicklung geschlossener Fonds aufgrund einer fehlerhaften Anlageberatung zum Gegenstand hatten.

Triebfeder für diesen vorauseilenden Gehorsam ist nicht selten die Furcht der Banken, sie könnten bei einer bestehenden Kapitalertragsteuerabzugsverpflichtung neben dem eigentlichen Schuldner der Kapitalertragsteuer (also dem Gläubiger/Empfänger der Schadenersatzleistung) als „Haftungsschuldner“ herangezogen werden.

Wird eine geschuldete Geldleistung an den Gläubiger gezahlt, erlischt das Schuldverhältnis. Dabei ist der geschuldete Betrag im Regelfall unmittelbar an den Gläubiger zu zahlen. Handelt es sich bei dem Schuldner der Schadenersatzleistung jedoch um ein inländisches Kreditinstitut und bei dem Gläubiger um ihren Kunden wird dieser Grundsatz durch die Vorschriften zum Steuerabzug durchbrochen. Durch die Kapitalertragsteuerabzugsverpflichtung kann die zivilrechtliche Leistungsverpflichtung gegenüber dem Gläubiger der Schadenersatzleistung durch eine abgabenrechtliche Leistungsverpflichtung überlagert werden.

Als auszahlende Stelle kann für ein inländisches Kreditinstitut die Verpflichtung bestehen, die zu entrichtende Kapitalertragsteuer zuzüglich des Solidaritätszuschlags einzubehalten, anzumelden und an das zuständige Finanzamt abzuführen. Da die Bank gegenüber der Finanzverwaltung für die Abführung der Kapitalertragsteuer haftet, kommt der Erfüllung dieser Abzugsverpflichtung gegenüber dem Gläubiger der Schadenersatzleistung grundsätzlich Erfüllungswirkung zu.

Die Erfüllungswirkung tritt allerdings dann nicht ein, wenn für die Bank eindeutig erkennbar ist, dass eine Verpflichtung zum Kapitalertragsteuerabzug nicht besteht. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn es sich bei den durch die Bank als kapitalertragssteuerpflichtig behandelten Leistungen nicht um Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne von § 20 EStG handelt.

Der Steuerabzug ist unter Beachtung der im Bundessteuerblatt veröffentlichten Auslegungsvorschriften der Finanzverwaltung vorzunehmen. Das zur Abführung der Kapitalertragsteuer verpflichtete Kreditinstitut ist als Organ der Steuererhebung grundsätzlich an die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung gebunden.

Zumeist stützen sich die Banken, für die Frage, ob Kapitalertragsteuer einzubehalten und abzuführen ist, auf das BMF-Schreiben vom 18. Januar 2016 (Einzelfragen zur Abgeltungsteuer; Neuveröffentlichung des BMF-Schreiben mit dem Geschäftszeichen IV C1 – S 2252/08/10004:017) in dem es unter Ziffer 3 [Besondere Entgelte und Vorteile (§ 20 Absatz 3 EStG)] unter Randziffer 83 [Schadenersatzleistungen oder Kulanzerstattungen] heißt:

„Erhalten Anleger Entschädigungszahlungen für Verluste, die auf Grund von Beratungsfehlern im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage geleistet werden, sind diese Zahlungen besondere Entgelte und Vorteile i.S. des § 20 Abs. 3 i.V.m. Absatz 1 oder 2 EStG, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zu einer konkreten einzelnen Transaktion besteht, bei der ein konkreter Verlust entstanden ist oder ein steuerpflichtiger Gewinn vermindert wird. Die gilt auch dann, wenn die Zahlung ohne eine rechtliche Verpflichtung erfolgt, und im Übrigen auch bei Entschädigungszahlungen für künftig zu erwartende Schäden.“

Dieses BMF-Schreiben dient aber allein der Auslegung des § 20 Absatz 3 EStG, der besagt:

„Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch besondere Entgelte oder Vorteile, die neben den in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Einnahmen oder an deren Stelle gewährt werden.“

Wie sich aus dem Wortlaut des § 20 Absatz 3 EStG ergibt, werden Einkünfte aus Kapitalvermögen vorausgesetzt. Diese Norm unterwirft damit gerade nicht jede Entschädigungszahlung der Kapitalertragsteuer. Vielmehr unterliegen dieser Form der Steuerabgeltung nur Entschädigungszahlungen, die ein Surrogat der Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne von § 20 Absatz 1 und 2 EStG darstellen. Eine Schadenersatzleistung dürfte daher nur dann zu einer Kapitalertragssteuerpflicht führen, soweit sich die Schadenersatzleistung auf eine Kapitalanlageform bezieht, dessen Erträge selbst der Kapitalertragsteuer unterliegen.

Ein erheblicher Teil der geschlossenen Fonds basiert jedoch darauf, dass die Anleger steuerrechtlich als Mitunternehmer an einer Kommanditgesellschaft beteiligt sind, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 15 EStG erzielt, sei es originär aufgrund der Art der erzielten Einkünfte oder aufgrund der gewerblichen Prägung der Gesellschaft.

Soweit ein Schadenersatzanspruch auch Verzugs- und Prozesszinsen beinhaltet unterliegen diese dem Grunde nach der Kapitalertragsteuer. Für den Abzug von Kapitalertragsteuer genügt es allerdings nicht, wenn beispielsweise in einem Vergleich pauschal ein Betrag als Schadenersatz vereinbart wird, ohne spezifizierte Teilsummen auf bestimmte Teile der Klagforderung zu beziehen. Denn für den Abzug von Kapitalertragsteuer müssen Erträge aus Kapitalvermögen konkret zugerechnet werden können.

Des Weiteren kann es sich bei einer Schadensersatzleistung schon nach dem Wortlaut nicht um einen „Vorteil“ im Sinne des oben aufgeführten § 20 Absatz 3 EStG handeln, denn dies setzt voraus, dass es sich bei einer Einnahme um ein Nutzungsentgelt für eine Kapitalüberlassung oder um einen realisierten Gewinn aus einer Veräußerung handelt. Eine Entschädigungszahlung stellt dagegen eine eigenständige schuldrechtliche Verpflichtung gegenüber dem Anleger dar, die allein den ursprünglichen Aufwand des Anlegers reduziert.

Nach Auffassung des Landgerichts Frankfurt handle es sich bei einer Schadenersatzleistung weder um einen Ertrag aus einer Kapitalforderung für die Überlassung des Kapitals im Sinne des § 20 Absatz 1 Nr. 7 EStG, noch um einen Gewinn aus der Veräußerung oder Übertragung einer Kapitalforderung im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 EStG. Eine Schadenersatzleistung diene daher nicht dem Ausgleich eines Gewinns, sondern allein der Abgeltung des zugefügten Schadens. Es liege daher lediglich ein Nachteilsausgleich vor und nicht ein „Vorteil“ im Sinne des § 20 Absatz 3 EStG (LG Frankfurt/Main, Urteil vom 21. Dezember 2011, Az. 2-25 O 218/11).

Auch nach einem Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts Hamm beinhaltet eine Vergleichszahlung in den Fällen der Kapitalanlageberatung in der Praxis zumeist weder den entgangenen Gewinn noch Verzugs- der Prozesszinsen. Vielmehr stehe der geltend gemachte Anlageschaden wirtschaftlich eindeutig im Vordergrund (OLG Hamm, Beschluss vom 06.09.2018, I-34 U 10/18, n.v.).

Zudem ist ein weiterer Aspekt zu beachten. Wendet eine Bank ein, Kapitalertragsteuer an das Finanzamt abgeführt zu haben, so stellt dies allein noch keinen tauglichen Erfüllungseinwand dar. Nach Auffassung des Landgerichts Mönchengladbach stehe die von der Bank behauptete Entrichtung der Kapitalertragsteuer einer Vollstreckung der Gläubigerin der Schadenersatzleistung solange nicht entgegen, wie kein tauglicher Nachweis hierfür und keine Steuerbescheinigung vorgelegt werden könne (LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 12. Januar 2015, 10 O 309/14, n.v.). Dabei seien die Vorgaben der Finanzverwaltung zu beachten. Danach ist die auszahlende Stelle verpflichtet, dem Gläubiger der Kapitalerträge eine Steuerbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu erteilen.

Dieser Beitrag soll Interessenten lediglich einen Überblick verschaffen, kann aber ein persönliches Beratungsgespräch nicht ersetzen. Der Inhalt wurde unter Beachtung der anwaltlichen Sorgfaltspflichten erstellt. Jede Haftung ist ausgeschlossen.

Wir sind Ihr kompetenter Ansprechpartner nicht nur bei Themen aus dem Bank- und Kapitalmarktrecht, sondern auch bei Problemen auf dem Gebiet des Steuerrechts. Sowohl bei der Einlegung von Einsprüchen als auch bei der Durchführung von Verfahren vor den Finanzgerichten lassen wir Sie nicht „im Regen stehen“. Des Weiteren bieten wir Ihnen „maßgeschneiderte“ Lösungen im Bereich der steuerlichen Gestaltungsberatung. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf.

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Einkünfte und Einkommenssteuer: Die Liebhaberei im Steuerrecht

Wesentlich für das Entstehen einer Einkommensteuerpflicht ist es, dass die Einkünfte erzielende Person mit den Einkünften auch die Absicht zur dauerhaften Gewinnerzielungsabsicht hat.

Sobald dies nicht der Fall ist, handelt es sich um Liebhaberei und die Einkünfte sind in Hinblick auf die Einkommensteuer nicht von Belang. Vorsicht ist aber im Hinblick auf die Umsatzsteuer geboten, da im Umsatzsteuerrecht nicht von einer Gewinnerzielungsabsicht sondern lediglich von einer Einnahmenerzielungsabsicht die Rede ist. Insoweit kann die Umsatzsteuerpflicht auch bei einkommenssteuerlicher Liebhaberei erhalten bleiben.

Bei der Beurteilung, ob ein Gewinn erzielt werden soll, kommt es nicht auf die einzelnen Veranlagungszeiträume an. Wird ein Unternehmen beispielsweise erst neu gegründet, sind anfängliche Verluste noch kein Anzeichen für Liebhaberei. Es ist vielmehr darauf abzustellen, dass das Unternehmen einen Totalgewinn erzielt. Das bedeutet, dass von Aufnahme des Betriebes bis zu seinem Ende (sei es die Aufgabe, Veräußerung oder Liquidation) die Absicht ein positives Ergebnis zu erzielen verfolgt wird. Es kommt also nicht darauf an, dass im Endeffekt ein positiver Gewinn zu verzeichnen ist, sondern dass die Tätigkeit und die Art ihrer Ausübung grundsätzlich dazu geeignet sein muss einen Gewinn zu erzielen. Wird ein Betrieb nur aus Gründen geführt, die keinen wirtschaftlichen Anhaltspunkt bieten und ihre Gründe ausschließlich in der privaten Lebensführung finden, wird regelmäßig ein Fall der Liebhaberei vorliegen. Es kommt sowohl in Betracht, dass ein Betrieb von Anfang an nur Liebhaberei ist oder sich erst nachträglich dahingehend verändert. Die Abgrenzung, ob eine Liebhaberei vorliegt und ab wann dies der Fall ist, muss nach dem Einzelfall erfolgen und kann sehr schwierig sein.

Aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes haben sich bereits bestimmte Fälle entwickelt, in denen die fehlende Gewinnerzielungsabsicht bejaht oder verneint wurde. So kann in dem Betrieb einer Reitschule, aus der auch Pferde „ausgeliehen“ werden können, eine Gewinnerzielungsabsicht gesehen werden, während diese bei einem Gestüt mit Pferdezucht verneint wird. Auch für Nebentätigkeiten wie die Beschäftigung als Kunstmaler kann die Absicht bejaht oder bei schriftstellerischer Tätigkeit verneint werden.

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Gutschein-Richtlinie im Rahmen der Umsatzsteuer

Zum ersten Januar 2019 muss eine EU-Richtlinie in das Umsatzsteuergesetz integriert werden. Die EU-Richtlinie 2016/1065 über Gutscheine wird in den §3 des Umsatzsteuergesetzes eingegliedert.

In §3 Abs.13 soll der Gutschein zunächst definiert werden. Der Inhaber eines Gutscheins ist dazu berechtigt diesen statt einer Zahlung zum Erwerb von Gegenständen oder Dienstleistung zu verwenden. Die Neuregelung unterscheidet dann zwischen Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheinen. Der Einzweck-Gutschein (zukünftig in §3 Abs.14 UStG) bietet bereits bei seiner Ausstellung alle Informationen, die benötigt werden um die Besteuerung vorzunehmen. Der Umsatz, der für die Umsatzsteuer relevant wird, steht bereits fest und so soll auch die Besteuerung schon dann vorgenommen werden, wenn der Gutschein ausgegeben wird. Wird der Gutschein dann genutzt, unterliegt der mit dem Gutschein entlohnte Vorgang keiner Besteuerung mehr. Unter den zukünftigen §3 Abs.15 UStG fallen dann alle Gutscheine, die nicht bereits von Absatz 14 erfasst werden. Hier erfolgt die Besteuerung dann gegensätzlich erst, wenn der Gutschein zum Erhalt einer Leistung auch tatsächlich genutzt wurde.

Wesentlich unterscheidet die Neuregelung also, dass eine Steuerpflicht bereits dann eintritt, wenn sich bei der Ausgabe des Gutscheins ein Steuersatz ermitteln lässt.

Durch die Neuregelungen soll das Umsatzsteuerrecht auch bezüglich der Besteuerung von Gutscheinen vereinheitlicht werden. Die Neuerungen gelten für alle ab dem 1. Januar 2019 ausgestellten Gutscheine.

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Umsatzsteuerpflicht von Bauträgern?

Bei Abschluss eines Bauvertrages stellt sich für viele Bauträger die Frage, ob sie selbst oder die mit dem Bau betrauten Handwerker bzw. Bauunternehmer die Umsatzsteuer abzuführen haben. Die Finanzämter sahen die Zuständigkeit über lange Zeit bei den Bauträgern. Doch diese Praxis zieht nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofes weitergehende Folgen als bisher von den Finanzbehörden angenommen nach sich.

Bereits im Jahr 2013 entschied der Bundesfinanzhof, dass die Finanzbehörden das entsprechende Gesetz zur Umsatzsteuerpflicht bei Bauaufträgen falsch ausgelegt haben. Die Steuerplicht bei Bauaufträgen soll nicht die Bauträger, wie bis dato angenommen treffen, sondern die ausführenden Handwerker und Unternehmer. Mit seinem Urteil vom 27.09.2018 gesteht der Bundesfinanzhof Bauträgern, die annahmen als Leistungsempfänger zur Steuerabführung verpflichtet zu sein, die Rückforderung ihrer erbrachten Leistungen zu. Der Bundesfinanzhof bestimmt, dass eine solche Forderung auch dann nicht treuwidrig ist, wenn die Umsatzsteuer noch nicht an die leistenden Handwerker abgeführt wurde, die diese nun nachträglich abführen müssen und ihre Rechnungen dahingehend korrigieren. Der Fehler beruhe laut Bundesfinanzhof schließlich auf einer rechtlichen Fehlbeurteilung der Finanzbehörden und soll die Bauträger nicht treuwidrig handeln lassen.
Eine Umsatzsteuerpflicht als Bauträger kann jedoch unter Umständen auch gerechtfertigt sein. Unter anderem liegen solch gerechtfertigte Fälle dann vor, wenn der Bauträger als Baufirma auftritt und auf fremden Boden baut oder wenn er Bauleister ist, also seine Kunden Möglichkeiten zur Einflussnahme auf den Bau haben.
Wenn auch Sie sich Fragen, ob Sie als Bauträger Ihre an das Finanzamt gezahlte Umsatzsteuer zurückverlangen könne, wenden Sie sich gerne an uns!

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Geschlossener Fonds in der Insolvenz – Verjährung von Rückzahlungsansprüchen des Insolvenzverwalters

  1. Haben Sie sich an einen geschlossen Fonds beteiligt, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde?
  2. Wurden Sie durch den Insolvenzverwalter unter Hinweis auf § 172 Absatz 4 HGB aufgefordert, erhaltene „Ausschüttungen“ zurückzuzahlen?

Wird über das Vermögen einer geschlossenen Beteiligung das Insolvenzverfahren eröffnet, prüft der Insolvenzverwalter, ob es sich bei den „Auszahlungen“ des Fonds an die Anleger um eine haftungsschädliche „Einlagenrückgewähr“ handelt, die die Haftung des Kommanditisten im Außenverhältnis wieder aufleben lässt.

Bei mittelbaren Beteiligungen über einen Treuhandkommanditisten tritt dieser regelmäßig seinen Freistellungsanspruch gegenüber dem mittelbar beteiligten Anleger (Treugeber) an den Insolvenzverwalter ab. Allerdings wandelt sich der Befreiungsanspruch des Treuhandkommanditisten gegenüber dem Treugeber mit der Abtretung in einen Zahlungsanspruch, für den die dreijährige Regelverjährungsfrist der §§ 195, 199 BGB gilt. Für die Frage des Verjährungsbeginns geben die nachfolgenden Urteile einen Anhaltspunkt.

So hat der Bundesgerichthof zur Frage der Verjährung im Zusammenhang mit Rückforderungsansprüchen aus § 172 Abs. 4 HGB im Jahr 2017 entschieden:

„Wandelt sich der Befreiungsanspruch eines Treuhänders bereits vor Fälligkeit einer Drittforderung, von der zu befreien ist, in einen Zahlungsanspruch um, weil die Inanspruchnahme des Befreiungsgläubigers durch den Drittgläubiger mir Sicherheit zu erwarten ist und feststeht, dass für die Erfüllung der Drittforderung auf die Mittel des Befreiungsschuldners zurückzugreifen ist, so ist für die Verjährung des Anspruchs des Treuhänders der Schluss des Jahres maßgeblich, in welchem der Zahlungsanspruch durch Umwandlung des Befreiungsanspruchs entsteht. (Leitsatz des Verfassers)“
[BGH, Urteil vom 07.12.2017 III ZR 2016/17, GWR 2018, 33]

Das Amtsgericht Kassel nennt in Ziffer 2 des Leitsatzes einer Entscheidung aus dem Jahr 2016 für derartige Konstellationen sogar den spätesten Zeitpunkt des Verjährungsbeginns:

„Aufgrund der gläubigerschützenden Funktion des § 172 IV HGB entsteht der Rückzahlungsanspruch erst im Zeitpunkt der eingetretenen Überschuldung oder – mangels anderweitiger Anhaltspunkte – spätestens im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung. (Leitsatz der Redaktion)“
[BGH, Urteil vom 07.12.2017 III ZR 2016/17, GWR 2018, 33]

Allerdings kann der Insolvenzverwalter den Eintritt der Verjährung durch die in § 204 BGB genannten Maßnahmen „hemmen“. Hierzu zählt auch die Zustellung eines Mahnbescheids im (gerichtlichen) Mahnverfahren vor Ablauf der Verjährungsfrist.

Ist der Rückforderungsanspruch des Insolvenzverwalters offensichtlich verjährt, sollten Sie sich als betroffener Anleger auf die „Einrede der Verjährung“ berufen. Der Anspruch als solcher erlischt dann zwar nicht. Mit der Einrede der Verjährung wird aber ein dauerndes Leistungsverweigerungsrecht begründet. Da der Anspruch als solcher nicht erlischt, bleibt die Forderung erfüllbar. Wird also in Unkenntnis der Verjährung der vom Insolvenzverwalter geltend gemachte Rückforderungsanspruch von Ihnen beglichen, können Sie die Leistung nicht mehr zurückverlangen.

Dieser Beitrag soll Interessenten lediglich einen Überblick verschaffen, kann aber ein persönliches Beratungsgespräch nicht ersetzen. Der Inhalt wurde unter Beachtung der anwaltlichen Sorgfaltspflichten erstellt. Jede Haftung ist ausgeschlossen.

Wir sind Ihr kompetenter Ansprechpartner bei Themen aus dem Bank- und Kapitalmarktrecht, insbesondere bei der Rückabwicklung geschlossener Beteiligungen sowie bei der Abwehr von Rückforderungsansprüchen nach der Insolvenzeröffnung über das Vermögen Ihrer geschlossenen Beteiligung. Des Weiteren unterstützen wir Sie bei Problemen auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts und des Steuerrechts. Wir bieten Ihnen „maßgeschneiderte“ Lösungen im Bereich der gesellschaftsrechtlichen und steuerlichen Gestaltungsberatung. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf.


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