Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen
Uns ist bekannt, dass viele Arbeitnehmer und Arbeitgeber denken, dass eine Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen nicht möglich ist. Doch dies ist ein gefährlicher Irrtum, den es aufzuklären gilt. Wie so häufig ist die Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen eine Prüfung und Abwägung im Einzelfall.
Die ordentliche Kündigung eines Arbeitnehmers, der häufig für wenige Tage fehlt, kann wegen „erheblicher Äquivalenzstörung“ nach § 1 Abs. 2 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) sozial gerechtfertigt sein. Das Bundesarbeitsgericht vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass eine kündigungsrelevante Störung dann vorliegt, wenn nach der Gesundheitsprognose in Zukunft mit Entgeltfortzahlung Kosten zu rechnen ist, die über die Dauer von 6 Wochen innerhalb eines Jahres hinausgehen.
Sofern im zu prüfenden Fall eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen ist, kommt eine außerordentliche Kündigung in Betracht. Vorbehaltlich einer umfassenden Interessenabwägung im Einzelfall kann eine außerordentliche Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen gerechtfertigt sein, wenn damit zu rechnen ist, dass der Arbeitgeber für mehr als 1/3 der jährlichen Arbeitstage Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall leisten muss.
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