Sieg für Anleger: Gericht verurteilt Finanzvermittlung zur Rückabwicklung verlustreicher Fondsbeteiligungen
Sieg für Anleger: Gericht verurteilt Finanzvermittlung zur Rückabwicklung verlustreicher Fondsbeteiligungen
Das OLG Frankfurt am Main hat die Berufung der beklagten Finanzvermittlung gegen ein vorangegangenes Urteil des Landgerichts Kassel zurückgewiesen. Damit wurde die Beklagte rechtskräftig dazu verurteilt, dem Kläger Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung zu leisten.
Sachverhalt
- Hintergrund: Der Kläger und seine Ehefrau wurden im Jahr 2009 von Vermittlern der Beklagten bezüglich verschiedener Kapitalanlagen beraten.
- Beteiligungen: Auf Empfehlung der Berater zeichnete der Kläger Beteiligungen an drei geschlossenen Fonds:
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- MPC Deepsea Oil Explorer GmbH & Co. KG (Investition in eine Ölbohrplattform).
- 67. IHF geschlossener Immobilienfonds für Holland GmbH & Co. KG.
- Nordcapital Offshore Fonds 5 GmbH & Co. KG (Schiffsbeteiligung).
- Klagegrund: Der Kläger machte geltend, nicht ordnungsgemäß über die Risiken (insbesondere das Totalverlustrisiko) aufgeklärt worden zu sein und die Verkaufsprospekte erst nach der Unterzeichnung der Beitrittserklärungen erhalten zu haben.
Wesentliche Entscheidungsgründe
- Pflichtverletzung bei der Beratung: Das Gericht stellte fest, dass die Beklagte ihre Pflicht zur „objektgerechten Beratung“ verletzt hat. Es wurde nicht ausreichend und verständlich über das Risiko eines Totalverlusts der Einlage aufgeklärt.
- Verspätete Prospektübergabe: Die für die Aufklärung notwendigen Emissionsprospekte wurden dem Kläger erst im November 2009 übergeben, obwohl die Zeichnungen bereits im September und Oktober erfolgt waren. Eine rechtzeitige Aufklärung war damit nicht mehr möglich.
- Mangelhafte Dokumentation: Die in den Beratungsprotokollen enthaltenen Risikohinweise waren drucktechnisch nicht ausreichend hervorgehoben (kleine Schrift, kein Fettdruck) und konnten eine mündliche Aufklärung daher nicht ersetzen.
- Keine Verjährung: Die Ansprüche waren zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht verjährt. Dem Kläger konnte keine „grob fahrlässige Unkenntnis“ vorgeworfen werden, weil er sich auf die mündlichen Aussagen seines Beraters verlassen durfte und nicht verpflichtet war, die umfangreichen Prospektunterlagen unmittelbar auf Widersprüche hin zu kontrollieren.
Rechtsfolge
Die Beklagte muss dem Kläger die geleisteten Einlagen nebst Agio zurückzahlen, abzüglich erhaltener Ausschüttungen. Im Gegenzug überträgt der Kläger seine Anteile an den jeweiligen Gesellschaften an die Beklagte.
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