Engel & Völkers Resorts GmbH i.L. und Ralph Viereck: Rechtliche Niederlagen vor Gerichten

(aktualisiert am 21.11.25) 

In einer Reihe von Urteilen haben das Hanseatische Oberlandesgericht und das Landgericht Hamburg sowohl der Engel & Völkers Resorts GmbH i.L. (EVR) als auch ihrem damaligen Geschäftsführer Ralph Viereck deutliche Niederlagen beigefügt.
Die von der Kanzlei Helge Petersen & Collegen erstrittenen Urteile betreffen die Vermarktung von Immobilienprojekten in Kanada, bei denen Anleger hohe Verluste erlitten haben.

Die wichtigsten Punkte der Urteile:

  • Falschberatung: Beide Gerichte stellten fest, dass die EVR Anleger hinsichtlich des älteren Anlagemodells (Investition über eine LLC) falsch beraten habe. Das für den Vertrieb verwendete Informationsmaterial klärte nach Auffassung der Gerichte nicht hinreichend über die tatsächliche Bedeutung des sog. „Reihenfolgeprinzips“ für die Anlageentscheidung auf.
  • Fehlende Erlaubnis: Darüber hinaus stellten die Gerichte fest, dass das jüngere Anlagemodell (Grundstücksoptionskaufvertrag) den Regelungen des Kreditwesengesetzes (KWG) unterliege. Danach wäre für den Vertrieb dieses Anlagemodells eine Erlaubnis der BaFin erforderlich gewesen, über die EVR allerdings nicht verfügte. Jetzt hat das Hanseatische OLG entschieden, dass auch das ältere Anlagemodell (Investition über eine LLC) den Regelungen des KWG unterliege, was das Landgericht Hamburg in erster Instanz in verschiedenen Verfahren noch verneint hatte.
  • Schadensersatz: Anleger haben Anspruch auf Schadensersatz. Während sich der Anspruch in Bezug auf eine fehlerhafte Beratung lediglich gegen die EVR richtet, besteht der Anspruch wegen der fehlenden Erlaubnis sowohl gegen EVR als auch gegen deren damaligen Geschäftsführer, Herrn Ralph Viereck, persönlich.

Bedeutung der Urteile:

Die durch uns erstrittenen Urteile sind ein wichtiger Erfolg für Anleger und Mandanten, die von der EVR geschädigt wurden. Sie zeigen, dass die Gerichte die Verstöße des Unternehmens ernst nehmen und bereit sind, Anleger zu schützen.

Sehen Sie hier viele weitere Beispiele erfolgreich errungener Urteile, bei denen es um Grundstücksoptionsverträge geht:


Die Fachkanzlei Helge Petersen & Collegen ist auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts seit Jahren bundesweit erfolgreich für geschädigte Anleger aktiv. Tausende Urteile und Vergleiche bürgen für Anlegerschutz auf höchstem Niveau. Kontaktieren Sie uns gern.

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So funktioniert die GmbH & Co. KG als Käuferin Ihrer Immobilie

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Rechtsanwalt Helge Petersen: Ihr Experte für Immobilien-Steueroptimierung

So funktioniert die GmbH & Co. KG als Käuferin Ihrer Immobilie


Die GmbH & Co. KG ist eine spezielle Form der Kommanditgesellschaft (KG). Der Clou dabei ist ihre Struktur:

  • Sie als Eigentümer sind der Kommanditist und zu 100 % an der Gesellschaft beteiligt. Ihre Haftung ist dabei auf eine geringe Einlage (z.B. 1 € oder 100 €) beschränkt.
  • Für die Rolle des Komplementärs, der unbeschränkt haftet, gründen Sie eine eigene GmbH. Diese GmbH hält 0 % am Gewinn der KG und dient lediglich als Haftungsträgerin.
  • Für die Gründung einer GmbH sind EUR 25.000 notwendig, von denen jedoch lediglich zunächst einmal EUR 12.500 eingezahlt werden müssen.

Das Besondere an dieser Konstruktion: Eine GmbH & Co. KG ist gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG gewerblich geprägt und hat immer ein Betriebsvermögen. Dies schafft die Grundlage für die steuerlichen Vorteile.

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Ihre Vorteile im Detail: Neues Abschreibungsvolumen und Steuerersparnis

Durch den Verkauf Ihrer Immobilie an Ihre neu gegründete GmbH & Co. KG ergeben sich mehrere entscheidende Vorteile:

  • Neue Abschreibungsbasis: Die GmbH & Co. KG erwirbt die Immobilie zu ihrem aktuellen Verkehrswert. Dieser Wert bildet die neue, deutlich höhere Bemessungsgrundlage für die Abschreibungen.
  • Kaufpreisforderung: Für Sie als Privatperson entsteht durch den Verkauf eine Kaufpreisforderung gegenüber Ihrer GmbH & Co. KG. Diese Forderung spielt später eine wichtige Rolle bei der steueroptimierten Entnahme von Geldern.

Ein Rechenbeispiel verdeutlicht das Potenzial:

Stellen Sie sich vor, Sie haben Mieteinnahmen von 100 Geldeinheiten (GE).

  • Ihre aktuelle Situation (Privat):
    • 100 GE Mieteinnahmen
    • 0 GE Abschreibung (da Immobilie abgeschrieben)
    • = 100 GE Gewinn
    • Nach 42 % Einkommensteuer (ESt.) bleiben Ihnen 58 GE netto.
  • Mit der GmbH & Co. KG:
    • 100 GE Mieteinnahmen
    • Abzug neuer Abschreibungen, z.B. 3 % von 2.000 GE = 60 GE
    • = 40 GE Gewinn
    • Nach 42 % ESt. (17 GE) bleiben Ihnen liquiditätstechnisch 83 GE netto (100 GE Einnahmen – 17 GE Steuer).

Sie sehen: Der steuerliche Gewinn sinkt durch die neuen Abschreibungen erheblich, und Sie haben deutlich mehr Liquidität.


Wenn Sie nähere Informationen wünschen, stehe ich Ihnen gerne für eine unverbindliche und kostenlose Beratung zur Verfügung.

Ihr
Helge Petersen,
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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GmbH & Co. KG als Käuferin Ihrer Immobilie: Zusätzliche Optimierungsmöglichkeiten für maximale Flexibilität

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Zusätzliche Optimierungsmöglichkeiten für maximale Flexibilität


Die Gründung der GmbH & Co. KG ist bereits ein großer Schritt. Doch es gibt noch weitere Optionen, um Ihre Steuerlast langfristig zu minimieren und Ihr Vermögen optimal zu gestalten:

Option 1: Umwandlung in eine GmbH (nach 5 Jahren)

Die Sperrfrist für die Umwandlung einer GmbH & Co.KG in eine reine GmbH beträgt nach einer Gesetzesänderung, die erst nach dem Video der Steuerberater Juhn beschlossen wurde, mittlerweile 10 Jahre (statt 5 Jahre).

  • Niedrigere Körperschaftsteuer: Eine GmbH unterliegt der Körperschaftsteuer, die in der Regel nur 15 % beträgt – ein deutlicher Unterschied zu Ihrem persönlichen Einkommensteuersatz von bis zu 42 %.
  • Optimale Gewerbesteuer: Bei reinen Grundstücks-GmbHs kann die Gewerbesteuer auf Antrag nahezu auf 0 € gekürzt werden.
  • Steuerfreie Auszahlung: Der nach Abzug der Steuern verbleibende Gewinn kann über Jahre hinweg als Tilgung Ihrer ursprünglichen Kaufpreisforderung (Darlehen) steuerfrei an Sie als Gesellschafter zurückfließen.

Erweitertes Beispiel mit GmbH:

  • 100 GE Einnahmen
  • 60 GE AfA (Abschreibung)
  • = 40 GE Gewinn
  • 15 % Körperschaftsteuer (KSt.) = 6 GE
  • = 94 GE Netto

Diese 94 GE stehen Ihnen dann über die Darlehenstilgung zur Verfügung.

Option 2: Rückführung ins Privatvermögen (nach gewisser Frist)

Alternativ können Sie die gewerbliche GmbH & Co. KG nach einer gewissen Frist wieder in eine rein vermögensverwaltende Gesellschaft umwandeln. Das ermöglicht Ihnen:

  • Beibehaltung der höheren Abschreibung: Die auf Basis des neuen Verkehrswerts generierten Abschreibungen bleiben erhalten.
  • Steuerfreier Verkauf: Ihre Immobilie kann nach zehn Jahren erneut steuerfrei aus dem Privatvermögen verkauft werden, falls Sie dies wünschen.

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Ihr Weg zu neuem Abschreibungsvolumen und erheblichen Steuervorteilen


Zusammenfassend lassen sich die Schritte zur Optimierung Ihres Immobilienvermögens wie folgt darstellen:

  1. Gründung einer GmbH & Co. KG: Wir unterstützen Sie bei der Strukturierung und Gründung dieser Gesellschaftsform.
  2. Verkauf Ihrer Bestandsimmobilien an die GmbH & Co. KG: Dadurch entsteht für Sie eine Kaufpreisforderung und für die KG eine neue, hohe Abschreibungsbasis.
  3. Wählen Sie Ihre langfristige Strategie:
    • Dauerhafte Nutzung der GmbH & Co. KG-Struktur für laufende Steuervorteile.
    • Option 1: Formwechsel nach 10 Jahren in eine GmbH für maximale Steuerersparnis durch niedrigere Steuersätze und steuerfreie Darlehenstilgung.
    • Option 2: Umwandlung in eine vermögensverwaltende Gesellschaft für den Erhalt der Abschreibung und die Möglichkeit eines steuerfreien Verkaufs nach 10 Jahren.

Mit dieser intelligenten Strategie können Sie nicht nur Ihr Immobilienvermögen erhalten, sondern auch dessen steuerliche Effizienz erheblich steigern.

Sind Sie bereit, das volle Potenzial Ihrer Immobilien auszuschöpfen und Ihre Steuerlast nachhaltig zu senken?


Wenn Sie nähere Informationen wünschen, stehe ich Ihnen gerne für eine unverbindliche und kostenlose Beratung zur Verfügung.

Ihr
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Streit um Verwendung der Bezeichnung „Lindenau“

Der Kauf und die Verwaltung des ehrwürdigen ehemaligen Lindenau Geländes bringt doch immer wieder neue Begehrlichkeiten und Überraschungen Dritter zu Tage.

Seit Anfang des Jahres 2023 verwaltet die Lindenau Coast Verwaltungsgesellschaft mbH das ehemalige Gelände der Lindenau Werft, von dem sie Teilflächen käuflich erworben hat, und entwickelt dieses fort. Während die Stadt Kiel, das Land Schleswig-Holstein, die ehemaligen Mitarbeiter der Lindenau Werft sowie der Stadtteil Friedrichsort nahezu einhellig die Sanierung und Öffnung des Lindenau Geländes begrüßen, scheint es auch einzelne zu geben, die sich an dieser Entwicklung stören.

So hat jedenfalls eine Frau Anke-Luise Lindenau die Lindenau Coast Verwaltungsgesellschaft mbH und die Yacht- und Bootswerft Marina Rathje GmbH verklagt und verlangt, dass beide unter Androhung einer Ordnungsstrafe bis zu 250.000 Euro und ersatzhalber einer Ordnungshaft von bis zu 2 Jahren es unterlassen, im Geschäftsverkehr die Bezeichnung „Lindenau“ als Teil des Handelsnamens bzw. Unternehmensbezeichnung zu verwenden sowie das Zeichen in den Geschäftspapieren und Werbung zu benutzen:

Streit um Verwendung der Bezeichnung „Lindenau“

 


Soweit wir Frau Lindenau richtig verstehen, meint sie, dass ihre Geschäfte unter dem Namen „Immobilien.Werft Anke-Luise Lindenau“ sehr gestört würden und auch eine enorme Verwechslungsgefahr zwischen ihren Immobiliengeschäften einerseits sowie der Verwaltung des ehemaligen Werftgeländes durch die Beklagten andererseits wegen der Bezeichnung „Lindenau“ bestünde. Ihren Nachnamen habe sie sich sogar in München „sichern“ lassen. Tatsächlich hat Frau Lindenau wohl auch mal auf dem Gelände gewohnt.

Es handelt sich um eine spannende Rechtsfrage. Das fragliche Gelände, welches von der Lindenau Coast Verwaltungsgesellschaft mbH verwaltet und entwickelt wird, ist seit Jahrzehnten bekannt als „Lindenau Werft“. Es gibt sogar eine Bushaltestelle mit der Bezeichnung „Lindenauwerft“ direkt am Haupteingang zu dem Gelände sowie einen Fahrradweg mit der Bezeichnung „Harald Lindenau Weg“. Zudem gibt es den Nachnamen „Lindenau“ in Deutschland hundertfach. Im Zuge der Verwaltung und Entwicklung des Geländes der ehemaligen Lindenau Werft ist es praktisch unmöglich, auf die Verwendung des Begriffs „Lindenau“ zu verzichten. Dies gilt umso mehr, als dass der historische Bezug zum ehemaligen Werftbetrieb erhalten bleiben soll.

Kann also Frau Lindenau, die sich entschieden hat, unter der Bezeichnung „Immobilien.Werft Anke-Luise Lindenau“ Immobiliengeschäfte zu betreiben, von der Lindenau Coast Verwaltungsgesellschaft mbH verlangen, dass diese im Zuge der Verwaltung und Entwicklung des ehemaligen Werftgeländes auf die Verwendung des Begriffs „Lindenau“ verzichtet? Abgesehen davon, dass bereits aufgrund der Historie ein Verzicht auf die Verwendung dieses Begriffes bei der Verwaltung und Entwicklung praktisch gar nicht möglich ist, sehen wir auch weder die Gefahr einer Beeinträchtigung der Geschäfte der Frau Lindenau, noch die Gefahr einer Verwechselung. Tatsächlich beschränkt sich die Tätigkeit der Lindenau Coast Verwaltungsgesellschaft mbH ausschließlich auf die (Eigen-)Verwaltung und Entwicklung des Geländes der ehemaligen Lindenau Werft, wohingegen Frau Lindenau ausweislich ihrer eigenen Homepage im Bereich „Verkauf – Vermietung – Verwaltung – Finanzierung – Renovierung – Homescout – Homestaging – Kunst“ für Dritte tätig ist.

Freunde, Mitarbeiter und viele weitere Beteiligte wundern sich jedenfalls sehr über Anke-Luise Lindenau. Statt sich an dem ehrenvollen Projekt, das Gelände der ehemaligen Lindenau Werft zu entwickeln und wieder mit Leben zu füllen, zu erfreuen und stolz darauf zu sein, dass der Familienname weiter mit dem Gelände verbunden bleibt – es gibt sogar ein kleines Museumskaffee auf dem Gelände – greift sie mit der Klage das Projekt an.

Der Geschäftsführer der Beklagten vertritt persönlich folgende Auffassung:

„Frau Lindenau scheint in einem enormen Umfange frustriert zu sein. Sie beobachtet mich und meine Frau, sie fuhr mit ihrem KFZ auf dem Gelände herum und schaute sich sogar andere Gerichtsverhandlungen an, an denen die Lindenau Coast, ich selbst oder meine Frau beteiligt waren, die mit dem Verfahren der Frau Lindenau überhaupt nichts zu tun haben. Ich kenne sie nicht und wundere mich sehr, dass sie die Festsetzung sechsstelliger Beträge und sogar die Androhung einer Haftstrafe betreibt. Ich kann einfach nicht verstehen, warum sie das positive Projekt derart angreift. Es mag mit einem Bild auf ihrer Homepage zusammen hängen. Dort ist sie gemeinsam mit dem ehemaligen Schleswig-Holsteinischen Ministerpräsidenten Peter Harry Carstensen abgebildet, der mir persönlich vor dem Kauf des Geländes keine guten Wünsche attestierte.

Ich bin jedenfalls sehr gespannt auf den Instanzenzug und die rechtlichen Bewertungen der Gerichte. Nach wie vor bin ich überzeugt davon, dass es rechtlich nicht zu verbieten ist, das Gelände unter Verwendung des Begriffs „Lindenau“ zu verwalten. In den Köpfen der Kieler im Allgemeinen und der Anwohner im Besonderen sowie in den Köpfen der ehemaligen Mitarbeiter ist und bleibt es das Gelände der Lindenau Werft. Ich bin nicht bereit, hier eine Art Culture Cancelling ohne jede Gegenwehr hinzunehmen.

Es ist auch im geschichtlichen Interesse des Stadtteils, dass man den Namen weiterhin nutzt. Wir haben sowohl die Internetseite „Lindenau.de“ von der Verkäuferin erworben als auch die Namensrechte für die Werft.

In der Sache tut das Ganze dem Gelände keinen Schaden an, wir sind sogar schon auf neue Namen gekommen, die vielleicht sogar besser in die Zukunft weisen. Dennoch wollen wir uns einmal den Angriffen von Frau Lindenau stellen, mal sehen, wie das ausgeht.“

Auch veröffentlicht bei Westufer Maritim-Park


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