Entscheidung ist gefallen: Rückruf zehntausender Mercedes-Diesel nun amtlich

Was in unserem Blogbeitrag vom 06. Juni noch eine Befürchtung war, ist am vergangenen Freitag zur bitteren Realität geworden. Auf Anfrage eines Berichtes der Bild-Zeitung, bestätigte der Sprecher des Daimler-Konzerns den amtlichen Rückrufbeschluss des Kraftfahrt-Bundesamtes.

Bei rund 60.000 Fahrzeugen des Modells Mercedes-Benz GLK 220 CDI mit dem Motor OM 651, die zwischen 2012 und 2015 produziert worden sind, soll der Autobauer eine illegale Abschaltvorrichtung zur Abgasmanipulation eingesetzt haben. Daimler bestreitet diesen Vorwurf bislang.

Eine Folge der daraus resultierenden, von den Listenwerten abweichenden Abgaswerte, ist nicht bloß eine erhebliche Wertminderung der betroffenen Fahrzeuge, sondern auch drohende Sanktionierungen wie zum Beispiel Fahrverbote.

Schon im April hatte das Kraftfahrtbundesamt laut einem Artikel der „Zeit-Online“ in diesem Fall ein formelles Anhörungsverfahren gegen Daimler eingeleitet. Das Kraftfahrtbundesamt habe damals herausgefunden, dass der gesetzliche Grenzwert für Stickoxide im Neuen Europäischen Prüfzyklus nur eingehalten werde, wenn die sogenannte Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung aktiv sei. Diese hält den Kühlmittelkreislauf künstlich kälter, verzögert die Aufwärmung des Motoröls und sorgt somit dafür, dass der Grenzwert für Stickoxide eingehalten wird. Im Straßenbetrieb sei die Funktion deaktiviert und der Euro-5-Grenzwert von 180 Milligramm Stickoxid pro Kilometer deutlich überschritten worden.

Damit sind neben den deutschlandweiten Rückrufaktionen der Kleintransporter, C-Klasse-Modellen und GLC Geländewagen in Höhe von 238.000 Fahrzeugen nun auch Autos der GLK Baureihe betroffen. Daimler leitete diese Rückrufe zwar ein, legte aber Widerspruch gegen sämtliche Bescheide ein.

Sollten Sie von einer dieser Rückrufaktionen betroffen sein, oder Fragen zum Dieselskandal haben, rufen Sie uns an, oder schreiben Sie uns.

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Die Fachkanzlei Helge Petersen & Collegen ist auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts seit Jahren bundesweit erfolgreich für geschädigte Anleger aktiv. Tausende Urteile und Vergleiche bürgen für Anlegerschutz auf höchstem Niveau. Kontaktieren Sie uns gern.

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Raus aus der Schrottimmobilie – Was bei überteuerten Hauskaufpreisen zu tun ist

Im Zuge der Weltwirtschaftskrise und des daraus resultierenden niedrigen Zinsniveaus wurden viele Anleger mit dem vermeintlichen „Betongold“, sprich Investitionen in Immobilien, gelockt. Insoweit wurde den ahnungslosen Anlegern für ihre Altersvorsorge Immobilien zu völlig überzogenen Preisen angeboten, die den angepriesenen Anforderungen in keiner Weise gerecht wurden. Die Kanzlei Helge Petersen & Collegen mit ihrer langjährigen Erfahrung im Anlegerschutzbereich, hilft Ihnen Ihre Ansprüche durchzusetzen.

Was ist eine Schrottimmobilie?

Schrottimmobilien sind nicht zwangsläufig heruntergekommene Häuser. Entscheidend ist vielmehr, dass der Preis, den die Anleger für die Immobilie zahlen, erheblich vom tatsächlichen Wert der Immobilie abweicht. Nicht selten wurde den Anlegern insoweit versprochen, dass durch den Immobilienkauf Steuerersparnisse möglich sind und dass die Mieteinnahmen garantiert seien. In vielen Fällen wurden die Schrott Immobilien als Gesamtpaket mit einem Finanzierungsangebot den Anlegern empfohlen. Das böse Erwachen kam dann spätestens wenn die Mieteinnahmen nicht einmal mehr den Darlehenszins deckten. In vielen Fällen hatten die Anleger zu diesem Zeitpunkt die Immobilie noch nie in natura gesehen. Dies verwundert nicht, da häufig von den Vermittlern großer Zeitdruck aufgebaut worden ist und eine Besichtigung bei einer Kapitalanlage in der man nicht wohnen möchte als unüblich beiseite getan wurde.

Wie komme ich zu meinem Recht?

Als Anspruchsgegner kommen verschiedene Parteien in Betracht. Zunächst einmal ist der Vermittler, der die mangelhafte Anlageberatung durchgeführt hat, verantwortlich. Da hierbei die Gefahr besteht, dass diese Vermittler insolvent sind, besteht bei darlehensfinanzierten Schrottimmobilien bei institutionalisiertem Zusammenwirken, auch die Möglichkeit gegen die darlehensgebende Bank vorzugehen. Ziel soll es sein, sowohl den Immobilienkauf rückabzuwickeln als auch die Befreiung von den Darlehensverbindlichkeiten gegenüber der Bank. Zusätzlich sollte die Wirksamkeit der Darlehensverträge geprüft werden, denn auch hier können sich Möglichkeiten ergeben aus Schrottimmobilienfalle herauszukommen. Nachrangig kann es sogar zu einer Verantwortlichkeit des Notars kommen, soweit er seinen Aufklärungspflichten im Zuge der Beglaubigung nicht nachgekommen ist.

Gerne geben wir Ihnen im Rahmen der kostenfreien Ersteinschätzung, einen ersten Einblick in ihre Möglichkeiten. In diesem Zusammenhang übernehmen wir gerne die Korrespondenz die Rechtsschutzversicherung.

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Urteil am Landgericht München: Widerruf von Leasingverträgen möglich!

Das Landgericht München I hat ein bahnbrechendes Urteil gefällt: der Widerruf von Leasingverträgen ist grundsätzlich möglich. Tausende Leasingnehmer steht somit der Weg frei, sich von ihren Leasingverträgen zu lösen. Der große Vorteil: Kunden müssen keinen Nutzungsersatz leisten!

Nicht nur Kreditverträge zur Autofinanzierungen können somit widerrufen werden, sondern auch Leasingverträge. Dies hat das Landgericht München I mit Urteil vom 20.12.2018 bei einem Leasingvertrag mit der Sixt Leasing SE entsprechend entschieden (Aktenzeichen des Urteils.: 10 O 9743/18). Zudem muss der Kunde nach der Entscheidung des Landgerichts auch keinen Wertersatz für die gefahrenen Kilometer leisten.

Fehlerhafte Widerrufsbelehrung führt zu möglichem Widerruf!

Darlehens- und Leasinggeber müssen ihre Kunden zutreffend und vollständig über das bestehende Widerrufsrecht informieren. Erfolgt die Widerrufsbelehrung unzutreffend oder unvollständig, beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen. Es besteht für den Kunden, bzw. den Leasingnehmer, dann die Möglichkeit, den Leasingvertrag noch Jahre später zu widerrufen.

Landgericht München: Leasingnehmer muss keinen Nutzungsersatz zahlen!

Der größte Vorteil ist hierbei, dass der Leasingnehmer bei wirksamem Widerruf keinen Nutzungsersatz zahlen muss. So entschieden es das Landgericht München in der benannten Entscheidung. Das bedeutet, dass der Leasinggeber das Leasingfahrzeug somit „kostenfrei“ gefahren ist und die Leasingraten vollständig erstattet bekommt.

Leasingnehmer sollten Ihre Leasingverträge unbedingt auf diese Möglichkeit hin anwaltlich prüfen lassen, um hierdurch gegebenenfalls ebenso von diesem wirtschaftlichen Vorteil profitieren zu können. Grundsätzlich steht das Widerrufsrecht jedem Verbraucher zu, der sein Fahrzeug finanziert oder geleast hat, wobei irrelevant ist, ob es sich um einen Neuwagen oder Gebrauchtwagen (Diesel oder Benziner) handelt.

Haben Sie auch als Verbraucher einen Leasingvertrag abgeschlossen? Lassen Sie Ihren Leasingvertrag unverbindlich und kostenfrei durch die Kanzlei Helge Petersen & Collegen prüfen!

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Unsere spezialisierten Kollegen sind gerne Ihre Ansprechpartner. Sie haben Fragen oder ein konkretes Anlegen? Nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf.

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Weitere Mercedes-Rückrufe drohen

In der Diesel-Abgasaffäre droht eine neue Rückrufwelle. Rund 60.000 Fahrzeuge des Modells GLK 220 CDI von Mercedes sollen mit einer verbotenen „Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung“ ausgestattet sein.

Diese Manipulation für Abgastests wirft das Kraftfahrtbundesamt (KBA) dem Autohersteller Daimler vor. Betroffen sind wohl Fahrzeuge der Baujahre 2012 bis 2015. Jedoch bestreitet der Konzern diese Vorwürfe und beruft sich darauf, dass die Funktion legal sei. Eine genaue Beurteilung ist jedoch noch ausstehend. Die Anhörung ist noch nicht abgeschlossen. Sollte sich dabei herausstellen, dass die Software manipuliert war, könnten auch weitere Modelle betroffen sein. Die Software wurde auch bei den Motoren OM 651 und OM 642 verwendet.

Dies ist nicht der erste Manipulationsvorwurf gegen Mercedes. Bereits im August 2018 wurde eine umfangreiche Rückrufaktion für rund 690.000 Fahrzeuge in ganz Europa gestartet. Alle betroffenen Fahrzeugtypen waren mit der Abgasnorm Euro6b ausgestattet.

Dem war eine freiwillige Servicemaßnahme vom März 2017 vorausgegangen. Im Rahmen dieser Maßnahme wurde ein Softwareupdate zur Verbesserung des NOx-Emissionsverhaltens für Fahrzeuge bestimmter Motortypen angeboten. Ende Juli 2017 wurde das Maßnahmenpaket auf drei Millionen Fahrzeuge erweitert.

Auch die vom späteren Rückruf betroffenen Fahrzeuge gehörten teilweise zu der freiwilligen Maßnahme von Mercedes. Mit der Rückrufaktion des KBA wurden sie jedoch Teil dieser und Mercedes wurde zur Herstellung eines Softwareupdates für die betroffenen Fahrzeuge verpflichtet.

Im Internet bietet sowohl das KBA als auch Daimler ein Tool zur Überprüfung an, damit Sie rausfinden können, ob auch ihr Fahrzeug betroffen ist. Für den Fall, dass auch Sie zu den Betroffenen gehören, informieren Sie sich über Ihre weiteren Möglichkeiten. Wir sind Ihr kompetenter Ansprechpartner und beraten Sie gerne dazu, wie Sie weiter vorgehen können. Nutzen Sie hierzu ganz einfach unsere kostenfreie und unverbindliche Ersteinschätzung.

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Widerruf britischer Lebensversicherungen

Am Freitagmorgen kündigte die britische Premierministerin Theresa May ihren Rücktritt für den 07. Juni an. May erklärte, dass sie keine Chancen mehr sieht, den von ihr ausgehandelten Brexit-Deal durchzusetzen. Der ungeregelte Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union wirft auch für viele Verbraucher, die britische Vermögensanlagen haben, die Frage auf, wie es nach dem Brexit weitergehen soll.

Häufig hören wir von unseren Mandanten, dass sie eine britische Lebensversicherung abgeschlossen haben und nun vor der Frage stehen, wie sie weiter mit dieser verfahren sollen. Als Reaktion auf den Beschluss des Austritts haben viele Lebensversicherer bereits ihrerseits Maßnahmen getroffen. Die Policen, die durch den Brexit negativ betroffen sein könnten, wurden zum Teil bereits auf Tochtergesellschaften in Irland oder Luxemburg übertragen.

Allerdings reduziert sich durch dieses Vorgehen der Insolvenzschutz. Durch die Übertragung der ehemals im Vereinigten Königreich ansässigen Versicherungen entfällt der Schutz des „Financial Services Compensation Scheme“ (FSCS). Dieser Entschädigungsfonds schützt die Versicherungsnehmer im Falle der Zahlungsunfähigkeit eines Versicherers. Ein solcher Fonds ist in Irland oder Luxemburg indes nicht gesetzlich vorgeschrieben.

Wenn auch Sie eine Lebensversicherung in Großbritannien haben und sich fragen, was zu tun ist, kontaktieren Sie uns gerne. In manchen Fällen ist es möglich, dass die Versicherungen aufgrund fehlerhafter Widerspruchsbelehrungen rückabgewickelt werden können. In diesen Fällen beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen und Sie haben auch noch Jahre später die Möglichkeit zu widerrufen. Ob ein solcher Fall vorliegt, ist stets am individuellen Fall zu prüfen, deshalb prüfen wir Ihre Unterlagen im Rahmen einer kostenfreien Ersteinschätzung zunächst unverbindlich.

Im Rahmen unserer Arbeit konnten wir positive Ergebnisse erzielen.

Insbesondere Versicherte, welche Produkte britischer Unternehmen wie Hiscox, Markel International, Standard Life, Clerical Medical/Scottish Widows, Friends provident, Lloyds, Sali, MGM, Legal&General oder Royal London gezeichnet haben, sollten ihre Verträge überprüfen lassen.

Kontaktieren Sie uns gerne unverbindlich. Wir beraten Sie über Ihre weiteren Optionen.

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