Steuerrecht 1×1: Musterprozesse im Steuerrecht
Bei einer Vielzahl von Steuerbescheiden stellt sich im Nachhinein heraus, dass diese fehlerhaft sind. Neben Rechenfehlern können auch Positionen, die zu berücksichtigen waren, unberücksichtigt geblieben sein oder es sind schlichte Schreibfehler unterlaufen. Gegen solche und andere Fehler im Steuerbescheid steht dem Steuerpflichtigen der Einspruch zu.
Wird der Einspruch eingelegt, muss dieser dem Finanzamt nicht sofort, aber wenigstens im Nachhinein begründet werden. Als Begründung können auch noch nicht geklärte Rechtsfragen herhalten. Möchte ein Steuerpflichtiger nicht selbst wegen einer solchen Frage klagen, kann er sich noch offene Verfahren vor einem Bundesgericht oder dem Europäischen Gerichtshof zu eigen machen. Ist ein Fall, der vor einem dieser Gerichte verhandelt wird, in seiner Art dem des betroffenen Steuerpflichtigen ähnlich, so kann er in der Begründung seines Einspruchs auf das Aktenzeichen des Verfahrens hinweisen. So wird der Bescheid über die Dauer des Verfahrens nicht bestandskräftig und ein positives Urteil kann als „Musterprozess“ für die Begründung des Einspruchs genutzt werden. Ein Erfolg ist zwar nicht garantiert, aber bei einer Anwendbarkeit des Urteils auf den konkreten Fall kann dem Steuerpflichtigen ein unter Umständen langer und wohlmöglich teurer Prozess erspart werden.
Bei der Begründung eines Einspruchs können, aber auch bereits entschiedene Musterverfahren über typische Streitfragen herhalten.
Alle weiteren Fristen und Folgen des Einspruchs müssen jedoch auch in solchen Fällen beachtet werden. Wir helfen Ihnen gerne bei der Einlegung und Begründung Ihres Einspruchs und stehen Ihnen auch in weiteren Fragen auf dem Gebiet des Steuerrechts gerne zur Seite.
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