Steuerrecht 1×1: Musterprozesse im Steuerrecht

Bei einer Vielzahl von Steuerbescheiden stellt sich im Nachhinein heraus, dass diese fehlerhaft sind. Neben Rechenfehlern können auch Positionen, die zu berücksichtigen waren, unberücksichtigt geblieben sein oder es sind schlichte Schreibfehler unterlaufen. Gegen solche und andere Fehler im Steuerbescheid steht dem Steuerpflichtigen der Einspruch zu.

Wird der Einspruch eingelegt, muss dieser dem Finanzamt nicht sofort, aber wenigstens im Nachhinein begründet werden. Als Begründung können auch noch nicht geklärte Rechtsfragen herhalten. Möchte ein Steuerpflichtiger nicht selbst wegen einer solchen Frage klagen, kann er sich noch offene Verfahren vor einem Bundesgericht oder dem Europäischen Gerichtshof zu eigen machen. Ist ein Fall, der vor einem dieser Gerichte verhandelt wird, in seiner Art dem des betroffenen Steuerpflichtigen ähnlich, so kann er in der Begründung seines Einspruchs auf das Aktenzeichen des Verfahrens hinweisen. So wird der Bescheid über die Dauer des Verfahrens nicht bestandskräftig und ein positives Urteil kann als „Musterprozess“ für die Begründung des Einspruchs genutzt werden. Ein Erfolg ist zwar nicht garantiert, aber bei einer Anwendbarkeit des Urteils auf den konkreten Fall kann dem Steuerpflichtigen ein unter Umständen langer und wohlmöglich teurer Prozess erspart werden.

Bei der Begründung eines Einspruchs können, aber auch bereits entschiedene Musterverfahren über typische Streitfragen herhalten.

Alle weiteren Fristen und Folgen des Einspruchs müssen jedoch auch in solchen Fällen beachtet werden. Wir helfen Ihnen gerne bei der Einlegung und Begründung Ihres Einspruchs und stehen Ihnen auch in weiteren Fragen auf dem Gebiet des Steuerrechts gerne zur Seite.

Foto: Pixabay


Sie haben Fragen oder ein konkretes Anlegen? Nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf.

Wir sind für Sie in Kiel, vor Ort sowie deutschlandweit tätig.

Nehmen Sie zu uns Kontakt auf:
Telefon: Kiel: +49 (0)431/260 924-0
Fax: +49 (0)431/260 924-58
E-Mail: info@helgepetersen.de

Steuerrecht 1×1: Doppelbesteuerungsabkommen

Die Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) werden von Staaten geschlossen um einen Erwerbsprozess, der in mehreren Ländern steuerpflichtig ist, nicht einer mehrfachen Besteuerung zu unterwerfen.

Deutschland hat mehr als 70 solcher Doppelbesteuerungsabkommen. In ihnen ist geregelt, welcher Staat sein Besteuerungsrecht ausüben darf, wenn eine in Deutschland steuerpflichtige Person einen Erwerbsvorgang im Ausland vollzieht. Im Wesentlichen erfolgt die Besteuerung je nach Regelung im entsprechenden DBA auf zwei Weisen (weitere Möglichkeiten werden eher selten genutz). Im Rahmen der Freistellungsmethode muss die Steuer in dem Staat gezahlt werden, in dem auch die Einkünfte erzielt werden. Der Staat, in welchem der Wohnsitz liegt, hat dann bezüglich dieser bereits versteuerten Einkünfte kein Besteuerungsrecht mehr. Problematisch an dieser Regelung kann sein, dass solche Abreden mit einem Progressionsvorbehalt getroffen werden. Dann müssen in dem Wohnsitz-Staat zwar nach wie vor keine Steuern gezahlt werden, aber bei der Bestimmung des Steuertarifs, der sich nach der Höhe der Einkünfte richtet, können diese Einkünfte trotzdem berücksichtigt werden und so zu einem höheren Steuersatz und damit auch einer höheren Steuer führen. Entscheiden sich zwei Staaten für die Anrechnungsmethode muss in beiden Staaten gezahlt werden. Zunächst sind die Einkünfte dort zu versteuern, wo sie erzielt werden. Auch in dem Staat, der als Wohnsitz dient, müssen Steuern gezahlt werden. Hier werden jedoch die bereits gezahlten Steuern aus dem anderen Staat berücksichtigt und von der zu zahlenden Steuer abgezogen.

Wenn Sie Fragen zu Ihrer Besteuerung im In- und Ausland haben, kontaktieren Sie uns gerne. Auch für weiter gehende Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.


Alles aus einer Hand – unsere erfahrenen und spezialisierten Rechtsanwälte erarbeiten für Sie eine exakte, klare und faire Lösung, die einfach auf den Punkt gebracht ist! Kontaktieren Sie uns gern für Ihre Fragen und Anliegen.

Wir sind für Sie in Kiel, vor Ort sowie deutschlandweit tätig.

Nehmen Sie zu uns Kontakt auf:
Telefon: Kiel: +49 (0)431/260 924-0
Fax: +49 (0)431/260 924-58
E-Mail: info@helgepetersen.de

Verstoß gegen DSGVO – Die Schonzeit ist Vorbei! Bußgelder werden verhängt!

DSGVO – was ist das?
Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) dient dem Schutz von natürlichen Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und bildet seit dem 25. Mai 2018 den Datenschutzrahmen für die gesamte Europäische Union. Die Einführung von hohen Bußgeldern soll sicherstellen, dass die DSGVO eingehalten wird.

Erste Bußgelder wurden bereits verhängt
Erste Bußgelder wurden verhängt und zeigen, dass sich nicht alle Unternehmen an die neue DSGVO halten.

Dies liegt überweidend daran, dass Unternehmen Probleme bei der Umsetzung haben.

Wie viele Bußgelder bereits verhängt wurden ist unklar, da die Zahlen nicht öffentlich gemacht werden. Fakt ist aber, dass Bußgelder innerhalb der Europäischen Union verhängt worden sind. So musste beispielsweise ein Unternehmen aus Hamburg eine Strafe von 5000 Euro und zusätzlich 250 Euro Gebühren zahlen, weil dieses gegen Artikel 28 Absatz 3 der DSGVO verstoßen haben soll, so die zuständige Datenschutzbehörde. Diese begründete ihre Entscheidung mit dem Fehlen eines Auftragsverarbeitungsvertrages mit einem spanischen Postdienstleister. Werden Daten an Dritte weiter gegeben muss ein zusätzlicher Vertrag zum Datenschutz geschlossen werden, der viele Aspekte, wie zum Beispiel Details zu den getroffenen technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen, berücksichtigen muss. Bereits in sieben Bundesländern wurden Verstoße geahndet. Spitzenreiter ist dabei Nordrein-Westfahlen mit 33 Bußgeldbescheiden.

Höhe der Strafen steigt an
Die Bußgelder für einen Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz (Vorläufer der DSGVO) lagen bisher im Rahmen von 50.000 bis maximal 300.000 Euro. Ein Verstoß gegen die neue DSGVO kann bis zu 20 Millionen Euro oder 4% des weltweiten Vorjahresumsatzes nach sich ziehen.

Empfehlung

Keinesfalls sollten die neuen Vorgaben der DSGVO ignoriert werden, da empfindliche Strafen drohen.

Wir können Ihr Unternehmen DSGVO fest machen!

Wettbewerbsverletzung.

Foto: Pixabay


Profitieren Sie von langjähriger Erfahrung, Kompetenz und exzellenten Leistungen im Gewerblichen Rechtsschutz. Wir finden für Sie eine exakte klare Lösung, die einfach auf den Punkt gebracht ist. Kontaktieren Sie uns gern.

Wir sind für Sie in Kiel, vor Ort sowie deutschlandweit tätig.

Nehmen Sie zu uns Kontakt auf:
Telefon: Kiel: +49 (0)431/260 924-0
Fax: +49 (0)431/260 924-58
E-Mail: info@helgepetersen.de

Das Wort „Partner“ in der Unternehmensbezeichnung

Haben Sie ein Unternehmen gegründet, stellt sich neben der passenden Gesellschaftsform für dieses auch die Frage nach dem optimalen Namen. Hier ist der Gründer nicht komplett frei darin, welche Begriffe er wählen darf. Bestimmte Gesellschaftsformen für ein Unternehmen machen es auch notwendig, dies im Namen der Firma zum Ausdruck zu bringen, damit im Rechtsverkehr erkannt werden kann, wie sich die Haftung in diesen Unternehmen gestaltet.

Die Bezeichnung „Partner“ wurde bereits in mehreren Fällen von Gerichten als unzulässig erachtet. Diese Wortwahl ist einzig den Partnergesellschaften im Sinne des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes (PartGG) vorbehalten. Mit der Einführung dieser Gesellschaftsform im Jahr 1995 wurde die Bezeichnung ausschließlich für diese Rechtsform bestimmt, um Verwechslungen mit anderen Rechtsformen zu vermeiden. Wird eine Partnerschaftsgesellschaft gegründet, muss deshalb außer dem Namen eines der Partner auch die Bezeichnung „Partnerschaft“ oder „und Partner“ aufgenommen werden. Für jede andere Rechtsformen können diese Begriffe laut dem Bundesgerichtshof auch dann nicht mehr gewählt werden, wenn ein anderer Rechtsformzusatz wie etwa GmbH klarstellt, dass es sich um eine andere Gesellschaftsform handelt.

Für bis zur Einführung des Gesetzes bereits bestehende Unternehmen mit einer der oben genannten Bezeichnungen soll jedoch Bestandsschutz gelten. So durften sie den Namen bis zu zwei Jahre nach Einführung des Gesetzes bis zur Änderung weiterführen oder sogar gänzlich behalten, wenn der Name dahingehend geändert wurde, dass ein klarstellender Rechtsformzusatz ergänzt wurde. Bereits unter einem bestimmten Namen im Rechtsverkehr etablierte Unternehmen sollten so geschützt werden.

Wenn Sie weiter Fragen zur Gründung oder Führung Ihres Unternehmens haben, kontaktieren Sie uns gerne.

Foto: Pixabay


Alles aus einer Hand – unsere erfahrenen und spezialisierten Rechtsanwälte erarbeiten für Sie eine exakte, klare und faire Lösung, die einfach auf den Punkt gebracht ist! Kontaktieren Sie uns gern für Ihre Fragen und Anliegen.

Wir sind für Sie in Kiel, vor Ort sowie deutschlandweit tätig.

Nehmen Sie zu uns Kontakt auf:
Telefon: Kiel: +49 (0)431/260 924-0
Fax: +49 (0)431/260 924-58
E-Mail: info@helgepetersen.de

Steuerrecht 1×1: Absetzung für Abnutzungen (AfA)

Im Handelsrecht müssen regelmäßig Abschreibungen für Gegenstände im Betriebsvermögen gemacht werden, um den durch die vergehende Zeit eintretenden Wertverlust zu erfassen. Über die typische Nutzungsdauer wird jedes Jahr so viel des Wertes abgeschrieben, dass die Anschaffungskosten nach der üblichen Nutzungsdauer abgeschrieben worden sind. Auch diese Abschreibungen müssen steuerlich bewertet werden.

Die AfA werden im Rahmen der Einkommensteuer ermittelt. Wer verpflichtet ist regelmäßige Abschreibungen vorzunehmen, kann diese von seinen erzielten Einkünften als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen.

Für die vorzunehmenden AfA gibt es verschiedene Methoden. Normalerweise erfolgt die Abschreibung linear. In jedem Jahr der Nutzung eines Wirtschaftsgutes wird der gleiche Betrag für dieses abgeschrieben. Anders verhält es sich bei der degressiven AfA. Hier wird nicht der regelmäßig gleiche Betrag sondern ein Prozentsatz des jeweils aktuellen Betrages abgeschrieben. Diese Vorgehensweise ist nur bei beweglichen Wirtschaftsgütern zulässig. Bei der degressiven Methode werden die jährlich abzuschreibenden Beträge durch den niedrigeren verbleibenden Restwert immer geringer. Für Gebäude gelten aufgrund der unklaren Nutzungsdauer besondere Abschreibungsregeln.

Zur Bestimmung, wie lang die gewöhnliche Nutzungsdauer eines Gegenstandes ist, stellt das Bundesfinanzministerium Tabellen zur Verfügung, die auf Erfahrungswerten beruhende übliche Nutzungsdauern für Anlagegüter angeben. Die Tabellen sind nach Wirtschaftszweigen gegliedert und sollen in diesen übliche Einflüsse auf die Wirtschaftsgüter berücksichtigen.

Wenn Sie Fragen zu Ihrer Besteuerung haben, stehen wir ihnen gerne in allen Bereichen unterstützend zur Seite.

Foto: Pixabay


Sie haben Fragen oder ein konkretes Anlegen? Nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf.

Wir sind für Sie in Kiel, vor Ort sowie deutschlandweit tätig.

Nehmen Sie zu uns Kontakt auf:
Telefon: Kiel: +49 (0)431/260 924-0
Fax: +49 (0)431/260 924-58
E-Mail: info@helgepetersen.de

Familienmitglied gestorben und die Lebensversicherung will nicht zahlen

Der Verlust eines Mitmenschen hinterlässt Hinterbliebene oft in tiefer Trauer. Nicht selten müssen sich Angehörige dann noch mit der Lebensversicherung des Verstorbenen auseinandersetzen.

Mit dem Abschluss einer Lebensversicherung stellte der Verstorbene sicher, dass der Lebenspartner und die Familie nach seinem vorzeitigen Ableben finanziell abgesichert sind. Dafür zahlt der Versicherte monatlich einen bestimmten Betrag ein. Verstirbt der Versicherte, so erhält der Begünstigte im Regelfall die vereinbarte Versicherungssumme.

Aufgrund der teils hohen Versicherungssummen prüfen Versicherungen immer, ob die Versicherungssumme ausgezahlt wird und in welcher Höhe dies geschieht. Ausschlaggebend für die Entscheidung der Versicherung ist die Todesursache. Während das Ableben durch einen Unfall oder natürlichen Tod ein klarer Versicherungsfall ist, sieht es bei Suizid oder Fremdeinwirkung anders aus. Auch Krankheiten, die bei Abschluss des Vertrages geheim gehalten wurden oder falsche Angaben bei Vertragsabschluss können dazu führen, dass die Versicherung die Auszahlung ablehnt.

Lebensversicherungen sind eine sinnvolle Absicherung für Partner und Familien. Wenn diese nach dem Tod des Versicherten die Auszahlung der Versicherungssumme verweigern, werden Hinterbliebene nicht selten in finanzielle Nöte gebracht. Eine Überprüfung des Falles durch einen erfahrenen Rechtsanwalt im Versicherungsrecht kann hier für Klarheit und die Durchsetzung Ihrer Ansprüche sorgen.

Sollten in Ihrem Fall die Lebensversicherung die Auszahlung verweigern, so wenden Sie sich gern an uns. Wir überprüfen die Sach- und Rechtslage Ihrer Angelegenheit.

Unsere Ersteinschätzung ist kostenfrei und unverbindlich.


Sie haben Fragen oder ein konkretes Anlegen? Nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf.

Wir sind für Sie in Kiel, vor Ort sowie deutschlandweit tätig.

Nehmen Sie zu uns Kontakt auf:
Telefon: Kiel: +49 (0)431/260 924-0
Fax: +49 (0)431/260 924-58
E-Mail: info@helgepetersen.de

Verlustabzug bei Körperschaften: Änderung des § 8c KStG

Mit dem „Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ (JStG 2018) wurde unter anderem auch § 8c des Körperschaftsteuergesetzes (Verlustabzug bei Körperschaften) geändert.

Die Neufassung beruht auf einer Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts zur Änderung der Vorschrift. Das Gericht drohte ohne Neufassung die Nichtigkeit ab dem 01.01.2008 (Einführung des § 8c KStG) an, weil es die Vorschrift als verfassungswidrig erachtet hat. Nach § 8c Abs. 1 S. 1 KStG in der alten Fassung geht ein Verlustvortrag der Körperschaft zu einem Teil unter, wenn zwischen 25 und 50 Prozent der Anteile an der Körperschaft innerhalb von 5 Jahren auf einen Erwerber veräußert werden. Bei einer Veräußerung von mehr als 50 Prozent soll gem. Satz 2 der Vorschrift sogar der komplette Verlustvortrag untergehen. In der neuen Fassung des § 8c KStG wird der erste Satz der Vorschrift aufgehoben und durch den vormals zweiten Satz ersetzt. So besteht nur noch die Möglichkeit des vollständigen Ausschlusses des Verlustvortrags, wenn mehr als 50 Prozent der Anteile innerhalb von fünf Jahren veräußert werden. Die neue Regelung gilt rückwirkend auch für alle schädlich-erworbenen Anteile vom 01.01.2008 bis zum 31.12.2015. Anteile, die ab dem 01.01.2016 bis zu Neuregelung erworben wurden, können allerdings dennoch dem § 8c Abs. 1 S. 1 KStG aF unterfallen. Außerdem besteht die Möglichkeit, dass ein schädlicher Beteiligungserwerb für Anteile, die vor dem 01.01.2016 erworben wurden, vorliegt, weil diese Anteile innerhalb der 5-Jahres-Frist bezüglich einer Beteiligungsveräußerung von über 50 Prozent liegen.

Falls Sie in diesem Zusammenhang oder bezüglich eines anderen Anliegens Fragen zu Ihren Verlustvorträgen oder Ihrer Steuerfestsetzung haben, kontaktieren Sie uns gerne.

Foto: Pixabay


Sie haben Fragen oder ein konkretes Anlegen? Nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf.

Wir sind für Sie in Kiel, vor Ort sowie deutschlandweit tätig.

Nehmen Sie zu uns Kontakt auf:
Telefon: Kiel: +49 (0)431/260 924-0
Fax: +49 (0)431/260 924-58
E-Mail: info@helgepetersen.de

Schutz vor Abmahnungen – diese Fehler im Wettbewerbsrecht gilt es zu vermeiden!

Der größte wirtschaftliche Umschlagplatz ist das Internet. An keinem anderen Ort lauern so viele Gefahren oder Tücken, die zu Abmahnungen durch ein Unternehmen oder durch die Wettbewerbszentrale führen können. Wie können Sie sich davor schützen? Dazu muss zunächst das Wettbewerbsrecht mit seinen Regeln für den lauteren Wettbewerb verstanden werden. Hier erhalten Sie einen Überblick über diese Thematik.

Das Wettbewerbsrecht ist für die Regelung des gesamten Wirtschaftsverkehrs zuständig. Ziel dabei ist es, dass ein fairer Wettbewerb sichergestellt werden kann. Dies kann nur erfolgen, wenn die Regeln, die das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) erlassen hat, von allen eingehalten werden. Dabei ist es besonders wichtig, dass Beeinträchtigungen der Entscheidungsfreiheiten sowie das Ausnutzen von besonderen Umständen oder die Ausbeutung fremder Leistungen verhindert werden. Jede Art von Irreführungen durch Unternehmen, ob bewusst oder unbewusst werden durch das UWG verboten. Im Wettbewerbsrecht gibt es generelle Informationspflichten. Im Bereich der Irreführungen gilt damit die Pflicht, ein Mindestmaß an Informationen herauszugeben. Grund dafür ist, dass diese Täuschungen auch durch Unterlassung von wichtigen Informationen herbeigeführt werden können.

Weiterhin gilt im Wettbewerbsrecht ein striktes Trennungsgebot. Dieses bezeichnet den Umstand, dass von einem Medium (z.B. Printmedien) redaktionelle Inhalte und Werbung klar voneinander getrennt gekennzeichnet werden müssen. Problematisch stellt sich dies im Bereich des Social Media dar. Auf diversen Plattformen wie beispielsweise Instagram wurden und werden immer wieder enorm viele sogenannte Influencer aufgrund fehlender oder falsch gekennzeichneter Werbung abgemahnt. Die Gerichte begründeten ihre Entscheidung damit, dass insbesondere die erfolgten Verlinkungen zu den Seiten der Hersteller diesen einen unfairen Vorteil verschaffen würde.

Für Unternehmen, die eine eigene Website und einen eigenen Online-Shop betreiben, sollten zudem auf die Impressumspflicht des Wettbewerbsrecht achten. Eine jede solche Seite muss ein Impressum aufweisen. Fehlt dies oder ist es fehlerhaft, so kann es einen Verstoß gegen das geltende Wettbewerbsrecht darstellen, wenn ein anderer Wettbewerber dadurch einen Nachteil erleidet.

Zusammenfassend ergibt sich, dass aus einem Regelverstoß eine Abmahnung folgt. Die Abmahnung ebnet dann dem Unternehmer den Weg zu einer Unterlassungs- oder Schadensersatzklage, wenn der Abgemahnte sein regelwidriges Verhalten fortsetzt.

Sie haben eine Abmahnung erhalten? Kontaktieren Sie uns! Wir erklären Ihnen Schritt für Schritt wie Sie nun vorzugehen haben. Zudem befassen wir uns auch mit der Überprüfung Ihres Online Auftrittes, um Abmahnungen und Klagen zu vermeiden.

Foto: Pixabay


Profitieren Sie von langjähriger Erfahrung, Kompetenz und exzellenten Leistungen im gewerblichen Rechtsschutz. Unser Rechtsanwalt Dirk-Rudolf Beinling ist auf die Sicherung und Nutzung von Schutzrechten spezialisiert. Wir finden für Sie eine exakte klare Lösung, die einfach auf den Punkt gebracht ist. Kontaktieren Sie uns gern.

Wir sind für Sie in Kiel, vor Ort sowie deutschlandweit tätig.

Nehmen Sie zu uns Kontakt auf:
Telefon: Kiel: +49 (0)431/260 924-0
Fax: +49 (0)431/260 924-58
E-Mail: info@helgepetersen.de