LG Frankfurt a.M.: Der Unternehmer ist bei einer Einwilligung nach DSGVO beweisbelastet

Auf der eigenen Internetseite Videos zu veröffentlichen, um so Werbung zu betreiben, gehört heutzutage für viele Unternehmer zum guten Ton. Nur so schafft man es, neue Kunden auf sich aufmerksam zu machen, so dass dies im wirtschaftlichen Bereich ein wichtiges Medium geworden ist. Dennoch müssen hierbei gewisse Regeln eingehalten werden, um nicht Gefahr zu laufen, eine Abmahnung zu erhalten oder im schlimmsten Fall auch verklagt zu werden.

So ist es nämlich einem Inhaber eines Friseursalons ergangen, welcher auf seiner Internetseite ein Video veröffentlichte, auf welchem eine Kundin zu sehen war. Diese war von der Verwendung des Videos nicht begeistert und reichte eine einstweilige Verfügung gegen die Verwendung des Bildmaterials mit ihr ein. Sie trug vor, dass sie keine Einwilligung zur Veröffentlichung erteilt hätte. In der Sache gab das Landgericht Frankfurt a.M. der Kundin Recht.

So stellte das Landgericht Frankfurt a.M. in dem einstweiligen Verfügungsverfahren (Urteil vom 13.09.2018, Az.: 2-03 O 283/18) fest, dass die Beweislast für das Vorliegen einer Einwilligung nach der DSGVO bei dem Friseurinhaber liege. Zwar hatte er angegeben, dass derartige Videoaufnahmen regelmäßig in seinem Salon erfolgten, um die Frisurentechniken seiner Angestellten an dafür vorgesehenen Haarmodellen zu dokumentieren, um damit später werben zu können. Dies sei der Kundin vorher erläutert worden, da sie ohne Termin erschienen war, worin die Kundin eingewilligt haben soll. Dies konnte der Friseurinhaber aber nicht beweisen, da er keine Glaubhaftmachungsmittel anbot. Die Kundin wiederum legte eine eidesstattliche Versicherung vor, in der sie angab, keine Einwilligung erteilt zu haben. Als letzter Anker für den Friseurinhaber hätte das sogenannte berechtigte Interesse herhalten können, da die Videoaufnahmen für Werbezwecke genutzt werden sollten. Diese Frage mussten die Frankfurter Richter nicht mehr beantworten, da es zumindest nicht den vernünftigen Erwartungen eines Kunde gehöre, beim Friseurbesuch gefilmt zu werden.

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Das LKW-Kartell und die Schadensersatzansprüche der Kunden

Eine Kartellbuße in Höhe von knapp EUR 3 Mrd. hat die Europäische Kommission nach einer fünf Jahre andauernden Untersuchung mit Beschluss vom 19.07.2016 gegen sechs große europäische LKW-Hersteller – nämlich DAF, Daimler, Iveco, MAN und Volvo/Renault – verhängt, weil diese sich von 1997 bis 2011 über einen Zeitraum von 14 Jahren u.A. über Preise und Preiserhöhungen für LKW mit einer Nutzlast von 6 t bis 16 t (mittelschwere LKW) sowie mit einer Nutzlast von mehr als 16 t (schwere LKW) abgesprochen hätten. Der Beschluss ist rechtskräftig geworden, nachdem die Hersteller sich mit der Kommission im Vergleichswege auf die Bußgelder geeinigt haben. MAN profitierte dabei gar von der Kronzeugenregelung und entging so einer Geldbuße von EUR 1,2 Mrd.

Sanktionsrechtlich mag die Angelegenheit damit für die betroffenen Hersteller abgeschlossen sein – zivilrechtlich hingegen werden diese sich allerdings Schadensersatzansprüchen ihrer Kundschaft ausgesetzt sehen. Aufgrund der beanstandeten Preisabsprachen mussten die Kunden nach einer Schätzung etwa 15 % mehr für den Erwerb eines Fahrzeugs aufbringen als ohne die wettbewerbswidrigen Abreden. Diese Mehrkosten können Käufer, die zwischen 1997 und 2011 mittelschwere oder schwere LKW erworben haben, von den Herstellern erstattet verlangen. Da der Kartellverstoß feststeht, geht es „nur noch“ um die Schadenshöhe sowie den möglichen Einwand der Kartellanten, dem Käufer sei deshalb kein Schaden entstanden, weil er die höheren Anschaffungskosten an seine Kundschaft „durchgereicht“ habe (Pass-on Einwand). Liegt der Schaden höher als EUR 5.000, dann bedarf es hierfür allerdings jedenfalls in einem gerichtlichen Verfahren anwaltlicher Hilfe, da in diesem Fall das Landgericht zuständig wäre und dort sog. Anwaltszwang herrscht.

Gegen SCANIA wurde mit Beschluss vom 27.09.2017 ein Bußgeld in Höhe von EUR 880 Mio. verhängt. Anders als die anderen LKW-Hersteller akzeptierte SCANIA den Beschluss nicht, sondern legte Rechtsmittel ein.

Betroffene Kunden sollten sich zeitnah anwaltlich beraten lassen, da Ansprüche zu verjähren drohen. Die Fristenberechnung ist nicht ganz einfach, da die ersten Kartellverstöße noch dem alten Verjährungsrecht unterliegen, welches im Zuge der Schuldrechtsreform im Jahr 2002 geändert wurde. Auch die Dauer der Ermittlungen der Europäischen Kommission fließen in die Berechnungen mit ein.

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Verkauf von Generali Leben: Widerruf ist besser als Kündigung

Rund vier Millionen Kunden sind vom Verkauf der deutschen Tochter Generali Leben des italienischen Versicherungskonzerns Generali betroffen. Viele Kunden sind um ihre Verträge besorgt. Sie sollten Ihre Lebensversicherung jedoch nicht vorschnell kündigen, sondern überprüfen lassen, ob ein Widerruf möglich ist.

Der Verkauf von Generali Leben mit 4,2 Millionen Verträgen und rund 42 Milliarden Euro Kapitalanlagen ist der bislang größte Deal dieser Art in Deutschland. Der Versicherungskonzern will sich aus dem Geschäft mit Lebensversicherungen zurückziehen. Käufer ist die Viridium Gruppe, ein sogenannter Run-Off-Anbieter. Run-Off bedeutet, dass die Versicherungsgesellschaft kein Neugeschäft mehr betreibt, aber die bestehenden Verträge noch zu Ende abwickelt. Der Chef des Bundes der Versicherten, Axel Kleinlein, warnt davor, dass sich das Interesse an den Bestandkunden verringern werde, da auch keine Neukunden mehr gewonnen werden sollen. Der Renditegedanke stehe dann im Vordergrund. Auch Politiker haben die Vorgehensweise von Generali Deutschland kritisiert.

Da der Rückkaufwert einer Lebensversicherung meistens viel zu niedrig ausfällt, sollte jedoch eine Kündigung der Lebensversicherung nur im Notfall vorgenommen werden. Eine bessere Alternative ist der Widerruf. Viele Versicherungsverträge enthalten Formfehler, die es ermöglichen, dass der Vertrag auch noch Jahre nach Abschluss widerrufen und rückabgewickelt werden kann. Das bedeutet, dass die Widerrufsfrist von zumeist 14 Tagen nicht zu laufen beginnt. Bei einem Widerruf können die Kunden ihre angesparten Beiträge nebst Zinsen und einen Teil der Kosten, wie z.B. die Vertriebsprovision, zurückerhalten. Der Rückabwicklungsbetrag ist somit meistens deutlich höher als der Rückkaufwert, den die Versicherung anbietet. Es lohnt sich daher einen spezialisierten Anwalt aufzusuchen und die Versicherungspolice dahingehend überprüfen zu lassen, ob ein Widerruf noch möglich ist.

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Einkünfte und Einkommenssteuer: Die Liebhaberei im Steuerrecht

Wesentlich für das Entstehen einer Einkommensteuerpflicht ist es, dass die Einkünfte erzielende Person mit den Einkünften auch die Absicht zur dauerhaften Gewinnerzielungsabsicht hat.

Sobald dies nicht der Fall ist, handelt es sich um Liebhaberei und die Einkünfte sind in Hinblick auf die Einkommensteuer nicht von Belang. Vorsicht ist aber im Hinblick auf die Umsatzsteuer geboten, da im Umsatzsteuerrecht nicht von einer Gewinnerzielungsabsicht sondern lediglich von einer Einnahmenerzielungsabsicht die Rede ist. Insoweit kann die Umsatzsteuerpflicht auch bei einkommenssteuerlicher Liebhaberei erhalten bleiben.

Bei der Beurteilung, ob ein Gewinn erzielt werden soll, kommt es nicht auf die einzelnen Veranlagungszeiträume an. Wird ein Unternehmen beispielsweise erst neu gegründet, sind anfängliche Verluste noch kein Anzeichen für Liebhaberei. Es ist vielmehr darauf abzustellen, dass das Unternehmen einen Totalgewinn erzielt. Das bedeutet, dass von Aufnahme des Betriebes bis zu seinem Ende (sei es die Aufgabe, Veräußerung oder Liquidation) die Absicht ein positives Ergebnis zu erzielen verfolgt wird. Es kommt also nicht darauf an, dass im Endeffekt ein positiver Gewinn zu verzeichnen ist, sondern dass die Tätigkeit und die Art ihrer Ausübung grundsätzlich dazu geeignet sein muss einen Gewinn zu erzielen. Wird ein Betrieb nur aus Gründen geführt, die keinen wirtschaftlichen Anhaltspunkt bieten und ihre Gründe ausschließlich in der privaten Lebensführung finden, wird regelmäßig ein Fall der Liebhaberei vorliegen. Es kommt sowohl in Betracht, dass ein Betrieb von Anfang an nur Liebhaberei ist oder sich erst nachträglich dahingehend verändert. Die Abgrenzung, ob eine Liebhaberei vorliegt und ab wann dies der Fall ist, muss nach dem Einzelfall erfolgen und kann sehr schwierig sein.

Aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes haben sich bereits bestimmte Fälle entwickelt, in denen die fehlende Gewinnerzielungsabsicht bejaht oder verneint wurde. So kann in dem Betrieb einer Reitschule, aus der auch Pferde „ausgeliehen“ werden können, eine Gewinnerzielungsabsicht gesehen werden, während diese bei einem Gestüt mit Pferdezucht verneint wird. Auch für Nebentätigkeiten wie die Beschäftigung als Kunstmaler kann die Absicht bejaht oder bei schriftstellerischer Tätigkeit verneint werden.

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Neuer Bankenskandal mit Phantomaktien? Alles, was Sie wissen müssen!

Die US-Börsenaufsicht SEC ermittelte schon länger gegen Großbanken und Aktienhändler mit dem Verdacht durch sogenannte American Depositary Receipts (ADRs) Steuerbetrug zu begehen. Nun wird auch die Bundesfinanzaufsicht (BaFin) aufmerksam und leitet Ermittlungen gegen deutsche Banken ein.

Was sind ADRs?

American Depositary Receipts sind sogenannte Hinterlegungsscheine, das heißt, dass jedem dieser Scheine ein bestimmter Aktienwert zugrunde liegt. Diese Scheine werden von Banken ausgestellt, damit US-Investoren in den USA stellvertretend damit für ausländische Aktien handeln können. Ursprünglich stellte dies ein unverdächtiges Verfahren dar, denn so konnten auch Aktien europäischer Firmen in US-Dollar gehandelt werden. Dabei war es gleichzeitig auch billiger, mit Hinterlegungsscheinen anstatt mit der Aktie direkt zu handeln.

Wie funktioniert die Masche?

Laut Medienberichten wurden Aktiendeals beschrieben, die durch das Ausnutzen einer Gesetzeslücke bis 2012 entstehen konnten. Im Mittelpunkt standen hier der rasche Kauf sowie Verkauf von Aktien rund um den sogenannten Dividendenstichtag, also an dem Tag, an dem der Inhaber der Aktie die Dividende ausgezahlt bekommen hat. Dabei wurde der Fiskus um Milliarden geprellt, weil sich die Beteiligten die Kapitalertragssteuer mehrfach haben erstatten lassen. Die neue Masche, die teilweise auch als „Cum-Fake“ bezeichnet wird, soll nun mit den Scheingeschäften von Phantomaktien funktionieren, indem Banken ADRs herausgeben, ohne dass es dahinterstehende Aktien gibt. Solche „Vorab-ADRs“ oder auch „Pre-Release-ADRs“ machten es nun möglich, dass die hier Beteiligten sich Steuererstattungen erschleichen konnten, indem sie keine Steuer auf Dividenden zahlten, sich diese aber vom Fiskus haben zurückerstatten lassen. Auch hier wird wieder ein Schaden in Milliardenhöhe beziffert.

Die BaFin ermittelt.

Laut einem Bericht des Handelsblattes vom 13.12.2018 habe die Bundesfinanzaufsicht Bafin einen Fragenkatalog an mehrere Banken in Deutschland geschickt, um damit herauszufinden, ob diese Banken in der Vergangenheit bis heute die umstrittenen Geschäfte mit den ADRs betrieben haben bzw. noch betreiben. Die Ermittlungen sollen weiterhin hervorbringen, ob und welche Kontrollmechanismen die Banken haben, um die „Pre-Release-ADRs“ verhindern zu können. Auch die Kölner Staatsanwaltschaft hat sich eingeschaltet und Ermittlungen gegen mehrere Bankmitarbeiter einer unbekannten Bank eingeleitet. In den Medienberichten fällt immer wieder der Name der Deutschen Bank im Zusammengang mit dem ADRs-Handel. Diese hat gerade erst im Sommer dieses Jahres wegen Verstößen bei diesen Geschäften mit der SEC einen Vergleich über mehrere Milliarden US-Dollar abgeschlossen. Nach eigenen Angaben hat sich die Deutsche Bank aber seit 2016 komplett aus dem Geschäft mit „Vorab-ADRs“ zurückgezogen.

Wie halten Sie auf dem Laufenden.


Die Fachkanzlei Helge Petersen & Collegen ist auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts seit Jahren bundesweit erfolgreich für geschädigte Anleger aktiv. Tausende Urteile und Vergleiche bürgen für Anlegerschutz auf höchstem Niveau. Kontaktieren Sie uns gern.

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Gutschein-Richtlinie im Rahmen der Umsatzsteuer

Zum ersten Januar 2019 muss eine EU-Richtlinie in das Umsatzsteuergesetz integriert werden. Die EU-Richtlinie 2016/1065 über Gutscheine wird in den §3 des Umsatzsteuergesetzes eingegliedert.

In §3 Abs.13 soll der Gutschein zunächst definiert werden. Der Inhaber eines Gutscheins ist dazu berechtigt diesen statt einer Zahlung zum Erwerb von Gegenständen oder Dienstleistung zu verwenden. Die Neuregelung unterscheidet dann zwischen Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheinen. Der Einzweck-Gutschein (zukünftig in §3 Abs.14 UStG) bietet bereits bei seiner Ausstellung alle Informationen, die benötigt werden um die Besteuerung vorzunehmen. Der Umsatz, der für die Umsatzsteuer relevant wird, steht bereits fest und so soll auch die Besteuerung schon dann vorgenommen werden, wenn der Gutschein ausgegeben wird. Wird der Gutschein dann genutzt, unterliegt der mit dem Gutschein entlohnte Vorgang keiner Besteuerung mehr. Unter den zukünftigen §3 Abs.15 UStG fallen dann alle Gutscheine, die nicht bereits von Absatz 14 erfasst werden. Hier erfolgt die Besteuerung dann gegensätzlich erst, wenn der Gutschein zum Erhalt einer Leistung auch tatsächlich genutzt wurde.

Wesentlich unterscheidet die Neuregelung also, dass eine Steuerpflicht bereits dann eintritt, wenn sich bei der Ausgabe des Gutscheins ein Steuersatz ermitteln lässt.

Durch die Neuregelungen soll das Umsatzsteuerrecht auch bezüglich der Besteuerung von Gutscheinen vereinheitlicht werden. Die Neuerungen gelten für alle ab dem 1. Januar 2019 ausgestellten Gutscheine.

Wenn Sie Fragen zu Ihrer Umsatzsteuer haben oder sich Probleme auch in anderen Gebieten des Steuerrechts ergeben, kontaktieren Sie uns gerne.

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Entscheidung des BGH zum digitalen Nachlass

Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat im Juli dieses Jahres entschieden, dass ein Facebook-Account samt Nachrichten und weiteren Informationen vererbt wird – genauso wie Briefe oder Tagebücher. Der Anbieter muss grundsätzlich den Erben Zugang zu den digitalen Daten des Verstorbenen gewähren.

Ende 2012 war ein 15-jähriges Mädchen in Berlin vor eine U-Bahn gestürzt und verstarb. Unklar ist, ob es sich um einen Unfall oder um einen Suizid handelte. Die Eltern des Mädchens erhofften sich Aufschluss über die Todesumstände durch die privaten Nachrichten und Informationen des Facebook-Accounts ihrer Tochter. Ihr Account war jedoch durch Facebook in den so genannten „Gedenkzustand“ versetzt worden, sodass die Eltern trotz der ihnen bekannten Anmeldedaten keinen Zugriff auf das Konto erhielten.

Der US-Konzern weigerte sich die Inhalte des Kontos den Eltern der Verstorbenen zur Verfügung zu stellen mit der Begründung, dass die Freunde des Mädchens darauf vertraut hätten, dass die ausgetauschten Nachrichten privat blieben. Der Bundesgerichtshof entschied jedoch, dass die digitalen Daten nach den erbrechtlichen Regelungen vererbt werden. Das Mädchen sei mit ihrer Anmeldung bei dem sozialen Netzwerk ein Vertrag mit Facebook eingegangen und diese vertraglichen Rechte und Pflichten seien auf die Erben – in diesem Falle die Eltern – übergegangen.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs stellt ein wichtiges Grundsatzurteil dar und schafft Klarheit über die erbrechtlichen Regelungen des digitalen Nachlasses wie z.B. E-Mail-Accounts und Online-Konten. Es gelten dieselben Regelungen wie für den analogen Nachlass eines Verstorbenen. Den Zugriff auf die Daten dürfen Unternehmen wie Facebook oder Google den Erben grundsätzlich nicht verweigern. Möchten Sie dies verhindern und abweichende Regelungen treffen, sollten Sie dies in einem Testament oder in einer Vorsorgevollmacht festlegen.

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Erben und Vererben können komplizierte Prozesse sein. Jahrelange Erfahrung und Feingefühl im Umgang mit unseren Mandanten führen Sie ans Ziel. Ihnen Rechtsanwalt Helge Petersen und Rechtsanwalt Oliver Şimşek stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite. Nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf.

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