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Raffaelo Anzahl je Packung

OLG Frankfurt a.M. entscheidet: Ferrero muss bei „Raffaelo“ die Stückzahl angeben

14. Januar 2019/von Dirk-Rudolf Beinling

Haben Sie sich auch schon einmal gefragt, wie viel Raffaelos in einer Packung enthalten sind? Ausgewiesen ist dies auf der Verpackung jedenfalls nicht. Dort lassen sich nur Angaben zur Nettofüllmenge entnehmen. Genau diese Frage aber, ob eine genaue Stückzahl auf der Verpackung vorhanden sein muss, beschäftigte das OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 25.10.2018, Az. 6 U 175/17).

Hintergrund der Entscheidung war eine Unterlassungsklage der hessischen Verbraucherzentrale. Diese war der Ansicht, dass der Süßwarenhersteller Ferrero die Pralinen Raffaelo ohne Angaben im Hinblick auf die vorhandene Stückzahl der Einzelverpackungen nicht mehr anbieten bzw. verkaufen dürften. Der Verbraucher solle hierbei mehr geschützt werden. Bereits erstinstanzlich hatten die Verbraucherschützer vor dem Landgericht Frankfurt am Main Recht bekommen. Die Richter des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main bestätigten diese Entscheidung. Rechtsgrundlage ist die EU-Lebensmittelinformationsverordnung. Hiernach müsse der Hersteller neben der Nettofüllmenge auch die Stückzahl auf der Verpackung aufzeigen, wenn er mehrere einzeln verpackte Pralinen, Schokoriegel oder Eisportionen verkaufe. Die Frankfurter Richter erachteten die Umhüllung der Raffaelo-Pralinen als Einzelverpackung, so dass die EU-Lebensmittelinformationsverordnung einschlägig ist. Entgegen der Ansicht von Ferrero handle es sich bei der Verpackung nicht nur um bloße Trennhilfen wie bei einem Einwickelpapier eines Bonbons.

Diese Entscheidung verdeutlicht einmal mehr, dass der Verbraucherschutz einen hohen Stellenwert bei der Andienung von Waren und Dienstleistungen hat. Wir helfen Ihnen gerne bei der Prüfung bzw. Einhaltung von Verbraucherschutznormen.

Foto: Pixabay


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Autor des Beitrags: Dirk-Rudolf Beinling


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