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Geschlossener Fonds in der Insolvenz – Verjährung von Rückzahlungsansprüchen des Insolvenzverwalters

13. November 2018/von Alexander B. Schwer
  1. Haben Sie sich an einen geschlossen Fonds beteiligt, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde?
  2. Wurden Sie durch den Insolvenzverwalter unter Hinweis auf § 172 Absatz 4 HGB aufgefordert, erhaltene „Ausschüttungen“ zurückzuzahlen?

Wird über das Vermögen einer geschlossenen Beteiligung das Insolvenzverfahren eröffnet, prüft der Insolvenzverwalter, ob es sich bei den „Auszahlungen“ des Fonds an die Anleger um eine haftungsschädliche „Einlagenrückgewähr“ handelt, die die Haftung des Kommanditisten im Außenverhältnis wieder aufleben lässt.

Bei mittelbaren Beteiligungen über einen Treuhandkommanditisten tritt dieser regelmäßig seinen Freistellungsanspruch gegenüber dem mittelbar beteiligten Anleger (Treugeber) an den Insolvenzverwalter ab. Allerdings wandelt sich der Befreiungsanspruch des Treuhandkommanditisten gegenüber dem Treugeber mit der Abtretung in einen Zahlungsanspruch, für den die dreijährige Regelverjährungsfrist der §§ 195, 199 BGB gilt. Für die Frage des Verjährungsbeginns geben die nachfolgenden Urteile einen Anhaltspunkt.

So hat der Bundesgerichthof zur Frage der Verjährung im Zusammenhang mit Rückforderungsansprüchen aus § 172 Abs. 4 HGB im Jahr 2017 entschieden:

„Wandelt sich der Befreiungsanspruch eines Treuhänders bereits vor Fälligkeit einer Drittforderung, von der zu befreien ist, in einen Zahlungsanspruch um, weil die Inanspruchnahme des Befreiungsgläubigers durch den Drittgläubiger mir Sicherheit zu erwarten ist und feststeht, dass für die Erfüllung der Drittforderung auf die Mittel des Befreiungsschuldners zurückzugreifen ist, so ist für die Verjährung des Anspruchs des Treuhänders der Schluss des Jahres maßgeblich, in welchem der Zahlungsanspruch durch Umwandlung des Befreiungsanspruchs entsteht. (Leitsatz des Verfassers)“
[BGH, Urteil vom 07.12.2017 III ZR 2016/17, GWR 2018, 33]

Das Amtsgericht Kassel nennt in Ziffer 2 des Leitsatzes einer Entscheidung aus dem Jahr 2016 für derartige Konstellationen sogar den spätesten Zeitpunkt des Verjährungsbeginns:

„Aufgrund der gläubigerschützenden Funktion des § 172 IV HGB entsteht der Rückzahlungsanspruch erst im Zeitpunkt der eingetretenen Überschuldung oder – mangels anderweitiger Anhaltspunkte – spätestens im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung. (Leitsatz der Redaktion)“
[BGH, Urteil vom 07.12.2017 III ZR 2016/17, GWR 2018, 33]

Allerdings kann der Insolvenzverwalter den Eintritt der Verjährung durch die in § 204 BGB genannten Maßnahmen „hemmen“. Hierzu zählt auch die Zustellung eines Mahnbescheids im (gerichtlichen) Mahnverfahren vor Ablauf der Verjährungsfrist.

Ist der Rückforderungsanspruch des Insolvenzverwalters offensichtlich verjährt, sollten Sie sich als betroffener Anleger auf die „Einrede der Verjährung“ berufen. Der Anspruch als solcher erlischt dann zwar nicht. Mit der Einrede der Verjährung wird aber ein dauerndes Leistungsverweigerungsrecht begründet. Da der Anspruch als solcher nicht erlischt, bleibt die Forderung erfüllbar. Wird also in Unkenntnis der Verjährung der vom Insolvenzverwalter geltend gemachte Rückforderungsanspruch von Ihnen beglichen, können Sie die Leistung nicht mehr zurückverlangen.

Dieser Beitrag soll Interessenten lediglich einen Überblick verschaffen, kann aber ein persönliches Beratungsgespräch nicht ersetzen. Der Inhalt wurde unter Beachtung der anwaltlichen Sorgfaltspflichten erstellt. Jede Haftung ist ausgeschlossen.

Wir sind Ihr kompetenter Ansprechpartner bei Themen aus dem Bank- und Kapitalmarktrecht, insbesondere bei der Rückabwicklung geschlossener Beteiligungen sowie bei der Abwehr von Rückforderungsansprüchen nach der Insolvenzeröffnung über das Vermögen Ihrer geschlossenen Beteiligung. Des Weiteren unterstützen wir Sie bei Problemen auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts und des Steuerrechts. Wir bieten Ihnen „maßgeschneiderte“ Lösungen im Bereich der gesellschaftsrechtlichen und steuerlichen Gestaltungsberatung. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf.


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Autor des Beitrags: Alexander B. Schwer


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