Immobilien-Leasing: Eine Alternative zur Miete bzw. zum Kauf?

Immobilien-Leasing ist schon seit vielen Jahren für Unternehmer kein Fremdwort mehr. Im privaten Bereich ist das Immobilien-Leasing jedoch noch wenig verbreitet. Ein Hamburger Start-Up-Unternehmen möchte dies in Kooperation mit einem Immobilienmakler nun ändern.

Vor allem in der Gründungsphase einer Firma entscheiden sich Unternehmer häufig für das Immobilien-Leasing, um die Liquidität des Unternehmens zu schonen. Hierbei wird vom Leasinggeber einem Unternehmer eine gewerbliche Immobilie gegen Zahlung einer monatlichen Leasingrate überlassen, um die Räumlichkeiten für die Geschäftstätigkeit zu nutzen. Somit ist ein Neubau oder ein Ankauf von Geschäftsräumen nicht nötig. Ist der Leasingvertrag abgelaufen, kann die Immobilie zu festen Konditionen gekauft oder der Vertrag verlängert werden.

Auch für Privatleute scheint dieses Modell eine Alternative zu sein, um an ihre Wunschimmobilie zu gelangen. Das Hamburger Start-Up-Unternehmen OWNR bietet Leasingnehmern an, ihr Wunschobjekt zu kaufen und einzugsfertig zu übergeben. Die Immobilie kann dann für einen Zeitraum von 18 bis 48 Monaten geleast werden. Nach Ablauf des Vertrages kann das Objekt vom Leasingnehmer erworben, der Vertrag verlängert oder der Auszug aus der Immobilie vereinbart werden. Durch die Zahlung der monatlichen Leasingrate wird jedoch nicht der Immobilien-Kaufpreis anteilig abbezahlt, wie es beim Mietkauf der Fall ist. Zudem wird eine Preissteigerung der Immobilie von 1,95 % p.a. auf den Ursprungspreis berechnet.

Sofern Sie an einem Immobilien-Leasing interessiert sind, sollten Sie die Vor-und Nachteile gründlich gegeneinander abwägen. So ist es von Vorteil, dass Sie auch ohne Aufnahme eines Bankkredits kurzfristig Ihre Wunsch-Immobilie beziehen können. Nachteilig ist jedoch zum Beispiel die Tatsache, dass die meisten Leasingverträge nicht vor Ablauf der Vertragslaufzeit gekündigt werden können und Sie daher längerfristig an das Objekt gebunden sind.

Ersteinschätzung

Wir beraten Leasingnehmer und Leasinggeber in Kiel und im gesamten Bundesgebiet und stehen Ihnen bei allen Fragen rund um den Leasingvertrag zur Seite.
Hierzu gehören die rechtliche Überprüfung der Leasingverträge sowie die rechtliche Vertretung bei Streitigkeiten wie Kündigung, Rückabwicklung und Schadensersatz.
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Kündigung bekommen – was soll ich tun? Rechte der Arbeitnehmer

Wichtig! Ab dem Tag des Zugangs der Kündigung bei Ihnen läuft die gesetzliche Notfrist von drei Wochen, in der eine Kündigungsschutzklage eingereicht werden muss. Wird diese Frist zur Einreichung der Kündigungsschutzklage versäumt, entsteht eine Wirksamkeitsfiktion der Kündigung, auch wenn die Kündigung eigentlich unwirksam wäre.

Mit Ihnen zusammen erarbeiten wir dann eine Prozessstrategie, die die Feststellung der unwirksamen Kündigung zum Ziel hat oder eine möglichst hohe Abfindung.

In der Regel ist in einem Kündigungsschreiben kein Kündigungsgrund aufgeführt, wobei für eine wirksame Kündigung ein Kündigungsgrund eintreten muss und für das Bestehen des Kündigungsgrundes ist der Arbeitgeber beweisbelastet.

Die Kündigung eines Arbeitnehmers kann ordentlich/betriebsbedingt erfolgen oder aber verhaltensbedingt.

Eine betriebsbedingte Kündigung ist nur dann möglich, wenn der Arbeitnehmer auf seinem Arbeitsplatz nicht mehr zu Führung des Betriebes erforderlich ist und der Arbeitgeber diesen Nachweis führen kann.

Eine verhaltensbedingte Kündigung ist gerechtfertigt, sofern die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber nicht mehr zumutbar ist. Dabei kommt es auf das Verhalten des Arbeitnehmers und die Umstände des Einzelfalls an, welche bei Würdigung der wechselseitigen Interessen die Kündigung als angemessen erscheinen lassen. Der Arbeitnehmer muss zunächst gegen den Arbeitsvertrag verstoßen haben, die Kündigung muss darüber hinaus verhältnismäßig sein, das bedeutet, sie muss das letzte Mittel der Wahl sein. Erst dann ist die Kündigung gerechtfertigt.

Welche Gründe können zu einer verhaltensbedingten Kündigung führen?

Alkohol:
die durch alkoholbedingte dauernde Unfähigkeit des Arbeitnehmers, seiner Pflicht nachzukommen, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen.

Arbeitsbummelei:
wiederholte Unpünktlichkeit des Arbeitnehmers kann eine fristlose Kündigung begründen.

Arbeitsverweigerung:
soweit der Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung verpflichtet ist, kann die beharrliche Weigerung, seine vertraglichen Pflichten zu erfüllen, einen Kündigungsgrund darstellen.

Beleidigung:
bewusst wahrheitswidrig aufgestellte Tatsachenbehauptungen sind wie grobe Beleidigungen von Vorgesetzten oder des Arbeitgebers an sich geeignet, eine Kündigung zu begründen.

Betriebsfrieden:
unter Umständen kann die Störung des Betriebsfriedens durch den Arbeitnehmer einen Kündigungsgrund darstellen.

Fähigkeiten:
nur unter ganz bestimmten eingeschränkten Voraussetzungen können fehlende Fähigkeiten Kenntnisse und Erfahrungen bzw. erforderliche Leistungen einen Kündigungsgrund darstellen.

Haft:
Untersuchungs – und Strafhaft können im Einzelfall einen Kündigungsgrund darstellen.

Nebentätigkeiten:
die nicht erlaubte Nebentätigkeit kann einen Grund für eine Kündigung darstellen.

Internetnutzung:
die nicht erlaubte Internetnutzung kann ein Grund für eine Kündigung darstellen.

Schlechtleistung:
die schlechte Leistung eines Arbeitnehmers kann in der Regel keine Kündigung des Arbeitgebers rechtfertigen.

Die genannten Kündigungsgründe führen nicht automatisch zu einer wirksamen Kündigung.
Lassen Sie die einzelnen Voraussetzungen der jeweiligen Kündigung prüfen. Es lohnt sich!

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Bitcoin – neues Urteil, neue Definition, alte Schwächen

Ausgangslage

Einem Angeklagten wurde das fahrlässige Betreiben von Bankgeschäften ohne Erlaubnis vorgeworfen. Der damals 16-jährige baute im Jahr 2013 eine Bitcoin-Börse auf, hatte sich jedoch keine Erlaubnis der Finanzaufsicht BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) eingeholt. Wegen Verstoßes gegen das KWG (Kreditwesengesetz) wurde er zu einer Geldstrafe verurteilt.

Oberlandesgericht Berlin kippt Urteil

Ein rechtskräftiges Urteil des Berliner Oberlandesgericht (OLG) bestätigt, dass der Bitcoin weder ein Finanzinstrument noch eine Rechnungseinheit im Sinne des Kreditwesengesetzes (KWG) sein kann. Der Bitcoinhandel (im konkreten Fall: Handel über eine Handelsplattform) falle nicht in die Erlaubnispflicht des § 32 KWG und ist daher auch nicht nach § 54 des KWG strafbar. Zudem sei die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) auch nicht für Kryptowährungen zuständig. Demzufolge darf jedermann ohne Lizenz der Finanzaufsicht mit Bitcoin und anderen Kryptowährungen in Deutschland Handel betreiben.

BaFin stuft Kryptowährung falsch ein

Im Jahr 2011 stufte die BaFin den Bitcoin als Komplementärwährung ein, als sogenannte Recheneinheit. Damit wurde die neugeschaffene Währung zu einem Finanzinstrument, während das KGW hierzu noch gar keine Regelung enthielt. Der Begriff Rechnungseinheit floss 1997 in das Gesetzt ein, zu diesem Zeitpunkt existierte der Bitcoin noch gar nicht. Demnach begeht die BaFin seit sieben Jahren Rechtsbruch. „Mit der Behauptung, Bitcoins fielen unter den Begriff der Rechnungseinheit (…), überspannt die Bundesanstalt den ihr zugewiesenen Aufgabenbereich“, so das OLG.
Die BaFin hingegen argumentiert wie folgt: „Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung im Strafrecht. Das Verwaltungsrecht bleibt davon unberührt“. Die Behörde wolle solange an ihrer Rechtslegung weiter festhalten, bis es ein direkt bindendes Urteil gegen einen Bescheid der BaFin gäbe. Es kristallisiere sich juristisch immer klarer heraus, dass Kryptowährungen eine neuartige Natur aufweisen und nicht einfach unter bestehende Regularien fallen könnten. Dabei sei eine vernünftige Regulierung nötig, die dem Verbraucher eine regulierte und damit tendenziell sichere Plattform schaffe.

Apell an die Politik

Die Politik muss Klarheit über die rechtliche Natur von Kryptowährungen schaffen. „In fünf bis zehn Jahren wird jeder erdenkliche Vermögensgegenstand, als Smart Contract programmiert, auf einem Blockchain-System gespeichert werden können“, so Professor Philipp Sandner, Leiter des Blockchain Center der Frankfurt School of Finance and Management und nimmt den Gesetzgeber damit in die Pflicht. Sandner weiter: „Wenn die Bundesregierung – wie im Koalitionsvertrag versprochen – die Technologie ernsthaft fördern möchte, dann bietet sich gerade jetzt die Chance, hier steuernd und koordinierend einzugreifen.“

Kryptowährungen werden als renditenträchtige und sichere Altersvorsorge beworben, was sie aber keineswegs sind. Betrüger nutzen den Krypto-Hype aus – dem Anleger droht hingegen der Totalverlust seines investierten Geldes.

Eine Investition in eine hochspekulative Krypotowährung sollte also wohlüberlegt, risikobewusst und nur mit Geld erfolgen, dessen Verlust nicht existenzgefährdend ist.

Gerne prüfen wir im Rahmen einer kostenfreien unverbindlichen Ersteinschätzung, auch bei Ihnen, ob sie so der Gefahr möglicher Rückforderungsansprüche entgehen können. Lassen auch Sie sich einen Termin zur kostenfreien Ersteinschätzung mit einem unseren Anwälten geben.

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Während der Arbeitsunfähigkeit gibt es grundsätzlich keine Teilnahmepflicht an einem Personalgespräch

Häufig gibt es Streit über das Weisungsrecht des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer, so auch in dem Fall des vom 02.11.2016 – 10 AZR 596/15 vom BAG entschiedenen Urteils. In der Sache ging es um die Frage, ob ein Arbeitnehmer während seiner Arbeitsunfähigkeit verpflichtet ist, bei dem Arbeitgeber zu einem Personalgespräch zu erscheinen. Wie so häufig, richtet sich die Antwort nach der Bewertung des Einzelfalles.

Das Weisungsrecht, welches aus § 106 GewO folgt, ist das Recht des Arbeitgebers, die im Arbeitsvertrag nur grob umschriebene Leistungspflicht des Arbeitnehmers einseitig durch Weisungen konkretisieren zu können.

Im Leitsatz des BAG heißt es:

„Während der Dauer einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nur dann anweisen, zu einem Personalgespräch in den Betrieb zukommen, wenn hierfür ein dringender betrieblicher Anlass besteht, der einen Aufschub der Weisung auf einen Zeitpunkt nach Beendigung der Arbeitsunfähigkeit nicht gestattet, und die persönliche Anwesenheit des Arbeitnehmers im Betrieb dringend erforderlich ist und ihm zugemutet werden kann“.

Im zugrundeliegenden Fall wurde der Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber mehrfach während einer Krankheitsphase aufgefordert, zu einem Personalgespräch zu festgelegten Terminen im Unternehmen vorstellig zu werden. Der Arbeitnehmer verweigerte aufgrund seiner Erkrankung eine Teilnahme an den Personalgesprächen und brachte auch kein gesondert angefordertes ärztliches Attest über seine krankheitsbedingte Verhinderung bei.

Aufgrund der mehrfachen Abwesenheit zu den geladenen Personalgesprächen erteilte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Abmahnung und fügte die Abmahnung der Personalakte bei. Der Arbeitnehmer wurde nun als Beklagter dazu verurteilt, die rechtswidrige Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen.

Im Prozess war der beklagte Arbeitgeber nicht in der Lage den Beweis zu erbringen, dass das Erscheinen des klagenden Arbeitnehmers aus betrieblichen Gründen unverzichtbar war.

Wenn Sie als Arbeitnehmer Fragen zu dem Weisungsrecht (Direktionsrecht) Ihres Arbeitgebers haben, dann wenden Sie sich gerne an uns.

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Geschlossener Fonds in der Insolvenz – Verjährung von Rückzahlungsansprüchen des Insolvenzverwalters

  1. Haben Sie sich an einen geschlossen Fonds beteiligt, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde?
  2. Wurden Sie durch den Insolvenzverwalter unter Hinweis auf § 172 Absatz 4 HGB aufgefordert, erhaltene „Ausschüttungen“ zurückzuzahlen?

Wird über das Vermögen einer geschlossenen Beteiligung das Insolvenzverfahren eröffnet, prüft der Insolvenzverwalter, ob es sich bei den „Auszahlungen“ des Fonds an die Anleger um eine haftungsschädliche „Einlagenrückgewähr“ handelt, die die Haftung des Kommanditisten im Außenverhältnis wieder aufleben lässt.

Bei mittelbaren Beteiligungen über einen Treuhandkommanditisten tritt dieser regelmäßig seinen Freistellungsanspruch gegenüber dem mittelbar beteiligten Anleger (Treugeber) an den Insolvenzverwalter ab. Allerdings wandelt sich der Befreiungsanspruch des Treuhandkommanditisten gegenüber dem Treugeber mit der Abtretung in einen Zahlungsanspruch, für den die dreijährige Regelverjährungsfrist der §§ 195, 199 BGB gilt. Für die Frage des Verjährungsbeginns geben die nachfolgenden Urteile einen Anhaltspunkt.

So hat der Bundesgerichthof zur Frage der Verjährung im Zusammenhang mit Rückforderungsansprüchen aus § 172 Abs. 4 HGB im Jahr 2017 entschieden:

„Wandelt sich der Befreiungsanspruch eines Treuhänders bereits vor Fälligkeit einer Drittforderung, von der zu befreien ist, in einen Zahlungsanspruch um, weil die Inanspruchnahme des Befreiungsgläubigers durch den Drittgläubiger mir Sicherheit zu erwarten ist und feststeht, dass für die Erfüllung der Drittforderung auf die Mittel des Befreiungsschuldners zurückzugreifen ist, so ist für die Verjährung des Anspruchs des Treuhänders der Schluss des Jahres maßgeblich, in welchem der Zahlungsanspruch durch Umwandlung des Befreiungsanspruchs entsteht. (Leitsatz des Verfassers)“
[BGH, Urteil vom 07.12.2017 III ZR 2016/17, GWR 2018, 33]

Das Amtsgericht Kassel nennt in Ziffer 2 des Leitsatzes einer Entscheidung aus dem Jahr 2016 für derartige Konstellationen sogar den spätesten Zeitpunkt des Verjährungsbeginns:

„Aufgrund der gläubigerschützenden Funktion des § 172 IV HGB entsteht der Rückzahlungsanspruch erst im Zeitpunkt der eingetretenen Überschuldung oder – mangels anderweitiger Anhaltspunkte – spätestens im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung. (Leitsatz der Redaktion)“
[BGH, Urteil vom 07.12.2017 III ZR 2016/17, GWR 2018, 33]

Allerdings kann der Insolvenzverwalter den Eintritt der Verjährung durch die in § 204 BGB genannten Maßnahmen „hemmen“. Hierzu zählt auch die Zustellung eines Mahnbescheids im (gerichtlichen) Mahnverfahren vor Ablauf der Verjährungsfrist.

Ist der Rückforderungsanspruch des Insolvenzverwalters offensichtlich verjährt, sollten Sie sich als betroffener Anleger auf die „Einrede der Verjährung“ berufen. Der Anspruch als solcher erlischt dann zwar nicht. Mit der Einrede der Verjährung wird aber ein dauerndes Leistungsverweigerungsrecht begründet. Da der Anspruch als solcher nicht erlischt, bleibt die Forderung erfüllbar. Wird also in Unkenntnis der Verjährung der vom Insolvenzverwalter geltend gemachte Rückforderungsanspruch von Ihnen beglichen, können Sie die Leistung nicht mehr zurückverlangen.

Dieser Beitrag soll Interessenten lediglich einen Überblick verschaffen, kann aber ein persönliches Beratungsgespräch nicht ersetzen. Der Inhalt wurde unter Beachtung der anwaltlichen Sorgfaltspflichten erstellt. Jede Haftung ist ausgeschlossen.

Wir sind Ihr kompetenter Ansprechpartner bei Themen aus dem Bank- und Kapitalmarktrecht, insbesondere bei der Rückabwicklung geschlossener Beteiligungen sowie bei der Abwehr von Rückforderungsansprüchen nach der Insolvenzeröffnung über das Vermögen Ihrer geschlossenen Beteiligung. Des Weiteren unterstützen wir Sie bei Problemen auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts und des Steuerrechts. Wir bieten Ihnen „maßgeschneiderte“ Lösungen im Bereich der gesellschaftsrechtlichen und steuerlichen Gestaltungsberatung. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf.


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Urlaub verfällt nicht automatisch durch Beschäftigungsende oder Tod des Arbeitnehmers

Der EuGH hat in jüngerer Vergangenheit die Rechte von Arbeitnehmern in Bezug auf den Urlaubsanspruch gestärkt.

Bei einem nach festgelegtem Termin beendeten Arbeitsverhältnis verliert der Arbeitnehmer grundsätzlich nicht seinen Vergütungsanspruch seines Resturlaubes, auch wenn der Arbeitnehmer keinen Urlaubsantrag gestellt hat. Der EuGH hat in seiner Entscheidung darauf hingewiesen, dass der Jahresurlaub aller Beschäftigten in der Charta der Grundrechte der EU enthalten ist und die Arbeitgeber die Pflicht haben, den Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers zu gewähren oder eine Abgeltung zu zahlen, wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist.

Der Vergütungsanspruch der Resturlaubstage geht nur dann unter, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über die Sachlage informiert. Für den Nachweis der Information ist der Arbeitgeber beweisbelastet.

Auch im Todesfall verliert der Arbeitnehmer nicht seinen Urlaubsanspruch. Im Todesfall geht der Urlaubsanspruch als Abgeltungsanspruch in die Erbmasse über. Auch hier kommt es nicht darauf an, dass kein Urlaubsantrag gestellt wurde. Nur wenn der Arbeitnehmer in die Lage versetzt wurde, seinen Urlaub zu nehmen, kann ein Abgeltungsanspruch auf den nicht genommenen Urlaub durch die Erben ausgeschlossen sein.

Wenn Sie als Arbeitnehmer Fragen zu Ihrem Urlaubsanspruch/Abgeltungsanspruch haben, dann wenden Sie sich gerne an uns.

Wenn Sie als Arbeitgeber Fragen zu einer vertraglichen Ausarbeitung des Arbeitsvertrages oder aber Bewertung des Urlaubsanspruches haben, wenden Sie sich gerne an uns.

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Pferdeleasing. Warum ein detaillierter Vertrag so wichtig ist.

Das Leasen von Pferden gewinnt immer mehr an Popularität. So lassen sich die hohen kosten eines Pferdes durch kleine Monatsraten ersetzen und bieten auch gewisse Sicherheiten. Doch diese Sicherheiten lassen sich nur gewährleisten, wenn der vorher abgeschlossene Vertrag auch korrekt und zum Interesse BEIDER Parteien erstellt wurde.
Der Ablauf ist ähnlich, wie beim leasen eines Autos. Der Leasingnehmer entscheidet sich für ein Pferd, welches seinen persönlichen Anforderungen entspricht. Hierfür muss dieser die Daten des Pferdes (Alter, Abstammung, Geschlecht, Kaufpreis etc.) dem Leasinggeber übermitteln, so dass dieser einen konkreten Vertrag aufsetzen kann. Wurde dieser Vertrag abgeschlossen, kauft der Leasinggeber das ausgewählte Pferd und stellt es zur vereinbarten Nutzung dem Leasingnehmer zur Verfügung. Über die Vertragsdauer zahlt nun der Leasingnehmer eine monatliche Nutzungsgebühr.

Die Vorteile hierbei sind klar erkennbar:

  • Die eigene Liquidität wird geschont
  • Die finanzielle Belastung lässt sich über Jahre verteilen
  • Man bekommt sofort das Wunschpferd
  • Nach der Leasingdauer kann das Pferd auch gekauft werden

Wie schützen Sie sich richtig?

Um sich jedoch vor unschönen Situationen zu schützen, sollte man sich in mehreren Fällen absichern. So kann es sinnvoll sein ab einem gewissen Wert des Pferdes eine Ankaufsuntersuchung durchführen zu lassen. Diese Untersuchung schützt den Leasingnehmer vor gesundheitlichen Überraschungen.
Ebenso ist nicht selten eine Versicherung gegen Tod oder Unbrauchbarkeit bei teureren Pferden unerlässlich. Diese tritt dann ein, wenn das Pferd für seine eigentliche Verwendung nicht mehr einsetzbar ist.

Neben den grundlegenden, im Vertrag festgehaltenen, Konditionen, sollten auch noch folgende Punkte genannt werden, über die sich der Leasingnehmer ausführliche Gedanken gemacht haben sollte.

  1. Welche Rechte und Pflichten hat der Leasingnehmer?
  2. Wann und wo darf das Pferd geritten werden?
  3. Wo soll das Pferd untergebracht werden?
  4. Wer trägt die Erhaltungskosten des Pferdes (Tierarzt, Unterbringung, Hufschmied)?
  5. Darf das Pferd nach Vertragsende abgekauft werden?
  6. Wie hoch ist die monatliche Rate und wann ist diese zu zahlen?

Zusammenfassend wird deutlich, dass es viel beim Leasen eines Pferdes zu beachten gibt und man sich im Vorhinein Gedanken um seine Vorstellungen machen sollte um nicht in eine Vertragsfalle oder ähnlichem zu landen.

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Aussetzungszinsen Verfassungsrechtliche Zweifel an der Zinshöhe

Aufgrund der schon seit einigen Jahren andauernden Niedrigzinsphase stellt sich immer häufiger die Frage, ob die Höhe der Aussetzungszinsen, die die Finanzverwaltung nach einem erfolglosen Einspruchsverfahren vom Steuerpflichtigen einfordert, noch dem allgemeinen Gleichheitssatz und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht.

1. Aussetzung der Vollziehung

Durch Einlegung des Einspruchs gegen einen Steuerbescheid wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts grundsätzlich nicht gehemmt. Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheiden für die darauf beruhenden Folgebescheide. Die Erhebung einer Abgabe kann also grundsätzlich durch die Einspruchseinlegung nicht aufgehalten werden.
Die Finanzbehörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, ist jedoch berechtigt die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen (§ 361 AO). Eine Aussetzung soll auf Antrag des Steuerpflichtigen erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. § 69 FGO erlaubt es der Finanzbehörde die Vollziehung auch während eines Klageverfahrens auszusetzen.

2. Höhe der Aussetzungszinsen

Soweit ein Einspruch oder eine Klage gegen einen Steuerbescheid endgültig keinen Erfolg gehabt hat, ist der geschuldete Betrag, für den die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts ausgesetzt wurde, nach § 237 AO zu verzinsen. Die Zinsen sind von dem Tag an, an dem der Zinslauf beginnt, für jeden vollen Monat zu zahlen. Die Höhe der Zinsen wird durch § 238 AO auf 0,5 Prozent pro Monat festgelegt, beträgt also bezogen auf ein volles Jahr also sechs Prozent.

3. Beschluss des Finanzgerichts Münster

Nach Auffassung des Finanzgerichts Münster (FG Münster 31.8.2018, 9 V 2360/18 E) bestehen für Zeiträume ab 2014 ernstliche verfassungsrechtliche Zweifel an der Höhe des Zinssatzes für Aussetzungszinsen in Höhe von jährlich 6 %, denn spätestens seit dem Jahr 2014 habe sich die bereits länger andauernde Niedrigzinsphase strukturell verfestigt. Das Gericht folgt bei seinem Beschluss in wesentlichen Punkten der bereits bestehenden Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen.

Dagegen sieht das Finanzgericht Münster sieht keine gewichtigen verfassungsrechtlichen Bedenken, soweit sich die Aussetzungszinsen auf Zeiträume bis einschließlich 2013 beziehen, da dem Gesetzgeber ein gewisser Beobachtungszeitraum zugebilligt werden müsse.

Zu berücksichtigen ist allerdings, dass es Finanzgerichte gibt, die in dieser Frage anders entschieden haben. Das Finanzgericht Baden-Württemberg sieht die Regelung des § 238 AO als verfassungsgemäß an. Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs hierzu steht noch aus.

Dieser Beitrag soll Interessenten lediglich einen Überblick verschaffen, kann aber ein persönliches Beratungsgespräch nicht ersetzen. Der Inhalt wurde unter Beachtung der anwaltlichen Sorgfaltspflichten erstellt. Jede Haftung ist ausgeschlossen.

Wir sind Ihr kompetenter Ansprechpartner für alle Themen aus dem Steuerrecht. Sowohl bei der Einlegung von Einsprüchen als auch bei der Durchführung von Verfahren vor den Finanzgerichten können Sie sich auf uns verlassen. Des Weiteren bieten wir Ihnen „maßgeschneiderte“ Lösungen im Bereich der steuerlichen Gestaltungsberatung. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf.


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