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Bitcoin – neues Urteil, neue Definition, alte Schwächen

14. November 2018/von Michael Lange

Ausgangslage

Einem Angeklagten wurde das fahrlässige Betreiben von Bankgeschäften ohne Erlaubnis vorgeworfen. Der damals 16-jährige baute im Jahr 2013 eine Bitcoin-Börse auf, hatte sich jedoch keine Erlaubnis der Finanzaufsicht BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) eingeholt. Wegen Verstoßes gegen das KWG (Kreditwesengesetz) wurde er zu einer Geldstrafe verurteilt.

Oberlandesgericht Berlin kippt Urteil

Ein rechtskräftiges Urteil des Berliner Oberlandesgericht (OLG) bestätigt, dass der Bitcoin weder ein Finanzinstrument noch eine Rechnungseinheit im Sinne des Kreditwesengesetzes (KWG) sein kann. Der Bitcoinhandel (im konkreten Fall: Handel über eine Handelsplattform) falle nicht in die Erlaubnispflicht des § 32 KWG und ist daher auch nicht nach § 54 des KWG strafbar. Zudem sei die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) auch nicht für Kryptowährungen zuständig. Demzufolge darf jedermann ohne Lizenz der Finanzaufsicht mit Bitcoin und anderen Kryptowährungen in Deutschland Handel betreiben.

BaFin stuft Kryptowährung falsch ein

Im Jahr 2011 stufte die BaFin den Bitcoin als Komplementärwährung ein, als sogenannte Recheneinheit. Damit wurde die neugeschaffene Währung zu einem Finanzinstrument, während das KGW hierzu noch gar keine Regelung enthielt. Der Begriff Rechnungseinheit floss 1997 in das Gesetzt ein, zu diesem Zeitpunkt existierte der Bitcoin noch gar nicht. Demnach begeht die BaFin seit sieben Jahren Rechtsbruch. „Mit der Behauptung, Bitcoins fielen unter den Begriff der Rechnungseinheit (…), überspannt die Bundesanstalt den ihr zugewiesenen Aufgabenbereich“, so das OLG.
Die BaFin hingegen argumentiert wie folgt: „Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung im Strafrecht. Das Verwaltungsrecht bleibt davon unberührt“. Die Behörde wolle solange an ihrer Rechtslegung weiter festhalten, bis es ein direkt bindendes Urteil gegen einen Bescheid der BaFin gäbe. Es kristallisiere sich juristisch immer klarer heraus, dass Kryptowährungen eine neuartige Natur aufweisen und nicht einfach unter bestehende Regularien fallen könnten. Dabei sei eine vernünftige Regulierung nötig, die dem Verbraucher eine regulierte und damit tendenziell sichere Plattform schaffe.

Apell an die Politik

Die Politik muss Klarheit über die rechtliche Natur von Kryptowährungen schaffen. „In fünf bis zehn Jahren wird jeder erdenkliche Vermögensgegenstand, als Smart Contract programmiert, auf einem Blockchain-System gespeichert werden können“, so Professor Philipp Sandner, Leiter des Blockchain Center der Frankfurt School of Finance and Management und nimmt den Gesetzgeber damit in die Pflicht. Sandner weiter: „Wenn die Bundesregierung – wie im Koalitionsvertrag versprochen – die Technologie ernsthaft fördern möchte, dann bietet sich gerade jetzt die Chance, hier steuernd und koordinierend einzugreifen.“

Kryptowährungen werden als renditenträchtige und sichere Altersvorsorge beworben, was sie aber keineswegs sind. Betrüger nutzen den Krypto-Hype aus – dem Anleger droht hingegen der Totalverlust seines investierten Geldes.

Eine Investition in eine hochspekulative Krypotowährung sollte also wohlüberlegt, risikobewusst und nur mit Geld erfolgen, dessen Verlust nicht existenzgefährdend ist.

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Autor des Beitrags: Michael Lange


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