P&R und die Umsatzsteuer: Bin ich Unternehmer?

Viele Mandanten haben uns berichtet, dass die P&R Investition auch mit der sogenannten Steueroptimierung angepriesen worden sind. Schon dies könnte im Einzelfall ein Beratungsfehler gewesen sein, denn was vielen Anliegern nicht gesagt wurde, ist, dass sie durch eine etwaige Investition nach dem Gesetz schnell als Unternehmer gelten könnten mit der Konsequenz, dass man umsatzsteuerpflichtig wird und diese Steuer abführen muss.

Das Umsatzsteuergesetz fasst den Begriff des Unternehmers nämlich sehr weit und erkennt als solchen gemäß §2 Abs. 2 S. 1,3 UStG jeden an, der beruflich oder gewerblich in selbständiger Art und Weise tätig ist. Als gewerbliche oder berufliche Tätige sind all jene zu qualifizieren, die auf das Erzielen von Einnahmen gerichtet sind.

Betroffen sind beispielsweise Anleger, die Mieten von über 17.500,00 Euro in einem Kalenderjahr vereinnahmt haben. Dies wussten die wenigsten.

Auch Wahlmöglichkeiten bei der sogenannten Soll- oder Ist-Besteuerung konnten auf diesem Wege nicht genutzt werden. Ein Unternehmer unterliegt im Grundsatz der Soll-Besteuerung. Bei der Soll- Versteuerung würde die Umsatzsteuer nach dem Rechnungsdatum gezahlt werden. Das bedeutet zu dem Zeitpunkt, an dem die Rechnung erstellt wurde, egal ob man das Geld schon bekommen hat oder nicht. Die Ist-Besteuerung hingegen wird erst dann an das Finanzamt übermittelt, wenn die Rechnung tatsächlich gezahlt wurde, man also auch tatsächlich Geld bekommen hat.

So kann der Wunsch nach einer privaten Investition unbewusst schnell in steuerrechtlich unangenehme Folgen haben.

Gerne helfen wir Ihnen sowohl bei der Durchsetzung von etwaigen Schadensersatzansprüchen gegen Ihr Beratungsinstitut als auch bei der Auseinandersetzung mit den steuerrechtlichen Komponenten.


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Mögliche Fusion der Deutschen Bank AG und der Commerzbank AG?

Während in der Vergangenheit eine Fusion der Deutschen Bank und der Commerzbank von den beiden Geldhäusern nicht verfolgt wurde, verdichten sich nach Medienberichten die Hinweise auf eine mögliche Fusion aufgrund einer langsamen Negativentwicklung bei beiden Geldhäusern. Mittlerweile würden sich die Bundesregierung und die Führungszirkel beider Banken eine Fusion vorstellen können.

Lesen Sie auch den Bericht auf spiegel.de

Die Commerzbank AG und die Deutsche Bank AG haben als deutsche Großbanken in den vergangenen Jahren Milliardenverluste erlitten, beide Großbanken haben erhebliche Kursverluste am Aktienmarkt erlitten. Die Commerzbank AG wird zum Ende September 2018 den Aktienindex Dax verlassen müssen und gehört damit nicht mehr zu den 30 größten börsennotierten Unternehmen Deutschlands.

Mit einer Fusion der beiden deutschen Großbanken entstünde in Europa die drittgrößte Bank Europas.

Hinweis: die Bundesrepublik Deutschland hält als Folge der Finanzkrise noch 15% der Anteile an der Commerzbank AG und könnte diese Anteile verkaufen. Um die Anteile verlustfrei verkaufen zu können, müssten EUR 18,00/Aktie erlöst werden. Der Kurs der Commerzbank Aktie steht aber bei ca. EUR 8,37.

Was die Fusion für die Mitarbeiter der Commerzbank AG und der Deutschen Bank AG bedeuten würde, ist noch nicht absehbar.

Wenn Sie Mitarbeiter der Commerzbank AG oder der Deutschen Bank AG sind und Fragen zu Ihren Rechten als Arbeitnehmer haben, dann können Sie sich gerne mit uns besprechen. Auch neben Ihrer Berufstätigkeit werden wir ohne Außenauftritt gegenüber ihrem Arbeitgeber beratend tätig. Sie kennen ihre Rechte und Ihr Arbeitgeber weiß nichts von einer anwaltlichen Vertretung im Hintergrund.

Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben, einen Aufhebungsvertrag abschließen sollen oder aber an einen anderen Standort versetzt werden sollen/eine andere Aufgabe erhalten sollen, dann lassen sich anwaltlich von uns beraten.

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Rechtsanwalt Martin Bauer und Rechtsanwalt Alexander B. Schwer sind Ihre kompetenten Ansprechpartner bei Themen aus dem Arbeitsrecht. Sie haben Fragen oder ein konkretes Anlegen? Nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf.

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Kapitalertragsteuerabzug auf Schadenersatzleistungen von Banken?

Die steuerrechtliche Behandlung zivilrechtlicher Schadenersatzansprüche führt häufig zu neuen Konflikten, wenn Banken nach der Beendigung eines zivilrechtlichen Verfahrens – sei es durch Vergleich oder Urteil – Schadenersatzleistungen um hierauf vermeintlich anfallende Kapitalertragsteuer kürzen und diesen Betrag an die Finanzverwaltung abführen. Vermehrt betrifft dies in letzter Zeit Gerichtsverfahren, die die Rückabwicklung geschlossener Fonds aufgrund einer fehlerhaften Anlageberatung zum Gegenstand hatten.

Triebfeder für diesen vorauseilenden Gehorsam ist nicht selten die Furcht der Banken, sie könnten bei einer bestehenden Kapitalertragsteuerabzugsverpflichtung neben dem eigentlichen Schuldner der Kapitalertragsteuer (also dem Gläubiger/Empfänger der Schadenersatzleistung) als „Haftungsschuldner“ herangezogen werden.

Wird eine geschuldete Geldleistung an den Gläubiger gezahlt, erlischt das Schuldverhältnis. Dabei ist der geschuldete Betrag im Regelfall unmittelbar an den Gläubiger zu zahlen. Handelt es sich bei dem Schuldner der Schadenersatzleistung jedoch um ein inländisches Kreditinstitut und bei dem Gläubiger um ihren Kunden wird dieser Grundsatz durch die Vorschriften zum Steuerabzug durchbrochen. Durch die Kapitalertragsteuerabzugsverpflichtung kann die zivilrechtliche Leistungsverpflichtung gegenüber dem Gläubiger der Schadenersatzleistung durch eine abgabenrechtliche Leistungsverpflichtung überlagert werden.

Als auszahlende Stelle kann für ein inländisches Kreditinstitut die Verpflichtung bestehen, die zu entrichtende Kapitalertragsteuer zuzüglich des Solidaritätszuschlags einzubehalten, anzumelden und an das zuständige Finanzamt abzuführen. Da die Bank gegenüber der Finanzverwaltung für die Abführung der Kapitalertragsteuer haftet, kommt der Erfüllung dieser Abzugsverpflichtung gegenüber dem Gläubiger der Schadenersatzleistung grundsätzlich Erfüllungswirkung zu.

Die Erfüllungswirkung tritt allerdings dann nicht ein, wenn für die Bank eindeutig erkennbar ist, dass eine Verpflichtung zum Kapitalertragsteuerabzug nicht besteht. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn es sich bei den durch die Bank als kapitalertragssteuerpflichtig behandelten Leistungen nicht um Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne von § 20 EStG handelt.

Der Steuerabzug ist unter Beachtung der im Bundessteuerblatt veröffentlichten Auslegungsvorschriften der Finanzverwaltung vorzunehmen. Das zur Abführung der Kapitalertragsteuer verpflichtete Kreditinstitut ist als Organ der Steuererhebung grundsätzlich an die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung gebunden.

Zumeist stützen sich die Banken, für die Frage, ob Kapitalertragsteuer einzubehalten und abzuführen ist, auf das BMF-Schreiben vom 18. Januar 2016 (Einzelfragen zur Abgeltungsteuer; Neuveröffentlichung des BMF-Schreiben mit dem Geschäftszeichen IV C1 – S 2252/08/10004:017) in dem es unter Ziffer 3 [Besondere Entgelte und Vorteile (§ 20 Absatz 3 EStG)] unter Randziffer 83 [Schadenersatzleistungen oder Kulanzerstattungen] heißt:

„Erhalten Anleger Entschädigungszahlungen für Verluste, die auf Grund von Beratungsfehlern im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage geleistet werden, sind diese Zahlungen besondere Entgelte und Vorteile i.S. des § 20 Abs. 3 i.V.m. Absatz 1 oder 2 EStG, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zu einer konkreten einzelnen Transaktion besteht, bei der ein konkreter Verlust entstanden ist oder ein steuerpflichtiger Gewinn vermindert wird. Die gilt auch dann, wenn die Zahlung ohne eine rechtliche Verpflichtung erfolgt, und im Übrigen auch bei Entschädigungszahlungen für künftig zu erwartende Schäden.“

Dieses BMF-Schreiben dient aber allein der Auslegung des § 20 Absatz 3 EStG, der besagt:

„Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch besondere Entgelte oder Vorteile, die neben den in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Einnahmen oder an deren Stelle gewährt werden.“

Wie sich aus dem Wortlaut des § 20 Absatz 3 EStG ergibt, werden Einkünfte aus Kapitalvermögen vorausgesetzt. Diese Norm unterwirft damit gerade nicht jede Entschädigungszahlung der Kapitalertragsteuer. Vielmehr unterliegen dieser Form der Steuerabgeltung nur Entschädigungszahlungen, die ein Surrogat der Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne von § 20 Absatz 1 und 2 EStG darstellen. Eine Schadenersatzleistung dürfte daher nur dann zu einer Kapitalertragssteuerpflicht führen, soweit sich die Schadenersatzleistung auf eine Kapitalanlageform bezieht, dessen Erträge selbst der Kapitalertragsteuer unterliegen.

Ein erheblicher Teil der geschlossenen Fonds basiert jedoch darauf, dass die Anleger steuerrechtlich als Mitunternehmer an einer Kommanditgesellschaft beteiligt sind, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 15 EStG erzielt, sei es originär aufgrund der Art der erzielten Einkünfte oder aufgrund der gewerblichen Prägung der Gesellschaft.

Soweit ein Schadenersatzanspruch auch Verzugs- und Prozesszinsen beinhaltet unterliegen diese dem Grunde nach der Kapitalertragsteuer. Für den Abzug von Kapitalertragsteuer genügt es allerdings nicht, wenn beispielsweise in einem Vergleich pauschal ein Betrag als Schadenersatz vereinbart wird, ohne spezifizierte Teilsummen auf bestimmte Teile der Klagforderung zu beziehen. Denn für den Abzug von Kapitalertragsteuer müssen Erträge aus Kapitalvermögen konkret zugerechnet werden können.

Des Weiteren kann es sich bei einer Schadensersatzleistung schon nach dem Wortlaut nicht um einen „Vorteil“ im Sinne des oben aufgeführten § 20 Absatz 3 EStG handeln, denn dies setzt voraus, dass es sich bei einer Einnahme um ein Nutzungsentgelt für eine Kapitalüberlassung oder um einen realisierten Gewinn aus einer Veräußerung handelt. Eine Entschädigungszahlung stellt dagegen eine eigenständige schuldrechtliche Verpflichtung gegenüber dem Anleger dar, die allein den ursprünglichen Aufwand des Anlegers reduziert.

Nach Auffassung des Landgerichts Frankfurt handle es sich bei einer Schadenersatzleistung weder um einen Ertrag aus einer Kapitalforderung für die Überlassung des Kapitals im Sinne des § 20 Absatz 1 Nr. 7 EStG, noch um einen Gewinn aus der Veräußerung oder Übertragung einer Kapitalforderung im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 EStG. Eine Schadenersatzleistung diene daher nicht dem Ausgleich eines Gewinns, sondern allein der Abgeltung des zugefügten Schadens. Es liege daher lediglich ein Nachteilsausgleich vor und nicht ein „Vorteil“ im Sinne des § 20 Absatz 3 EStG (LG Frankfurt/Main, Urteil vom 21. Dezember 2011, Az. 2-25 O 218/11).

Auch nach einem Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts Hamm beinhaltet eine Vergleichszahlung in den Fällen der Kapitalanlageberatung in der Praxis zumeist weder den entgangenen Gewinn noch Verzugs- der Prozesszinsen. Vielmehr stehe der geltend gemachte Anlageschaden wirtschaftlich eindeutig im Vordergrund (OLG Hamm, Beschluss vom 06.09.2018, I-34 U 10/18, n.v.).

Zudem ist ein weiterer Aspekt zu beachten. Wendet eine Bank ein, Kapitalertragsteuer an das Finanzamt abgeführt zu haben, so stellt dies allein noch keinen tauglichen Erfüllungseinwand dar. Nach Auffassung des Landgerichts Mönchengladbach stehe die von der Bank behauptete Entrichtung der Kapitalertragsteuer einer Vollstreckung der Gläubigerin der Schadenersatzleistung solange nicht entgegen, wie kein tauglicher Nachweis hierfür und keine Steuerbescheinigung vorgelegt werden könne (LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 12. Januar 2015, 10 O 309/14, n.v.). Dabei seien die Vorgaben der Finanzverwaltung zu beachten. Danach ist die auszahlende Stelle verpflichtet, dem Gläubiger der Kapitalerträge eine Steuerbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu erteilen.

Dieser Beitrag soll Interessenten lediglich einen Überblick verschaffen, kann aber ein persönliches Beratungsgespräch nicht ersetzen. Der Inhalt wurde unter Beachtung der anwaltlichen Sorgfaltspflichten erstellt. Jede Haftung ist ausgeschlossen.

Wir sind Ihr kompetenter Ansprechpartner nicht nur bei Themen aus dem Bank- und Kapitalmarktrecht, sondern auch bei Problemen auf dem Gebiet des Steuerrechts. Sowohl bei der Einlegung von Einsprüchen als auch bei der Durchführung von Verfahren vor den Finanzgerichten lassen wir Sie nicht „im Regen stehen“. Des Weiteren bieten wir Ihnen „maßgeschneiderte“ Lösungen im Bereich der steuerlichen Gestaltungsberatung. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf.


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Steuerliche Berücksichtigung von Verlusten in der Insolvenz

Wurden Sie durch die Insolvenz eines Schuldners „kalt“ erwischt? Haben Sie dadurch einen Forderungsausfall erlitten? Beeinträchtigt dieser Forderungsausfall Ihre künftigen Handlungsmöglichkeiten?

Dann sollten Sie zumindest versuchen, diesen Verlust zu minimieren. Für die steuerliche Berücksichtigung eines Forderungsfalls sollten Sie wissen, wann der Verlust steuermindernd berücksichtigt werden kann. Die Beantwortung dieser Frage ist nicht immer einfach.

Bei der steuermindernden Berücksichtigung von Forderungsausfällen, sind nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) die Grundsätze anzuwenden, die für die Berücksichtigung eines Auflösungsverlustes im Rahmen des § 17 EStG entscheidend sind. Hiernach liegt ein steuerlich zu berücksichtigender Verlust aufgrund eines Forderungsausfalls erst dann vor, wenn endgültig feststeht, dass über die bereits gezahlten Beträge hinaus keine weiteren Rückzahlungen mehr erfolgen werden. Der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Schuldners ist daher im Regelfall nicht ausreichend.

Nur im Ausnahmefall ist auf einen Zeitpunkt vor dem Abschluss des Insolvenzverfahrens abzustellen. Hierunter fallen Konstellationen, in denen die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wurde oder Rückzahlungen aus anderen Gründen aufgrund einer im Voraus vorzunehmenden Beurteilung nicht mehr zu erwarten sind. Bei dieser vom BFH geforderten „ex ante“ Betrachtung kommt es auf spätere Ereignisse wie den möglichen weiteren Fortgang des Insolvenzverfahrens und eventuelle nachträgliche Änderungen der Vermögenslage nicht mehr an.

Ebenfalls ausnahmsweise kommt ein Zeitpunkt vor dem Abschluss des Insolvenzverfahrens in Betracht, wenn ohne weitere Ermittlungen und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass das Vermögen einer Gesellschaft zu Liquidationswerten die Schulden nicht mehr decken wird und ein Zwangsvergleich ausgeschlossen erscheint.

Auch wenn diese Ausführungen in der „Theorie“ leicht nachzuvollziehen sind, können sich in der „Praxis“ mitunter erhebliche Schwierigkeiten ergeben.

Damit Sie die Insolvenz Ihres Schuldners nicht noch ein weiteres Mal „kalt“ erwischt, nehmen Sie mit uns Kontakt auf, bevor es erneut „brennt“. Wir unterstützen Sie bei Problemen mit dem Finanzamt aber auch bei der Durchführung von Verfahren vor den Finanzgerichten.


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Verbindlichkeiten und Schuldung – Erbverzicht und Erbausschlagung

Was viele vergessen: Man erbt nicht nur Vermögen sondern auch Verbindlichkeiten des Erblassers. Wenn man nichts erben möchte, kann man auf sein Erbe verzichten oder sein Erbe ausschlagen. Im Folgenden erklären wir, was dies bedeutet und worauf man achten sollte.

Erbverzicht

Auf das gesetzliche Erbrecht von Verwandten oder dem Ehegatten kann verzichtet werden, wenn ein entsprechender Vertrag zwischen dem Verzichtenden und dem Erblasser geschlossen wird. Dieser Vertrag muss zu Lebzeiten des Erblassers abgeschlossen werden und er bedarf einer notariellen Beurkundung. Darüber hinaus ist er nicht einseitig widerrufbar. Sind beide Parteien einverstanden, kann er jedoch zu Lebzeiten des Erblassers aufgehoben oder verändert werden. Es ist möglich nur auf einen Teil des gesetzlichen Erbrechtes zu verzichten, jedoch kann man nicht auf einzelne Gegenstände aus dem Nachlass verzichten. Besonders zu beachten ist, dass derjenige, der auf sein Erbe verzichtet, von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen wird und dass sich dies auch auf seine Kinder erstreckt.

Erbausschlagung

Das Hauptargument für eine Erbausschlagung sind die hinterlassenen Schulden eines Erblassers, denn der Erbe haftet mit seinem Privatvermögen für die Verbindlichkeiten des Verstorbenen. Auch eine geerbte Immobilie, deren Sanierungskosten höher ausfallen als ihr Verkaufswert, ist häufig ein Grund, um das Erbe auszuschlagen. Sobald der zukünftige Erbe über das Ableben des Erblassers informiert wurde und weiß, dass er der Erbe ist, beginnt eine Frist von sechs Wochen zu laufen, innerhalb derer die finanzielle Situation des Erblassers analysiert werden sollte. Denn innerhalb dieser Frist muss sich der Erbe entscheiden, ob er das Erbe annimmt oder ausschlägt. Ob man Erbe ist oder nicht, erfährt man z.B. durch eine Testamentseröffnung. Sollte keine letztwillige Verfügung vorliegen, so greift die gesetzliche Erbfolge. Hat sich der Erbe für eine Ausschlagung entschieden, muss er dies persönlich beim Amtsgericht kundtun und zu Protokoll geben. Alternativ kann ein Notar damit beauftragt werden, solch eine Erklärung an das zuständige Amtsgericht weiterzuleiten. In beiden Fällen muss eine Gebühr entrichtet werden, deren Höhe sich am Wert des Nachlasses orientiert.

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Erben und Vererben können komplizierte Prozesse sein. Jahrelange Erfahrung und Feingefühl im Umgang mit unseren Mandanten führen Sie ans Ziel. Ihnen Rechtsanwalt Helge Petersen und Rechtsanwalt Oliver Şimşek stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite. Nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf.

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Deckungspflicht der Rechtsschutzversicherer bei Schadensersatzklagen gegen Fahrzeughersteller im Abgasskandal

Ist Ihr Pkw auch von dem sog. „Abgasskandal“ betroffen und Sie haben Schadensersatzansprüche gegen den Fahrzeughersteller wegen manipulierter Abgassoftware? Für die Kosten des Rechtsstreits beispielsweise gegen den VW Konzern muss Ihre Rechtsschutzversicherung grundsätzlich einstehen.

Oft lehnen die Rechtsschutzversicherungen die Deckungszusage für diese Verfahren mit den unterschiedlichsten Begründungen ab.

In einem Fall vor dem Landgericht Düsseldorf (Urteil vom 9.3.2017 – 9 O 157/16) lehnte die Rechtsschutzversicherung ihre Eintrittspflicht unter anderem mit dem Hinweis auf fehlende Erfolgsaussichten, dem Hinweis auf die Möglichkeit eines Schiedsgutachterverfahrens und dem Hinweis auf die Obliegenheit zur Kostenminderung nach § 82 VVG ab. Der Fahrzeughalter klagte gegen seine Rechtsschutzversicherung und wollte, dass festgestellt wird, dass der Rechtsschutzversicherer verpflichtet ist, die Kosten der außergerichtlichen und gerichtlichen Rechtsverfolgung hinsichtlich der Rückabwicklung des Kaufvertrages und Schadensersatzansprüche gegenüber dem Händler und Hersteller zu tragen. Nachdem der Kläger vor dem Landgericht Düsseldorf Erfolg hatte, ging die Rechtsschutzversicherung in Berufung eingeschränkt auf die Kostentragungspflicht der Rechtsverfolgung gegenüber der Herstellerin. Im Berufungsverfahren erteilte das Oberlandesgericht Düsseldorf einen Hinweisbeschluss. Es war der Ansicht, dass auch im Hinblick auf die Rechtsverfolgung gegen die Herstellerin hinreichende Erfolgsaussichten bestehen würden. Für die hinreichende Erfolgsaussicht müsse der Standpunkt des Versicherungsnehmers nach den von ihm aufgestellten Behauptungen und den Einwendungen des Gegners zumindest vertretbar sein. Darüber hinaus sei eine gewisse Wahrscheinlichkeit eines Erfolges erforderlich. Die hinreichende Erfolgsaussicht wird bereits aus dem Umstand hergeleitet, dass bereits mehrere Landgerichte in erster Instanz einen Schadensersatzanspruch gegen die hier streitgegenständliche Herstellerin wegen des Inverkehrbringens von Dieselfahrzeugen mit manipulierter Abgassoftware bejaht haben. Ebenfalls wurde in diesem Hinweisbeschluss ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht nicht gesehen. Denn es sei dem Pkw-Halter nicht zuzumuten, trotz hinreichender Erfolgsaussicht mit rechtlichen Schritten gegen die Herstellerin zuzuwarten, bzw. den Rückruf des PKW oder eine Nachbesserung durch die Hersteller ab zu warten. Es ist bereits fraglich, ob eine Nachbesserung des Fahrzeugs dessen Mangelhaftigkeit beseitigen könne.

Die Herstellerin hatte nach diesem Hinweis Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf die Berufung zurückgenommen.

Wenn auch Ihre Rechtschutzversicherung eine Kostenübernahme für die Rechtsverfolgung im sogenannten Abgaskanal ablehnen sollte, sollten Sie unbedingt prüfen lassen, ob die Ablehnung nicht doch zu Unrecht ergangen ist.

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FAZ berichtet: weitere Fusion bei Galeria Kaufhof und Karstadt

Laut Zeitungsberichten wird es eine weitere Fusion im Warenhaus-Handel zwischen Karstadt und Galeria Kaufhof geben.

So berichtet unter anderem die FAZ in einem Artikel vom 09.09.2018 über die angespannte Lage bei der Belegschaft der betroffenen Häuser:

Medienberichten zufolge hätten sich der Eigentümer von Karstadt (R. Benko) und HBC als Eigentümerkonzern auf eine Fusion geeinigt. Mit einer Fusion zwischen zwei Firmen sind regelmäßig Veränderungen verbunden, die auch eine Verringerung der Anzahl der Beschäftigten mit sich bringen kann. Laut Medienberichten soll die Fusionen zu Einsparungen in der Verwaltung, im Verkauf und in der Logistik führen.

Medienberichten zufolge sind bei Karstadt (79 Warenhäuser) ca. 15.000 Mitarbeiter beschäftigt, bei Galeria Kaufhof (96 Filialen) sind ca. 20.000 Mitarbeiter beschäftigt.

Was die Fusion für die Mitarbeiter der beiden Unternehmen bedeutet, ist noch nicht absehbar.

Wenn Sie Mitarbeiter von Karstadt oder Galeria Kaufhof sind und Fragen zu Ihren Rechten als Arbeitnehmer haben, dann können Sie sich gerne mit uns besprechen. Auch neben Ihrer Berufstätigkeit werden wir ohne Außenauftritt gegenüber ihrem Arbeitgeber beratend tätig. Sie kennen Ihre Rechte und Ihr Arbeitgeber weiß nichts von einer anwaltlichen Vertretung im Hintergrund.

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Immobilien verschenken statt vererben – Was sind die Vorteile?

Häufig besteht der Wunsch das Eigenheim, für das man Jahrzehnte lang gearbeitet hat, ohne Verluste an die Erben weiterzugeben. Doch es kommt nicht selten vor, dass durch die Erbschaftssteuer bei einer klassischen Erbschaft hohe Abzüge entstehen. Unter bestimmten Bedingungen ist daher ein Übertrag der Immobilie per Schenkung zu Lebzeiten sinnvoll.

Sowohl Beschenkte als auch Erben müssen Steuern an das Finanzamt zahlen. Der Unterschied besteht jedoch darin, dass Beschenkte ihren Steuerfreibetrag alle zehn Jahre aufs Neue nutzen können. Die Höhe der Erbschaftssteuer ist vom Verwandtschaftsgrad und vom Wert des Erbes abhängig. Sie kann zwischen 7 und 50 Prozent betragen.

Besitzt man eine teure Immobilie, deren Wert den Freibetrag des Erben übersteigt, kann es sinnvoll sein das Anwesen schrittweise zu verschenken und so alle zehn Jahre den Freibetrag auszunutzen. Ebenso sollte eine Schenkung an den Ehegatten bzw. den eingetragenen Lebenspartner in Erwägung gezogen werden. Denn im Erbfall müsste der Beschenkte weitere zehn Jahre in der Immobilie wohnen bleiben, damit keine Erbschaftssteuer fällig wird. Bei einer Schenkung dürfte das Eigenheim jedoch sofort verkauft werden.

Viele Hausbesitzer möchten bis zu ihrem Ableben im Eigenheim wohnen oder von den Mieteinnahmen profitieren. Dies ist auch nach einer Schenkung durch das Nießbrauchrecht möglich, das im Überlassungsvertrag festgehalten wird. Möchte man den Pflichtteilsanspruch am Erbe eines unbeliebten Kindes soweit wie möglich mindern, sollte man sich ebenfalls über eine Schenkung der Immobilie an das bevorzugte Kind Gedanken machen. Wird das Haus bereits zu Lebzeiten verschenkt und ist es folglich kein Bestandteil des Nachlasses, so mindert sich wiederum die Höhe des Pflichtteils eines „enterbten“ Kindes. Dies ist der Fall, wenn die Schenkung länger als zehn Jahre zum Todeszeitpunkt zurückliegt.

Eine Übertragung der eigenen Immobilie zu Lebzeiten bietet in vielen Fällen Vorteile hinsichtlich der Erbschaftssteuer und der Minderung des Pflichtteilsanspruches eines „enterbten“ Kindes. Dennoch sollte dieser Schritt wohlüberlegt sein und nicht ohne Einholung eines rechtlichen Rates erfolgen.

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Firmenfusion zwischen der Provinzial Nordwest und der Provinzial Rheinland

Zum 01.01.2019 sollen die Provinzial Nordwest und die Provinzial Rheinland verschmolzen werden – die Kieler Nachrichten berichteten dazu am 04.09.2018

Durch die Firmenverschmelzung entsteht nach medialen Berichterstattung auf dem Versicherungsmarkt ein Konzern mit 5000 Mitarbeitern und fast 6 Milliarden € Beitragseinnahmen. Die Eigentümer der Provinzial Nordwest und der Provinzial Rheinland haben sich auf eine entsprechende Absichtserklärung verständigt, dass die Verschmelzung zum 01.01.2019 erfolgen solle.

Bei einer Unternehmensverbindung (Fusion) von zwei Unternehmen zu einer wirtschaftlichen und rechtlichen Einheit kommt es regelmäßig zu einem Personalabbau, eventuell zu Standortschließungen.

Auf die Mitarbeiter der Provinzial Nordwest und der Provinzial Rheinland kommen damit unruhige Zeiten zu. Am Standort Kiel betrifft die Fusion knapp 1000 Mitarbeiter. Auch die Gewerkschaft Verdi sorgt sich um die Sicherheit von Standorten und Arbeitsplätzen. Dazu berichten die Kieler Nachrichten am 05.09.2018 weiter.

Ob und in welchem Umfang es einen Personalabbau gibt, ist derzeit unklar. Die Provinzial teilte mit, dass der Standort in Kiel absolut sicher sei. Auf Nachfrage zum möglichen Stellenabbau teilte der Sprecher der Provinzial lediglich mit: „Natürlich wird es Synergieeffekte geben“…

Was das konkret bedeutet wird die Zukunft zeigen.

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