LG Frankfurt a.M.: Die Ausnahme des § 7 Abs. 3 UWG gilt nicht bei E-Mail-Werbung mit darin enthaltenen Gutschein
Wieder entschied ein deutsches Gericht über die Zulässigkeit des Versands von Werbemails. Das Landgericht Frankfurt am Main hatte die Frage zu beantworten, inwiefern die Zusendung einer Werbemail einschließlich eines darin enthaltenen Gutscheins, welches auf die gesamte Produktpalette verweist, zulässig wäre und ob es damit unter die Ausnahmeregelung des § 7 Abs. 3 UWG falle (Urt. v. 22.03.2018, Az. 2-03 O 372/17). Im Ergebnis verneinten die Frankfurter Richter diese Frage und gaben der Unterlassungsklage statt.
Geklagt hatte ein eingetragener Verein für einen Rechtsanwalt, welcher bei der Beklagten, ein Elektronik-Versandhandelunternehmen, einen sogenannten „Gaming-Stuhl“ unter Angabe einer Email-Adresse bestellt hatte. Daraufhin erhielt der Rechtsanwalt folgende Email nebst einem Gutschein zugesandt:
„Sehr geehrter Herr …, seit Ihrem letzten Einkauf ist einige Zeit vergangen. Wir würden uns freuen, Sie wieder einmal in unserem Shop begrüßen zu dürfen. Dafür schenken wir Ihnen einen 5-Euro-Gutschein, den Sie nach Ihren Wünschen in unserem Shop einlösen können. (…) Lösen Sie Ihren Gutschein einfach bei Ihrer nächsten Bestellung bis einschließlich 28.08.2017 ein. (…) Beste Auswahl: Etwa 150.000 Artikel erwarten Sie – alles in nur einem Shop! (…) Ihr Testsieger-Shop: Mehrfach ausgezeichnet für Kundenzufriedenheit (…) Besuchen Sie unser Schnäppchen-Outlet! Hier finden Sie Sonderartikel, Restposten und B-Ware zu besonderen Schnäppchenpreisen. …
Sie erhalten dieses Informationsschreiben als Kunde von … (Kundennummer: …). Falls Sie zukünftig keine Informationen, Ankündigungen von Sonderaktionen oder Gutscheine mehr per Mail von uns erhalten möchten, klicken Sie bitte zum Abmelden hierauf.“
Die Klägerseite sah in der Zusendung dieser Werbemail eine unzulässige Werbung und klagte vor dem Landgericht Frankfurt am Main nach erfolgter Abmahnung auf Unterlassung.
Die Frankfurter Richter stimmten dem Unterlassungsanspruch zu, da die konkrete Email nicht unter dem Ausnahmetatbestand des § 7 Abs. 3 UWG falle. Hiernach würde nämlich dann keine unzumutbare Belästigung vorliegen, sofern eine Werbemail für „ähnliche Waren und Dienstleistungen“ versandt würde. Im vorliegenden Fall verwies die Werbemail einschließlich des Gutscheins jedoch auf die gesamte Produktpalette der Beklagten. Damit seien jedoch keine ähnlichen Waren oder Dienstleistungen mehr betroffen. Insofern wäre eine Werbemail nur für weitere „Gaming-Stühle“ zulässig gewesen.
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Foto: Pixabay
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