Schlagwortarchiv für: Umsatzsteuer

Anwaltliche Beratung in der Corona Krise

Neben den offensichtlichen Auswirkungen die die Corona Krise für uns mit sich bringt und die Sorge um die Gesundheit der besonders gefährdeten Risikogruppen, sehen sich viele Menschen auch anderen existenziellen Problemen gegenübergestellt.

Unsere vielfältigen Erfahrungen und Kenntnisse in unterschiedlichsten Bereichen des Zivilrechts, Arbeitsrecht und unsere Kompetenz auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts machen uns zu Ihrem idealen Berater in dieser wirtschaftlichen Ausnahmesituation.

Telefonische Beratung und elektronisch-postalische Ersteinschätzung

Durch unsere überregionale Tätigkeit sind wir auch schon vor den Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie geübt darin gewesen, vielfältige Kommunikationswege zu unseren Mandanten aufzubauen.

Besonders der Mittelstand leidet.

Die rechtlichen Probleme, die sich aus der Corona Krise ergeben sind vielfältig. Doch sie alle haben gemeinsam, dass sie insbesondere den Mittelstand – den Leistungsträger unserer Gesellschaft – besonders schwer belasten.

  • Wurden Sie aufgrund der Pandemie von Ihrem Arbeitgeber entlassen?
  • Mussten Sie Stellen streichen oder Kurzarbeit beantragen?
  • Möchten Sie staatliche oder private Hilfen beantragen und wünschen sich hierbei Unterstützung?
  • Arbeiten Sie im medizinischen Bereich und haben Sorgen um ihre eigenen Rechte und ihre Arbeitssicherheit?
  • Brauchen Sie Hilfe bei der Beantragung von Überbrückungskrediten?
  • Haben Sie durch einen Mietrückstand, der sich durch die Pandemie ergeben hat Ihre Wohnung verloren, oder Ihnen droht die Kündigung?

Unser kompetentes Anwaltsteam setzt sich für Sie ein und steht Ihnen mit vielfältigen Beratungsangeboten zur Seite.

Es ist unser aller Aufgabe, den individuellen Schaden für den Mittelstand und den Arbeitnehmer so gering wie möglich zu halten. Fordern Sie ein, was Ihnen zusteht. Wir erleichtern Ihnen den Weg zu schneller Hilfe und Entlastung.

Gutschein-Richtlinie im Rahmen der Umsatzsteuer

Zum ersten Januar 2019 muss eine EU-Richtlinie in das Umsatzsteuergesetz integriert werden. Die EU-Richtlinie 2016/1065 über Gutscheine wird in den §3 des Umsatzsteuergesetzes eingegliedert.

In §3 Abs.13 soll der Gutschein zunächst definiert werden. Der Inhaber eines Gutscheins ist dazu berechtigt diesen statt einer Zahlung zum Erwerb von Gegenständen oder Dienstleistung zu verwenden. Die Neuregelung unterscheidet dann zwischen Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheinen. Der Einzweck-Gutschein (zukünftig in §3 Abs.14 UStG) bietet bereits bei seiner Ausstellung alle Informationen, die benötigt werden um die Besteuerung vorzunehmen. Der Umsatz, der für die Umsatzsteuer relevant wird, steht bereits fest und so soll auch die Besteuerung schon dann vorgenommen werden, wenn der Gutschein ausgegeben wird. Wird der Gutschein dann genutzt, unterliegt der mit dem Gutschein entlohnte Vorgang keiner Besteuerung mehr. Unter den zukünftigen §3 Abs.15 UStG fallen dann alle Gutscheine, die nicht bereits von Absatz 14 erfasst werden. Hier erfolgt die Besteuerung dann gegensätzlich erst, wenn der Gutschein zum Erhalt einer Leistung auch tatsächlich genutzt wurde.

Wesentlich unterscheidet die Neuregelung also, dass eine Steuerpflicht bereits dann eintritt, wenn sich bei der Ausgabe des Gutscheins ein Steuersatz ermitteln lässt.

Durch die Neuregelungen soll das Umsatzsteuerrecht auch bezüglich der Besteuerung von Gutscheinen vereinheitlicht werden. Die Neuerungen gelten für alle ab dem 1. Januar 2019 ausgestellten Gutscheine.

Wenn Sie Fragen zu Ihrer Umsatzsteuer haben oder sich Probleme auch in anderen Gebieten des Steuerrechts ergeben, kontaktieren Sie uns gerne.

Foto: Pixabay


Sie haben Fragen oder ein konkretes Anlegen? Nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf.

Wir sind für Sie in Kiel, vor Ort sowie deutschlandweit tätig.

Nehmen Sie zu uns Kontakt auf:
Telefon: Kiel: +49 (0)431/260 924-0
Fax: +49 (0)431/260 924-58
E-Mail: info@helgepetersen.de

Umsatzsteuerpflicht von Bauträgern?

Bei Abschluss eines Bauvertrages stellt sich für viele Bauträger die Frage, ob sie selbst oder die mit dem Bau betrauten Handwerker bzw. Bauunternehmer die Umsatzsteuer abzuführen haben. Die Finanzämter sahen die Zuständigkeit über lange Zeit bei den Bauträgern. Doch diese Praxis zieht nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofes weitergehende Folgen als bisher von den Finanzbehörden angenommen nach sich.

Bereits im Jahr 2013 entschied der Bundesfinanzhof, dass die Finanzbehörden das entsprechende Gesetz zur Umsatzsteuerpflicht bei Bauaufträgen falsch ausgelegt haben. Die Steuerplicht bei Bauaufträgen soll nicht die Bauträger, wie bis dato angenommen treffen, sondern die ausführenden Handwerker und Unternehmer. Mit seinem Urteil vom 27.09.2018 gesteht der Bundesfinanzhof Bauträgern, die annahmen als Leistungsempfänger zur Steuerabführung verpflichtet zu sein, die Rückforderung ihrer erbrachten Leistungen zu. Der Bundesfinanzhof bestimmt, dass eine solche Forderung auch dann nicht treuwidrig ist, wenn die Umsatzsteuer noch nicht an die leistenden Handwerker abgeführt wurde, die diese nun nachträglich abführen müssen und ihre Rechnungen dahingehend korrigieren. Der Fehler beruhe laut Bundesfinanzhof schließlich auf einer rechtlichen Fehlbeurteilung der Finanzbehörden und soll die Bauträger nicht treuwidrig handeln lassen.
Eine Umsatzsteuerpflicht als Bauträger kann jedoch unter Umständen auch gerechtfertigt sein. Unter anderem liegen solch gerechtfertigte Fälle dann vor, wenn der Bauträger als Baufirma auftritt und auf fremden Boden baut oder wenn er Bauleister ist, also seine Kunden Möglichkeiten zur Einflussnahme auf den Bau haben.
Wenn auch Sie sich Fragen, ob Sie als Bauträger Ihre an das Finanzamt gezahlte Umsatzsteuer zurückverlangen könne, wenden Sie sich gerne an uns!

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P&R und die Umsatzsteuer: Bin ich Unternehmer?

Viele Mandanten haben uns berichtet, dass die P&R Investition auch mit der sogenannten Steueroptimierung angepriesen worden sind. Schon dies könnte im Einzelfall ein Beratungsfehler gewesen sein, denn was vielen Anliegern nicht gesagt wurde, ist, dass sie durch eine etwaige Investition nach dem Gesetz schnell als Unternehmer gelten könnten mit der Konsequenz, dass man umsatzsteuerpflichtig wird und diese Steuer abführen muss.

Das Umsatzsteuergesetz fasst den Begriff des Unternehmers nämlich sehr weit und erkennt als solchen gemäß §2 Abs. 2 S. 1,3 UStG jeden an, der beruflich oder gewerblich in selbständiger Art und Weise tätig ist. Als gewerbliche oder berufliche Tätige sind all jene zu qualifizieren, die auf das Erzielen von Einnahmen gerichtet sind.

Betroffen sind beispielsweise Anleger, die Mieten von über 17.500,00 Euro in einem Kalenderjahr vereinnahmt haben. Dies wussten die wenigsten.

Auch Wahlmöglichkeiten bei der sogenannten Soll- oder Ist-Besteuerung konnten auf diesem Wege nicht genutzt werden. Ein Unternehmer unterliegt im Grundsatz der Soll-Besteuerung. Bei der Soll- Versteuerung würde die Umsatzsteuer nach dem Rechnungsdatum gezahlt werden. Das bedeutet zu dem Zeitpunkt, an dem die Rechnung erstellt wurde, egal ob man das Geld schon bekommen hat oder nicht. Die Ist-Besteuerung hingegen wird erst dann an das Finanzamt übermittelt, wenn die Rechnung tatsächlich gezahlt wurde, man also auch tatsächlich Geld bekommen hat.

So kann der Wunsch nach einer privaten Investition unbewusst schnell in steuerrechtlich unangenehme Folgen haben.

Gerne helfen wir Ihnen sowohl bei der Durchsetzung von etwaigen Schadensersatzansprüchen gegen Ihr Beratungsinstitut als auch bei der Auseinandersetzung mit den steuerrechtlichen Komponenten.


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