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Kündigung bekommen – was soll ich tun? Rechte der Arbeitnehmer

Wichtig! Ab dem Tag des Zugangs der Kündigung bei Ihnen läuft die gesetzliche Notfrist von drei Wochen, in der eine Kündigungsschutzklage eingereicht werden muss. Wird diese Frist zur Einreichung der Kündigungsschutzklage versäumt, entsteht eine Wirksamkeitsfiktion der Kündigung, auch wenn die Kündigung eigentlich unwirksam wäre.

Mit Ihnen zusammen erarbeiten wir dann eine Prozessstrategie, die die Feststellung der unwirksamen Kündigung zum Ziel hat oder eine möglichst hohe Abfindung.

In der Regel ist in einem Kündigungsschreiben kein Kündigungsgrund aufgeführt, wobei für eine wirksame Kündigung ein Kündigungsgrund eintreten muss und für das Bestehen des Kündigungsgrundes ist der Arbeitgeber beweisbelastet.

Die Kündigung eines Arbeitnehmers kann ordentlich/betriebsbedingt erfolgen oder aber verhaltensbedingt.

Eine betriebsbedingte Kündigung ist nur dann möglich, wenn der Arbeitnehmer auf seinem Arbeitsplatz nicht mehr zu Führung des Betriebes erforderlich ist und der Arbeitgeber diesen Nachweis führen kann.

Eine verhaltensbedingte Kündigung ist gerechtfertigt, sofern die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber nicht mehr zumutbar ist. Dabei kommt es auf das Verhalten des Arbeitnehmers und die Umstände des Einzelfalls an, welche bei Würdigung der wechselseitigen Interessen die Kündigung als angemessen erscheinen lassen. Der Arbeitnehmer muss zunächst gegen den Arbeitsvertrag verstoßen haben, die Kündigung muss darüber hinaus verhältnismäßig sein, das bedeutet, sie muss das letzte Mittel der Wahl sein. Erst dann ist die Kündigung gerechtfertigt.

Welche Gründe können zu einer verhaltensbedingten Kündigung führen?

Alkohol:
die durch alkoholbedingte dauernde Unfähigkeit des Arbeitnehmers, seiner Pflicht nachzukommen, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen.

Arbeitsbummelei:
wiederholte Unpünktlichkeit des Arbeitnehmers kann eine fristlose Kündigung begründen.

Arbeitsverweigerung:
soweit der Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung verpflichtet ist, kann die beharrliche Weigerung, seine vertraglichen Pflichten zu erfüllen, einen Kündigungsgrund darstellen.

Beleidigung:
bewusst wahrheitswidrig aufgestellte Tatsachenbehauptungen sind wie grobe Beleidigungen von Vorgesetzten oder des Arbeitgebers an sich geeignet, eine Kündigung zu begründen.

Betriebsfrieden:
unter Umständen kann die Störung des Betriebsfriedens durch den Arbeitnehmer einen Kündigungsgrund darstellen.

Fähigkeiten:
nur unter ganz bestimmten eingeschränkten Voraussetzungen können fehlende Fähigkeiten Kenntnisse und Erfahrungen bzw. erforderliche Leistungen einen Kündigungsgrund darstellen.

Haft:
Untersuchungs – und Strafhaft können im Einzelfall einen Kündigungsgrund darstellen.

Nebentätigkeiten:
die nicht erlaubte Nebentätigkeit kann einen Grund für eine Kündigung darstellen.

Internetnutzung:
die nicht erlaubte Internetnutzung kann ein Grund für eine Kündigung darstellen.

Schlechtleistung:
die schlechte Leistung eines Arbeitnehmers kann in der Regel keine Kündigung des Arbeitgebers rechtfertigen.

Die genannten Kündigungsgründe führen nicht automatisch zu einer wirksamen Kündigung.
Lassen Sie die einzelnen Voraussetzungen der jeweiligen Kündigung prüfen. Es lohnt sich!

Wir kümmern uns um Ihr Recht!

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Sie haben Fragen oder ein konkretes Anlegen? Nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf.

Wir sind für Sie in Kiel, vor Ort sowie deutschlandweit tätig.

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Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen

Uns ist bekannt, dass viele Arbeitnehmer und Arbeitgeber denken, dass eine Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen nicht möglich ist. Doch dies ist ein gefährlicher Irrtum, den es aufzuklären gilt. Wie so häufig ist die Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen eine Prüfung und Abwägung im Einzelfall.

Die ordentliche Kündigung eines Arbeitnehmers, der häufig für wenige Tage fehlt, kann wegen „erheblicher Äquivalenzstörung“ nach § 1 Abs. 2 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) sozial gerechtfertigt sein. Das Bundesarbeitsgericht vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass eine kündigungsrelevante Störung dann vorliegt, wenn nach der Gesundheitsprognose in Zukunft mit Entgeltfortzahlung Kosten zu rechnen ist, die über die Dauer von 6 Wochen innerhalb eines Jahres hinausgehen.

Sofern im zu prüfenden Fall eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen ist, kommt eine außerordentliche Kündigung in Betracht. Vorbehaltlich einer umfassenden Interessenabwägung im Einzelfall kann eine außerordentliche Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen gerechtfertigt sein, wenn damit zu rechnen ist, dass der Arbeitgeber für mehr als 1/3 der jährlichen Arbeitstage Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall leisten muss.

Wurden Sie von ihrem Arbeitgeber krankheitsbedingt gekündigt oder wurde Ihnen eine solche Kündigung angedroht?

Wollen Sie eine krankheitsbedingte Kündigung vermeiden?

Dann lassen Sie sich anwaltlich beraten, bevor Ihnen rechtliche Nachteile entstehen, wir helfen Ihnen gerne.

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Mögliche Fusion der Deutschen Bank AG und der Commerzbank AG?

Während in der Vergangenheit eine Fusion der Deutschen Bank und der Commerzbank von den beiden Geldhäusern nicht verfolgt wurde, verdichten sich nach Medienberichten die Hinweise auf eine mögliche Fusion aufgrund einer langsamen Negativentwicklung bei beiden Geldhäusern. Mittlerweile würden sich die Bundesregierung und die Führungszirkel beider Banken eine Fusion vorstellen können.

Lesen Sie auch den Bericht auf spiegel.de

Die Commerzbank AG und die Deutsche Bank AG haben als deutsche Großbanken in den vergangenen Jahren Milliardenverluste erlitten, beide Großbanken haben erhebliche Kursverluste am Aktienmarkt erlitten. Die Commerzbank AG wird zum Ende September 2018 den Aktienindex Dax verlassen müssen und gehört damit nicht mehr zu den 30 größten börsennotierten Unternehmen Deutschlands.

Mit einer Fusion der beiden deutschen Großbanken entstünde in Europa die drittgrößte Bank Europas.

Hinweis: die Bundesrepublik Deutschland hält als Folge der Finanzkrise noch 15% der Anteile an der Commerzbank AG und könnte diese Anteile verkaufen. Um die Anteile verlustfrei verkaufen zu können, müssten EUR 18,00/Aktie erlöst werden. Der Kurs der Commerzbank Aktie steht aber bei ca. EUR 8,37.

Was die Fusion für die Mitarbeiter der Commerzbank AG und der Deutschen Bank AG bedeuten würde, ist noch nicht absehbar.

Wenn Sie Mitarbeiter der Commerzbank AG oder der Deutschen Bank AG sind und Fragen zu Ihren Rechten als Arbeitnehmer haben, dann können Sie sich gerne mit uns besprechen. Auch neben Ihrer Berufstätigkeit werden wir ohne Außenauftritt gegenüber ihrem Arbeitgeber beratend tätig. Sie kennen ihre Rechte und Ihr Arbeitgeber weiß nichts von einer anwaltlichen Vertretung im Hintergrund.

Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben, einen Aufhebungsvertrag abschließen sollen oder aber an einen anderen Standort versetzt werden sollen/eine andere Aufgabe erhalten sollen, dann lassen sich anwaltlich von uns beraten.

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Rechtsanwalt Martin Bauer und Rechtsanwalt Alexander B. Schwer sind Ihre kompetenten Ansprechpartner bei Themen aus dem Arbeitsrecht. Sie haben Fragen oder ein konkretes Anlegen? Nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf.

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Häufige Kurzerkrankungen und andere: Kündigung unkündbarer Angestellter

Das Bundesarbeitsgericht hat jüngst einen Fall entschieden der etwas ungewöhnlich verlief: Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der einen Grad der Behinderung von 40 % hatte. Der Arbeitnehmer war über mehrere Jahre durch erhebliche Arbeitsunfähigkeitszeiten aufgefallen. Durchschnittlich kam der Arbeitnehmer in den Jahren 2013 bis 2016 auf 93 Krankheitstage pro Jahr. Hinzukam, dass der Arbeitnehmer nach dem zugrundeliegenden Tarifvertrag „unkündbar“ war, das heißt, eine ordentliche Kündigung war vertraglich ausgeschlossen.

Dem Arbeitgeber wurden die Fehlzeiten zu bunt und er kündigte das Arbeitsverhältnis außerordentlich.

Das Landesarbeitsgericht bestätigte dem Arbeitnehmer, dass bei der außerordentlichen Kündigung die sehr strengen Prüfungsmaßstäbe missachtet wurden und demnach die Kündigung wohl unwirksam sei. Dieser Auffassung wollte sich nunmehr das Bundesarbeitsgericht mit seiner Entscheidung vom 25.04.2018, Az. 2 AZR 6/18 nicht anschließen. Das BAG kam zu dem Ergebnis, dass eine außerordentliche Kündigung unter Umständen bereits dann gerechtfertigt sein kann, wenn der Arbeitgeber für durchschnittlich mehr als ein Drittel der Arbeitstage mit Entgeltfortzahlungskosten belastet wird. Das Bundesarbeitsgericht verwies die Angelegenheit zurück an das Landesarbeitsgericht, da leider noch nicht alle Feststellungen für eine Entscheidung getroffen wurden.

Dieser Fall zeigt, dass man auch als „unkündbarer“ Arbeitnehmer keine absolute Rechtssicherheit in seinem Arbeitsverhältnis hat.

Gerade das Thema „Krankfeiern“ kann bereits sehr schnell eine außerordentliche Kündigung auslösen.

Sollten Sie von einer Kündigung betroffen sein, so sollten Sie schnellstmöglich rechtlichen Rat einholen, da im Arbeitsrecht unter Umständen nach §4 KschG eine sehr kurze Klagefrist von lediglich drei Wochen greift.

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