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Falschberatung bei geschlossenen Fonds: positives Urteil gegen Birk & Partner AG

[UPDATE 02.2019]

In einem weiteren Verfahren unseres Mandanten gegen die die Birk & Partner AG in welchem es um weitere Investitionen ging entschied das Landgericht abermals durch Urteil zugunsten unseres Mandanten. Die Birk & Partner AG hat auch hier Berufung eingelegt – wir werden Sie über den weiteren Verlauf des Verfahrens informieren.

[UPDATE ZUM URSPRUNGSVERFAHREN 02.2020 WEITERER ETAPPENSIEG DES ANLEGERS GEGEN DIE BIRK & PARTNER AG]

Aufgrund der von der Beklagten eingereichten ersten Berufung, hat sich nun auch das Oberlandesgericht mit dem Fall beschäftigt und mit Hinweis signalisiert, dass dieses unserer Rechtsauffassung weiter folgen wird und das positive Urteil des Landgerichts unserer Mandantschaft aufrechterhalten wird.
Da die Berufung aller Voraussicht nach keinem Erfolg haben wird regt das Oberlandesgericht mit Hinweisbeschluss die Birk & Partner AG dazu an, ihre Berufung zurückzunehmen.
Wir werden Sie über den weiteren Verlauf des Verfahrens informieren.

[URPRÜNGLICHER BEITRAG VON APRIL 2018:]
In einem der vielen Verfahren, die wir für Mandanten aus dem gesamten deutschen Bundesgebiet führen, entschied das Landgericht vor einigen Tagen zugunsten unseres Mandanten.

Der Mandant investierte in die geschlossenen Fonds. Diese wurden ihm durch einen Berater der Birk & Partner AG aus Straubing angedient. Der Berater empfahl ihm die geschlossenen Beteiligungen als passend zu seinem Wunsch, Kapital sicher zum Zwecke der Altersvorsorge anzulegen. 2016 reichte der Mandant Klage aufgrund von Falschberatung ein.

Im November 2017 vertrat Kanzleiinhaber und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Helge Petersen den Mandanten vor dem Landgericht. Daraufhin urteilte das Landgericht zugunsten des Mandanten. Es stellt in seinem Urteil fest, dass der Berater der Birk & Partner AG den Mandanten bezüglich der Nachhaftung nach § 172 Abs. 4 fehlerhaft beraten hat und diese als „freiwillige“ Möglichkeit darstellte. Die Nachhaftung nach § 172 Abs. 4 ist jedoch die Pflicht einen Kommanditisten und ein Risiko, über das ein Interessent aufgeklärt muss, bevor er die Beteiligung zeichnet.

Das Landgericht sprach mit dem Urteil dem Kläger die Anlagesumme abzüglich erfolgter Ausschüttungen zu. Ebenso wurden im Verzugszinsen und Zinsausfallschaden zugesprochen. Er wird zudem von allen Schäden und Nachteilen – insbesondere von Rückforderungsansprüchen nach § 172 Abs. 4 HGB – freigestellt, die unmittelbar oder mittelbar aus den o.g. Beteiligungen resultieren.

Die Birk & Partner AG hat Berufung eingelegt – wir werden Sie über den weiteren Verlauf des Verfahrens informieren.

Foto:fotolia.de / rob3rt82


Die Fachkanzlei Helge Petersen & Collegen ist auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts seit Jahren bundesweit erfolgreich für geschädigte Anleger aktiv. Tausende Urteile und Vergleiche bürgen für Anlegerschutz auf höchstem Niveau. Kontaktieren Sie uns gern.

Wir sind für Sie in Kiel, vor Ort sowie deutschlandweit tätig.

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Telefon: Kiel: +49 (0)431/260 924-0
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Fehlende Aufklärung der Vertriebsprovisionen für fehlerhafte Beratung ausreichend

In einem von unserer Kanzlei geführten Verfahren hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht mitgeteilt, dass eine fehlende Aufklärung von Vertriebsprovisionen ausreichend ist, um eine fehlerhafte Anlageberatung zu begründen.

In erster Instanz hat das Landgericht Itzehoe unserer Mandantin im Wege der Rückabwicklung einen Schadensersatzanspruch gegen die comdirect bank AG zugesprochen. Gegen dieses Urteil wendete sich die Beklagte mit ihrer Berufung vor das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht.

Die Berufung hatte keinen Erfolg. Bereits vor dem Beschluss des Gerichts erteilte es den Hinweis, dass Vertriebsprovisionen aufgeklärt werden müssen, da diese 15% des Kommanditkapitals überstiegen. Eine in erster Instanz behauptete schriftliche Aufklärung konnte nicht festgestellt werden, während eine mündliche Aufklärung in zweiter Instanz weder behauptet wurde noch aus den Beratungsprotokollen zu folgern ist.

Allein aufgrund dieser Umstände sah das Gericht für eine Berufung keine Chancen. Die fehlende Aufklärung von Vertriebsprovisionen kann somit eine fehlerhafte Anlageberatung bereits begründen.

Wenn auch Sie sich unzureichend beraten fühlen, kontaktieren Sie uns gerne. Unsere Kanzlei hat auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts jahrelange Erfahrung und konnte bereits vielen Anlegern helfen ihr aufgrund fehlerhafter Anlageberatung verlorenes Geld zurückzugewinnen. Nutzen Sie einfach unsere kostenfreie und unverbindliche Ersteinschätzung, um mehr über Ihre rechtlichen Möglichkeiten zu erfahren. Wir stehen Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche zur Seite.

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OLG München stellt Prospektfehler bei Hannover Leasing Fonds Nr. 193 Wachstumswerte Europa III fest

Das Oberlandesgericht München hat nach einer mündlichen Verhandlung im Kapitalanleger-Musterverfahren den Prospekt des Hannover Leasing Wachstumswerte Europa III Fonds als fehlerhaft anerkannt.

Der Emissionsprospekt des Fonds prognostizierte für das Fondsobjekt eine zu hohe Stellplatzanzahl. Bereits zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung waren weniger Parkplätze baurechtlich genehmigt als angegeben. Für die zu viel angegebenen Stellplätze bestand zum Aufstellungszeitpunkt weder eine baurechtliche Genehmigung noch ein rechtlicher Anspruch auf eben eine solche Genehmigung. Dennoch wurde durch den Prospekt dargestellt, dass die Genehmigungen vorliegen würden.

Hierin lag zudem ein Widerspruch. Einerseits versprach der Prospekt, dass alle Genehmigungen, die benötigt werden um das Anlageziel zu erreichen, vorliegen, auf der anderen Seite wird jedoch von einer Gefahr gesprochen, dass einige Gebäude und Sonderflächen wegen nicht erteilter Genehmigungen nicht übernommen werden können. Aus diesen fehlerhaften Angaben folgt, dass auch die Objektwert- und Prognoserechnung nicht korrekt war.

Diese Fehler hätten jedoch für die Anlagevermittler ersichtlich sein können. Bei einer Plausibilitätsprüfung oder mit dem nötigen banküblichen kritischen Verstand wäre dies aufgefallen.

Wenn auch Sie zu den Anlegern des Hannover Leasing Wachstumswerte Europa III Fonds gehören, prüfen wir Ihre Ansprüche gerne. Kontaktieren Sie uns.

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