Erbrecht: Nachlass

Erbrechtliche Lösungen für Ihren privaten Nachlass.
Gut informiert und besser geplant.

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Erbrecht: Stiften

Lebenswerk im Familienkreis mit einer Familienstiftung
dauerhaft erhalten oder gemeinnützig Stiften.

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Erbrecht: Nachfolge

Werte bewahren – die betriebliche Nachfolge regeln.
Lösungen für einen nachhaltigen Übergang.

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Nachlass, Stiftung, Nachfolge

Erbrechtliche Lösungen, Lebenswerk erhalten, Werte bewahren

Erben und Vererben können komplizierte Prozesse sein, bei denen es sich anbietet frühzeitig anwaltlichen Rat und Hilfe einzuholen. Vermögen sichern, Absicherung schaffen, steuerliche Möglichkeiten nutzen und Erbstreitigkeiten vermeiden – das Erbrecht regelt, wer welches Vermögen erhält und wie dies geschieht.

Seit Jahren vertreten wir Mandanten aus dem gesamten Bundesgebiet und Nachbarländern in erbrechtlichen Angelegenheiten.

Auf unserer Website erbrecht.guide informieren wir Sie verständlich über die Grundsätze des Erbrechts und beantworten häufig gestellte Fragen. So können Sie einen Teil Ihrer erbrechtlichen Angelegenheiten eigenständig regeln. Sollten Sie dennoch Unterstützung benötigen, so stehen Ihnen Rechtsanwalt Helge Petersen und Rechtsanwalt Oliver Şimşek mit Rat und Tat zur Seite.

Unsere Leistungen

  • Erste Hilfe für den Erbfall
  • Beratung für Erben- und Erbengemeinschaften
  • Testamentserstellung
  • Durchsetzung und Abwehr von Erbfall- und Unterhaltsansprüchen
  • Testamentsanfechtung
  • Beratung und Vertretung von Miterben in Erbengemeinschaften
  • Beratung bei Ihren persönlichen Fragen
  • Stiftungsgründung
  • Unternehmensnachfolge

Gerne können Sie sich aber auch mit anderen Ihrer individuellen Probleme an uns wenden!

Alles aus einer Hand

Jahrelange Erfahrung und Feingefühl im Umgang mit unseren Mandanten führen Sie ans Ziel. In unserer Kanzlei vereinen sich über 20 Rechtsanwälte, die sich auf verschiedene Rechtsgebiete spezialisiert haben, um Ihnen eine umfassende Betreuung zu gewährleisten.

Wir finden wir für Sie eine exakte, klare und faire Lösung, die einfach auf den Punkt gebracht ist!

Planen Sie Ihren privaten Nachlass richtig

Nachlassplanung – für Sie maßgeschneidert

Steuerliche Möglichkeiten nutzen, Absicherung schaffen und Erbstreitigkeiten vermeiden – wir erarbeiten mit Ihnen gemeinsam ein individuelles Nachlasskonzept. Im Fokus stehen parallel zu Ihren persönlichen Wünschen die wirtschaftlichen, rechtlichen und steuerlichen Aspekte.

Für Ihr Recht

Helge Petersen

Helge Petersen

Rechtsanwalt

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Rund um Nachlass, Erbe und Steuern

Antworten auf die uns am häufigsten gestellten Fragen

Ihnen kann ein Pflichtteilsanspruch zustehen, der sich auf die Hälfte ihrer gesetzlichen Erbquote beläuft. Zudem sind unter bestimmten Voraussetzungen Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend zu machen. Eine kostenlose Ersteinschätzung kann hier Klarheit bringen.

Ein Testament setzt die gesetzliche Erbfolge außer Kraft. Durch die Testierfreiheit kann jeder Vermögen vererbt bekommen. Begrenzt wird die Testierfreiheit hinsichtlich Enterbungen und Pflichtanteilen: handelt es sich bei der testamentarisch enterbten Person um einen pflichtteilsberichtigen Erben, kann dieser einen Pflichtteilsanspruch geltend machen.

Der Anspruch auf einen Pflichtteilsergänzungsanspruch ist unter bestimmen Voraussetzungen gegeben. Wurde in den vergangenen 10 Lebensjahren des Erblassers Vermögen verschenkt, wird dieses in bestimmten Anteilen zum vorhandenen Nachlasswert zum Zeitpunkt des Todes hinzugezogen. Der ermittelte Wert wird auch „fiktiver Nachlass“ genannt, aus dem Pflichtteilsberechtigten ein Anteil in Höhe der Hälfte seiner gesetzlichen Erbquote zusteht.

Unverheiratete Paare haben nach geltendem Erbrecht nicht die Möglichkeit ein Ehegattentestament wie das Berliner Testament zu nutzen. Ein Erbvertrag bietet dahingehend die Lösung für unverheiratete Paare sich gegenseitig mit Bindungswirkung als Erbe einzusetzen.

Von besonderer Bedeutung sind Erbverträge für Unternehmer. Eine faire vertragliche Regelung zum Verzicht auf Pflichtteilsansprüche ist für das Fortbestehen einiger Unternehmen unumgänglich. Die Gestaltungsmöglichkeiten des Erbvertrages bieten Unternehmern ein umfangreiches Instrumentarium, um den Fortbestand des Unternehmens im Erbfall abzusichern.

Form –
Schreiben Sie handschriftlich den vollständigen Text und unterzeichnen Sie das Testament mit Datum, Ort, Vor- und Nachname. Bei einem mehrseitigen Testament empfiehlt sich die Unterschrift auf jeder Seite (rechts unten). Ort und Datum sind wichtig, wenn mehrere Testamente, die zu verschiedenen Zeitpunkten erfasst wurden, auftauchen. Ein jüngeres Testament hebt das ältere auf. Zwar wird ein Testament durch fehlende Angaben zu Ort und Zeit nicht unwirksam, jedoch kann die Gültigkeit des Testamentes angezweifelt werden.

Auslegung –
Überschreiben Sie das Dokument mit „Testament“ oder „Mein letzter Wille. Andernfalls wird nicht klar, dass das Schriftstück ihren Nachlass regeln soll.

Nachträgliche Ergänzung –
Sie können Ergänzungen an Ihrem Testament vornehmen, unterschrieben Sie auch diese mit Ort und Datum.

Aufbewahrung Verwahrung –
Es empfiehlt sich, das Testament beim Amtsgericht an Ihrem Wohnort offiziell verwahren zu lassen. Dies stellt sicher, dass es gefunden wird und nicht gefälscht wird. Die Kosten für die Hinterlegung betragen bundesweit einheitlich 75 Euro.

Minderjährige und Blinde –
Noch nicht volljährige, aber mindestens 16 Jahre alte Menschen können ihr Testament nur vor einem Notar machen lassen. Ebenso können blinde Menschen ihr Testament ausschließlich durch einen Notar verfassen lassen.

Für die Verwaltung und Verteilung Ihres Nachlasses können Sie im Testament auch einen Testamentsvollstrecker benennen

Für die erbrechtlichen Ansprüche ist abhängig vom Gegenstandswert das örtlich zuständige Amts- oder Landgericht zuständig. Bei einem erbrechtlichen Verfahren stehen sich grundsätzlich Kläger und Beklagte gegenüber.

Das sogenannte Nachlassgericht wiederum ist eine Abteilung des Amtsgerichtes, welches sich mit erbrechtlichen Belangen wie beispielsweise der Annahme und Ausschlagung des Erbes und dem Erteilen von Erbscheinen, beschäftigt.

Bei einer angenommenen Erbschaft haftet grundsätzlich der Alleinerbe/die Erbengemeinschaft mit dem Nachlass und dem privaten Vermögen, falls der Nachlass nicht zur Deckung der Nachlassverbindlichkeiten ausreicht.

Als Erbe haben Sie verschiedene Möglichkeiten, diese grundsätzliche Haftung mit Nachlass und Privatvermögen nur auf die Haftung im Wert des Nachlasses zu beschränken:

  • vor Ablauf der Ausschlagungsfrist das Erbe ausschlagen
  • nach Annahme der Erbschaft und Bekanntwerden der Überschuldung: Beantragung der Nachlassinsolvenz beim zuständigen Nachlassgericht
  • Anordnung des Nachlassgerichts, wenn vermutet wird, dass der Nachlass überschuldet ist
  • Tritt der Fall ein, dass die Anordnung des Nachlassgerichts und die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt werden, kann die Dürftigkeitseinrede zur Beschränkung der Haftung gegenüber den Nachlassgläubigern erhoben werden. Erheben Sie als Erbe die Dürftigkeitseinrede, verpflichten Sie sich den Nachlass im Wege einer Zwangsvollstreckung zur Befriedigung des Gläubigers herauszugeben

Die Höhe der Steuern ist sowohl vom Wert als auch von der Art des Nachlasses abhängig.

Unter anderem gelten Sondervorschriften, nach denen bestimmte Vermögensgegenstände bis zu einem bestimmten Wert steuerfrei an Ehegatte oder Kinder übertragen werden können. Auch die Übertragung von Betrieben kann bei Erfüllung bestimmter Vorgaben steuerbegünstigt sein und lediglich mit einem Teil des Wertes zur Besteuerung herangezogen werden.

Zur Berechnung der Steuerlast werden der Wert des Nachlasses und die berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten ermittelt. Die Steuerklasse und Steuerfreibeträge richten sich nach dem Grad der Verwandtschaft vom Erben zum Erblasser.

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