Ein Großteil der Automaten scheint nicht produziert worden zu sein.
Sie existieren offenbar nur auf dem Lieferschein. Aufstellung und Betrieb wohl nur fingiert.
Nun trifft es Anleger, die an den Erfolg der Unternehmen von Frank Hebe aus Horb am Neckar glaubten. Am Ende haben die Anleger wohl Geld für den Erwerb der angepriesenen Automaten investiert, das Unternehmen die Automaten aber nicht geliefert.
Was mit dem Geld geschehen ist, ist nun u.a. Gegenstand des Insolvenzverfahrens.
Die Frage, die nun im Raum steht, ist diese:
Wie viel Geld haben Sie investiert und wieviel kann von dieser Investition gerettet werden?
Und lässt sich dann aus dem Geretteten ein weiteres Geschäft aufbauen?
Wir kämpfen für Ihre Rechte!
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Helge Petersen auch bekannt aus:
Kämpferisch im Einsatz für Ihre Rechte als Anleger
Alarmiert durch vermehrt an uns herangetretene Mandanten, die sich auf Betreiben der Engel & Völkers Resorts GmbH in einem Immobilienprojekt in Nova Scotia – dem sogenannten Forest Lakes Country Club – engagierten, ermutige ich weitere Anleger, die ähnliche Erfahrungen gemacht haben, sich an uns zu wenden!
Die jahrelange erfolgreiche Erfahrung mit der Rückabwicklung von Kapitaleinlagen aufgrund fehlerhafter Vertragsgrundlagen könnte auch in Ihrem Fall von Vorteil sein. Meine Kollegen und ich beraten Sie zu Ihren möglichen Handlungsstrategien und erklären Ihnen gerne, warum Sie jetzt auf die Begleitung durch eine erfahrene Kanzlei setzen sollten.
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Die vier am häufigsten gestellten Fragen
Was macht die Kanzlei Helge Petersen & Collegen für mich? Worin liegt der Mehrwert?
Ein nicht zu unterschätzender Vorteil ist, dass Sie emotional die Dinge aus der Hand geben und wissen, dass alles getan wird, was getan werden kann. Viele Anleger fragen uns immer wieder Dinge, die sie irgendwo gehört haben oder im Internet fanden und machen sich „verrückt“, weil sie Angst haben, etwas zu unterlassen oder falsch zu machen.
Jahrelange Erfahrung sorgt für klaren Fahrplan in Ihrem Sinne
Wir sind Ihr Ansprechpartner rund um das Thema Hebe-Komplex. Wir stehen in direktem Kontakt mit dem Insolvenzverwalter und kümmern uns darum, dass Ihre Erklärungen rechtswirksam geäußert werden, Ihre Schreiben inhaltlich und in der korrekten Form, zum richtigen Zeitpunkt, an den richtigen Empfänger übersendet werden.
Darüber hinaus bündeln wir alle Informationen und vor allem als wohl größte Gruppe die Interessen vollkommen unabhängig und bereiten gegebenenfalls auch Anspruchsschreiben gegen in Frage kommende Schuldner vor. Wir werden also zu dem Zeitpunkt, zu dem uns die erforderlichen Informationen vorliegen, außergerichtlich an die entsprechenden Schuldner herantreten.
Für den Fall des Vorliegens der jeweiligen individuellen Voraussetzungen, werden wir diese im außergerichtlichen Verfahren gesammelten Informationen für ein Klageverfahren – sofern Sie uns, wenn die Zeit dafür gekommen ist, mandatieren – nutzen, um die jeweiligen Gesellschaften bzw. Organe / Hintermänner in die Haftung zu nehmen.
Wie erfahre ich ob ich bestimmte Automaten habe - oder nicht?
Herr Hebe hat ein erhebliches Chaos hinterlassen und es ist unklar ob die vorhandene Dokumentation bei den Automatengesellschaften Popppy und Balloony in allen Fällen mit der Realität übereinstimmt. Eine Reihe von Anlegern hat bereits ein Schreiben vom Insolvenzverwalter erhalten. Ausschließlich der Insolvenzverwalter der Gesellschaften wird abschließend in der Lage sein über das Vorhandensein bestimmter Automaten wie auch über das Fehlen anderer Automaten verbindlich Auskunft zu geben. Es stellt sich selbstverständlich auch die Frage, ob vorhandene Automaten auch funktionstüchtig sind oder ob sie durch Mangel an Wartung oder Beschädigung in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt sind.
Wir können für Sie beim Insolvenzverwalter ihren Anspruch geltend machen und eine nach Aktenlage verbindliche Aussage über die Existenz oder das Fehlen ihrer Automaten abgeben lassen. Sobald Sie wissen, dass sie Eigentümer bestimmter Automaten sind können wir diese für sie ggf. aussondern lassen
und die entsprechenden Schritte einleiten, so dass Ihnen im Idealfall diese Automaten ausgehändigt erhalten können.
Nach unserer Information formiert sich bereits sowohl eine Betriebsgesellschaft, die im Wesentlichen von Eigentümern von Automaten betrieben wird. Viele Eigentümer von Automaten beabsichtigen ihren Automaten sich nicht selber ausliefern zu lassen, sondern ihre Automaten von dieser Gesellschaft gewinnbringend betreiben zu lassen. Wenn auch Sie dies beabsichtigen dann wären diese zu veranlassenden Schritte wohl die richtigen. Wenn Sie wünschen können wir hier für Sie tätig werden, bitte melden Sie sich bei uns.
Aber Achtung, wir müssen auch diese Gesellschaft genau prüfen und mit auf den Weg bringen, damit sie nicht noch einmal in Probleme kommen.
Deswegen ist es wichtig, Teil der geplant größten Anlegergruppe zu sein, um Anforderungen durchsetzen zu können.
Warum soll ich eigentlich diesen Rangrücktritt anfechten?
Durch die Insolvenz der Automatengesellschaften (POPPPY und BALLLONY) sowie der VENDINGJET GMBH hat sich die Situation allerdings grundlegend geändert. Mit dem Rangrücktritt treten Sie gegenüber anderen Gläubigern in der Insolvenz möglicherweise im Rang zurück. Auf gut Deutsch: Sie stehen ganz weit hinten. Dort wollen sie eigentlich nicht stehen, Sie wollen vielmehr ganz vorne stehen, wenn es etwas zu verteilen geben sollte. Durch die Stundung stunden sie möglicherweise ihre Ansprüche auf noch ausstehende Mietzahlungen. Auch dies könnte im Insolvenzverfahren dazu führen, dass diese Ansprüche auf ausstehende Mietzahlungen im Rang hinter anderen Ansprüchen stehen könnten. Wie Sie richtig erkennen ist dieses nicht in ihrem Interesse – denn ihre Ansprüche sollten möglichst weit vorne stehen.
Hier gibt es sehr kurze Fristen ab Kenntnis, der Rücktritt ist nicht lange erklärbar!
Besonders heikel könnte die Rangrücktrittserklärung für diejenigen Anleger werden, die zwar Automaten erworben haben welche aber gar nicht gebaut worden sind. Solche Anleger haben oftmals eine Art Lieferschein erhalten von dem auszugehen ist, dass er lediglich zu dem Zwecke der Täuschung erstellt wurde. D.h. in diese Erwerber haben den Automaten zwar bezahlt aber noch nicht bekommen. Insofern hätten Sie einen Anspruch gegen die Insolvenzmasse und zwar in Höhe des Kaufpreises.
Wenn dieser Anspruch allerdings durch die Rangrücktrittsvereinbarung nachrangig geworden sein sollte, dann könnte es schlimmstenfalls sein, dass der Anspruch ganz weit hinten hinter anderen Anspruchsberechtigten im Insolvenzverfahren sein könnte. D.h. sie haben Geld gezahlt keinen Automaten erhalten und der Anspruch auf dieses gezahlte Geld steht im Ergebnis ganz weit hinten, hinter anderen Ansprüchen. Dies ist ein denkbar schlechter Fall. Selbstverständlich wollen Sie, dass Ihr Anspruch in einem solchen Fall ganz vorn oder zumindest aber gleichrangig mit anderen Ansprüchen ist.
Dazu kann eine Anfechtung der Rangrücktrittsvereinbarung gegebenenfalls notwendig sein. Diese muss formal korrekt erfolgen, gegenüber der richtigen Stelle und innerhalb der gesetzlichen Frist ausgesprochen werden, um Wirkung entfalten zu können.
Eine Anfechtung ließe sich beispielsweise, auf Basis arglistiger Täuschung oder Irrtum begründen. Wenn Sie wünschen, dass wir hier für Sie tätig werden bitte ich Sie höflich um kurze Meldung. Bitte beachten Sie, dass wir als Anwälte immer eine Vollmacht von Ihnen benötigen, weil wir sie ansonsten gar nicht vertreten dürfen.
Welche Ansprüche haben Sie überhaupt, um Ihren wirtschaftlichen Schaden ganz oder teilweise einzugrenzen oder sogar vollständig ersetzt zu bekommen?
Fall 1: Sie haben einen bestimmten Automaten. Aus Gesetz und höchstrichterlichen Urteilen könnten Sie Anspruch auf Aushändigung (Übergabe und Übereignung) des Automaten, möglicherweise Ansprüche auf Reparatur oder Wiederherstellung eines funktionsfähigen Zustandes, Ansprüche hinsichtlich nichtgezahlter Mieten haben.
Fall 2: Sie haben einen Kaufvertrag über einen Automaten geschlossen und auch den Kaufpreis bezahlt. Dieser Automat wurde jedoch gar nicht erst hergestellt, Sie haben nur einen Lieferschein erhalten. Im Falle eines solchen Phantomautomaten wären Sie grundsätzlich zum Rücktritt berechtigt, oder können Schadensersatz geltend machen. Darüber hinaus könnten Schadensersatzansprüche auf entgangenen Gewinn, hinsichtlich nichtbezahlter, aber in Aussicht gestellter Mieten in Betracht kommen.
Aber im Einzelfall kann sich auch ergeben, dass wir Ihr Anwartschaftsrecht sichern, wenn diese durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen gegeben ist und es z.B. schon Anzahlungen an die Hersteller gibt.
Um diese Ansprüchen zu verwirklichen sind eine Reihe von Maßnahmen, bzw. Voraussetzungen erforderlich, wie zum Beispiel das Setzen von Fristen etc.
Es sollen eine Reihe von Automaten, die bereits teilweise bezahlt worden sind bei den Herstellern stehen. Wie weit diese beansprucht werden können ist noch nicht klar, dieses müssten wir für Sie mit dem Insolvenzverwalter klären.
Fall 3: Sie haben eins oder mehrere dieser Werbepakete erworben. Dabei handelt es sich wohl um Displays, also Mini Flachbildschirme die auf den Automaten montiert werden sollten und die durch das Zeigen von Werbung Geld verdienen sollten. Wie dies genau geschehen sollte lässt sich derzeit nicht nachvollziehen. Es ist auch noch unbekannt ob diese Werbepakete tatsächlich alle vollständig produziert wurden.
Für den Fall, dass Sie ein solches Paket erworben und bezahlt haben und dieses tatsächlich hergestellt wurde hätten Sie einen Anspruch auf Aushändigung (Übergabe und Übereignung). Im Falle dass ein solches Werbepaket nicht hergestellt wurde hätten sie aus Gesetz wohl grundsätzlich Anspruch auf den von ihnen gezahlten Betrag. Um diese Ansprüche geltend zu machen, sind auch hier eine Reihe von Maßnahmen, wie zum Beispiel die Ausübung des Rücktrittsrechts vom Kaufvertrages, unter Wahrung der hierfür geltenden Voraussetzungen, denkbar.
Fall 4: Sie haben bereits einen Großteil Ihrer Investitionen durch Mieten wieder hereingeholt? In einem solchen Fall ist von Ihnen abzuwägen, ob wir derzeit etwas für Sie tun können. Auch wenn Sie derzeit der Auffassung sind, dass unser Maßnahmenpaket keinen Mehrwert für Sie generiert, haben Sie stets die Möglichkeit auf unsere Dienste auch in der Zukunft zurückzugreifen.
Bitte beachten Sie stets: eine fundierte Antwort hängt – wie immer, wie der Jurist zu sagen pflegt: „es kommt drauf an…“ – von der Prüfung jedes Einzelfalles ab. Bitte sehen Sie daher bezüglich der gerade geschilderten Handlungsalternativen von telefonischen Anfragen ab. Erst wenn die Unterlagen Dies war ein Ausblick auf das, was folgt, wenn die ersten Maßnahmen (Anmeldung zur Insolvenztabelle, Anfechtung Rangrücktritt, Auffinden Automaten etc.) erfolgreich abgearbeitet worden sind.
Erst wenn alle für die Geltendmachung Ihrer Ansprüche benötigten Voraussetzungen (Informationen) vorliegen können wir in einem außergerichtlichen Anspruchsschreiben – und für den Fall eines Klageverfahrens – möglicherweise Ihre Rechte geltend machen. Sie werden natürlich über die jeweiligen Schritte von uns immer auf dem Laufenden gehalten.
Einige der neuesten Entwicklungen
Eine gute Nachricht: der Insolvenzverwalter Frank Rüdiger Scheffler von der Kanzlei Tiefenbacher ist in unserem Netzwerk persönlich bekannt. Herr Scheffler hat den Ruf eines erfahrenen und vor allem konstruktiven Insolvenzverwalters, der im Rahmen der ihm vom Gesetz gebotenen Möglichkeiten und bei vergleichbaren mutmaßlichen Anlagebetrugsfällen stets kooperativ und abwägend gehandelt hat.
Selbstverständlich ist es ihm nicht möglich die vom Gesetz gebotenen Maßnahmen zur Aufstockung der Insolvenzmasse, sprich zum Einzug aller infrage kommenden Ansprüche in die Insolvenzmasse nicht durchzuführen. Daher könnte es dazu kommen, dass besonders vor dem Hintergrund der Rangrücktrittsvereinbarungen bestimmte Maßnahmen getroffen werden müssen, die gegebenenfalls nicht zur Freude einzelner Erwerber sind. Bitte sehen Sie auch hier zunächst von abstrakten Fragestellungen ab. Wenn Ihnen jedoch vom Insolvenzverwalter konkrete Schreiben mit z.B. Zahlungsaufforderungen vorliegen, zögern Sie bitte nicht und kontaktieren uns umgehend – wir werden uns um Klärung des jeweiligen Sachverhaltes kümmern.
Wir haben im ersten Webinar vom ??.10.2021 „die Schweizer“ angesprochen. Wer sind die Schweizer? Dies bezeichnet mehrere Personen, die ihren Sitz in der Schweiz haben und in der Zwischenzeit zwischen der Ankündigung des Sanierungskonzeptes und der Anmeldung der Insolvenz quasi aus dem Nichts aufgetaucht sind. Es handelt sich wohl um ein Vater-Sohn-Gespann, das wir als Familie B bezeichnen möchten. Die Familie B scheint wohl direkt oder mittelbar Hauptgesellschafter der POPPPY OF SWITZERLAND AG und womöglich auch direkt oder mittelbar Gesellschafter anderer mit dem Begriff POPPPY in der Schweiz benannter Gesellschaften zu sein. Eine der Personen der Familie B hatte mutmaßlich eine Generalvollmacht für mindestens die POPPPY OF GERMANY GMBH.
Nach Berichten von Zeugen hatte sich die Familie B denen gegenüber so geriert, als ob sie die tatsächlichen Geschäftsherren gewesen wären. Frank Hebe scheint gegenüber dem Insolvenzverwalter diese Tatsachen zunächst verborgen zu haben. Frank Hebe scheint auch verborgen zu haben, dass er direkt oder mittelbar eine Minderheitsbeteiligung an der POPPPY OF SWITZERLAND AG hat. Auch der Bruder von Herrn Frank Hebe soll nach Berichten von Zeugen, direkt oder mittelbar an der POPPPY OF SWITZERLAND AG beteiligt sein.
Aufgrund dieser Konstellation könnte man vermuten, dass die tatsächlichen Geschäftsherren zumindest der POPPPY OF GERMANY GMBH die Schweizer gewesen sein könnten. Frank Hebe wäre in diesem Fall nur eine Art Geschäftsführer mit Minderheitsbeteiligung gewesen. Falls wir hier gerichtsfeste Beweise erhalten, ließen sich möglicherweise diese tatsächlichen Geschäftsherren in die Haftung nehmen. Dies wäre vorteilhaft, da die Familie B in der Schweiz angeblich wohlhabend sein soll. Uns wurde zugetragen, dass es eine erfahrene Detektei gäbe, die entsprechende Ermittlungen einleiten könnte.
Anhand weiterer belastbarer Unterlagen haben wir das Auslandsnetzwerk der Familie Hebe und ihrer Helfer aufdecken können. Mutmaßlich wurden mit dem Geld der Automaten-Erwerber eine ganze Reihe von Auslandsgesellschaften geschaffen – unter anderem mutmaßlich in Italien, Frankreich, Holland und wohl noch in weiteren europäischen Ländern. Es sollen Mitglieder der Familie Hebe dort als Geschäftsführer bzw. vergleichbare Organe eingesetzt worden sein. Mutmaßlich sind also nicht unerhebliche Mittel der Automatenerwerber treuwidrig ins Ausland verbracht worden. An dieser Stelle wäre ebenfalls anzusetzen, um möglichen Schadenersatz für Sie einklagen zu können.
Wir berichteten
Presseberichte:
Wirtschaftswoche, 13.03.2020
Handelsblatt, 08.02.2021
Wirtschaftswoche, 11.08.2021
Wirtschaftswoche, 12.08.2021
Welche Handlungen können Sie und welche sollten Sie in Ihrem eigenen Interesse möglichst zügig durchführen?
Erstens: es müsste möglichst schnell geklärt werden welche Automaten, die Sie gekauft und bezahlt haben, auch gebaut wurden. Einige von Ihnen haben in der ersten Jahreshälfte offenbar E-Mails von der VENDINGJET GmbH erhalten, in denen stand, dass sie Automaten erhalten haben oder Automaten nicht erhalten haben. einige von ihnen haben auch beide dieser E-Mails erhalten. Diese E-Mails können als ein erstes Indiz dienen. Der Insolvenzverwalter hat ebenfalls bereits eine Reihe von Automatenerwerbern angeschrieben. Ob der Insolvenzverwalter sich bereits abschließend ein Bild vom Vorhandensein bzw. nicht vorhanden sein aller Automaten machen konnte wagen wir in Anbetracht des Chaos des Herrn Hebe zu bezweifeln, hoffen jedoch, dass eine solche Klarheit bald eintreten kann.
Zweitens: die Automaten die tatsächlich gebaut wurden und sich in Ihrem Eigentum befinden sollen sie möglichst schnell ausgeliefert erhalten. Wenn Sie diese Automaten ausgeliefert bekommen wollen oder aber an eine neue Betreibergesellschaft ausliefern lassen ließen sich mit diesen Automaten möglicherweise noch interessante Erträge realisieren. Anderswo scheinen solche Automaten, wenn sie eben nicht von der Familie Hebe betrieben werden, scheinbar sehr ordentliche Erträge zu verdienen.
Und doch hängt an den existierenden Automaten leider noch ein potentielles Risiko von dem wir Ihnen zum Schluss berichten möchten.
Drittens: zumindest für die Fälle, in denen ein von Ihnen bezahlter Automat gar nicht gebaut wurde, werden Sie sicher die Rangrücktrittsvereinbarung widerrufen wollen. Dies ist aus unserer Sicht auch im Falle von bezahlten und hergestellten Automaten sinnvoll, da die Rangrücktrittsvereinbarung auch die Stundung von ausstehenden Mieten beinhaltet. Auch auf diese wollen Sie wahrscheinlich nicht verzichten. Sie müssen Ihre Position im Insolvenzverfahren möglichst verbessern, die gute Nachricht ist, dass sich dieses in der großen Zahl der Fälle mit wenigen Maßnahmen erreichen lässt.
Das sind die Schritte, die Sie unserer Ansicht nach in Ihrem eigenen Interesse möglichst zügig durchführen sollten, sobald der Insolvenzverwalter das Verfahren eröffnet und die Staatsanwaltschaft die beschlagnahmten Akten, sowie das arretierte Vermögen freigegeben hat.
Sie sichern Ihre Ansprüche. Sie sichern die möglicherweise existierenden Automaten und Sie sichern sich die daraus eventuell noch zu erlösenden Erträge. Weiterhin verbessern Sie so ihre Position im Insolvenzverfahren das, sobald es Masse zur Verteilung gibt, Sie mit ihren Ansprüchen möglichst weit vorne in der Verteilung stehen.
Darüber hinaus gibt es noch 3-4 andere Schritte die sinnvoll sind über die wir sie gerne getrennt informieren um nicht den Rahmen dieses Webinars zu sprängen.
Wenn Sie es wünschen, führen wir diese Schritte gerne für Sie durch. Bitte beachten Sie nochmals des wir hier als Anwälte für Sie nur tätig werden dürfen, wenn eine unterschriebene Vollmacht von Ihnen vorliegt. Andernfalls dürfen wir, so sagt der Gesetzgeber, nicht für Sie tätig werden.
Damit wir Sie unterstützen können, müssen wir von Ihnen bevollmächtigt sein.
Nun zum Punkt der Vergütung. Hierzu erreichten uns viele Fragen. Grundsätzlich sind wir durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) verpflichtet für jede einzelne Maßnahme die entsprechende Gebühr zur Abrechnung zu bringen. Dabei bemisst sich die Höhe der Gebühr nach dem Gegenstandswert. Dies bedeutet: je nachdem, wie viele Automaten/Displays, zu welchem Preis Sie erworben haben, berechnet sich der Gegenstandswert aus der Summe der Zahlungen für die Automaten. Dies kann sich für die jeweils erforderlichen Maßnahmen zu nicht unerheblichen Summen aufaddieren.
Es ist klar, dass Sie durch Ihrer getätigten Investitionen in die Automaten möglicherweise um einen großen Teil Ihrer Ersparnisse gebracht worden sind und daher ungern unüberschaubare Kostenrisiken eingehen möchten.
Deswegen gibt es für Sie die Möglichkeit sämtliche, unserer Ansicht nach erforderlichen, außergerichtlichen Schritte über das Pauschalangebot des DFR – dem Deutsche Finanzrat – tragen zu lassen. In diesem Falle investieren Sie lediglich einen Selbstbehalt und die DFR hält sie von den weiteren Kosten im Rahmen des außergerichtlichen Verfahrens für die hier exemplarisch genannten Schritte frei. D.h. Sie haben mit diesem Angebot die volle Kostenkontrolle über die maximalen Handlungsalternativen und erhalten die volle Leistungsbandbreite. Im Gegenzug erhält die DFR eine Erfolgsbeteiligung. Erfolgsbeteiligung bedeutet: wenn wir für Sie im außergerichtlichen Verfahren einen wirtschaftlichen Erfolg, also eine Zahlung an Sie erzielen beteiligt sich der DFR mit 19,5 %, bzw. 29,5 % zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer an diesem Erfolg. Also muss grundsätzlich niemand aus Angst vor unüberschaubaren Kosten auf sein Recht verzichten.
Es gibt noch ein potenzielles Risiko – wen betrifft dies und warum?
Wenn Sie einen Automaten erworben und bezahlt haben und dieser Automat tatsächlich hergestellt wurde dann existiert dieser Automat auch irgendwo. Wer aber weiß, wo genau sich dieser Automat befindet? Weil es handelt sich bei diesem Automaten unter bestimmten Umständen um Ihr Eigentum handelt, sind Sie auch für die durch diesen Automaten verursachten Schäden verantwortlich. Sie haften also für den Schaden, den der in Ihrem Eigentum stehende Automat verursacht.
Stellen Sie sich vor, Ihr Automat hat einen Kurzschluss, brennt ab und verursacht ein Feuer. Schlimmstenfalls sind Sie dann für den dadurch entstehenden Schaden in die Haftung zu nehmen. Gleiches gilt grundsätzlich für Verletzung durch einen zum Beispiel umstürzenden Automaten, oder andere denkbare Unfälle die durch Ihren Automaten verursacht werden.
Laut Herrn Hebe soll es auf Ebene irgendeiner seiner Gesellschaften irgendeine Versicherung für derartige Fälle gegeben haben. Nachgewiesen wurde eine solche Versicherung wohl bislang gegenüber niemandem. Aufgrund des bisherigen Umgangs des Herrn Hebe mit der Wahrheit muss wohl bis auf Weiteres bezweifelt werden, dass es eine solche Versicherung gibt, bzw. gegeben hat. Sollte es sie gegeben haben ist sie durch die Insolvenz wahrscheinlich ohnehin nicht mehr wirksam.
Sie wollen sich gegen ein solches Risiko das eintreten kann schützen?
Daher müssen Sie als Automatenbesitzer jedenfalls unserer Ansicht nach möglichst schnell auf eine Sicherstellung der Automaten drängen und daher auch wissen, welche Automaten Sie besitzen und welche nicht. Denn auch ein Automat von dem sie nicht wissen, dass es ihn gibt, der aber in Ihrem Eigentum steht, kann einen solchen Schaden verursacht werden. Ein Großfeuer oder ein anders gearteter Unfall bringt Sie in die Haftung.
Hier besteht unserer Ansicht nach Handlungsbedarf, denn anders als bei einer reinen Kapitalanlage die nur abstrakt besteht und kein Gegenstand ist der irgendwo herum steht ist ihr Automat in der Lage anderen Schaden zuzufügen. Lassen Sie es bitte nicht so weit kommen.
So geht es jetzt weiter:
Wenn wir Ihnen helfen können dann nehmen Sie bitte mit uns Kontakt auf, entweder über E-Mail oder telefonisch. Sie erhalten im Nachwege auch Zugang zu dem Informationspaket des DFR – dem Deutscher Finanzrat.
Bitte beachten Sie: damit wir Ihnen helfen können benötigen wir Ihre Vollmacht, ansonsten dürfen wir für Sie nicht tätig werden.
Ich hoffe Ihnen hier einige Ihrer dringendsten Fragen beantwortet zu haben. Wenn Sie weiterführende Fragen oder speziellere Fragen haben melden Sie sich bitte per E-Mail mit Ihren Fragen bei uns, wir werden dann Kontakt zu Ihnen aufnehmen und versuchen im Rahmen der sich uns bietenden Möglichkeiten Ihnen weiterzuhelfen.
Grundsätzlich besteht für jeden die Möglichkeit seine Rechte durchsetzen zu lassen. Sie können sich stets oder nur für einzelne oder Spezialmaßnahmen gerne direkt an uns wenden oder aber für das Pauschalpaket das Angebot des DFR in Anspruch nehmen, dass die ganze Bandbreite der Handlungsmaßnahmen davon abdeckt.