Kapitalertragssteuer bei Schadensersatz

Verlustabzug bei Körperschaften: Änderung des § 8c KStG

Mit dem „Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ (JStG 2018) wurde unter anderem auch § 8c des Körperschaftsteuergesetzes (Verlustabzug bei Körperschaften) geändert.

Die Neufassung beruht auf einer Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts zur Änderung der Vorschrift. Das Gericht drohte ohne Neufassung die Nichtigkeit ab dem 01.01.2008 (Einführung des § 8c KStG) an, weil es die Vorschrift als verfassungswidrig erachtet hat. Nach § 8c Abs. 1 S. 1 KStG in der alten Fassung geht ein Verlustvortrag der Körperschaft zu einem Teil unter, wenn zwischen 25 und 50 Prozent der Anteile an der Körperschaft innerhalb von 5 Jahren auf einen Erwerber veräußert werden. Bei einer Veräußerung von mehr als 50 Prozent soll gem. Satz 2 der Vorschrift sogar der komplette Verlustvortrag untergehen. In der neuen Fassung des § 8c KStG wird der erste Satz der Vorschrift aufgehoben und durch den vormals zweiten Satz ersetzt. So besteht nur noch die Möglichkeit des vollständigen Ausschlusses des Verlustvortrags, wenn mehr als 50 Prozent der Anteile innerhalb von fünf Jahren veräußert werden. Die neue Regelung gilt rückwirkend auch für alle schädlich-erworbenen Anteile vom 01.01.2008 bis zum 31.12.2015. Anteile, die ab dem 01.01.2016 bis zu Neuregelung erworben wurden, können allerdings dennoch dem § 8c Abs. 1 S. 1 KStG aF unterfallen. Außerdem besteht die Möglichkeit, dass ein schädlicher Beteiligungserwerb für Anteile, die vor dem 01.01.2016 erworben wurden, vorliegt, weil diese Anteile innerhalb der 5-Jahres-Frist bezüglich einer Beteiligungsveräußerung von über 50 Prozent liegen.

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