Elektrolyseschäden bei Aluminiumyacht: Wer haftet beim Kauf?

Gebrauchte Aluminiumyacht kaufen: Vorsicht vor teuren Elektrolyseschäden

Die Yacht war zwar bereits fast 30 Jahre alt, nach Angaben des Schiffsmaklers sollte die Substanz jedoch noch gut sein. Es gebe keine erkennbaren Elektrolyseschäden, Havarien habe es nicht gegeben und die Ausstattung sei zwar schon etwas älter aber ebenfalls noch brauchbar. Vor allem optisch müsste die Yacht wieder hergerichtet werden.

Kurzgutachten stellt keine Auffälligkeiten fest

Ein vom Kaufinteressenten beauftragter Ingenieur bestätigte in einem Kurzgutachten, dass er beidseitig des Rumpfes mehrere Messpunkte von oben nach unten gesetzt und an diesen Punkten die Stärke der Aluminiumplatten gemessen habe. Im Ergebnis seien am gesamten Rumpf keine Anzeichen für Korrosion, Lochfraß o.ä. festzustellen.

Im Vertrauen auf die Richtigkeit des Gutachtens entschied sich der Kaufinteressent für den Erwerb der Yacht.

Wassereinbruch beim Kranen

Nachdem er das Unterwasserschiff geschliffen und mit einem neuen Anstrich versehen hatte, sollte die Yacht wieder zu Wasser gelassen werden. Noch während des Kranvorganges kam es zu einem nicht unerheblichen Wassereinbruch, weshalb der Vorgang abgebrochen und die Yacht wieder an Land gesetzt wurde. Eine genauere Untersuchung des Rumpfes ergab, dass dieser im Bereich des Wellentunnels starke Elektrolyseschäden aufwies, die einerseits unter den alten Farb- und Schutzanstrichen verborgen waren und andererseits offensichtlich schon früher einmal einer Reparatur unterzogen worden waren. Als Ursache für diese Elektrolyseschäden konnte ein auf der Innenseite des Rumpfes befestigter Edelstahlbehälter zur Kühlung der Abgase identifiziert werden. Da der Behälter nicht ordnungsgemäß vom Aluminiumrumpf entkoppelt war, entstanden galvanische Ströme, die dazu führten, dass sich das Aluminium des Rumpfes als das weichere der beiden Materialien regelrecht zersetze.

Haftungsfrage

Jetzt streiten sich Käufer und Verkäufer darüber, wer für diesen Schaden aufzukommen hat. Greift der vertraglich vereinbarte Gewährleistungsausschluss oder wurde der Elektrolyseschaden arglistig verschwiegen? Bezieht sich der Ausschluss überhaupt auf den Elektrolyseschaden? Was wusste der Verkäufer über die Altschäden? Hätte er hierüber nicht zumindest etwas sagen müssen, als der Ingenieur die Messpunkte zur Messung der Wandstärke setzte? Welche Verantwortung trifft den Ingenieur, der keine Anzeichen für Korrosion, Lochfraß o.ä. festgestellt haben wollte?

Die Kosten für die Beseitigung der Elektrolyseschäden belaufen sich auf einen hohen vierstelligen Betrag, der im Hinblick auf das Alter der Yacht einen nicht unerheblichen Anteil vom Kaufpreis ausmacht.

Persönliche Einschätzung

Rechtsanwalt Helge Petersen meint hierzu: „Im Falle des Herrn H. werden sich nunmehr die Gerichte mit der Sache zu beschäftigen haben. Für alle Beteiligten wäre es natürlich schöner gewesen, wenn die Schäden bereits vor Abschluss des Kaufvertrages offen gelegen hätten. Dann hätten die Parteien die Möglichkeit gehabt, eine Regelung zu finden, wie diese Schäden etwa bei der Findung des Kaufpreises Berücksichtigung finden. Oder ein Kaufvertrag, über den man sich hinterher streitet, wäre gar nicht erst zustande gekommen. Es zeigt sich jedenfalls, dass man nicht nur beim Kauf von Gebrauchtfahrzeugen, sondern auch beim Kauf von Gebrauchtyachten genau hinsehen und Regelungen zur Haftung bzw. zu einem Haftungsausschluss sorgfältig formulieren sollte.


Sie haben Fragen oder ein konkretes Anlegen? Nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf.

Wir sind für Sie in Kiel, vor Ort sowie deutschlandweit tätig.

Nehmen Sie zu uns Kontakt auf:
Telefon: Kiel: +49 (0)431/260 924-0
Fax: +49 (0)431/260 924-58
E-Mail: info@helgepetersen.de