Aktien steuerneutral in eine GmbH einbringen


Rechtsanwalt Helge Petersen: Ihr Experte für Immobilien-Steueroptimierung

Aktien steuerneutral in eine GmbH einbringen


Grundsätzlich ist es möglich, ein Aktiendepot steuerneutral auf eine eigene Trading-GmbH zu übertragen. Die Übertragung erfolgt nach § 20 Abs. 4a EStG.

In der Praxis erfolgt dies durch eine Kapitalerhöhung der GmbH, wobei als Einlage die bisher privat gehaltenen Aktien eingebracht werden. Dieser „Anteilstausch“ (Aktien gegen weiteren Anteil an der GmbH im Wege einer Kapitalerhöhung um 1,00 €) überträgt die Buchwerte steuerneutral vom Privatvermögen auf die GmbH. Die GmbH könnte die Aktien dann sogar sofort veräußern, es gibt insoweit keine Sperrfrist, die zunächst abzuwarten wäre.

Bei privat gehaltenen Aktien müsste der Veräußerungsgewinn mit 25% versteuert werden – sofern der persönliche Steuersatz nicht geringer ist und eine Günstigkeitsprüfung beantragt wird. Die GmbH hingegen muss nur einen Anteil von 5% des Veräußerungsgewinns mit etwa 30% (15% Körperschaftssteuer + ca. 15% (hängt von Hebesatz der jeweiligen Gemeinde ab) Gewerbesteuer) versteuern. Auf den Gesamtgewinn fallen bei einer GmbH also lediglich etwa 1,5% Steuern an.

Schüttet die GmbH Gewinne an den Gesellschafter aus, so sind diese zwar mit 25% zu versteuern. Belässt man jedoch die Gewinne in der GmbH und reinvestiert diese neu, dann steht hierfür aufgrund der Steuerersparnis ein höheres Investitionsvolumen zur Verfügung, als wenn der Gesellschafter seinen um 25% reduzierten Gewinnanteil aus der GmbH neu investiert. Der Vorteil der GmbH liegt also in der Möglichkeit, die Gewinne innerhalb der GmbH zu reinvestieren und so den Hebel des Zinseszinseffekt zu maximieren.

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Macht es daher grundsätzlich Sinn, ein Aktiendepot in eine eigene GmbH zu überführen? Die Antwort lautet: „Das kommt darauf an“.

Gem. § 8b Abs. 2 KStG bleiben Veräußerungsgewinne bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens der GmbH außer Ansatz. Gem. § 8b Abs. 3 KStG gelten lediglich 5% des Gewinns als Ausgaben, die nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen und daher mit 30% (15% Körperschaftssteuer + 15% Gewerbesteuer) von der GmbH zu versteuern sind. Somit ergibt sich eine Steuerlast von 1,5% auf einen Veräußerungsgewinn (30% Steuern auf den zu versteuernden Anteil von 5%). Für die Gewerbesteuer ergibt sich dies aus § 7 Abs. 1 GewStG, welcher auf die Vorschriften zur Gewinnermittlung auf das EStG sowie das KStG verweist.

Eine entsprechende Regelung für Dividenden gibt es hingegen nicht. Diese müssen auch von einer GmbH vollumfänglich mit 30% versteuert werden und kommt es zu einer Auszahlung an den Gesellschafter, zahlt dieser noch einmal 25% Kapitalertragssteuer.

Lediglich für den Ausnahmefalls, dass die GmbH mit mindestens 10% an der ausschüttenden Aktiengesellschaft beteiligt ist (also mindestens 10% des Aktienvolumens hält) bestimmt § 8b Abs. 4 KStG, dass auch diese Dividenden oder Gewinnausschüttungen bei der Ermittlung des Einkommens mit Ausnahme eines Anteils von 5%, der wiederum mit 30% versteuert wird, außer Betracht bleiben.

Im Regelfall muss die GmbH die Dividenden also ganz normal mit 30% besteuern, weshalb dieses Konstrukt für Dividenden ungeeignet ist.

Die Entscheidung, ob ein privat gehaltenes Aktiendepot in eine GmbH überführt wird, hängt also maßgeblich von der Anlagestrategie ab. Liegt die Absicht darin, viel mit Aktien (sog. Growth-Aktien) zu handeln und diese eher kurzfristig zu halten, indem sie günstig gekauft und mit Gewinn wieder verkauft werden, dann macht das Konstrukt steuerlich Sinn, da die Veräußerungsgewinne nur mit 1,5% versteuert werden.

Liegt die Absicht hingegen darin, Aktien (sog. Value-Aktien) eher langfristig zu halten und die Dividenden zu generieren, dann macht das Konstrukt steuerlich keinen Sinn, weil die Dividende doppelt besteuert wird – erst mit 30% in der GmbH und dann noch einmal mit 25% bei Auszahlung an den Gesellschafter.

Ein weiterer Vorteil der GmbH besteht darin, dass Gewinne und Verluste in der GmbH vollständig gegeneinander verrechnet werden können. Privat bestehen hingegen nur eingeschränkte Verrechnungsmöglichkeiten.

Bitte beachten Sie: Die vorstehenden Ausführungen sind lediglich allgemeiner Art und ersetzen keine persönliche Beratung. Zu beachten sind stets die ganz individuellen Umstände des Einzelfalls.

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Schenkungssteuer sparen durch Übertragung von Immobilien an die eigenen Kinder oder den Ehegatten


Rechtsanwalt Helge Petersen: Ihr Experte für Immobilien-Steueroptimierung

Schenkungssteuer sparen durch Übertragung von Immobilien an die eigenen Kinder oder den Ehegatten


Sie verfügen über ein größeres Vermögen und machen sich Gedanken darüber, wie Sie noch zu eigenen Lebzeiten Ihre späteren Erben steuerlich entlasten können?

Derzeit gilt für Kinder ein steuerlicher Freibetrag in Höhe von EUR 400.000 und für den Ehegatten in Höhe von EUR 500.000. Diese Freibeträge gelten sowohl im Falle einer Schenkung als auch im Falle einer Erbschaft. Die Schenkungsfreibeträge können alle zehn Jahre neu in Anspruch genommen werden, weshalb es sich lohnt darüber nachzudenken, bereits frühzeitig Vermögensteile innerhalb der Familie zu verschenken, um so ggf. die Schenkungsfreibeträge mehrfach in Anspruch nehmen zu können.

Sofern Bestandteil Ihres Vermögens auch Immobilien sind, erscheint es sinnvoll, diese zum Gegenstand einer Schenkung zu machen. Denn im Zuge der Verschenkung von Immobilien lassen sich für Ihre Kinder oder Ihren Ehegatten weitere steuerliche Vorteile generieren.

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Beispiel: vermietete Immobilie, Wert 2.000.000 EUR

Nehmen wir einmal an, Sie sind verheiratet, haben zwei Kinder und verfügen über eine Immobilie im Wert von EUR 2.000.000, die Sie vermieten. Sie könnten also einen Anteil von jeweils 1/5 (=2 x 4/20) der Immobilie mit einem Wert von jeweils EUR 400.000 an Ihre beiden Kinder sowie einen weiteren Anteil von 1/4 (= 5/20) an Ihren Ehepartner verschenken, ohne dass hierfür Schenkungsteuer anfällt. Sie selbst wären dann noch mit 7/20 an der Immobilie beteiligt. Sowohl die Schenkung an die Kinder als auch die Schenkung an den Ehegatten sind gem. § 3 Nr. 2 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit.

Die Mieteinnahmen aus der Immobilie würden entsprechend dem Verhältnis der Eigentumsanteile den Kindern bzw. dem Ehegatten zustehen und müssten von diesen mit dem jeweils persönlichen Steuersatz versteuert werden. Sofern Sie selbst den Höchststeuersatz zahlen, Ihre Kinder aber mangels entsprechend hoher Einkünfte einen niedrigeren Steuersatz, tritt hier bereits ein Spareffekt ein.

Dieser Effekt lässt sich allerdings noch erweitern: Wenn Sie jetzt nämlich eine Familien GmbH & Co.KG gründen, an welcher jedes Familienmitglied entsprechend seinem Eigentumsanteil an der Immobilie als Kommanditist beteiligt ist, dann können Sie die gemeinsame Immobilie an Ihre gemeinsame GmbH & Co.KG verkaufen. Auch dieser Vorgang würde keine Grunderwerbsteuer auslösen.

Da eine GmbH & Co.KG gewerblich tätig ist, könnte diese als neue Eigentümerin unter Zugrundelegung des vereinbarten Kaufpreises, welcher dem aktuellen Wert der Immobilie entsprechen müsste, eine jährliche Abschreibung von 3% vornehmen, wohingegen Sie selbst zuvor lediglich 2% auf den von Ihnen beim Erwerb der Immobilie entrichteten Kaufpreis abschreiben konnten, der vermutlich geringer war als der aktuelle Wert – sofern nicht das Abschreibungsvolumen ohnehin bereits ausgeschöpft war.

Sowohl Sie selbst als auch Ihre Kinder und Ihr Ehegatte müssten die um die Abschreibung reduzierten Mieteinnahmen weiterhin zum jeweils individuellen Steuersatz versteuern. Nach zehn Jahren könnten Sie die GmbH & Co.KG in eine reine Immobilien-GmbH umwandeln mit der Folge, dass diese nur noch 15% Gewerbesteuer auf die um die Abschreibung reduzierten Mieteinnahmen zu entrichten hätte. Gewinnentnahmen aus der GmbH müssten dann zwar mit der 25%-igen Kapitalertragssteuer versteuert werden. Hatten Sie und Ihre Familie der GmbH & Co.KG jedoch ein Darlehen in Höhe des Kaufpreises gewährt, können die Rückzahlungen bis zur Tilgung dieses Darlehens steuerfrei erfolgen. Lediglich der Zinsanteil würde der Kapitalertragssteuer unterliegen.

Natürlich könnten Sie auch erwägen, zunächst selbst eine GmbH & Co.KG zu gründen, Ihre Immobilie in diese Gesellschaft einzubringen und sodann Gesellschaftsanteile an Ihre Kinder und ihren Ehegatten zu verschenken. Für diese Schenkung würden zwar ebenfalls die Steuerfreibeträge gelten, allerdings würde sich durch die Schenkung der Gesellschaftsanteile Ihr eigener Anteil der GmbH & Co.KG entsprechend verringern mit der Folge, dass im Hinblick auf die verschenkten Gesellschaftsanteile Grunderwerbsteuer zu zahlen wäre, sofern die Schenkung vor Ablauf einer Frist von zehn Jahren erfolgt.

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Steuern sparen durch Übertragung von Immobilien in eine GmbH & Co.KG


Rechtsanwalt Helge Petersen: Ihr Experte für Immobilien-Steueroptimierung

Steuern sparen durch Übertragung von Immobilien in eine GmbH & Co.KG


Folgende Situation: Sie sind seit mehr als zehn Jahren Eigentümer einer oder mehrerer Immobilien und schreiben diese jährlich ab. Inzwischen hat sich zwar der Wert Ihrer Immobilien verdoppelt, die Abschreibung richtet sich aber immer noch nach dem geringeren Anschaffungspreis – sofern sie nicht bereits vollständig ausgeschöpft ist. Wie lässt sich nun ein höheres oder neues Abschreibungsvolumen generieren, welches Ihre Steuerlast reduziert?

Ein möglicher Weg wäre die Übertragung des Immobilienvermögens auf Ihre eigene GmbH & Co.KG. Bei dieser handelt es sich um eine Personengesellschaft (im Gegensatz zur Kapitalgesellschaft), welche Ihnen als Kommanditist zu 100% gehört. Als Kommanditist haften Sie persönlich nur mit Kommanditeinlage, deren Höhe Sie beliebig – z.B. 1,00 € oder 100,00 € – bestimmen können. Beteiligt ist außerdem noch eine GmbH, welche ebenfalls zu 100% Ihnen gehört und welche die Stellung der Komplementärin einnimmt. Die GmbH ist mit 0% an der GmbH & Co.KG beteiligt, trägt aber zu 100% das Haftungsrisiko, welches wiederum auf das Gesellschaftskapital beschränkt ist. Alle Gewinne, welche die GmbH & Co.KG erzielt, fließen also vollständig an Sie persönlich.

Wenn Sie jetzt das Immobilienvermögen zum aktuellen Wert an Ihre eigene GmbH & Co.KG verkaufen, kann diese Abschreibungen auf den aktuellen Wert vornehmen.

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Was bedeutet dies steuerlich für Sie?

Nehmen wir einmal an, das Abschreibungsvolumen war bereits vollständig ausgeschöpft. Dann mussten Sie die Einnahmen aus der Vermietung des Immobilienvermögens mit Ihrem persönlichen (Höchst-)Steuersatz in voller Höhe versteuern. Durch die Veräußerung an die GmbH & Co.KG zum aktuellen Verkehrswert kann diese als neue Eigentümerin wieder die Abschreibung in Anspruch nehmen mit der Folge, dass nur noch der steuerliche Gewinn – also die Mieteinnahmen reduziert um die Abschreibung – von Ihnen mit Ihrem persönlichen (Höchst-)Steuersatz zu versteuern ist.

Und da eine GmbH & Co.KG gewerblich tätig ist, beläuft sich der jährliche Abschreibungssatz auf 3% (bezogen auf den aktuellen Verkehrswert, der dem Kaufpreis an die GmbH & Co.KG entspricht) statt auf 2% (bezogen auf den ursprünglichen Kaufpreis, den Sie privat für den Erwerb der Immobilie entrichtet hatten), die Sie als privater Eigentümer abschreiben konnten. Es besteht also ein „doppelter“ Vorteil dahingehend, dass bei der GmbH & Co.KG einerseits der prozentuale Abschreibungssatz höher ist und andererseits dieser erhöhte Abschreibungssatz auf den höheren Verkehrswert vorgenommen wird. Die gesetzlich erforderliche Aufteilung des Verkehrswertes auf das Grundstück einerseits sowie das Gebäude andererseits bleibt an dieser Stelle aus Gründen der Vereinfachung unberücksichtigt.

Da Sie das Immobilienvermögen an Ihre eigene GmbH & Co.KG veräußert haben, fällt gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 GrEStG für diesen Erwerbsvorgang keine Grunderwerbsteuer an. Entscheidend ist insoweit, dass Ihr Eigentumsanteil am veräußerten Grundvermögen (100%) Ihrem Anteil an der GmbH & Co.KG (100%) entspricht.

Nach Ablauf einer Frist von zehn Jahren (§ 5 Abs. 3 GrEStG) könnten Sie die GmbH & Co.KG in eine reine Immobilien-GmbH umwandeln. Diese müsste dann auf die Mieteinnahmen (abzüglich AfA) lediglich 15% Körperschaftssteuer entrichten. Die aktuelle Bundesregierung plant, den Satz ab 2028 schrittweise auf 10% zu senken. Und solange es sich um eine reine Immobilien-GmbH handelt, die ausschließlich das GmbH-eigene Immobilienvermögen verwaltet, ist diese von der Gewerbesteuer befreit.

Gewinnanteile aus der GmbH müssten Sie dann „eigentlich“ mit 25% Kapitalertragssteuer versteuern. Allerdings darf dabei nicht übersehen werden, dass Sie ja aus dem Verkauf der Immobilie an die GmbH & Co.KG, die wiederum in die Immobilien-GmbH umgewandelt wurde, eine Kaufpreisforderung haben. Wichtig ist insoweit, dass die GmbH & Co.KG den Kaufpreis nicht sofort an Sie entrichtet haben darf, indem sie etwa bei einer Bank ein Darlehen aufgenommen hat. Wenn Sie nämlich der GmbH & Co.KG ein Darlehen in Höhe der Kaufpreisforderung gewährt haben, kann jetzt die GmbH ihre Gewinne an Sie steuerfrei als Rückführung des Darlehens auszahlen; lediglich die Zinsen würden der Kapitalertragsteuer unterliegen.

Der „Umweg“ von einer privat gehaltenen Immobilie über eine GmbH & Co.KG in eine Immobilien-GmbH ist also deshalb sinnvoll, weil nur so die Grunderwerbsteuer nicht anfällt. Denn ein Verkauf direkt an Ihre eigene Immobilien-GmbH wäre grunderwerbsteuerpflichtig.

Da Aufwendungen auf eine Immobilie wie etwa Sanierungskosten (z.B. neues Dach, Anbau, neue Fenster) steuerlich absetzbar sind, erscheint es sinnvoll, derartige Sanierungen durchzuführen, bevor Sie die Immobilie in eine GmbH & Co.KG oder gar eine GmbH überführen. Denn die Einnahmen, die Sie mit der GmbH & Co.KG erzielen und die Sie sodann versteuern müssen, werden bereits durch das neu generierte Abschreibungsvolumen steuerlich begünstigt. Und die GmbH zahlt einerseits ohnehin „nur“ 15% Körperschaftssteuer und andererseits können Sie Aufwendungen der GmbH nicht für Ihr eigenes Einkommen steuermindernd in Ansatz bringen.

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Steuern sparen mit Immobilien-Vermögen


Rechtsanwalt Helge Petersen: Ihr Experte für Immobilien-Steueroptimierung

Steuern sparen mit Immobilien-Vermögen


Sie sind privater Eigentümer einer Immobilie, erzielen mit dieser Mieteinnahmen und müssen diese mit Ihrem persönlichen (Höchst-)Steuersatz versteuern? Sie wissen, dass eine reine Immobilien-GmbH die gleichen Mieteinnahmen mit nur 15% Körperschaftssteuer versteuern müsste?

Ihnen kommt der Gedanke in den Sinn, eine eigene Immobilien-GmbH zu gründen und die Immobilie auf die GmbH zu übertragen. Aber dann fällt Ihnen siedendheiß ein, dass auf den Kaufpreis die nicht unerhebliche Grunderwerbsteuer zu entrichten ist und die erhoffte Steuerersparnis wieder relativiert wird.

Sie fragen sich, ob nicht ein Verkauf zum symbolischen Preis von EUR 1,00 die Lösung sein kann, so dass lediglich ein geringer Centbetrag an Grunderwerbsteuer anfallen würde, den Sie natürlich gern bereit wären zu zahlen.

Dieser Plan würde leider nicht aufgehen, da die Finanzbehörden bei einem lediglich symbolischen Kaufpreis davon ausgehen, dass dieser nicht ernst gemeint ist. Stattdessen würde gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG der Wert der Immobilie für die Besteuerung zugrunde gelegt – was Sie ja gerade vermeiden wollten.

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Steuern sparen mit Immobilien GmbH

Was wäre zulässig?


Zulässig wäre es jedoch, die Immobilie so „günstig“ an die Immobilien-GmbH zu veräußern, dass der Kaufpreis „gerade so eben“ nicht mehr als nur rein symbolisch angesehen wird. Das Gesetz selbst definiert eine solche Grenze nicht, weshalb nur auf eine Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann, die jedoch lediglich konkrete Einzelfälle geregelt hat.

So hat etwa der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Urteil vom 06.12.1989 (II-R-95/86) einmal entschieden, dass ein Verkauf für 6,12% des Verkehrswertes nicht mehr als lediglich rein symbolisch anzusehen sei. Die Grunderwerbsteuer würde dann lediglich auf diesen Kaufpreis berechnet werden. Eine Schenkungssteuer fällt deswegen nicht an, weil mit dem Vermögenszuwachs der Gesellschaft auch der Wert des Gesellschaftsanteils wächst. Lediglich bei Beteiligung weiterer Investoren an der GmbH kann Schenkungssteuer anfallen, aber auch hier gibt es Vermeidungsstrategien.

Im Wege einer sog. verbindlichen Auskunft bei dem für Sie zuständigen Finanzamt könnte im Vorwege geklärt werden, ob dieses im Hinblick auf die – zugegebener Maßen sehr alte – Entscheidung des BFH auch in Ihrem Fall einen Preis von 6,12% des Verkehrswertes als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer akzeptieren würde.

Für Ihre Immobilien-GmbH hätte ein Erwerb des Grundstücks zu einem Preis, der zwar mehr als nur einen symbolischen Wert hat, aber gleichwohl deutlich unter dem tatsächlichen Verkehrswert der Immobilie liegt, nicht unerhebliche Folgen.

Das unentgeltliche bzw. verbilligt Einbringen der Immobilie in die GmbH stellt eine sog. verdeckte Einlage des Gesellschafters in die Gesellschaft dar. Diese Einlage entspricht – jedenfalls üblicherweise – der Differenz zwischen dem tatsächlich gezahlten Kaufpreis einerseits sowie dem tatsächlichen Verkehrswert der Immobilie andererseits. Um diese Differenz erhöht sich der Buchwert des Grundstücks in der GmbH, weshalb auf handels- und bilanzrechtlichen Gründen diese Differenz als Kapitalrücklage verbucht wird. Diese Rücklage wird auf dem steuerlichen Einlagenkonto ausgewiesen. Auszahlungen, die von diesem Konto an den Gesellschafter geleistet werden, sind steuerfrei, weil die Einlage ja bereits aus versteuertem Einkommen erfolgt ist und eine Doppelbesteuerung nicht erfolgen soll.

Da Sie die Immobilie zu einem sehr geringen Betrag an Ihre eigene GmbH verkauft haben, könnte man meinen, dass auch die Abschreibung nur auf diesen Betrag vorzunehmen ist. Zum Glück für Sie ist jedoch der tatsächliche Einlagenwert – also die Differenz zwischen dem tatsächlich von der GmbH geleisteten Kaufpreis einerseits sowie dem tatsächlichen Verkehrswert der Immobilie andererseits, maßgeblich für die Berechnung der Abschreibung. Von diesem Einlagenwert müssen lediglich die bereits erfolgten Abschreibungen in Abzug gebracht werden.

Im Ergebnis bietet die aufgezeigte Konstruktion folgende Vorteile:

  • die Grunderwerbsteuer fällt nur auf den niedrigen, tatsächlich entrichteten Kaufpreis an
  • die Mieteinnahmen werden von der GmbH nur noch mit 15% und nicht mehr mit Ihrem bisherigen persönlichen Steuersatz besteuert
  • Auszahlungen aus dem Einlagenkonto an Sie sind steuerfrei, weil es sich um die Rückzahlung bereits versteuerten Einkommens handelt

Aber Achtung: Gründung und Verwaltung einer GmbH verursachen auch Kosten – und zwar einmalige Kosten der Gründung (z.B. Gesellschaftereinlage, Notarkosten) sowie laufende Kosten (z.B. Buchführung, Steuerberatungskosten). Nur dann, wenn die erwartete Steuerersparnis höher ausfällt als diese Kosten, macht es überhaupt Sinn, sich über eine Überführung einer privaten Immobilie in eine eigene Immobilien-GmbH Gedanken zu machen.

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