Gerichtsurteil zur Sondernutzungserlaubnis einer Grundstückszufahrt

Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht hat in einem Urteil über eine Verwaltungsrechtssache entschieden. Die 3. Kammer des Gerichts fällte das Urteil nach mündlicher Verhandlung am 4. September 2024.

In der Sache ging es um ein Straßen- und Wegerecht. Die Kanzlei Helge Petersen & Collegen trat als Prozessbevollmächtigte auf. Die Landeshauptstadt Kiel – Der Oberbürgermeister – Rechtsamt war die Beklagte in diesem Verfahren.

Das Gericht verpflichtete die Beklagte, unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 8. Dezember 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Februar 2022, über den Antrag des Klägers vom 17. September 2018 auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für eine weitere Grundstückszufahrt unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Insoweit dürfe die Beklagte keine sachfremden Erwägungen im Rahmen ihrer Prüfung einbeziehen. Insbesondere dürfe sie die Bewilligung einer zweiten Zufahrt nicht mit der Begründung verweigern, dass doch bereits eine Zufahrt vorhanden sei. Vielmehr seien die klägerischen privaten Belange sowie die konkreten Anhaltspunkte für die Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs miteinander abzuwägen.

 


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Urteil über Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem sogenannten „Abgasskandal“

Hintergrund:
Ein Kläger hatte gegenüber der Mercedes-Benz Group AG Schadensersatzansprüche geltend gemacht. Er hatte bei der Beklagten einen gebrauchten PKW Mercedes Benz Typ C 250 T CDI gekauft, der mit einem Dieselmotor des Typs OM 651 ausgestattet war. Der Motor verfügte über eine Motorsteuersoftware, die den Ausstoß von Stickoxid regelte. Streitig war, ob es sich dabei um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelte. Das Fahrzeug war nicht von einem Rückruf durch das Kraftfahrtbundesamt (KBA) betroffen, aber die Beklagte bot ein freiwilliges Software-Update an, das auch aufgespielt wurde.

Urteil über Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem sogenannten „Abgasskandal“

Entscheidung des Landgerichts:
Das Landgericht hatte ein klagabweisendes Versäumnisurteil aufrechterhalten, da es ein Sachverständigengutachten zur Feststellung von Abschalteinrichtungen für erforderlich hielt, das nach Veräußerung des Fahrzeugs aber nicht mehr einholbar sei – obwohl der Kläger ausdrücklich erklärt hatte, das Fahrzeug für eine erforderliche Begutachtung zur Verfügung stellen zu können. Tatsächlich war dieses lediglich innerhalb der Familie weiterveräußert worden.

Entscheidung des Oberlandesgerichts:
Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert. Es stellte fest, dass ein „Thermofenster“ in dem Fahrzeug als eine im Sinne des Unionsrechts bedenkliche Abschalteinrichtung zu werten ist. Das Gericht wies jedoch weitergehende Schadensersatzansprüche zurück. Es sprach dem Kläger einen „Differenzschaden“ gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit unionsrechtlichen Vorschriften zu. Dieser Schaden wurde auf 5% des gezahlten Bruttokaufpreises geschätzt.

Zusammenfassend:
Das Oberlandesgericht hat in dem Urteil entschieden, dass ein Thermofenster eine bedenkliche Abschalteinrichtung darstellt, und dem Kläger einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 5% des Kaufpreises zugesprochen. Weitergehende Schadensersatzansprüche wurden jedoch abgelehnt.
Die Kanzlei Helge Petersen & Collegen trat als Prozessbevollmächtigter des Klägers auf.


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