Urteil Denkmalschutz Falklandeck

Holz oder Kunststoff im Denkmalschutz – Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht verpflichtet die Landeshauptstadt Kiel zur Erteilung einer denkmalrechtlichen Genehmigung

Steht der Austausch von Türen oder Fenstern an, müssen die Eigentümer von Denkmälern diese nicht in jedem Fall zwingend nach den alten Originalvorgaben in Holz ausführen lassen. Dies wird zwar nahezu regelmäßig von der Denkmalschutzbehörde verlangt und führt oft zu Verdruss in Form von monatelangen Diskussionen zwischen Behörde und Grundstückseigentümer.
Im Verlauf dieser Diskussionen werden dann teure Architektenentwürfen und immer wieder neue Detailzeichnungen seitens der Behörde verlangt. Häufig wird dem Eigentümer dabei nahe gelegt, man möge doch dem Architekten folgen, der wiederum von der Behörde auf einen von dieser gewünschten Weg gebracht wird. Das kann sowohl zeitaufendig als auch teuer werden und dabei dem Denkmalwert nicht einmal helfen.

Dieses Verlangen erweist sich nicht in jedem Fall als rechtmäßig. Denn bei dem Austausch von Fenster- und Türelementen kommt es stark darauf an, welchen Zustand das Denkmal zu dem Zeitpunkt aufwies, als es unter Denkmalschutz gestellt wurde. Darüber hinaus sind auch die Interessen des Eigentümers gegen die öffentlich-rechtlichen Belange des Denkmalschutzes abzuwägen

Die Kanzlei Helge Petersen & Collegen betreut verschiedene, unter Denkmalschutz stehende Objekte in Schleswig-Holstein. Zu diesen gehören etwa die Alte Sparkasse in Kiel/Wellingdorf, ein Teil des Komplexes „Marinegarnision und Torpedowerk“ in Kiel/Friedrichsort sowie das Areal der (ehemaligen) Lindenau Werft in Kiel/Friedrichsort.

Seit 2017 steht das zweigeschossige ehemalige Dienstwohngebäude mit einer Breite von ca. 40 Metern und einer Tiefe von ca. 13 Metern als Bestandteil des Komplexes „Marinegarnision und Torpedowerk Friedrichsort“ unter Denkmalschutz. Bereits zu diesem Zeitpunkt waren die ursprünglich in Holz ausgeführten Fenster durch Kunststoffenster ersetzt worden.

Im Zuge einer Umgestaltung erteilte die zuständige Denkmalschutzbehörde der Landeshauptstadt Kiel zwar eine denkmalrechtliche Genehmigung zur Herstellung von Balkonen sowie der zum Betreten der Balkone notwendigen Balkontüren, wofür ein jeweils vorhandenes Fenster durch Abbruch der Fensterbrüstung in eine bodentiefe Tür umgewandelt werden musste. Dabei bestand die Behörde allerdings darauf, dass die Herstellung der neuen Türen mit dem ursprünglich verwendeten Werkstoff Holz zu erfolgen habe. Der Denkmalwert sei durch den damaligen Einbau der Kunststofffenster beeinträchtigt worden, diese Beeinträchtigung könne nunmehr durch den Einbau denkmalgerechter Holztüren wieder beseitigt werden, so dass das Denkmal wieder „näher“ an den ursprünglichen Zustand heranrückt.

Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht (2 A 45/23) hat dazu jetzt entschieden, dass entgegen der Auffassung der Denkmalschutzbehörde die neu anzufertigenden Balkontüren in Kunststoff ausgeführt werden dürfen:

„Unter Berücksichtigung der privaten Belange des Klägers stehen Gründe des Denkmalschutzes dem beantragten Einbaur der Balkontüren … auch dann nicht entgegen, wenn diese nicht aus Holz, sondern wie sämtliche übrige schon bei der Unterschutzstellung seit langem (1980er Jahre) vorhandenen Fenster aus Kunststoff erstellt werden.

Im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung ist nämlich zu berücksichtigen, dass die Fenster, die durch die Balkontüren ersetzt werden sollen, bereits nicht mehr zum Originalbestand gehören und daher auch nur einen gegenüber der Originalsubstanz abgeschwächten Schutzanspruch im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung der beteiligten Interessen einnehmen können.“

Sowohl in der Rechtsprechung als auch in der Kommentarliteratur werde ohnehin die Auffassung vertreten, dass jedenfalls gewichtige Gründe vorliegen müssten, wenn bei einer Ersetzung von Bauteilen deren Ausführung in einer den Originalen nachgebildeten Form oder in einem dem Original entsprechenden Material verlangt werde. Denn immerhin sei die Denkmaleigenschaft vorher ja trotz des Fehlens dieser Originalteile angenommen worden. Anders sei die Sache wohl zu bewerten gewesen, wenn zum Zeitpunkt der Unterschutzstellung noch Originalholzfenster vorhanden gewesen, diese nach Unterschutzstellung durch Kunststofffenster ausgetauscht wurden und nunmehr die alten Kunststofffenster durch neue ersetzt werden sollen. In diesem Fall könne es durchaus in Betracht kommen, auf den Einbau von Holzfenstern zu bestehen, um so einen Zustand herzustellen, wie er bei der Unterschutzstellung noch vorhanden war.

Zwar könne „mit dem Einbau der Balkontüren in Holz ein Einstieg in eine Rückkehr zu einer denkmalgerechten Wiederherstellung sämtlicher Fenster des Gebäudes geschaffen“ werden, was eine Verbesserung des Denkmalwertes zur Folge hätte. Allerdings drohe dem Kläger ein gewaltiger zusätzlicher Investitionsaufwand, „der wohl dazu führen würde, dass ein Austausch der Fenster letztendlich unterbleiben würde, wenn sämtliche Fenster in Holz auszuführen wären, sodass absehbar nur die hier streitbefangenen drei Balkontüren in Holz ausgeführt würden“.

Auch im Hinblick auf die Alte Sparkasse in Kiel/Wellingdorf so zu entscheiden sein

Ebenso dürfte auch im Hinblick auf die Alte Sparkasse in Kiel/Wellingdorf zu entscheiden sein, welche bereits 1991 unter Denkmalschutz gestellt wurde. Auch dort waren zuvor – nämlich im Jahr 1984 – die alten Holzfenster durch Kunststofffenster ersetzt worden. In den 1990er Jahren wollte die Sparkasse Kiel die Kunststofffenster durch Holzfenster ersetzen, der Streit über das „Ob“ und das „Wie“ führte jedoch dazu, dass dieser Plan nicht umgesetzt wurde. Zwischenzeitlich ist das Gebäude in Privatbesitz übergegangen und die neue Eigentümerin hat ohne Vorlage von Detailzeichnungen und sonstiger umfangreicher Planungsunterlagen einfach nur einen Antrag auf Erteilung einer denkmalrechtlichen Genehmigung gestellt, die alten Kunststofffenster gegen neue Kunststofffenster in gleicher Ausführung schlicht tauschen zu dürfen.

Nachdem mehr als eineinhalb Jahre zwischen Antragstellung und Erteilung eines ablehnenden Widerspruchsbescheides vergangen waren, umfasste die Klage auf Erteilung der begehrten denkmalrechtlichen Genehmigung nur wenige Sätze, weil man sich auf die Akte der Unteren Denkmalschutzbehörde beziehen konnte.

Auch in diesem Verfahren hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht (2 A 63/23) einen umfassenden rechtlichen Hinweis dahingehend erteilt, dass der Klage stattzugeben sein dürfte. Auch in diesem Fall seien bereits zum Zeitpunkt der Unterschutzstellung Kunststofffenster verbaut gewesen, das Gebäude habe sich also bereits damals nicht mehr im Originalzustand befunden. Insoweit bedürfe es auch in diesem Fall gewichtiger Gründe, wollte man die Eigentümerin zum Einbau von Holzfenstern verpflichten, die zwar im Original einmal vorhanden gewesen waren, aber bereits vor Unterschutzstellung durch Kunststoffenster ersetzt wurden. Bei einer Abwägung der privaten Belange der Klägerin gegen die öffentlichen Belange des Denkmalschutzes erscheine es im konkreten Einzelfalls nicht mit dem Abwägungsgeboten aus § 11 DSchG und § 13 Abs. 2 Satz 3 DSchG vereinbar, „die unbestreitbar mit einer Herstellung der Fenster aus Holz verbundenen zusätzlichen erheblichen finanziellen Belastungen“ der Klägerin aufzubürden.

Nach Auffassung der Kanzlei Helge Petersen & Collegen können denkmalrechtliche Fragestellungen oft besser von einem Anwalt als vom Architekten zugunsten des Eigentümers eines Denkmals durchgesetzt werden. Da das Denkmalrecht immer komplexer und aufwendiger wird, kann die anwaltliche Tätigkeit den Architekten entlasten, der wiederum die eigenen Visionen umsetzen kann, während die Verhandlungen mit der Denkmalschutzbehörde durch den Anwalt geführt werden.

 


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