Urteil zur Baugenehmigung für Zaunanlage

Gerichtsurteil zur Baugenehmigung für Zaunanlage

Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht hat in einem Urteil über eine Verwaltungsrechtssache entschieden. In dieser Sache ging es um eine Baugenehmigung für die Aufstellung eines Zaunes.

Die 2. Kammer des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts hat nach mündlicher Verhandlung am 15. Juni 2023 entschieden.
Die Beklagte, die Landeshauptstadt Kiel, wurde unter Aufhebung ihres Bescheides vom 21.06.2019 und des Widerspruchsbescheides vom 30.03.2020 verpflichtet, dem Kläger die unter dem 29.03.2019 am 03.04.2019 beantragte Baugenehmigung für den Ersatzneubau einer Zaunanlage zu erteilen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Urteil

Der Kläger hatte eine Baugenehmigung für eine Zaunanlage begehrt. Er ist Eigentümer eines Grundstücks in Kiel, das mit einem unter Denkmalschutz stehenden Gebäude bebaut ist. Er beabsichtigte, die bestehende Zaunanlage durch eine neue Zaunanlage zu ersetzen.
Nachdem dem Kläger bereits eine denkmalrechtliche Genehmigung für dieses Vorhaben erteilt worden war, stellte er einen Bauantrag. Dieser wurde von der Beklagten abgelehnt. Der Kläger erhob gegen die Ablehnung Widerspruch, der jedoch zurückgewiesen wurde.
Das Gericht gab der Klage statt und verpflichtete die Beklagte, die Baugenehmigung zu erteilen.
Der Kläger wurde in dem Verfahren von der Kanzlei Helge Petersen & Collegen vertreten.

 


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