Landgericht Hamburg verurteilt UBS Europe SE zur Zahlung von Schadensersatz
Am 22. November 2019 hat das Landgericht Hamburg verkündet, dass die UBS Europe SE im Wege der Rückabwicklung Schadensersatz an unseren Mandanten zahlen muss. Ihr wird das Verhalten ihres Beraters zugerechnet, der in schuldhafter Weise gegen die anleger- und anlagegerechte Beratung verstoßen hat.
Streitgegenständlich war eine Beteiligung an der HCI Beteiligungsgesellschaft Deepsea Oil Explorer mbH & Co.KG. Diese hat unser Mandant im Jahr 2008 gezeichnet. Zuvor hatte er bei der Beklagten bereits einen Private-Equity-Fonds sowie einen Schiffsfonds gezeichnet. Zum Zeitpunkt der ersten Zeichnungen lag seine Risikobereitschaft jedoch noch im oberen Bereich, während es ihm bei der Zeichnung 2008 im Wesentlichen darauf ankam, dass sein Kapital erhalten bleibt. Gewisse Schwankungen und Risiken im Bereich der Höhe und Regelmäßigkeit der Rendite wären für ihn akzeptabel gewesen, solange ein Wertverlust 20% nicht übersteigt.
Die UBS Europe SE war hingegen der Auffassung, dass es unserem Mandanten auf die Ertragschancen ankam. Eine Veränderung seiner Risikobereitschaft erkannte sie nicht und stufte ihn weiterhin als risikofreudigen und offensiven Anleger ein. Zudem empfand die Beklagte das Totalverlustrisiko nicht als gesondert aufklärungsbedürftig und sah dieses Risiko als nicht wesentlich für die Anlageentscheidung an.
Dieser Vortrag konnte vor dem Gericht nicht überzeugen. Das Gericht stufte die Aufklärung des Beraters als nicht objektgerecht ein. Um objektgerecht zu beraten, müssten sowohl die allgemeinen als auch die speziellen Risiken einer Anlage aufgeklärt und auch über die übrigen Umstände des Anlageobjekts informiert werden. Diese Aufklärung kann auch durch die rechtzeitige Übergabe des Emissionsprospekts erfolgen. Diesen hat unser Mandant nach Auffassung des Gerichts, wenn er ihn überhaupt erhalten hat, nicht rechtzeitig erhalten. Außerdem hat der Berater im Gespräch mit unserem Mandanten als einziges mögliches Risiko die Pleite des Charterers der Ölplattform dargestellt, welches er aber als höchst unwahrscheinlich geschildert hat. Durch diese Verharmlosung und Relativierung der Risiken konnte eine ordnungsgemäße Beratung nicht erfolgen. Selbst wenn der Emissionsprospekt übergeben wurde, verletzt eine solche Relativierung und Verharmlosung der Risiken, die keinesfalls mit einem Totalverlustrisiko zu vergleichen sind, die Pflicht zur objektgerechten Beratung. Ob auch weitere Pflichtverletzungen vorlagen, konnte für das Gericht somit dahinstehen. Es erkannte auch die Kausalität dieser Pflichtverletzung an. Eine erfolgte Risikoaufklärung und Akzeptanz bei vergangenen Zeichnungen konnten nach seiner Auffassung keine allgemeine Akzeptanz eines Totalverlusts begründen. Eine verringerte Risikobereitschaft seitens unseres Mandanten wurde deutlich gemacht.
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Foto: Pixabay
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