BGH Entscheidung: Wichtige Klausel bei Rechtsschutzversicherungen unwirksam
„Es besteht kein Rechtsschutz, wenn a) eine Willenserklärung oder Rechtshandlung, die vor Beginn des Versicherungsschutzes vorgenommen wurde, den Verstoß nach Absatz 1 c) ausgelöst hat…“
So lautet die strittige „Vorerstreckungsklausel“ der Rechtsschutzversicherungen, die nun nach der Entscheidung des 4. Zivilsenats des BGH als intransparent und folgerichtig als unwirksam gilt.
Ausschlaggebend für die Entscheidung war der Fall eines Rechtsschutzversicherten, der bei seiner Bank seine Vertragserklärungen zu drei Darlehen widerrufen wollte. Nachdem er seine Versicherung darum bat, die angefallenen Kosten zu übernehmen, wurde die Deckung mit der Begründung abgelehnt, die Vertragserklärungen seien vor dem Abschluss der Rechtsschutzversicherung erfolgt.
Der BGH trifft in seiner Entscheidung am 04. Juli 2018 folgende Feststellungen:
„Damit wird es dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer, dem unter anderem Rechtsschutz für rechtliche Auseinandersetzungen auch im Rahmen laufender Verträge versprochen wird (vgl. § 2 Buchst. D ARB 2008), bei Abschluss der Rechtsschutzversicherung unmöglich gemacht zu erkennen, in welchem Umfang dieses Leistungsversprechen durch die Vorerstreckungsklausel eingeschränkt wird. Denn mit einer Prognose über das Ergebnis einer späteren nachträglichen objektiven-rechtlichen Bewertung der Ursächlichkeit einer vorvertraglichen Willenserklärung oder Rechtshandlung für den Rechtsschutzfall ist er überfordert.“
Damit wurde die Vorerstreckungsklausel, die viel zu weit gefasst war, verbraucherfreundlich ausgelegt.
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