Aussetzungszinsen Verfassungsrechtliche Zweifel an der Zinshöhe
Aufgrund der schon seit einigen Jahren andauernden Niedrigzinsphase stellt sich immer häufiger die Frage, ob die Höhe der Aussetzungszinsen, die die Finanzverwaltung nach einem erfolglosen Einspruchsverfahren vom Steuerpflichtigen einfordert, noch dem allgemeinen Gleichheitssatz und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht.
1. Aussetzung der Vollziehung
Durch Einlegung des Einspruchs gegen einen Steuerbescheid wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts grundsätzlich nicht gehemmt. Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheiden für die darauf beruhenden Folgebescheide. Die Erhebung einer Abgabe kann also grundsätzlich durch die Einspruchseinlegung nicht aufgehalten werden.
Die Finanzbehörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, ist jedoch berechtigt die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen (§ 361 AO). Eine Aussetzung soll auf Antrag des Steuerpflichtigen erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. § 69 FGO erlaubt es der Finanzbehörde die Vollziehung auch während eines Klageverfahrens auszusetzen.
2. Höhe der Aussetzungszinsen
Soweit ein Einspruch oder eine Klage gegen einen Steuerbescheid endgültig keinen Erfolg gehabt hat, ist der geschuldete Betrag, für den die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts ausgesetzt wurde, nach § 237 AO zu verzinsen. Die Zinsen sind von dem Tag an, an dem der Zinslauf beginnt, für jeden vollen Monat zu zahlen. Die Höhe der Zinsen wird durch § 238 AO auf 0,5 Prozent pro Monat festgelegt, beträgt also bezogen auf ein volles Jahr also sechs Prozent.
3. Beschluss des Finanzgerichts Münster
Nach Auffassung des Finanzgerichts Münster (FG Münster 31.8.2018, 9 V 2360/18 E) bestehen für Zeiträume ab 2014 ernstliche verfassungsrechtliche Zweifel an der Höhe des Zinssatzes für Aussetzungszinsen in Höhe von jährlich 6 %, denn spätestens seit dem Jahr 2014 habe sich die bereits länger andauernde Niedrigzinsphase strukturell verfestigt. Das Gericht folgt bei seinem Beschluss in wesentlichen Punkten der bereits bestehenden Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen.
Dagegen sieht das Finanzgericht Münster sieht keine gewichtigen verfassungsrechtlichen Bedenken, soweit sich die Aussetzungszinsen auf Zeiträume bis einschließlich 2013 beziehen, da dem Gesetzgeber ein gewisser Beobachtungszeitraum zugebilligt werden müsse.
Zu berücksichtigen ist allerdings, dass es Finanzgerichte gibt, die in dieser Frage anders entschieden haben. Das Finanzgericht Baden-Württemberg sieht die Regelung des § 238 AO als verfassungsgemäß an. Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs hierzu steht noch aus.
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