Steuerliche Berücksichtigung von Verlusten in der Insolvenz
Wurden Sie durch die Insolvenz eines Schuldners „kalt“ erwischt? Haben Sie dadurch einen Forderungsausfall erlitten? Beeinträchtigt dieser Forderungsausfall Ihre künftigen Handlungsmöglichkeiten?
Dann sollten Sie zumindest versuchen, diesen Verlust zu minimieren. Für die steuerliche Berücksichtigung eines Forderungsfalls sollten Sie wissen, wann der Verlust steuermindernd berücksichtigt werden kann. Die Beantwortung dieser Frage ist nicht immer einfach.
Bei der steuermindernden Berücksichtigung von Forderungsausfällen, sind nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) die Grundsätze anzuwenden, die für die Berücksichtigung eines Auflösungsverlustes im Rahmen des § 17 EStG entscheidend sind. Hiernach liegt ein steuerlich zu berücksichtigender Verlust aufgrund eines Forderungsausfalls erst dann vor, wenn endgültig feststeht, dass über die bereits gezahlten Beträge hinaus keine weiteren Rückzahlungen mehr erfolgen werden. Der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Schuldners ist daher im Regelfall nicht ausreichend.
Nur im Ausnahmefall ist auf einen Zeitpunkt vor dem Abschluss des Insolvenzverfahrens abzustellen. Hierunter fallen Konstellationen, in denen die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wurde oder Rückzahlungen aus anderen Gründen aufgrund einer im Voraus vorzunehmenden Beurteilung nicht mehr zu erwarten sind. Bei dieser vom BFH geforderten „ex ante“ Betrachtung kommt es auf spätere Ereignisse wie den möglichen weiteren Fortgang des Insolvenzverfahrens und eventuelle nachträgliche Änderungen der Vermögenslage nicht mehr an.
Ebenfalls ausnahmsweise kommt ein Zeitpunkt vor dem Abschluss des Insolvenzverfahrens in Betracht, wenn ohne weitere Ermittlungen und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass das Vermögen einer Gesellschaft zu Liquidationswerten die Schulden nicht mehr decken wird und ein Zwangsvergleich ausgeschlossen erscheint.
Auch wenn diese Ausführungen in der „Theorie“ leicht nachzuvollziehen sind, können sich in der „Praxis“ mitunter erhebliche Schwierigkeiten ergeben.
Damit Sie die Insolvenz Ihres Schuldners nicht noch ein weiteres Mal „kalt“ erwischt, nehmen Sie mit uns Kontakt auf, bevor es erneut „brennt“. Wir unterstützen Sie bei Problemen mit dem Finanzamt aber auch bei der Durchführung von Verfahren vor den Finanzgerichten.
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