Firmengründung und -übertragung im Rahmen der aktuellen Brexit-Entwicklung
Die Briten haben am 23.06.2016 für einen Austritt aus der Europäischen Union gestimmt. Dies ist der erste Austritt eines Mitgliedstaats in der Geschichte der Europäischen Union. Auch nach mehr als zwei Jahren nach diesem Referendum ist das Thema „Brexit“ medial präsent. Auch für Unternehmen mit der Rechtsform Limited stellen sich damit einhergehende essentielle Fragen, insbesondere dahingehend, wie es mit ihrem Unternehmen nach dem endgültigen Austritt des Vereinigten Königreichs am 29.03.2019 weitergehen wird.
Viele Unternehmensgründer, die in Deutschland tätig sein wollten, haben sich für die Rechtsform der englischen Limited aus dem Vereinigten Königreich entschieden. Besonders attraktiv ist dieser der deutschen GmbH ähnelnden Gesellschaftsform neben einer beschränkten Haftung vor allem die Möglichkeit einer schnellen Unternehmensgründung sowie der niedrige Kapitaleinsatz von gerade mal einem Penny.
Noch immer wird zahlreich im Internet mit der Gründung einer Private Limited Company geworben. Warum diesbezüglich besondere Vorsicht geboten ist und eine Neugründung einer englischen Limited zu hinterfragen ist, wird in Folge kurz zusammengefasst.
Mit dem endgültigen Austritt der Briten aus der Europäischen Union würde das europäische Recht automatisch außer Kraft treten. Damit gilt die europäische Gründungstheorie nicht mehr, nach der es möglich war, ausländische Gesellschaftsformen wie der englischen Limited mit Verwaltungssitz in Deutschland zu gründen. Die hiernach bisher als englische Kapitalgesellschaften behandelten Limiteds werden nach EU-Austritt zu deutschen Personengesellschaften umqualifiziert. Dies deshalb, da der Gesetzgeber in Deutschland keine ausländischen Rechtsformen mehr für das Vereinigte Königreich anerkennt. Bis zum heutigen Tag gibt es diesbezüglich keinerlei Übereinkünfte zwischen Deutschland und dem Vereinigten Königreich. Es wird erwartet, dass mit Austritt der Briten aus der EU am 29.03.2019, spätestens aber zum 31.12.2020, sollte es ein Brexit-Übergangsgesetz (BrexitÜG) überhaupt geben, dieses Szenario eintreten wird. Der Brexit hat daher für diese Gesellschaften weitreichende Folgen. Sie befinden sich in einer extrem unsicheren Rechtslage.
Gesellschafter müssen haften
Zu diesen Folgen gehört insbesondere, dass die englische Limited nunmehr als Personengesellschaften nicht mehr der Haftungsbeschränkung unterfällt. So wird aus einer Limited plötzlich ein Einzelunternehmen oder eine OHG. Die Gesellschafter haften somit unbeschränkt, also persönlich mit ihrem gesamten privaten Vermögen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft.
Weiter ergeben sich Änderungen bei der gesellschaftlichen Vertretung nach außen. So erfährt der Grundsatz der Fremdorganschaft keine Anwendung mehr, es kommt zur Selbstorganschaft. Die Geschäftsführung muss aus dem Kreis der Gesellschafter stammen.
Um diese Unsicherheit abzuwenden, bestehen für die Unternehmen mehrere Gestaltungsmöglichkeiten zur Erhaltung der bisher gegebenen Haftungsbeschränkung auch für die Zeit nach dem harten Brexit. Die Umsetzung in der Praxis zeigt, dass eine gesellschaftsrechtliche Umgestaltung mit gewissen Risiken und Nachteilen behaftet ist. Da die englische Limited der deutschen GmbH sehr ähnelt, liegt es nahe, die Limited in diese Rechtsform zu ändern.
Möglichkeiten
Es bestehen mehrere Möglichkeiten der Umgestaltung. Praktiziert wird beispielsweise ein Formwechsel in eine Gesellschaftsform eines anderen Mitgliedstaates, zum Beispiel in eine irische Limited. Die EU-Grundfreiheiten finden dann weiter Anwendung und das bisherige Unternehmen wird weiter als Kapitalgesellschaft anerkannt. Hierbei bleiben aber die Nachteile einer Limited gegenüber einer deutschen GmbH nach wie vor bestehen. Weiterhin besteht die Möglichkeit einer Verschmelzung durch eine beteiligungsidentische GmbH. Nach Gründung einer deutschen GmbH werden die Vermögensgegenstände der Limited übertragen. Die Limited wird liquidiert. Auch gibt es den Weg eines grenzüberschreitenden Formwechsels in die GmbH, wonach die englische Limited direkt in eine deutsche GmbH überführt wird.
Zu bedenken ist aber, dass die Umgestaltung mit vertragsrechtlichen, steuerrechtlichen und bürokratischen Nachteilen behaftet sein kann.
Sollte es also nicht zu einer Übergangsregelung zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich geben, bestehen weitreichende Folgen für die Gesellschafter einer englischen Limited. Im Fall einer Haftung müssen Gesellschafter Zahlungen aus ihren privaten Vermögen leisten.
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