Schlagwortarchiv für: Zinsen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Hamburg folgt Rechtsauffassung der Kanzlei

Das Hanseatische Oberlandesgericht in Hamburg folgt der Rechtsauffassung der Kanzlei Helge Petersen & Collegen bezüglich einer Anlageberatung zu Investitionen bei P&R Container

In einem aktuellen Verfahren stünden dem Anleger somit 30.000 EUR Verzugszinsen zu. In der Sache wurde festgestellt, dass das Prospekt bei einer Beratung rechtzeitig zu übergeben ist, was hier offensichtlich nicht erfolgte.

OLG Urteil P&R -positiv-


Die Fachkanzlei Helge Petersen & Collegen ist auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts seit Jahren bundesweit erfolgreich für geschädigte Anleger aktiv. Tausende Urteile und Vergleiche bürgen für Anlegerschutz auf höchstem Niveau. Kontaktieren Sie uns gern.

Wir sind für Sie in Kiel, vor Ort sowie deutschlandweit tätig.

Nehmen Sie zu uns Kontakt auf:
Telefon: Kiel: +49 (0)431/260 924-0
Fax: +49 (0)431/260 924-58
E-Mail: info@helgepetersen.de

Kündigung von Sparverträgen muss nicht immer hingenommen werden

Anleger gut verzinster Sparverträge, die diese zu Zeiten geschlossen haben, als das Zinsniveau noch höher war, sind beunruhigt. Denn in der anhaltenden Niedrigzinsphase sind Banken und Sparkassen auf die Idee verfallen, solche Altverträge entweder selbst zu kündigen oder aber die Anleger zu einer Vertragsauflösung bzw. Umgestaltung zu drängen.

Betroffen sind insbesondere Bausparverträge sowie Prämiensparverträge der Sparkassen. Während die Altverträge für den Anleger aufgrund des nach wie vor niedrigen Zinsniveaus an Lukrativität gewonnen haben, stellen solche Verträge für die Bank oder Sparkasse eine finanzielle Belastung dar, weil sie den Anlegern Zinsen zahlen müssen, die sie selbst in der aktuellen Lage nicht oder nur schwer erwirtschaften können. Betroffen sind möglicherweise tausende von Verträgen.

Mit Prämienversprechen Kündigungsrecht ausgeschlossen

Der BGH hat in einem Urteil vom 14.05.2019 (Az. XI ZR 345/18) entschieden, dass das Kreditinstitut zu einer Kündigung des „lästigen“ Vertrages nur unter bestimmten Bedingungen berechtigt war. In dem vom BGH entschiedenen Fall hatte das Kreditinstitut neben einer Verzinsung des Sparguthabens ab dem dritten Jahr der Laufzeit eine zusätzliche „Durchhalte“-Prämie versprochen, die auf die Sparbeiträge des jeweils abgelaufenen Jahres entrichtet werden und deren Höhe von Jahr zu Jahr steigen sollte, bis diese nach Ablauf des 15. Jahres 50 % erreichen würde. Zumindest bis zum Ablauf dieses 15. Jahres – so der BGH – sei das Kreditinstitut an den Vertrag gebunden und könne diesen nicht vorzeitig beenden. Insoweit habe das Kreditinstitut mit dem Prämienversprechen sein Kündigungsrecht, welches in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt war, für die Dauer von 15 Jahren ausgeschlossen, da es durch die Prämienstaffel für den Anleger einen besonderen Anreiz für einen Vertragsschluss geschaffen habe.

Kündigung gut verzinster Altverträge nicht ohne Prüfung hinnehmen

Wir können Anlegern, die noch über gut verzinste Altverträge verfügen und zu einer Beendigung dieser Verträge gedrängt werden oder sich gar mit einer Kündigung durch ihre Bank/Sparkasse konfrontiert sehen, nur empfehlen, dem Drängen des Kreditinstituts nicht ohne Prüfung der Rechtslage nachzukommen, sondern sich umgehend juristischen Rat einzuholen.

Hierfür stehen wir Ihnen natürlich gern zur Verfügung. Wir prüfen die individuelle Ausgestaltung Ihres Vertrages und vertreten ggf. Ihre Interessen gegenüber dem Kreditinstitut.

Foto: Pixabay


Die Fachkanzlei Helge Petersen & Collegen ist auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts seit Jahren bundesweit erfolgreich für geschädigte Anleger aktiv. Tausende Urteile und Vergleiche bürgen für Anlegerschutz auf höchstem Niveau. Kontaktieren Sie uns gern.

Wir sind für Sie in Kiel, vor Ort sowie deutschlandweit tätig.

Nehmen Sie zu uns Kontakt auf:
Telefon: Kiel: +49 (0)431/260 924-0
Fax: +49 (0)431/260 924-58
E-Mail: info@helgepetersen.de

Lebensversicherungen instabil: Widerspruch prüfen lassen!

In Zeiten von Niedrigzinsen haben es Versicherer immer schwerer, Renditen zu erwirtschaften. Dies schlägt sich natürlich auf die Ertragserwartung der Versicherten nieder. Viele Versicherte zweifeln daran, ob Sie den Erlös der Versicherung überhaupt erhalten werden. Eventuell besteht jedoch eine Möglichkeit, aus den Verträgen herauszukommen: der Widerspruch der Versicherung.

In einer Vielzahl von Versicherungsverträgen finden sich fehlerhafte Belehrungen zum sogenannten Widerspruchsrecht. Hierzu liegen bereits mehrere Urteile bundesweiter Gerichte vor. Ist die Widerspruchsbelehrung fehlerhaft, kann der Versicherte den Widerspruch auch Jahre nach dem Vertragsabschluss erklären.

Wirksamer Widerspruch führt zu Rückzahlung der Beiträge!

Folge des Widerspruchs: der Versicherte erhält die gezahlten Beiträge sowie einen Nutzungsersatz zurück. Im Vergleich zur Kündigung oder zum Verkauf kann Ihnen der Widerspruch bis zu tausende Euro mehr bringen.

Wir betreuen unter anderem Mandanten, die Versicherungen folgender Gesellschaften gezeichnet haben: 

• Aachen Münchener Lebensversicherung AG
• Continentale Lebensversicherung AG
• Cosmos Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft
• DBV Deutsche Beamtenversicherung Lebensversicherung, Zweigniederlassung der AXA Lebensversicherung AG
• ERGO Group AG/ ERGO Versicherung AG
• HDI Lebensversicherung AG
• Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG
• neue leben Lebensversicherung AG
• NÜRNBERGER Lebensversicherung AG
• Nürnberger Vermittlungsinstitut
• Provinzial
• Standard Life VersicherungZweigniederlassung Deutschland der Standard Life International DAC
• TARGO Versicherung AG
• uniVersa Versicherungen
• VHV Nürnberg
• WWK Lebensversicherung a.G.
• Windows Europe S.A. ehe. Clerical Medical /(Heidelberger Leben Service Management GmbH)”

Versicherte sollten die diesbezüglichen Möglichkeiten unbedingt fachmännisch prüfen lassen!
Gerne prüfen wir Ihre Versicherungsunterlagen im Rahmen einer kostenfreien Ersteinschätzung für Sie.

Foto: Pixabay


Die Fachkanzlei Helge Petersen & Collegen ist auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts seit Jahren bundesweit erfolgreich für geschädigte Anleger aktiv. Tausende Urteile und Vergleiche bürgen für Anlegerschutz auf höchstem Niveau. Kontaktieren Sie uns gern.

Wir sind für Sie in Kiel, vor Ort sowie deutschlandweit tätig.

Nehmen Sie zu uns Kontakt auf:
Telefon: Kiel: +49 (0)431/260 924-0
Fax: +49 (0)431/260 924-58
E-Mail: info@helgepetersen.de

Aussetzungszinsen Verfassungsrechtliche Zweifel an der Zinshöhe

Aufgrund der schon seit einigen Jahren andauernden Niedrigzinsphase stellt sich immer häufiger die Frage, ob die Höhe der Aussetzungszinsen, die die Finanzverwaltung nach einem erfolglosen Einspruchsverfahren vom Steuerpflichtigen einfordert, noch dem allgemeinen Gleichheitssatz und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht.

1. Aussetzung der Vollziehung

Durch Einlegung des Einspruchs gegen einen Steuerbescheid wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts grundsätzlich nicht gehemmt. Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheiden für die darauf beruhenden Folgebescheide. Die Erhebung einer Abgabe kann also grundsätzlich durch die Einspruchseinlegung nicht aufgehalten werden.
Die Finanzbehörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, ist jedoch berechtigt die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen (§ 361 AO). Eine Aussetzung soll auf Antrag des Steuerpflichtigen erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. § 69 FGO erlaubt es der Finanzbehörde die Vollziehung auch während eines Klageverfahrens auszusetzen.

2. Höhe der Aussetzungszinsen

Soweit ein Einspruch oder eine Klage gegen einen Steuerbescheid endgültig keinen Erfolg gehabt hat, ist der geschuldete Betrag, für den die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts ausgesetzt wurde, nach § 237 AO zu verzinsen. Die Zinsen sind von dem Tag an, an dem der Zinslauf beginnt, für jeden vollen Monat zu zahlen. Die Höhe der Zinsen wird durch § 238 AO auf 0,5 Prozent pro Monat festgelegt, beträgt also bezogen auf ein volles Jahr also sechs Prozent.

3. Beschluss des Finanzgerichts Münster

Nach Auffassung des Finanzgerichts Münster (FG Münster 31.8.2018, 9 V 2360/18 E) bestehen für Zeiträume ab 2014 ernstliche verfassungsrechtliche Zweifel an der Höhe des Zinssatzes für Aussetzungszinsen in Höhe von jährlich 6 %, denn spätestens seit dem Jahr 2014 habe sich die bereits länger andauernde Niedrigzinsphase strukturell verfestigt. Das Gericht folgt bei seinem Beschluss in wesentlichen Punkten der bereits bestehenden Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen.

Dagegen sieht das Finanzgericht Münster sieht keine gewichtigen verfassungsrechtlichen Bedenken, soweit sich die Aussetzungszinsen auf Zeiträume bis einschließlich 2013 beziehen, da dem Gesetzgeber ein gewisser Beobachtungszeitraum zugebilligt werden müsse.

Zu berücksichtigen ist allerdings, dass es Finanzgerichte gibt, die in dieser Frage anders entschieden haben. Das Finanzgericht Baden-Württemberg sieht die Regelung des § 238 AO als verfassungsgemäß an. Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs hierzu steht noch aus.

Dieser Beitrag soll Interessenten lediglich einen Überblick verschaffen, kann aber ein persönliches Beratungsgespräch nicht ersetzen. Der Inhalt wurde unter Beachtung der anwaltlichen Sorgfaltspflichten erstellt. Jede Haftung ist ausgeschlossen.

Wir sind Ihr kompetenter Ansprechpartner für alle Themen aus dem Steuerrecht. Sowohl bei der Einlegung von Einsprüchen als auch bei der Durchführung von Verfahren vor den Finanzgerichten können Sie sich auf uns verlassen. Des Weiteren bieten wir Ihnen „maßgeschneiderte“ Lösungen im Bereich der steuerlichen Gestaltungsberatung. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf.


Sie haben Fragen oder ein konkretes Anlegen? Nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf.

Wir sind für Sie in Kiel, vor Ort sowie deutschlandweit tätig.

Nehmen Sie zu uns Kontakt auf:
Telefon: Kiel: +49 (0)431/260 924-0
Fax: +49 (0)431/260 924-58
E-Mail: info@helgepetersen.de