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Falschberatung bei geschlossenen Fonds: positives Urteil gegen Birk & Partner AG

[UPDATE 02.2019]

In einem weiteren Verfahren unseres Mandanten gegen die die Birk & Partner AG in welchem es um weitere Investitionen ging entschied das Landgericht abermals durch Urteil zugunsten unseres Mandanten. Die Birk & Partner AG hat auch hier Berufung eingelegt – wir werden Sie über den weiteren Verlauf des Verfahrens informieren.

[UPDATE ZUM URSPRUNGSVERFAHREN 02.2020 WEITERER ETAPPENSIEG DES ANLEGERS GEGEN DIE BIRK & PARTNER AG]

Aufgrund der von der Beklagten eingereichten ersten Berufung, hat sich nun auch das Oberlandesgericht mit dem Fall beschäftigt und mit Hinweis signalisiert, dass dieses unserer Rechtsauffassung weiter folgen wird und das positive Urteil des Landgerichts unserer Mandantschaft aufrechterhalten wird.
Da die Berufung aller Voraussicht nach keinem Erfolg haben wird regt das Oberlandesgericht mit Hinweisbeschluss die Birk & Partner AG dazu an, ihre Berufung zurückzunehmen.
Wir werden Sie über den weiteren Verlauf des Verfahrens informieren.

[URPRÜNGLICHER BEITRAG VON APRIL 2018:]
In einem der vielen Verfahren, die wir für Mandanten aus dem gesamten deutschen Bundesgebiet führen, entschied das Landgericht vor einigen Tagen zugunsten unseres Mandanten.

Der Mandant investierte in die geschlossenen Fonds. Diese wurden ihm durch einen Berater der Birk & Partner AG aus Straubing angedient. Der Berater empfahl ihm die geschlossenen Beteiligungen als passend zu seinem Wunsch, Kapital sicher zum Zwecke der Altersvorsorge anzulegen. 2016 reichte der Mandant Klage aufgrund von Falschberatung ein.

Im November 2017 vertrat Kanzleiinhaber und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Helge Petersen den Mandanten vor dem Landgericht. Daraufhin urteilte das Landgericht zugunsten des Mandanten. Es stellt in seinem Urteil fest, dass der Berater der Birk & Partner AG den Mandanten bezüglich der Nachhaftung nach § 172 Abs. 4 fehlerhaft beraten hat und diese als „freiwillige“ Möglichkeit darstellte. Die Nachhaftung nach § 172 Abs. 4 ist jedoch die Pflicht einen Kommanditisten und ein Risiko, über das ein Interessent aufgeklärt muss, bevor er die Beteiligung zeichnet.

Das Landgericht sprach mit dem Urteil dem Kläger die Anlagesumme abzüglich erfolgter Ausschüttungen zu. Ebenso wurden im Verzugszinsen und Zinsausfallschaden zugesprochen. Er wird zudem von allen Schäden und Nachteilen – insbesondere von Rückforderungsansprüchen nach § 172 Abs. 4 HGB – freigestellt, die unmittelbar oder mittelbar aus den o.g. Beteiligungen resultieren.

Die Birk & Partner AG hat Berufung eingelegt – wir werden Sie über den weiteren Verlauf des Verfahrens informieren.

Foto:fotolia.de / rob3rt82


Die Fachkanzlei Helge Petersen & Collegen ist auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts seit Jahren bundesweit erfolgreich für geschädigte Anleger aktiv. Tausende Urteile und Vergleiche bürgen für Anlegerschutz auf höchstem Niveau. Kontaktieren Sie uns gern.

Wir sind für Sie in Kiel, vor Ort sowie deutschlandweit tätig.

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Lebensversicherungen instabil: Widerspruch prüfen lassen!

In Zeiten von Niedrigzinsen haben es Versicherer immer schwerer, Renditen zu erwirtschaften. Dies schlägt sich natürlich auf die Ertragserwartung der Versicherten nieder. Viele Versicherte zweifeln daran, ob Sie den Erlös der Versicherung überhaupt erhalten werden. Eventuell besteht jedoch eine Möglichkeit, aus den Verträgen herauszukommen: der Widerspruch der Versicherung.

In einer Vielzahl von Versicherungsverträgen finden sich fehlerhafte Belehrungen zum sogenannten Widerspruchsrecht. Hierzu liegen bereits mehrere Urteile bundesweiter Gerichte vor. Ist die Widerspruchsbelehrung fehlerhaft, kann der Versicherte den Widerspruch auch Jahre nach dem Vertragsabschluss erklären.

Wirksamer Widerspruch führt zu Rückzahlung der Beiträge!

Folge des Widerspruchs: der Versicherte erhält die gezahlten Beiträge sowie einen Nutzungsersatz zurück. Im Vergleich zur Kündigung oder zum Verkauf kann Ihnen der Widerspruch bis zu tausende Euro mehr bringen.

Wir betreuen unter anderem Mandanten, die Versicherungen folgender Gesellschaften gezeichnet haben: 

• Aachen Münchener Lebensversicherung AG
• Continentale Lebensversicherung AG
• Cosmos Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft
• DBV Deutsche Beamtenversicherung Lebensversicherung, Zweigniederlassung der AXA Lebensversicherung AG
• ERGO Group AG/ ERGO Versicherung AG
• HDI Lebensversicherung AG
• Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG
• neue leben Lebensversicherung AG
• NÜRNBERGER Lebensversicherung AG
• Nürnberger Vermittlungsinstitut
• Provinzial
• Standard Life VersicherungZweigniederlassung Deutschland der Standard Life International DAC
• TARGO Versicherung AG
• uniVersa Versicherungen
• VHV Nürnberg
• WWK Lebensversicherung a.G.
• Windows Europe S.A. ehe. Clerical Medical /(Heidelberger Leben Service Management GmbH)”

Versicherte sollten die diesbezüglichen Möglichkeiten unbedingt fachmännisch prüfen lassen!
Gerne prüfen wir Ihre Versicherungsunterlagen im Rahmen einer kostenfreien Ersteinschätzung für Sie.

Foto: Pixabay


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Steuerrecht 1×1: Musterprozesse im Steuerrecht

Bei einer Vielzahl von Steuerbescheiden stellt sich im Nachhinein heraus, dass diese fehlerhaft sind. Neben Rechenfehlern können auch Positionen, die zu berücksichtigen waren, unberücksichtigt geblieben sein oder es sind schlichte Schreibfehler unterlaufen. Gegen solche und andere Fehler im Steuerbescheid steht dem Steuerpflichtigen der Einspruch zu.

Wird der Einspruch eingelegt, muss dieser dem Finanzamt nicht sofort, aber wenigstens im Nachhinein begründet werden. Als Begründung können auch noch nicht geklärte Rechtsfragen herhalten. Möchte ein Steuerpflichtiger nicht selbst wegen einer solchen Frage klagen, kann er sich noch offene Verfahren vor einem Bundesgericht oder dem Europäischen Gerichtshof zu eigen machen. Ist ein Fall, der vor einem dieser Gerichte verhandelt wird, in seiner Art dem des betroffenen Steuerpflichtigen ähnlich, so kann er in der Begründung seines Einspruchs auf das Aktenzeichen des Verfahrens hinweisen. So wird der Bescheid über die Dauer des Verfahrens nicht bestandskräftig und ein positives Urteil kann als „Musterprozess“ für die Begründung des Einspruchs genutzt werden. Ein Erfolg ist zwar nicht garantiert, aber bei einer Anwendbarkeit des Urteils auf den konkreten Fall kann dem Steuerpflichtigen ein unter Umständen langer und wohlmöglich teurer Prozess erspart werden.

Bei der Begründung eines Einspruchs können, aber auch bereits entschiedene Musterverfahren über typische Streitfragen herhalten.

Alle weiteren Fristen und Folgen des Einspruchs müssen jedoch auch in solchen Fällen beachtet werden. Wir helfen Ihnen gerne bei der Einlegung und Begründung Ihres Einspruchs und stehen Ihnen auch in weiteren Fragen auf dem Gebiet des Steuerrechts gerne zur Seite.

Foto: Pixabay


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BGH: Lebensversicherer dürfen stille Reserven kürzen

Lebensversicherer dürfen stille Reserven kürzen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) aktuell entschieden (Az. IV ZR 201/17). Die Versicherer müssen aber nachvollziehbar für die Kunden beweisen, dass vorgenommene Kürzungen aufgrund der aktuellen wirtschaftlichen Lage des jeweiligen Unternehmens berechtigt sind. Die entsprechende im Lebensversicherungsreformgesetz (LVRG) verankerte Regelung sei nicht verfassungswidrig, entschied der BGH.

Hintergrund:

Grundsätzlich setzt sich die laufende Verzinsung einer Lebensversicherung aus dem Garantiezins und dem laufenden Zinsüberschuss zusammen.

Beide Größen sind in den letzten Jahren jedoch immer weiter abgesunken, so lag der Garantiezins für Neuverträge Januar 2017 bei unter 1 Prozent. Alte Policen erzielten dagegen noch die hohen Zinsen von bis zu 4 %. Auch der Zinsüberschuss ging immer weiter zurück.

Läuft der Vertrag aus, werden dem Versicherungsnehmer dann zusätzlich noch der Schlussüberschuss und die Beteiligung an der Bewertungsreserve ausgezahlt.

Die Gesamtverzinsung von Neuverträgen der privaten Rentenversicherung sind seit 2008 im Schnitt von knapp über 5 Prozent auf etwas über 3 Prozent in diesem Jahr gesunken. Die Bewertungsreserven hingegen werden nur mit Null angesetzt.

Problem: Beteiligung an Bewertungsreserven

Wie entstehen Bewertungsreserven?

Diese entstehen, wenn der aktuelle Marktpreis der Kapitalanlagen höher ist als der Kaufpreis. Bei festverzinslichen Papieren z.B. ist das immer dann der Fall, wenn die Zinsen sinken, dann steigt der Wert älterer Papiere mit höherem Zins. Kündigte ein Versicherungsnehmer den Vertrag vor dessen Ablauf, wurde er bis 2014 an diesen sog. „Buchgewinnen“ zur Hälfte zu beteiligt.

Genau hierin liegt aber das Problem für die Versicherer. Denn diese haben zunehmend Schwierigkeiten die hohen Zinsversprechen aus den älteren Verträgen in Zeiten von niedrigen Zinsen zu erwirtschaften. Gem. dem LVRG ist es den Versicherern gestattet, die Kursgewinne aus festverzinslichen Wertpapieren nur noch in der Höhe auszuschütten, wie die Garantiezusagen für die restlichen Versicherten sicher sind. Allerdings muss der Versicherer diesen Sicherungsbedarf auch nachweisen können. Die Interessen des Allgemeinwohls rechtfertigen diese Kürzung bei Bewertungsreserven

Dementsprechend müssen die Versicherungsnehmer mit weiteren Einbußen rechnen.

Aber:

Eine vorzeitige Kündigung des Vertrages ist in der Regel aber auch nicht der richtige Weg, da der Versicherungsnehmer dann nur den zumeist enttäuschenden Rückkaufswert erhält.

Ein Widerspruch könnte im Einzelfall die bessere Lösung darstellen.

In seiner Entscheidung hat der BGH nämlich auch klargestellt, dass ein Widerspruch des Lebensversicherungsvertrages möglich ist, wenn der Versicherungsnehmer nicht ausreichend über sein Widerspruchsrecht in Kenntnis gesetzt wurde. Denn dann wurde die Widerspruchsfrist nie in Lauf gesetzt, so dass der Widerspruch auch noch Jahre nach Vertragsabschluss und Ablauf der Widerrufsfrist möglich ist. Der klare Vorteil des Widerspruchs im Vergleich zu einer vorzeitigen Kündigung ist, dass der Versicherungsnehmer seine geleisteten Einzahlungen fast vollständig zurückerhält und der Versicherer nur für den gewährten Versicherungsschutz einen gewissen Betrag einbehalten darf.

Bei der Prüfung und Geltendmachung von Ansprüchen aus einer Lebensversicherung ist die Kanzlei Helge Petersen & Collegen gern behilflich.

Foto: Pixabay


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