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Skrupellose Methoden – Zweite Instanz weist Birk & Partner AG abermals in die Schranken

Vor dem Landgericht war es uns ursprünglich gelungen, eine fehlerhafte Beratung unserer Mandantschaft nachzuweisen und eine sensationelle Summe für den Anleger zurückzugewinnen. Hiergegen legte die Beklagte vor dem Oberlandesgericht Berufung ein.

Da die Berufung der Birk & Partner AG aller Voraussicht nach keinem Erfolg haben wird regt das Oberlandesgericht nun mit Hinweisbeschluss die Birk & Partner AG dazu an, ihre Berufung lieber zurückzunehmen, sodass das stattgebende Urteil unser Mandantschaft voraussichtlich Bestand haben wird.

Für Herrn Rechtsanwalt Petersen sind solche Fälle leider nichts Neues. „Es ist zugleich erstaunlich und erschütternd, mit welchen Methoden und mit was für einer Skrupellosigkeit der Anleger abgezockt wird. Banken und angeblich kundenorientierte Finanzberater haben keinerlei Respekt vor dem Sparer“, so Kanzleigründer und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Helge Petersen.

Wir werden Sie über den weiteren Verlauf des Verfahrens informieren.

Foto:fotolia.de / rob3rt82


Die Fachkanzlei Helge Petersen & Collegen ist auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts seit Jahren bundesweit erfolgreich für geschädigte Anleger aktiv. Tausende Urteile und Vergleiche bürgen für Anlegerschutz auf höchstem Niveau. Kontaktieren Sie uns gern.

Wir sind für Sie in Kiel, vor Ort sowie deutschlandweit tätig.

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Falschberatung bei geschlossenen Fonds: positives Urteil gegen Birk & Partner AG

[UPDATE 02.2019]

In einem weiteren Verfahren unseres Mandanten gegen die die Birk & Partner AG in welchem es um weitere Investitionen ging entschied das Landgericht abermals durch Urteil zugunsten unseres Mandanten. Die Birk & Partner AG hat auch hier Berufung eingelegt – wir werden Sie über den weiteren Verlauf des Verfahrens informieren.

[UPDATE ZUM URSPRUNGSVERFAHREN 02.2020 WEITERER ETAPPENSIEG DES ANLEGERS GEGEN DIE BIRK & PARTNER AG]

Aufgrund der von der Beklagten eingereichten ersten Berufung, hat sich nun auch das Oberlandesgericht mit dem Fall beschäftigt und mit Hinweis signalisiert, dass dieses unserer Rechtsauffassung weiter folgen wird und das positive Urteil des Landgerichts unserer Mandantschaft aufrechterhalten wird.
Da die Berufung aller Voraussicht nach keinem Erfolg haben wird regt das Oberlandesgericht mit Hinweisbeschluss die Birk & Partner AG dazu an, ihre Berufung zurückzunehmen.
Wir werden Sie über den weiteren Verlauf des Verfahrens informieren.

[URPRÜNGLICHER BEITRAG VON APRIL 2018:]
In einem der vielen Verfahren, die wir für Mandanten aus dem gesamten deutschen Bundesgebiet führen, entschied das Landgericht vor einigen Tagen zugunsten unseres Mandanten.

Der Mandant investierte in die geschlossenen Fonds. Diese wurden ihm durch einen Berater der Birk & Partner AG aus Straubing angedient. Der Berater empfahl ihm die geschlossenen Beteiligungen als passend zu seinem Wunsch, Kapital sicher zum Zwecke der Altersvorsorge anzulegen. 2016 reichte der Mandant Klage aufgrund von Falschberatung ein.

Im November 2017 vertrat Kanzleiinhaber und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Helge Petersen den Mandanten vor dem Landgericht. Daraufhin urteilte das Landgericht zugunsten des Mandanten. Es stellt in seinem Urteil fest, dass der Berater der Birk & Partner AG den Mandanten bezüglich der Nachhaftung nach § 172 Abs. 4 fehlerhaft beraten hat und diese als „freiwillige“ Möglichkeit darstellte. Die Nachhaftung nach § 172 Abs. 4 ist jedoch die Pflicht einen Kommanditisten und ein Risiko, über das ein Interessent aufgeklärt muss, bevor er die Beteiligung zeichnet.

Das Landgericht sprach mit dem Urteil dem Kläger die Anlagesumme abzüglich erfolgter Ausschüttungen zu. Ebenso wurden im Verzugszinsen und Zinsausfallschaden zugesprochen. Er wird zudem von allen Schäden und Nachteilen – insbesondere von Rückforderungsansprüchen nach § 172 Abs. 4 HGB – freigestellt, die unmittelbar oder mittelbar aus den o.g. Beteiligungen resultieren.

Die Birk & Partner AG hat Berufung eingelegt – wir werden Sie über den weiteren Verlauf des Verfahrens informieren.

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100.000 Euro zurück – Sensationssieg für GEBAB Ocean Shipping I GmbH & Co. KG Anleger

Ende Dezember konnten wir vor dem Landgericht Hannover ein weiteres positives Urteil gegen Die Postbank Finanzberatung AG erreichen. Unser Mandant erbte im Jahr 2010 von einem verstorbenen Familienmitglied eine Beteiligung an der Gebab Ocean Shipping I GmbH & Co. KG mit einem Nominalwert in Höhe von 100.000 Euro geerbt. Die Erblasserin hatte im damaligen Beratungsgespräch mit einem Anlageberater der Postbank Finanzberatung AG ausdrücklich nach einer soliden, werterhaltenden Anlage verlangt. Das Risiko eines nennenswerten Substanzverlustes hatte sie nicht eingehen wollen. Das Gericht stellte fest, dass die Unterzeichnerin über die Risiken der streitgegenständlichen Beteiligung nur unzureichend aufgeklärt wurde. Der Anlageberater erläuterte ihr die Risiken der Beteiligung ausschließlich anhand eines zweiseitigen Kurzprospektes und eines ebenfalls zweiseitigen Kurzinformationsblattes. Erst im Zuge der Unterzeichnung wurde der älteren Dame die Übergabe eines Emissionsprospektes angeboten.

Somit gelangte das Gericht zu der zutreffenden Überzeugung, dass eine Unterzeichnung der Beteiligung mit dem entsprechenden Wissen um die Risiken und bei ausreichender Aufklärung nicht zustande gekommen wäre. Da die Unterzeichnerin in der Zwischenzeit leider verstorben war, unternahm ihr Erbe den richtigen Schritt und suchte sich anwaltlichen Beistand. Unser Mandant ist somit von jeglicher zukünftigen Haftung aus der Beteiligung befreit und bekommt die volle eingelegte Summe von 100.000 Euro in Form von Schadensersatz zurückerstattet.

Hinweis: Zum Zeitpunkt der Verfassung dieses Artikels ist das Urteil noch nicht rechtskräftig

Foto: Pixabay


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Urteil am Landgericht München: Widerruf von Leasingverträgen möglich!

Das Landgericht München I hat ein bahnbrechendes Urteil gefällt: der Widerruf von Leasingverträgen ist grundsätzlich möglich. Tausende Leasingnehmer steht somit der Weg frei, sich von ihren Leasingverträgen zu lösen. Der große Vorteil: Kunden müssen keinen Nutzungsersatz leisten!

Nicht nur Kreditverträge zur Autofinanzierungen können somit widerrufen werden, sondern auch Leasingverträge. Dies hat das Landgericht München I mit Urteil vom 20.12.2018 bei einem Leasingvertrag mit der Sixt Leasing SE entsprechend entschieden (Aktenzeichen des Urteils.: 10 O 9743/18). Zudem muss der Kunde nach der Entscheidung des Landgerichts auch keinen Wertersatz für die gefahrenen Kilometer leisten.

Fehlerhafte Widerrufsbelehrung führt zu möglichem Widerruf!

Darlehens- und Leasinggeber müssen ihre Kunden zutreffend und vollständig über das bestehende Widerrufsrecht informieren. Erfolgt die Widerrufsbelehrung unzutreffend oder unvollständig, beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen. Es besteht für den Kunden, bzw. den Leasingnehmer, dann die Möglichkeit, den Leasingvertrag noch Jahre später zu widerrufen.

Landgericht München: Leasingnehmer muss keinen Nutzungsersatz zahlen!

Der größte Vorteil ist hierbei, dass der Leasingnehmer bei wirksamem Widerruf keinen Nutzungsersatz zahlen muss. So entschieden es das Landgericht München in der benannten Entscheidung. Das bedeutet, dass der Leasinggeber das Leasingfahrzeug somit „kostenfrei“ gefahren ist und die Leasingraten vollständig erstattet bekommt.

Leasingnehmer sollten Ihre Leasingverträge unbedingt auf diese Möglichkeit hin anwaltlich prüfen lassen, um hierdurch gegebenenfalls ebenso von diesem wirtschaftlichen Vorteil profitieren zu können. Grundsätzlich steht das Widerrufsrecht jedem Verbraucher zu, der sein Fahrzeug finanziert oder geleast hat, wobei irrelevant ist, ob es sich um einen Neuwagen oder Gebrauchtwagen (Diesel oder Benziner) handelt.

Haben Sie auch als Verbraucher einen Leasingvertrag abgeschlossen? Lassen Sie Ihren Leasingvertrag unverbindlich und kostenfrei durch die Kanzlei Helge Petersen & Collegen prüfen!

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BGH Entscheidung: Wichtige Klausel bei Rechtsschutzversicherungen unwirksam

„Es besteht kein Rechtsschutz, wenn a) eine Willenserklärung oder Rechtshandlung, die vor Beginn des Versicherungsschutzes vorgenommen wurde, den Verstoß nach Absatz 1 c) ausgelöst hat…“

So lautet die strittige „Vorerstreckungsklausel“ der Rechtsschutzversicherungen, die nun nach der Entscheidung des 4. Zivilsenats des BGH als intransparent und folgerichtig als unwirksam gilt.

Ausschlaggebend für die Entscheidung war der Fall eines Rechtsschutzversicherten, der bei seiner Bank seine Vertragserklärungen zu drei Darlehen widerrufen wollte. Nachdem er seine Versicherung darum bat, die angefallenen Kosten zu übernehmen, wurde die Deckung mit der Begründung abgelehnt, die Vertragserklärungen seien vor dem Abschluss der Rechtsschutzversicherung erfolgt.

Der BGH trifft in seiner Entscheidung am 04. Juli 2018 folgende Feststellungen:

„Damit wird es dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer, dem unter anderem Rechtsschutz für rechtliche Auseinandersetzungen auch im Rahmen laufender Verträge versprochen wird (vgl. § 2 Buchst. D ARB 2008), bei Abschluss der Rechtsschutzversicherung unmöglich gemacht zu erkennen, in welchem Umfang dieses Leistungsversprechen durch die Vorerstreckungsklausel eingeschränkt wird. Denn mit einer Prognose über das Ergebnis einer späteren nachträglichen objektiven-rechtlichen Bewertung der Ursächlichkeit einer vorvertraglichen Willenserklärung oder Rechtshandlung für den Rechtsschutzfall ist er überfordert.“

Damit wurde die Vorerstreckungsklausel, die viel zu weit gefasst war, verbraucherfreundlich ausgelegt.

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Entscheidung des BGH zum digitalen Nachlass

Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat im Juli dieses Jahres entschieden, dass ein Facebook-Account samt Nachrichten und weiteren Informationen vererbt wird – genauso wie Briefe oder Tagebücher. Der Anbieter muss grundsätzlich den Erben Zugang zu den digitalen Daten des Verstorbenen gewähren.

Ende 2012 war ein 15-jähriges Mädchen in Berlin vor eine U-Bahn gestürzt und verstarb. Unklar ist, ob es sich um einen Unfall oder um einen Suizid handelte. Die Eltern des Mädchens erhofften sich Aufschluss über die Todesumstände durch die privaten Nachrichten und Informationen des Facebook-Accounts ihrer Tochter. Ihr Account war jedoch durch Facebook in den so genannten „Gedenkzustand“ versetzt worden, sodass die Eltern trotz der ihnen bekannten Anmeldedaten keinen Zugriff auf das Konto erhielten.

Der US-Konzern weigerte sich die Inhalte des Kontos den Eltern der Verstorbenen zur Verfügung zu stellen mit der Begründung, dass die Freunde des Mädchens darauf vertraut hätten, dass die ausgetauschten Nachrichten privat blieben. Der Bundesgerichtshof entschied jedoch, dass die digitalen Daten nach den erbrechtlichen Regelungen vererbt werden. Das Mädchen sei mit ihrer Anmeldung bei dem sozialen Netzwerk ein Vertrag mit Facebook eingegangen und diese vertraglichen Rechte und Pflichten seien auf die Erben – in diesem Falle die Eltern – übergegangen.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs stellt ein wichtiges Grundsatzurteil dar und schafft Klarheit über die erbrechtlichen Regelungen des digitalen Nachlasses wie z.B. E-Mail-Accounts und Online-Konten. Es gelten dieselben Regelungen wie für den analogen Nachlass eines Verstorbenen. Den Zugriff auf die Daten dürfen Unternehmen wie Facebook oder Google den Erben grundsätzlich nicht verweigern. Möchten Sie dies verhindern und abweichende Regelungen treffen, sollten Sie dies in einem Testament oder in einer Vorsorgevollmacht festlegen.

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Erben und Vererben können komplizierte Prozesse sein. Jahrelange Erfahrung und Feingefühl im Umgang mit unseren Mandanten führen Sie ans Ziel. Ihnen Rechtsanwalt Helge Petersen und Rechtsanwalt Oliver Şimşek stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite. Nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf.

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Patentrecht – Schutz des geistigen Eigentums – was Sie wissen müssen!

Erfinder und Entwickler stehen regelmäßig vor der gleichen Frage: wie kann ich mein Produkt optimal schützen? Als Antwort darauf: durch den gewerblichen Rechtsschutz in Form des Patentrechtes bzw. Patentschutzes. Hier erhalten Sie einen kleinen Überblick über das Patenrecht und welche Möglichkeiten es Ihnen bietet.
Was ist ein Patent?
Ein Patent ist ein gewerbliches vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) nach vorheriger Anmeldung erteiltes Schutzrecht für technische Erfindungen, das ein zeitlich begrenztes Ausschlussrecht beinhaltet. Dieses Ausschlussrecht an einer technischen Erfindung stellt das sogenannte geistige Eigentum dar. Die Laufzeit liegt bei maximal 20 Jahren. Allerdings fallen ab dem 3. Jahr jährliche Gebühren an. Sie sind aufgrund des Patentes dazu berechtigt, andere daran zu hindern ihr Produkt nachzumachen und kommerziell zu verwenden.
Was kann man patentieren lassen?
Vorweg: es kann nicht alles beliebig patentiert werden. Es müssen gewisse Voraussetzungen erfüllt sein. Ihr Produkt muss auf dem Stand der Technik als Neuheit gelten und aus einer erfinderischen Tätigkeit entspringen. Daher ist es besonders wichtig, dass Sie ihr Produkt vor der Patentanmeldung in keiner Form öffentlich machen. Mithin müsste das Produkt gewerblich anwendbar sein. Hier reicht es, wenn die Herstellung des Produktes in einem technischen Gewerbebetrieb erfolgte.
Wie wird geschützt?
Bei Verletzungen Ihres geistigen Eigentums, indem bspw. ein Konkurrent Ihr Produkt dergestalt nachgeahmt hat, sodass es für die Verbraucher aussieht wie das Originalprodukt, kommen verschiedene Möglichkeiten in Betracht, um dies zu beenden. Durch eine Abmahnung können Sie verschiedene Ansprüche geltend machen. Zu denken wäre an Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatz, Vernichtung oder Rückruf des gefälschten Produktes sowie auf Auskunft.
Wo wird geschützt?
Das Patentrecht unterliegt einem sogenannten Territorialitätsprinzip. Das bedeutet, der Schutz erfolgt nur in dem Land, indem das Patent erteilt wurde. Haben Sie also ein Patent des DPMA erteilt bekommen, gilt dieses nur in Deutschland. Dennoch gibt es Möglichkeiten Ihr Produkt auch im Ausland zu schützen. Zum einen können Sie Patente durch Einzelanmeldungen in den jeweiligen Ländern erwirken. Zum anderen steht Ihnen durch das Europäische Patentübereinkommen (EPÜ) auch ein europäischer oder durch den Patent Cooperation Treaty (PCT) sogar ein internationaler Schutz zur Verfügung.
Zögern Sie nicht sich an uns zu wenden, sollten Sie Fragen zu einzelnen Voraussetzungen haben. Auch im Falle der Nachahmung Ihres Produktes stehen wir Ihnen mit unserer rechtlichen Expertise zur Seite.


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OLG München: Yelp.de muss Qype-Bewertungen mitberücksichtigen

Seit der Übernahme des Bewertungsportals Qype durch Yelp.de im Jahre 2012 hat es viel Ärger gegeben. Immer wieder beschwerten sich Unternehmen, dass ihre sogenannten Alt-Bewertungen von Qype auf einmal nicht mehr auf der Internetseite Yelp.de sichtbar waren. Durch die Firmenpolitik von Yelp.de wurden zum Teil alte Bewertungen als „nicht mehr empfohlen“ eingestuft, so dass diese nicht mehr auftauchten, was wiederum zur Folge hatte, dass das Bewertungsergebnis ein anderes war, da nicht alle Bewertungen angezeigt wurden. Manche Unternehmen mussten dadurch sogar Umsatzeinbußen hinnehmen, da ihr Bewertungsprofil von vorderen Positionen nach hinten rutschten.

Im vorliegenden Fall klagte ein Fitness-Studio-Betreiber. Dieser sah sich zu Unrecht bewertet, da Yelp.de von den ursprünglich 76 Bewertungen (aus Qype-Zeiten) nur noch 2 Bewertungen als „empfohlen“ anzeigte, wodurch eine negative Bewertung entstand. Dies wirkte sich auf das Gesamtergebnis aus. Dies wollte der Fitness-Studio-Betreiber nicht auf sich sitzen lassen und klagte auf Unterlassung und Schadensersatz. Das OLG München gab der Klage letztendlich statt. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass Yelp.de grundsätzlich das Recht zustünde, aus sachlichen Gründen einzelne Bewertungen weglassen zu dürfen. Sachliche Gründe wurden aber von Yelp.de nicht vorgetragen, sondern nur abstrakte Argumente. Dies reichte hier nicht aus.

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