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Kündigung tausender Prämiensparverträge durch Sparkassen

Mitte September hat die Europäische Zentralbank (EZB) den Einlagezins für Banken in den negativen Bereich auf minus 0,5 Prozent gesenkt. Als Konsequenz sehen sich mehrere Sparkassen im Bundesgebiet gezwungen ihren Kunden die lukrativen Prämiensparverträge zu kündigen. Zu Recht?

Die Prämiensparverträge wurden überwiegend von Sparkassen vertrieben. Für Anleger waren sie ein besonders attraktives Angebot. Neben den Zinsen auf die Spareinlage konnte zusätzlich eine jährliche Prämie auf die Einzahlung erhalten werden. Zum Erreichen des Sparziels wurde monatlich ein konstanter Betrag eingezahlt. Wurde eine bestimmte Zeit lang gespart, konnten die Anleger sich dann über eine Prämie auf ihren Sparbetrag freuen. Die Höhe der Prämie steigt dabei mit den Jahren an. Zumeist wurde auf höchster Stufe eine Prämie von 50 Prozent auf die jährliche Einzahlung geleistet.

Auch heute ist diese Sparvariante aufgrund der niedrigen Zinsen attraktiv, da die Prämien nicht von der Zinshöhe abhängig sind. Für die Banken gestaltet sich dies jedoch anders. Viele Prämiensparverträge wurden bereits gekündigt oder die Kündigung wurde für die Zukunft angekündigt. Auch die Stadtsparkasse München gab erst kürzlich bekannt, dass sie zum Ende des Jahres rund 24.000 Prämiensparverträge kündigen wolle.

Das Handeln der Banken gründet unter anderem auch auf einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom Mai dieses Jahres. Auch wir berichteten über diese Entscheidung (Urteil des BGH vom 14. Mai 2019- Az. XI ZR 345/18). In dieser stärkte der Bundesgerichtshof die Banken dahingehend, dass er die Kündbarkeit von Prämiensparverträgen grundsätzlich feststellte. Eine solche könne jedoch erst erfolgen, wenn die höchste Prämienstufe wenigstens einmal erreicht wurde.

Das Urteil zeigt damit, dass eine Kündigung wirksam sein kann. Wenn auch Sie betroffen sind, sollten Sie sich allerdings anwaltlich beraten und prüfen lassen, ob die Kündigung unrechtmäßig sein könnte. Wir stehen Ihnen hierzu gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns einfach über unsere kostenfreie und unverbindliche Ersteisnchätzung.

Foto: Pixabay


Die Fachkanzlei Helge Petersen & Collegen ist auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts seit Jahren bundesweit erfolgreich für geschädigte Anleger aktiv. Tausende Urteile und Vergleiche bürgen für Anlegerschutz auf höchstem Niveau. Kontaktieren Sie uns gern.

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BGH: Kündigung von Prämiensparverträgen erst auf höchster Prämienstufe

Am 14. Mai 2019 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Prämiensparverträge von Seiten des Kreditinstituts erst gekündigt werden können, wenn die höchste Prämienstufe erreicht ist.

Wegen der langen Phase niedriger Zinsen sah die im Falle des BGH beklagte Sparkasse einen sachgerechten Grund für die frühzeitige Kündigung solcher Prämiensparverträge. Ein Kündigungsrecht für das Vorliegen eines sachgerechten Grunds war in den AGB der Sparkasse vorgesehen.

Allerdings hat der BGH ein Kündigungsrecht der Sparkasse verneint, sofern die höchste Prämienstufe noch nicht erreicht ist. Die Prämienstufen stellen einen besonderen Anreiz für den Abschluss von Prämiensparverträgen dar. Diesen durch einseitige Kündigung des Kreditinstituts zu entziehen, wäre nicht rechtmäßig. Deshalb ist das Kündigungsrecht der Kreditinstitute bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe ausgeschlossen. Ab dem Erreichen dieser höchsten Stufe kann ein Kreditinstitut jedoch auf ordentlichem Weg die Sparverträge kündigen.

Im aktuellen Fall vor dem BGH war die Kündigung durch die Sparkasse möglich. Die höchste Prämienstufe war bereits erreicht und die beworbene längere/unbefristete Laufzeit begründete entgegen der Prämienstufen kein Recht an den Verträgen festzuhalten. Das Rechenbeispiel aus einem Werbeprospekt mit 25-jähriger Laufzeit konnte für eine verbindliche Aussage gegenüber den Kunden nicht ausreichen. Nach der Art des Rechenbeispiels sollte lediglich eine durchschnittliche Laufzeit dargestellt werden, die keinen vertraglichen Anspruch auf diese Laufzeit begründet.

Sparern, denen ein Prämiensparvertrag vorzeitig gekündigt wurde, raten wir dringend zu anwaltlicher Beratung. Wenn Sie hierzu oder in anderen Bereichen Fragen auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts haben, kontaktieren Sie uns gerne. Aufgrund unserer jahrelange Erfahrung können wir Sie kompetent beraten und Ihnen bestmöglich zur Seite stehen.

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