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Entscheidung ist gefallen: Rückruf zehntausender Mercedes-Diesel nun amtlich

Was in unserem Blogbeitrag vom 06. Juni noch eine Befürchtung war, ist am vergangenen Freitag zur bitteren Realität geworden. Auf Anfrage eines Berichtes der Bild-Zeitung, bestätigte der Sprecher des Daimler-Konzerns den amtlichen Rückrufbeschluss des Kraftfahrt-Bundesamtes.

Bei rund 60.000 Fahrzeugen des Modells Mercedes-Benz GLK 220 CDI mit dem Motor OM 651, die zwischen 2012 und 2015 produziert worden sind, soll der Autobauer eine illegale Abschaltvorrichtung zur Abgasmanipulation eingesetzt haben. Daimler bestreitet diesen Vorwurf bislang.

Eine Folge der daraus resultierenden, von den Listenwerten abweichenden Abgaswerte, ist nicht bloß eine erhebliche Wertminderung der betroffenen Fahrzeuge, sondern auch drohende Sanktionierungen wie zum Beispiel Fahrverbote.

Schon im April hatte das Kraftfahrtbundesamt laut einem Artikel der „Zeit-Online“ in diesem Fall ein formelles Anhörungsverfahren gegen Daimler eingeleitet. Das Kraftfahrtbundesamt habe damals herausgefunden, dass der gesetzliche Grenzwert für Stickoxide im Neuen Europäischen Prüfzyklus nur eingehalten werde, wenn die sogenannte Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung aktiv sei. Diese hält den Kühlmittelkreislauf künstlich kälter, verzögert die Aufwärmung des Motoröls und sorgt somit dafür, dass der Grenzwert für Stickoxide eingehalten wird. Im Straßenbetrieb sei die Funktion deaktiviert und der Euro-5-Grenzwert von 180 Milligramm Stickoxid pro Kilometer deutlich überschritten worden.

Damit sind neben den deutschlandweiten Rückrufaktionen der Kleintransporter, C-Klasse-Modellen und GLC Geländewagen in Höhe von 238.000 Fahrzeugen nun auch Autos der GLK Baureihe betroffen. Daimler leitete diese Rückrufe zwar ein, legte aber Widerspruch gegen sämtliche Bescheide ein.

Sollten Sie von einer dieser Rückrufaktionen betroffen sein, oder Fragen zum Dieselskandal haben, rufen Sie uns an, oder schreiben Sie uns.

Foto: Pixabay


Die Fachkanzlei Helge Petersen & Collegen ist auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts seit Jahren bundesweit erfolgreich für geschädigte Anleger aktiv. Tausende Urteile und Vergleiche bürgen für Anlegerschutz auf höchstem Niveau. Kontaktieren Sie uns gern.

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Urteil am Landgericht München: Widerruf von Leasingverträgen möglich!

Das Landgericht München I hat ein bahnbrechendes Urteil gefällt: der Widerruf von Leasingverträgen ist grundsätzlich möglich. Tausende Leasingnehmer steht somit der Weg frei, sich von ihren Leasingverträgen zu lösen. Der große Vorteil: Kunden müssen keinen Nutzungsersatz leisten!

Nicht nur Kreditverträge zur Autofinanzierungen können somit widerrufen werden, sondern auch Leasingverträge. Dies hat das Landgericht München I mit Urteil vom 20.12.2018 bei einem Leasingvertrag mit der Sixt Leasing SE entsprechend entschieden (Aktenzeichen des Urteils.: 10 O 9743/18). Zudem muss der Kunde nach der Entscheidung des Landgerichts auch keinen Wertersatz für die gefahrenen Kilometer leisten.

Fehlerhafte Widerrufsbelehrung führt zu möglichem Widerruf!

Darlehens- und Leasinggeber müssen ihre Kunden zutreffend und vollständig über das bestehende Widerrufsrecht informieren. Erfolgt die Widerrufsbelehrung unzutreffend oder unvollständig, beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen. Es besteht für den Kunden, bzw. den Leasingnehmer, dann die Möglichkeit, den Leasingvertrag noch Jahre später zu widerrufen.

Landgericht München: Leasingnehmer muss keinen Nutzungsersatz zahlen!

Der größte Vorteil ist hierbei, dass der Leasingnehmer bei wirksamem Widerruf keinen Nutzungsersatz zahlen muss. So entschieden es das Landgericht München in der benannten Entscheidung. Das bedeutet, dass der Leasinggeber das Leasingfahrzeug somit „kostenfrei“ gefahren ist und die Leasingraten vollständig erstattet bekommt.

Leasingnehmer sollten Ihre Leasingverträge unbedingt auf diese Möglichkeit hin anwaltlich prüfen lassen, um hierdurch gegebenenfalls ebenso von diesem wirtschaftlichen Vorteil profitieren zu können. Grundsätzlich steht das Widerrufsrecht jedem Verbraucher zu, der sein Fahrzeug finanziert oder geleast hat, wobei irrelevant ist, ob es sich um einen Neuwagen oder Gebrauchtwagen (Diesel oder Benziner) handelt.

Haben Sie auch als Verbraucher einen Leasingvertrag abgeschlossen? Lassen Sie Ihren Leasingvertrag unverbindlich und kostenfrei durch die Kanzlei Helge Petersen & Collegen prüfen!

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