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Millionen Verbraucher können Kreditverträge widerrufen

Trotz Corona Krise stehen die Mühlen der Justiz nicht still. So fällte der Europäische Gerichtshof jetzt ein Urteil mit enormer Tragweite und Signalwirkung.

Der Gerichtshof erklärte darin die sogenannten Widerrufsinformationen bestimmter Kreditverträge für unvereinbar mit europäischem Recht. Entgegen der Ansicht der Sparkassen und anderer Banken können dadurch Millionen von Verbrauchern ihre Verträge widerrufen und so tausende von Euros sparen. Die Klausel findet sich in den Großteilen der seit 2010 abgeschlossenen Verbraucherkreditverträge.

Besonders betroffen sind vor allem Autokredit- und Leasingverträge, aber auch Immobiliendarlehen. Daher ist der „Widerrufsjoker“ gerade vor dem Hintergrund des Dieselskandals überaus interessant. Verbraucher bekommen hiermit den Anspruch auf Rückerstattung aller gezahlten Raten gegen Rückgabe des betroffenen Fahrzeuges. Aber auch in anderen Fällen kann sich ein gezieltes Umschulden häufig lohnen.

Die Klausel, um die es geht, findet sich in den jeweiligen Widerrufsbedingungen der Kreditverträge. Dort wird auf eine gesetzliche Grundlage verwiesen, die wiederum ihrerseits auf andere Paragraphen verweist. Dieser sogenannte „Kaskadenverweis“ ermöglicht, dass sich kaum ein Verbraucher über die rechtlichen Vorschriften zum Widerruf ausreichend erkundigen kann. Dieses Vorgehen wurde in der Vergangenheit häufig von den Kreditinstituten ausgenutzt um einen wirksamen Widerruf der Kunden zu verhindern. Dieses Vorgehen verstößt jedoch gegen geltendes EU-Recht, nachdem eine Widerrufsbelehrung in klarer und prägnanter Form erfolgen muss. Da jedoch davon auszugehen ist, dass viele Banken es nach wie vor auf ein Urteil ankommen lassen, raten wir Ihnen dringend, anwaltliche Beratung aufzusuchen, wenn sie einen Verbraucherdarlehensvertrag auch erst ab Juni 2010 abgeschlossen haben.

>> Hier alles zum Widerruf von Kreditverträgen

Foto: Pixabay


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Urteil am Landgericht Ravensburg: Wirksamer Kreditwiderruf wegen unzulässiger Aufrechnungsklausel in den AGB der Banken

Das Landgericht (LG) Ravensburg hat am 21.09.2018 ein bemerkenswertes Urteil gefällt. Es stellte fest, dass das Aufrechnungsverbot, das in einem Großteil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Banken und Sparkassen enthalten ist, unwirksam ist. Wenn sich diese Ansicht durchsetzt, besteht daher bei vielen Kreditverträgen die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in seinem Urteil vom 20. März 2018 bereits entschieden, dass die Einschränkungen der Aufrechnungsmöglichkeiten, die in vielen AGB der Banken zu finden sind, einen unangemessenen Nachteil der Bankkunden darstellen und daher unwirksam sind. Diese Aufrechnungsklausel sieht vor, dass der Bankkunde gegen Forderungen der Bank nur aufrechnen kann, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig sind.
Das Landgericht Ravensburg hat, auf das BGH-Urteil bezugnehmend, am 21. September 2018 einen Widerruf für wirksam erklärt, weil in den AGB des Darlehensvertrages solch eine Aufrechnungsbeschränkung enthalten war. Dies könnte für eine Vielzahl von Darlehensnehmern (bei Kreditverträgen, die zwischen dem 11.06.2010 und dem 20.03.2016 abgeschlossen wurden) die Möglichkeit eröffnen, ihr Darlehen auch heute noch zu widerrufen. Denn die AGB-Klausel entspricht nicht den gesetzlichen Vorgaben zum Widerrufsrecht, sodass die Widerrufsinformation letztendlich nicht ordnungsgemäß ist und die Widerrufsfrist von 14 Tagen nicht zu laufen beginnt. Außerdem hat das LG Ravensburg der betroffenen Sparkasse für die Zeit nach dem Widerruf nicht einmal Zinsen zugesprochen, wodurch faktisch ein zinsloses Darlehen für die Zeit nach dem Widerruf gewährt worden ist.
Durch diese beiden Urteile haben Verbraucher nun gute Chancen beispielsweise ihre hochverzinste Baufinanzierung oder ihren Kredit für die Finanzierung eines Dieselfahrzeuges nachträglich zu widerrufen.

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