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Die Fondsgebundene Lebensversicherung und Ihre Nachteile

Viele Anleger möchten mit ihrer Investition nicht nur für sich im Alter, sondern auch für ihre Nachkommen im Falle eines Ablebens vorsorgen. So mancher Anleger entscheidet sich zu diesem Zwecke auf anraten eines Versicherungsberaters für eine fondsgebundene Lebens- oder Rentenversicherung.

Fondsgebundene Lebensversicherung: Anlageform weist zahlreiche Risiken auf. Bis hin zum Totalverlustrisiko.

Versicherungskonzept

Zunächst sollten Sie sich als Anleger vor Augen führen, in was für ein Produkt Sie tatsächlich investiert haben. Bei einer fondsgebundenen Lebensversicherung handelt es sich um eine Verknüpfung von einer Risikolebensversicherung mit einer Kapitalanlage. Die Kapitalanlage erfolgt in Fonds („fondsgebunden“). Das bedeutet, dass das von Ihnen eingezahlt Geld in weitere Kapitalanlagen, unter anderem in Aktienfonds, investiert wird.

Die fondsgebundene Lebensversicherung wird für eine bestimmte Laufzeit vereinbart (z.B. 20 Jahre). Bei Ablauf dieser Zeit wird der Wert der vorhandenen Kapitalanlage an den Versicherungsnehmer ausgezahlt. Das Modell ist so konzipiert, dass sowohl der Todesfall abgesichert wird als auch der Fall bedacht ist, dass der Versicherungsnehmer das Ende der Laufzeit erlebt.

Der Unterschied von einer fondsgebundenen Lebensversicherung zu der fondsgebundenen Rentenversicherung ist, dass bei der Rentenversicherung nicht auch der Todesfall abgesichert wird. Gleich bliebt die Anlage des Vermögens in einen oder mehrere Fonds. Bei Vertragsablauf wird dann einmalig oder monatlich eine Rente ausgezahlt.

Risiken

Häufig ist den Anlegern aber nicht bewusst, dass ihr Vermögen in eine möglicherweise spekulative Kapitalanlage investiert wird, die entsprechende Risiken mit sich bringt. Auch werden diese Risiken in vielen Fällen nicht von den Beratern aufgeklärt. Der Bundesgerichtshof hat jedoch entschieden, dass fondsgebundenen Lebensversicherungen bei wirtschaftlicher Betrachtung auch Anlagegeschäfte sind und deshalb auch die entsprechenden Aufklärungspflichten für Berater gelten (05.04.2017- Az.: IV ZR 437/15). Der Berater ist daher verpflichtet den Versicherungsnehmer/ Anleger nicht nur anlage- sondern auch anlegergerecht zu beraten. Bei einer anlegeregerechten Beratung müssen die persönliche Verhältnisse des Anlegers berücksichtigt werden und bei einer anlagegerechten Beratung muss auf die Eigenarten des spezifischen Anlageprodukts eingegangen werden, zu denen auch und insbesondere die Risiken zählen.

Die Risiken einer fondsgebundenen Lebensversicherung sind aufgrund der Anlageform in Fonds besonders weitreichend.

Totalverlustrisiko

Eine Anlage in Fonds wie Aktien- oder Rentenfonds birgt stets die Möglichkeit, dass die Anlage ihre Werthaltigkeit verliert. Vielen Anlegern ist das Risiko einer Anlage in Aktien, die den Marktschwankungen unterliegt, wohl bewusst, allerdings gehen sie nicht davon aus, dass auch ihr Geld über die Lebensversicherung in Aktien angelegt wird. Das bedeutet, dass im schlimmsten Fall Ihr Geld nicht mehr vorhanden ist. Aktien sind ein hoch spekulatives Produkt und ihnen ist das Totalverlustrisiko immanent.

Doppelte Kostenstruktur

Ebenso fehlt regelmäßig die Aufklärung über die Kostenstrukturen, die das Anlagesystem mit sich bringt. Das von Ihnen investierte Geld fließt nicht vollständig in die Kapitalanlage ein. Sowohl für die Lebensversicherung als auch für die Fondsanlage entstehen Kosten. Wenn Sie nur in einen Fonds oder eine Lebensversicherung investieren, fallen diese Kosten nur in einfacher Ausführung an. Das mehrstufige System erhöhte diese Kosten allerdings und gerade in den ersten Jahren fallen die von Ihnen eingezahlten Beträge und der tatsächliche Wert Ihrer Anlage deutlich auseinander.

Blindpoolrisiko

Zudem wird Ihr Vermögen nicht nur in einen Fonds angelegt. Dies mag zunächst aufgrund der Diversifikation zwar wünschenswert klingen, allerdings bedeutet eine Vielzahl von Fonds auch eine Vervielfältigung der Risiken, da jeder Fonds auch seine eigenen spezifischen Risiken mit sich bringt (Klumpenrisiko). Dies wirkt sich ebenso nachteilig auf den Wert Ihrer Anlage aus.

Interessenkollision

Vielen Anlegern ist darüber hinaus auch unbekannt, dass die Fonds, in die das Geld investiert wird, häufig hauseigene Produkte oder ausnahmsweise größere bekannte Fonds sind. Die bloße interne Verschiebung des Geldes wird wohl nicht von Ihnen gewollt sein. Wenn Sie Ihr Geld schon in dieser Form anlegen, möchten Sie als Anleger wahrscheinlich nur die besten Empfehlungen, die dann wenigstens gewinnbringend erscheinen, und nicht lediglich Ihrer beratenden Bank in die Hände spielen.

Dies sind nur einige der Risiken, die sich aus einer fondsgebundenen Lebensversicherung ergeben können. Jedes Anlageprodukt birgt auch seine eigenen und individuellen Risiken. Diese prüfen wir für Ihren konkreten Fall gerne nach.

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Wir prüfen umfassend, ob Ihre Widerrufsbelehrung möglicherweise fehlerhaft war und sie auch nach Jahren noch die Rückabwicklung des Vertrages erreichen können oder, ob Sie einen Anspruch auf Schadensersatz gegen das vermittelnde Institut geltend machen können.

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Unzufrieden mit Ihrer Versicherung?

Jeder braucht sie, jeder hat sie: Versicherungen. Ob Hausrat-, Kfz-, private Kranken- oder Lebensversicherung: laut einem Bericht von Spiegel Online zahlen Bürger in Deutschland pro Jahr insgesamt rund 2400 Euro pro Kopf für Versicherungen. Medien berichten, dass der Durchschnitts-Deutsche sechs Policen hat und Deutschland damit auf rund 452 Millionen bestehende Versicherungsverträge kommt.

Nicht selten werden Versicherungsverträge über Banken vermittelt. Was Kunden hier wissen sollten, hat der Bundesgerichtshof in mehreren Entscheidungen festgelegt.
So sind Rückvergütungen und Innenprovisionen in bestimmten Fällen aufklärungspflichtig, das heißt, sie müssen dem Kunden offen gelegt werden, bevor dieser den Vertrag unterzeichnet.
Der Versicherer von Lebens-, Berufsunfähigkeits- und Krankenversicherungen muss laut Versicherungsvertragsgesetz über die in der Prämie einkalkulierten Kosten informieren. Hingegen müssen die Provisionen des Vertriebs nicht offengelegt werden.

Der Bundesgerichtshof, kurz BGH, legt in seiner Rechtsprechung fest:

Hinsichtlich Kapitalanlagen muss eine Bank den Kunden über Rückvergütungen aufklären, um diesem einen insofern bestehenden Interessenkonflikt der Bank offen zu legen. Durch diese Offenlegung ist der Kunde in der Lage, abzuwägen, ob die Bank aus Umsatzinteresse zu bestimmten Produkten rät, um selbst daran zu verdienen. Dadurch, dass die Bank beispielsweise bei dem Verkauf von Fonds Rückvergütungen erhält, seien die Interessen des Kunden gefährdet. Demzufolge berät die Bank nicht im Kundeninteresse, wenn sie im Interesse handelt, möglichst hohe Rückvergütungen zu erhalten und schlichtweg möglich viel Geld an dem Kunden zu verdienen. Eine nach dem BGH korrekte Beratung im Kundeninteresse aber muss anleger- und objektgerecht erfolgen.

Der Gedanke über die Aufklärungspflichten im Finanzdienstleistungsbereich dürfte auch für den Versicherungsvertrieb in gleicher Weise anwendbar sein. In seiner Entscheidung vom 20.01.2009 XI ZR 510/07 stellt der BGH fest, dass eine Gefährdung der Kundeninteressen als zivilrechtlich allgemein anerkannter Grundsatz zu vermeiden wäre.
Am 13.07.2010 urteilte das Landgericht Heidelberg (Aktenzeichen 2 O 444/09), dass die beratende Bank bei der Beratung zu einer fondsgebundenen Lebensversicherung über die zu verdienenden Innenprovisionen aufklären muss.

Tut sie das nicht, steht dem Kunden eine Rückabwicklung zu – sprich die Rückgabe des Produktes und die Erstattung seiner eingezahlten Beiträge zuzüglich Zinsen. Um es für Sie anschaulicher zu beschreiben: eine Rückabwicklung ist ähnlich der Rückgabe eines Artikels in einem Geschäft: Sie werden so gestellt, als hätten Sie diese nicht erworben.
Sie haben bereits eine Lebensversicherung und/ oder andere Versicherungen und fühlen sich möglicherweise falsch beraten?
Oder haben Sie eine Lebensversicherung und möchten diese „loswerden“? Wir prüfen ob auch Sie mit dem s.g. „Widerrufsjoker“ sämtliche Beitragszahlungen und Zinsen zurück erhalten.

Erfahren Sie hier mehr zum Thema „Widerruf von Lebensversicherungen“.

Wenn Sie Fragen zur Ausübung des Versicherungsrecht haben, dann wenden Sie sich an uns, wir helfen Ihnen gerne.

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Beratungspflichten für Lebensversicherungen

Sind Sie beim Abschluss Ihrer Lebensversicherung richtig beraten worden? Denn auch beim Abschluss einer Lebensversicherung kann es sich um ein Anlagegeschäft handeln!

Wenn Sie eine Lebensversicherung abschließen, stellt sich auch immer die Frage ob es sich dabei um die klassische Lebensversicherung handelt oder um ein Anlagegeschäft. So ein Anlagegeschäft kann immer dann vorliegen, wenn zum Beispiel die sog. Todesfallabsicherung gegenüber der Renditeerwartung nicht im Vordergrund steht. Denn dann obliegen dem Berater zusätzliche Beratungspflichten. Verletzt der Berater seine Aufklärungspflichten, dann kann der Betroffene seinen Vertrag rückabwickeln und so gestellt werden als wenn er diesen nie abgeschlossen hätte.

Zur Unterscheidung ist es wichtig, welches Ziel mit dem Abschluss einer Lebensversicherung verfolgt wird:

Wird die Lebensversicherung klassisch zur Absicherung von biometrischen Risiken, wie z.B. Tod oder Invalidität, abgeschlossen, rückt die sog. Todesfallabsicherung oder Berufsunfähigkeitsabsicherung in den Vordergrund.

Wird die Lebensversicherung aber als langfristige Anlage abgeschlossen mit dem vorrangigen Ziel Rendite zu erwirtschaften, dann handelt es sich um ein Anlagegeschäft.

Diesen Fall hat jüngst das Oberlandesgericht Dresden (Urteil vom 03.07.2018, Az.: 4 U 1189/17) entschieden.

Dort hatte ein Anleger eine Lebensversicherung mit dem Ziel des Vermögensaufbaus abgeschlossen, für den Todesfall wurde lediglich die steuerliche Mindesttodesfallleistung vereinbart. Die Lebensversicherung diente klar als Kapitalanlage in Form einer fondsgebundenen Lebensversicherung. Diese investiert in einen sog. Dachfonds.

Ist dies der Fall, hat der Berater, genau wie in allen anderen Kapitalanlegeberatungen auch, die Pflicht zur sog. anleger- und anlagegerechten Beratung. Was bedeutet das? Diese von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze besagen, dass eine Berater den Anleger im Rahmen seiner Beratung über alle Umstände verständlich und vollständig zu informieren, die für die Anlageentscheidung von hoher Bedeutung sind (vgl. BGH, Urteil vom 11.07.2012 Az.: IV ZR 164/11).

Hierzu muss der Berater nicht nur den finanziellen Hintergrund erfragen und berücksichtigen, sondern auch die Risikobereitschaft und die Anlageziele des Anlegers.

Als sich herausstellte, dass sich die Anlage nicht wie vorher gesagt entwickelte, wollte sich der Anleger von dem Vertrag trennen und auch die Beratervergütung nicht weiterzahlen. Dagegen klagte die Versicherung und verlor nun in zweiter Instanz.

Der Berater hatte dem Anleger eine Anlage mit hohem Risiko verkauft, obwohl dieser nur eine mittlere Risikobereitschaft angab. Der Dachfonds, in den die Lebensversicherung investierte, investierte selbst wiederum in sog. Zielfonds mit hohem Ausfallrisiko. Darüber hätte eine Aufklärung erfolgen müssen. Zudem lagen auch personelle und kapitalmäßige Verflechtungen vor, die ebenfalls aufklärungsbedürftig waren. Letztendlich ist der Versicherer zum Schadenersatz verurteil worden.
Sollten Sie auch eine derartige Lebensversicherung mit dem Ziel des langfristigen Vermögensaufbaus abgeschlossen haben, könnte der Berater seine Pflicht zur anleger- und anlagegerechten Beratung möglicherweise verletzt haben.

Bei der Prüfung und Geltendmachung von Ansprüchen aus einer nicht anleger- und/oder anlagegerechten Beratung in Sachen Lebensversicherung ist die Kanzlei Helge Petersen & Collegen gern behilflich.

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