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BGH: Kündigung von Prämiensparverträgen erst auf höchster Prämienstufe

Am 14. Mai 2019 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Prämiensparverträge von Seiten des Kreditinstituts erst gekündigt werden können, wenn die höchste Prämienstufe erreicht ist.

Wegen der langen Phase niedriger Zinsen sah die im Falle des BGH beklagte Sparkasse einen sachgerechten Grund für die frühzeitige Kündigung solcher Prämiensparverträge. Ein Kündigungsrecht für das Vorliegen eines sachgerechten Grunds war in den AGB der Sparkasse vorgesehen.

Allerdings hat der BGH ein Kündigungsrecht der Sparkasse verneint, sofern die höchste Prämienstufe noch nicht erreicht ist. Die Prämienstufen stellen einen besonderen Anreiz für den Abschluss von Prämiensparverträgen dar. Diesen durch einseitige Kündigung des Kreditinstituts zu entziehen, wäre nicht rechtmäßig. Deshalb ist das Kündigungsrecht der Kreditinstitute bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe ausgeschlossen. Ab dem Erreichen dieser höchsten Stufe kann ein Kreditinstitut jedoch auf ordentlichem Weg die Sparverträge kündigen.

Im aktuellen Fall vor dem BGH war die Kündigung durch die Sparkasse möglich. Die höchste Prämienstufe war bereits erreicht und die beworbene längere/unbefristete Laufzeit begründete entgegen der Prämienstufen kein Recht an den Verträgen festzuhalten. Das Rechenbeispiel aus einem Werbeprospekt mit 25-jähriger Laufzeit konnte für eine verbindliche Aussage gegenüber den Kunden nicht ausreichen. Nach der Art des Rechenbeispiels sollte lediglich eine durchschnittliche Laufzeit dargestellt werden, die keinen vertraglichen Anspruch auf diese Laufzeit begründet.

Sparern, denen ein Prämiensparvertrag vorzeitig gekündigt wurde, raten wir dringend zu anwaltlicher Beratung. Wenn Sie hierzu oder in anderen Bereichen Fragen auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts haben, kontaktieren Sie uns gerne. Aufgrund unserer jahrelange Erfahrung können wir Sie kompetent beraten und Ihnen bestmöglich zur Seite stehen.

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Die Fachkanzlei Helge Petersen & Collegen ist auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts seit Jahren bundesweit erfolgreich für geschädigte Anleger aktiv. Tausende Urteile und Vergleiche bürgen für Anlegerschutz auf höchstem Niveau. Kontaktieren Sie uns gern.

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BGH Entscheidung: Wichtige Klausel bei Rechtsschutzversicherungen unwirksam

„Es besteht kein Rechtsschutz, wenn a) eine Willenserklärung oder Rechtshandlung, die vor Beginn des Versicherungsschutzes vorgenommen wurde, den Verstoß nach Absatz 1 c) ausgelöst hat…“

So lautet die strittige „Vorerstreckungsklausel“ der Rechtsschutzversicherungen, die nun nach der Entscheidung des 4. Zivilsenats des BGH als intransparent und folgerichtig als unwirksam gilt.

Ausschlaggebend für die Entscheidung war der Fall eines Rechtsschutzversicherten, der bei seiner Bank seine Vertragserklärungen zu drei Darlehen widerrufen wollte. Nachdem er seine Versicherung darum bat, die angefallenen Kosten zu übernehmen, wurde die Deckung mit der Begründung abgelehnt, die Vertragserklärungen seien vor dem Abschluss der Rechtsschutzversicherung erfolgt.

Der BGH trifft in seiner Entscheidung am 04. Juli 2018 folgende Feststellungen:

„Damit wird es dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer, dem unter anderem Rechtsschutz für rechtliche Auseinandersetzungen auch im Rahmen laufender Verträge versprochen wird (vgl. § 2 Buchst. D ARB 2008), bei Abschluss der Rechtsschutzversicherung unmöglich gemacht zu erkennen, in welchem Umfang dieses Leistungsversprechen durch die Vorerstreckungsklausel eingeschränkt wird. Denn mit einer Prognose über das Ergebnis einer späteren nachträglichen objektiven-rechtlichen Bewertung der Ursächlichkeit einer vorvertraglichen Willenserklärung oder Rechtshandlung für den Rechtsschutzfall ist er überfordert.“

Damit wurde die Vorerstreckungsklausel, die viel zu weit gefasst war, verbraucherfreundlich ausgelegt.

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Entscheidung des BGH zum digitalen Nachlass

Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat im Juli dieses Jahres entschieden, dass ein Facebook-Account samt Nachrichten und weiteren Informationen vererbt wird – genauso wie Briefe oder Tagebücher. Der Anbieter muss grundsätzlich den Erben Zugang zu den digitalen Daten des Verstorbenen gewähren.

Ende 2012 war ein 15-jähriges Mädchen in Berlin vor eine U-Bahn gestürzt und verstarb. Unklar ist, ob es sich um einen Unfall oder um einen Suizid handelte. Die Eltern des Mädchens erhofften sich Aufschluss über die Todesumstände durch die privaten Nachrichten und Informationen des Facebook-Accounts ihrer Tochter. Ihr Account war jedoch durch Facebook in den so genannten „Gedenkzustand“ versetzt worden, sodass die Eltern trotz der ihnen bekannten Anmeldedaten keinen Zugriff auf das Konto erhielten.

Der US-Konzern weigerte sich die Inhalte des Kontos den Eltern der Verstorbenen zur Verfügung zu stellen mit der Begründung, dass die Freunde des Mädchens darauf vertraut hätten, dass die ausgetauschten Nachrichten privat blieben. Der Bundesgerichtshof entschied jedoch, dass die digitalen Daten nach den erbrechtlichen Regelungen vererbt werden. Das Mädchen sei mit ihrer Anmeldung bei dem sozialen Netzwerk ein Vertrag mit Facebook eingegangen und diese vertraglichen Rechte und Pflichten seien auf die Erben – in diesem Falle die Eltern – übergegangen.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs stellt ein wichtiges Grundsatzurteil dar und schafft Klarheit über die erbrechtlichen Regelungen des digitalen Nachlasses wie z.B. E-Mail-Accounts und Online-Konten. Es gelten dieselben Regelungen wie für den analogen Nachlass eines Verstorbenen. Den Zugriff auf die Daten dürfen Unternehmen wie Facebook oder Google den Erben grundsätzlich nicht verweigern. Möchten Sie dies verhindern und abweichende Regelungen treffen, sollten Sie dies in einem Testament oder in einer Vorsorgevollmacht festlegen.

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Erben und Vererben können komplizierte Prozesse sein. Jahrelange Erfahrung und Feingefühl im Umgang mit unseren Mandanten führen Sie ans Ziel. Ihnen Rechtsanwalt Helge Petersen und Rechtsanwalt Oliver Şimşek stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite. Nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf.

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BGH qualifiziert Anfrage zur Kundenbewertung in Rechnungs-Mail als unzulässige Werbung

Eigentlich ist es heutzutage gängige Praxis, seine Kunden nach dem Kauf per Mail aufzufordern, eine positive Bewertung auf der Homepage zu hinterlassen. Gerade im Internet beeinflussen Kundenbewertungen die Kaufentscheidung potentieller Käufer enorm. Jedoch sollten Sie als Unternehmer in Zukunft derartige Kundenbewertungsaufforderungen nicht mehr ungefragt tätigen. Denn der BGH entschied in seinem Urteil vom 10.07.2018, welches erst jetzt veröffentlicht wurde, dass eine derartige Aufforderung den Absatz fördere und insofern eine unzulässige Werbemaßnahme sei. Ohne vorherige Einwilligung des Käufers dürften keine Kundenbewertungsanfragen per Mail verschickt werden und seien als Persönlichkeitsrechtsverletzungen zu qualifizieren.

Was war geschehen?
Hintergrund dieser Entscheidung war ein Kauf eines Ultraschallgerätes zur Schädlingsbekämpfung über die bekannte Internetplattform Amazon. Nach Abschluss des Kaufs übersandte der Verkäufer an den Kunden die Rechnung per Mail sowie eine darin enthaltende Aufforderung, das Unternehmen bei Zufriedenheit mit 5 Sternen zu bewerten. Wörtlich hieß es:

„[…] Wir sind ein junges Unternehmen und deshalb auf gute Bewertungen angewiesen. Deshalb bitten wir Sie darum, wenn Sie mit unserem Service zufrieden waren, uns für Ihren Einkauf eine 5-Sterne Beurteilung zu geben. […]
[…] Zur Bewertung: über folgenden Link einfach einloggen und eine positive 5-Sterne Beurteilung abgeben […]“.

Diese konkrete Aufforderung zur Bewertung erachtete der Käufer als Verletzung seines Persönlichkeitsrechts, da er darin eine unzulässige Zusendung von Werbung sah. Er klagte auf Unterlassung. Die beiden Vorinstanzen wiesen jeweils die Klage des Käufers ab, indem sie zwar eine Werbemaßnahme durch die Aufforderung der Bewertung bejahten, jedoch nach Abwägung keine Persönlichkeitsverletzung annahmen. Bei der Abwägung mussten das Recht des Käufers, vor unaufgeforderter Werbung geschützt zu werden und das Recht des Unternehmers, für Werbemaßnahmen mit dem Kunden in Kontakt treten zu dürfen, in Einklang gebracht werden. Die Vorinstanzen, das AG und LG Braunschweig, kamen zu dem Ergebnis, dass hier nur eine geringe Eingriffsqualität in das Persönlichkeitsrecht vorläge, da die Bewertungsanfrage im unmittelbaren Zusammenhang zu dem getätigten Kauf erfolgt sei. Dies müsse der Käufer hinnehmen, da ihm hier nicht zugemutet würde, sich mit anderen Produkten auseinanderzusetzen.

Der BGH sah dies anders und qualifizierte die Zusendung als Eingriff in das Persönlichkeitsrecht. Nach Ansicht der Richter in Karlsruhe sei es zunächst unproblematisch, dass die Bewertungsanfrage gemeinsam mit der Rechnung verschickt worden sei. Dadurch verliere die Aufforderung zur Bewertung nicht ihren werbenden Charakter. Dennoch sei hier zu berücksichtigen, dass die unaufgeforderte Zusendung von Werbemails immer erst eine Einwilligung vorausgehen müsse oder zumindest die Möglichkeit, dieser Einwilligung zu widersprechen. Der Käufer habe aufgrund des Persönlichkeitsrechts nämlich auch das Recht, im Privatbereich in Ruhe gelassen zu werden und selber zu bestimmen, mit wem er in Kontakt treten möchte. Zudem betonten die Karlsruher Richter:

„[…] Unter diesen Umständen besteht im Rahmen der Abwägung keine Veranlassung, die vom Kläger beanstandete Kundenzufriedenheitsanfrage ausnahmsweise als zulässig anzusehen. […]
[…] Denn im Hinblick auf die billige, schnelle und durch Automatisierungsmöglichkeit arbeitssparende Versendungsmöglichkeit und ihrer günstigen Werbewirkung […] ist mit einem Umsichgreifen dieser Werbeart zu rechnen […]“

Fazit:
Unter dem Strich ist es eine Entscheidung, die für die Praxis leider offen lässt, wie die konkrete Ausgestaltung einer solchen Einwilligungslösung auszusehen hat. Ein schlichtes Zusenden von Bewertungsanfragen sollte jedoch unterlassen werden.

Gerne helfen wir Ihnen bei Fragen rund um das Thema Werbemaßnahmen.

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Entscheidung des BGH zum digitalen Nachlass

Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat im Juli dieses Jahres entschieden, dass ein Facebook-Account samt Nachrichten und weiteren Informationen vererbt wird – genauso wie Briefe oder Tagebücher. Der Anbieter muss grundsätzlich den Erben Zugang zu den digitalen Daten des Verstorbenen gewähren.

Ende 2012 war ein 15-jähriges Mädchen in Berlin vor eine U-Bahn gestürzt und verstarb. Unklar ist, ob es sich um einen Unfall oder um einen Suizid handelte. Die Eltern des Mädchens erhofften sich Aufschluss über die Todesumstände durch die privaten Nachrichten und Informationen des Facebook-Accounts ihrer Tochter. Ihr Account war jedoch durch Facebook in den so genannten „Gedenkzustand“ versetzt worden, sodass die Eltern trotz der ihnen bekannten Anmeldedaten keinen Zugriff auf das Konto erhielten.

Der US-Konzern weigerte sich die Inhalte des Kontos den Eltern der Verstorbenen zur Verfügung zu stellen mit der Begründung, dass die Freunde des Mädchens darauf vertraut hätten, dass die ausgetauschten Nachrichten privat blieben. Der Bundesgerichtshof entschied jedoch, dass die digitalen Daten nach den erbrechtlichen Regelungen vererbt werden. Das Mädchen sei mit ihrer Anmeldung bei dem sozialen Netzwerk ein Vertrag mit Facebook eingegangen und diese vertraglichen Rechte und Pflichten seien auf die Erben – in diesem Falle die Eltern – übergegangen.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs stellt ein wichtiges Grundsatzurteil dar und schafft Klarheit über die erbrechtlichen Regelungen des digitalen Nachlasses wie z.B. E-Mail-Accounts und Online-Konten. Es gelten dieselben Regelungen wie für den analogen Nachlass eines Verstorbenen. Den Zugriff auf die Daten dürfen Unternehmen wie Facebook oder Google den Erben grundsätzlich nicht verweigern. Möchten Sie dies verhindern und abweichende Regelungen treffen, sollten Sie dies in einem Testament oder in einer Vorsorgevollmacht festlegen.

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